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618_1973 AT

618. Verordnung: Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Reisebüroassistent

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 618. Verordnung: Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Reisebüroassistent

Auf Grund des § 24 des Berufsausbildungsgesetzes,

BGBl. Nr. 142/1969, wird verordnet

Zweck der Lehrabschlußprüfung

§ 1. Zweck der Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf

Reisebüroassistent ist es, festzustellen, ob

sich der Lehrling die erforderlichen Fertigkeiten

und Kenntnisse im Lehrberuf Reisebüroassistent

angeeignet hat und in der Lage ist, die diesem

Lehrberuf eigentümlichen Tätigkeiten selbst fachgerecht

auszuführen.

Prüfungskommission

§ 2. (1) Die Prüfungskommission besteht aus

folgenden Mitgliedern: Dem Vorsitzenden, dem

Dienstgeber-Beisitzer und dem Dienstnehmer-

Beisitzer.

(2) Vom Amt als Mitglied der Prüfungskommission

sind im einzelnen Falle ausgeschlossen

a) der Lehrherr, der gewerberechtliche Stellvertreter

(Geschäftsführer) und — falls die

Lehrabschlußprüfung nach Zurücklegung

der Lehrzeit abgelegt wird — die Dienstgeber

des Prüflings,

b) der Ausbilder des Prüflings,

c) Personen, die mit dem Prüfling verwandt

oder verschwägert sind,

d) Personen, die im gleichen Betrieb wie der

Prüfling beschäftigt sind, sowie

e) Personen, bei denen sonstige wichtige

Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre

volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen.

Prüfungstermin

§ 3. (1) Der Termin für die Prüfung ist von

der Lehrlingsstelle unter Berücksichtigung der

Dauer der Prüfung festzusetzen. Der Zeitraum

zwischen den einzelnen Prüfungsteilen ist möglichst

kurz zu halten und darf sechs Wochen nicht

überschreiten.

(2) Die Lehrlingsstelle hat dem Prüfungswerber

den von ihr gemäß § 23 Abs. .2 oder 5

Berufsausbildungsgesetz festzusetzenden Prüfungstermin

spätestens drei Wochen vor diesem

Prüfungstermin schriftlich bekanntzugeben; im

Einzelfall kann jedoch im Interesse des Prüfungswerbers

diese Frist unterschritten werden. Dem

Prüfungswerber sind anläßlich dieser Bekanntgabe

schriftlich mitzuteilen

a) die Prüfungsgegenstände,

b) welche Gegenstände der theoretischen Prüfung

nicht zu prüfen sind, wenn der Prüfungswerber

die Erreichung des Lehrzieles

der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule

nachweist, und

c) die Arbeitsmittel und -behelfe, die der

Prüfungswerber zur Prüfung mitzubringen

hat.

(3) Die Lehrlingsstelle hat die Mitglieder der

Prüfungskommission tunlichst drei Wochen vor

dem jeweiligen Prüfungstermin unter Bekanntgabe

der Namen der Prüflinge schriftlich zu

verständigen. Wenn der Prüfungstermin Prüfungswerbern

innerhalb einer kürzeren Frist

(Abs. 2) bekanntgegeben wird, so sind die Namen

dieser Prüflinge den Mitgliedern der Prüfungskommission

spätestens vor Beginn der Prüfung

mitzuteilen.

(4) Fällt ein Mitglied der Prüfungskommission

aus, hat die Lehrlingsstelle einen anderen Prüfer

unter Berücksichtigung des § 2 Abs. 1 heranzuziehen.

Prüfungsvorgang

§ 4. (1) Wenn der Prüfungswerber nicht schon

anläßlich des Antrages auf Zulassung zur Lehrabschlußprüfung

die Erreichung des Lehrzieles

der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule

nachweist, hat er diesen Nachweis ohne unnötigen

Aufschub der Lehrlingsstelle, spätestens aber vor

Beginn der theoretischen Prüfung der aufsichtsführenden

Person im Sinne des Abs. 4 vorzulegen.

Die Prüfungskommission hat einen nach

dem letztgenannten Zeitpunkt vorgelegten derartigen

Nachweis nicht zu berücksichtigen.

