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618_1974 AT

618. Verordnung: Bewilligungspflicht entgeltlicher Rechtsgeschäfte in der Ausfuhr, deren Wert 1000 S nicht übersteigt

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 618. Verordnung: Bewilligungspflicht entgeltlicher Rechtsgeschäfte in der Ausfuhr, deren Wert 1000 S nicht übersteigt

Auf Grund des § 4 Abs. 3 des Außenhandelsgesetzes

1968, BGBl. Nr. 314, in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 469/1971 wird

verordnet

Artikel I

Die Ausfuhr nachstehend angeführter Waren

auf Grund von entgeltlichen Rechtsgeschäften

bedarf einer Bewilligung gemäß § 3 Abs. 1 des

Außenhandelsgesetzes 1968 auch dann, wenn ihr

Wert 1000 S nicht übersteigt

Tarifnummer Warenbezeichnung

17.01 Rüben- und Rohrzucker, fest

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit 16. Oktober 1974

in Kraft.

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