(2) Ob Ausschließungsgründe (§ 2 Abs. 2)

vorliegen, ist nach Tunlichkeit schon von der

Lehrlingsstelle, in jedem Fall aber vor Beginn

der Prüfung vom Vorsitzenden der Prüfungskommission

zu prüfen.

(3) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Ausnahmsweise

hat jedoch der Vorsitzende der Prüfungskommission

einzelne Zuhörer zuzulassen, sofern

diese ein berufliches Interesse glaubhaft machen

und die räumlichen Verhältnisse die Anwesenheit

der Zuhörer ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufes

gestatten. Zu dem Personenkreis, bei

dem ein berufliches Interesse anzunehmen ist,

gehören jedenfalls Prüfungswerber vor dem Antritt

zur Prüfung, Berufsberater und Berufsschullehrer.

Die Mitglieder und Ersatzmitglieder

des Berufsausbildungsbeirates sowie ein Vertreter

des Landeshauptmannes und des Bundesministeriums

für Handel, Gewerbe und Industrie

haben das Recht, der Durchführung von Lehrabschlußprüfungen

jederzeit beizuwohnen.

(4) Die Überwachung der Prüfung und die

Aufrechterhaltung der Ordnung obliegt der

Prüfungskommission; mit der Beaufsichtigung

und Aufrechterhaltung der Ordnung kann bei

einzelnen Prüfungsteilen ein Mitglied der Prüfungskommission

beauftragt werden. Für die Beaufsichtigung

und Aufrechterhaltung der Ordnung

beim schriftlichen Teil der Prüfung kann

die Lehrlingsstelle eine geeignete Person vor-

schlagen; falls keines der Mitglieder der Prüfungskommission

widersprochen hat, gilt dieser Vorschlag

als genehmigt (aufsichtsführende Personen).

(5) Der Prüfling hat über Aufforderung der

aufsichtsführenden Person bei sonstigem Vorliegen

eines Ordnungsverstoßes seine Identität

nachzuweisen.

(6) Die Aufgaben sind dem Prüfling klar und

deutlich zu stellen; die zulässigen Mittel und

Behelfe sind bekanntzugeben; auf die Folgen der

Anwendung unzulässiger Mittel und Behelfe ist

hinzuweisen.

(7) Versucht ein Prüfling, den Prüfungserfolg

in einem Prüfungsgegenstand durch Anwendung

unzulässiger Mittel und Behelfe zu beeinflussen,

ist er von der aufsichtsführenden Person zu verwarnen.

Bei Ordnungsverstößen, die die Weiterführung

der Prüfung behindern oder nach mehrmaliger

Verwarnung hat die aufsichtsführende

Person den Urhebern die Weiterführung der

Prüfungsarbeiten zu untersagen. Die Prüfungskommission

hat sodann unter Berücksichtigung

der Art der Ordnungsverstöße über den Ausschluß

von der weiteren Prüfung zu beschließen.

(8) Verspätet erschienene Prüflinge sind von

der aufsichtsführenden Person zur Prüfung zuzulassen,

wenn eine ordnungsgemäße Durchführung

der Prüfung noch möglich ist und die Prüflinge

glaubhaft machen, daß ihr verspätetes Erscheinen

ohne ihr Verschulden erfolgt ist. Prüflinge,

die so verspätet zur Prüfung erscheinen,

daß eine ordnungsgemäße Durchführung der

Prüfung nicht mehr möglich ist, sind von der

Prüfungskommission zurückzuweisen.

Gliederung der Lehrabschlußprüfung

§ 5. (1) Die Lehrabschlußprüfung gliedert sich

in eine praktische Prüfung und eine theoretische

Prüfung.

(2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände

a) Geschäftsfall,

b) Reisebürofachkunde und Verkaufspraxis.

In dem unter lit. a genannten Gegenstand erfolgt

die Prüfung schriftlich und mündlich und in dem

unter lit. b genannten Gegenstand mündlich.

(3) Die theoretische Prüfung umfaßt die

Gegenstände

a) Kaufmännisches Rechnen,

b) Buchhaltung.

In diesen Gegenständen erfolgt die Prüfung

schriftlich.

(4) Die Gegenstände der theoretischen Prüfung

sind nicht zu prüfen, wenn der Prüfling die

Erreichung des Lehrzieles der letzten Klasse der

fachlichen Berufsschule gemäß § 4 Abs. 1 nachgewiesen

hat.

Durchführung des schriftlichen Teiles

§ 6. (1) Der schriftliche Teil der Lehrabschlußprüfung

kann für eine größere Anzahl von

Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden,

wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufes

möglich ist.

(2) Der schriftliche Prüfungsteil hat vor dem

mündlichen Prüfungsteil zu liegen.

(3) Die schriftlichen Prüfungsaufgaben, deren

Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlußprüfung

und den Anforderungen der

Berufspraxis zu entsprechen haben, sind den

Prüflingen anläßlich der Aufgabenstellung nach

Gegenständen getrennt zu erläutern.

(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings

sind entsprechend zu kennzeichnen.

(5) Die Dauer der schriftlichen Arbeiten soll in

den Gegenständen

Kaufmännisches Rechnen 60 Minuten

Buchhaltung 60 Minuten

Geschäftsfall 90 Minuten

nicht überschreiten.

(6) Im Gegenstand „Kaufmännisches Rechnen"

haben die Prüfungsaufgaben hauptsächlich Prozentrechnungen,

Devisen- und Valutenrechnungen

zu umfassen.

(7) Im Gegenstand „Buchhaltung" sind höchstens

zehn Buchungen von Geschäftsfällen auf

T-Konten vorzusehen.

(8) Im Gegenstand „Geschäftsfall" ist ein praktischer

Geschäftsfall vorzusehen, der die Bereiche

Schriftverkehr und Zahlungsverkehr umfaßt;

weiters kann auch die Ausarbeitung einer einfachen

Einzelpauschalreise einbezogen werden.

Durchführung des mündlichen Teiles

§ 7. (1) Der mündliche Prüfungsteil ist vor

der gesamten Prüfungskommission abzulegen.

Die Gesamtzahl der Prüflinge, die gemeinsam

geprüft werden, soll fünf nicht übersteigen.

(2) Die Reihenfolge der Prüfer bestimmt der

Vorsitzende.

(3) Die Fragestellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung

und den Anforderungen der

Berufspraxis zu entsprechen.

(4) Die Dauer der mündlichen Prüfung soll je

Prüfling 20 Minuten nicht übersteigen. Eine Verlängerung

kann im Einzelfalle erfolgen, wenn der

Prüfungskommission eine zweifelsfreie Beurteilung

— auch unter Berücksichtigung der schriftlichen

Arbeit — des Prüflings sonst nicht möglich

erscheint.

(5) Im Gegenstand „Geschäftsfall" ist ausgehend

von der schriftlichen Arbeit insbesondere

auf die praktische Auswertung verschiedener mit

diesem Fall zusammenhängender Fragen Bedacht

zu nehmen.

(6) Bei der Fragestellung im Gegenstand

„Reisebürofachkunde und Verkaufspraxis" ist

insbesondere auf Verkehrsgeographie, Verkauf

von Fahrausweisen, Verkauf von Pauschalreisen,

Verwendung verschiedener Zahlungsmittel und

allgemeine Reisebürobedingungen Bedacht zu

nehmen.

Ermittlung des Prüfungsergebnisses

§ 8. (1) Die Prüfungskommission hat die Leistungen

des Prüflings in den einzelnen Prüfungsgegenständen

mit folgenden Noten zu bewerten

a) „sehr gut" (1), wenn die Leistungen erheblich

über dem Durchschnitt liegen und alle

gestellten Aufgaben einwandfrei gelöst

wurden;

b) „gut" (2), wenn die Leistungen über dem

Durchschnitt liegen und die gestellten Aufgaben

in den wichtigeren Punkten gelöst

wurden;

c) „befriedigend" (3), wenn die Leistungen

dem Durchschnitt entsprechen und die gestellten

Aufgaben im wesentlichen gelöst

wurden;

d) „genügend" (4), wenn die Leistungen unter

dem Durchschnitt liegen, die gestellten Aufgaben

aber wenigstens teilweise gelöst wurden

und erwartet werden kann, daß der

Prüfling trotz der aufgetretenen Mängel

den im erlernten Beruf gestellten Anforderungen

entsprechen wird;

e) „nichtgenügend" (5), wenn die gestellten

Aufgaben nicht gelöst wurden und nicht

erwartet werden kann, daß der Prüfling

den im erlernten Beruf gestellten Anforderungen

entsprechen wird.

Im Gegenstand „Geschäftsfall" hat die Prüfungskommission

die. Leistungen im schriftlichen und

im mündlichen Teil mit einer gemeinsamen Note

zu bewerten.

(2) Hat ein Prüfling den Prüfungserfolg in

einem Prüfungsgegenstand unter Anwendung

unzulässiger Mittel und Behelfe beeinflußt, so ist

dies bei der Bewertung des Gegenstandes durch

die Prüfungskommission zu berücksichtigen.

(3) Auf Grund der gemäß Abs. 1 ermittelten

Noten hat die Prüfungskommission festzustellen,

ob die Lehrabschlußprüfung mit Auszeichnungbestanden,

bestanden oder nicht bestanden

wurde. Die Lehrabschlußprüfung ist

a) mit Auszeichnung bestanden, wenn wenigstens

die Hälfte der Prüfungsgegenstände,

worunter auch die der praktischen Prüfung

zu fallen haben, mit „sehr gut" bewertet

wurde und in den übrigen Prüfungsgegenständen

keine schlechtere Bewertung als

„gut" erfolgte,

b) bestanden, wenn kein Prüfungsgegenstand

mit „nichtgenügend" bewertet wurde,

c) nicht bestanden, wenn ein oder mehrere

Prüfungsgegenstände mit „nichtgenügend"

bewertet wurden.

(4) Wird der Prüfling gemäß § 4 Abs. 7 von

der Prüfung ausgeschlossen, gemäß § 4 Abs. 8

zurückgewiesen oder erklärt er seinen Rücktritt,

gilt die Prüfung als nicht abgelegt; die Ermittlung

des Prüfungsergebnisses entfällt. Entfernt sich

ein Prüfling von der Prüfung und ist der Grund

der Entfernung unbekannt, sind die Leistungen

in den bisher abgelegten Prüfungsgegenständen

zu bewerten. Die Lehrlingsstelle hat zu überprüfen,

ob die Unterbrechung mit oder ohne

Verschulden des Prüflings eingetreten ist. Liegt

ein Verschulden des Prüflings vor, gilt dies als

Rücktritt von der Prüfung. Bei Unterbrechung

ohne Verschulden des Prüflings hat die Lehrlingsstelle

ehestmöglich einen Termin zur Fortsetzung

der Prüfung festzusetzen.

(5) Wenn die Wiederholung der Prüfung gemäß

§ 12 auf bestimmte Gegenstände einzuschränken

ist, so hat die Prüfungskommission

unter Berücksichtigung des § 12 Abs. 7 den

frühest zulässigen Prüfungstermin festzusetzen.

(6) Für die Beschlüsse der Prüfungskommission

ist Stimmenmehrheit erforderlich. Bei der Abstimmung

hat der Vorsitzende sein Stimmrecht

zuletzt auszuüben.

(7) Bei der Ermittlung des Prüfungsergebnisses

dürfen die gemäß § 4 Abs. 3 ausnahmsweise

zugelassenen Personen sowie Prüflinge

nicht anwesend sein.

(8) Der Vorsitzende hat nach Abschluß der

Prüfung dem Prüfling den Beschluß der Prüfungskommission

gemäß Abs. 3 und 5 mündlich zu

verkünden.

Prüfungsniederschrift

§ 9. (1) Über die Prüfung ist eine Niederschrift

anzufertigen. Diese hat zu enthalten

a) Ort und Datum der Prüfung, die Namen

der Mitglieder der Prüfungskommission

und der allfälligen aufsichtsführenden Personen,

den Lehrberuf, über den die Prüfung

abgelegt wurde;

b) Name, Geburtsdatum, Anschrift des. Prüflings;

c) die Gegenstände, die nach Maßgabe des

§ 5 Abs. 4 nicht zu prüfen waren;

d) die Gegenstände, über die eine Prüfung

abgelegt wurde und ihre Benotung (sehr

gut, gut, befriedigend, genügend und nichtgenügend);

e) die Gesamtbeurteilung (mit Auszeichnung

bestanden, bestanden, nicht bestanden);

f) im Falle einer nichtbestandenen Prüfung

den Beschluß gemäß § 12 über den frühesten

Termin der Wiederholung;

g) wiederholte Verwarnungen gemäß § 4

Abs. 7 unter Anführung der Gründe;

h) die Untersagung der Weiterführung der

Prüfungsarbeiten gemäß § 4 Abs. 7 unter

Anführung des Ordnungsverstoßes und den

Beschluß der Prüfungskommission über den

Ausschluß;

i) das verspätete Erscheinen von Prüflingen

und die deswegen getroffenen Entscheidungen;

j) das Entfernen eines Prüflings während der

Prüfung.

(2) Kommt ein Mitglied der Prüfungskommission

zu der Ansicht, daß Mängel in der Ausbildung

des Prüflings seine schlechte Prüfungsleistung

maßgebend beeinflußt haben, kann es unter

Angabe seiner Begründung die Protokollierung

seiner Ansicht in der Niederschrift verlangen.

(3) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern

der Prüfungskommission zu unterfertigen und

von der Lehrlingsstelle aufzubewahren.

(4) Wenn ein Mitglied oder Ersatzmitglied

des Berufsausbildungsbeirates öder ein Vertreter

des Landeshauptmannes oder des Bundesministeriums

für Handel, Gewerbe und Industrie der

Lehrabschlußprüfung beiwohnt, so hat ihm der

Vorsitzende der Prüfungskommission jederzeit

Einsicht in die Niederschrift zu gewähren.

Prüfungstaxe

§ 10. (1) Der Prüfungswerber hat als Kostenbeitrag

zur Durchführung der Lehrabschlußprüfung

eine Prüfungstaxe in der Höhe von

S 200'—, im Falle einer Zusatzprüfung (§ 13)

jedoch in der Höhe von S 100'— zu entrichten.

Wenn der Prüfungswerber nachweist, daß ihm die

Kosten der Prüfungstaxe nicht ersetzt werden

und daß die Entrichtung der Prüfungstaxe in der

angeführten Höhe wegen seiner Einkommensverhältnisse

oder Sorgepflichten eine erhebliche wirtschaftliche

Härte darstellt, beträgt die Höhe der

Prüfungstaxe ein Viertel der angeführten Beträge.

(2) Die Prüfungstaxe ist dem Prüfungswerber

von der Lehrlingsstelle nur dann zurückzuerstatten,

a) wenn er zur Lehrabschlußprüfung nicht

zugelassen worden ist,

b) wenn spätestens zehn Tage vor dem Prüfungstermin

die Bekanntgabe des Prüfungswerbers,

vom Prüfungstermin zurückzutreten,

eingeschrieben zur Post gegeben

wird, oder

c) wenn der Prüfungswerber nachweist, daß er

an der termingemäßen Ablegung der Prüfung

ohne sein Verschulden verhindert war.

Entschädigung der Mitglieder der Prüfungskommission

§ 11. (1) Die Mitglieder der Prüfungskommission

haben Anspruch auf eine Entschädigung in

der Höhe von S 40'— für jede angefangene

Stunde ihrer Prüfungstätigkeit. Wenn Mitglieder

der Prüfungskommission nachweisen, daß ihnen

durch ihre Prüfungstätigkeit ein Verdienstentgang

entsteht, ist ihnen außerdem dieser Verdienstentgang

zu ersetzen.

(2) Wenn Mitgliedern der Prüfungskommission

auf Grund ihrer Prüfungstätigkeit Fahrtkosten

erwachsen, so sind diese in der Höhe der

Kosten der Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels

(2. Klasse) zu ersetzen.

(3) Erweist sich eine Übernachtung eines Mitgliedes

der Prüfungskommission außerhalb seines

ordentlichen Wohnsitzes im Rahmen seiner Prüfungstätigkeit

als notwendig, sind ihm auch die

nachgewiesenen Kosten für eine angemessene

Unterkunft zu ersetzen.

(4) Die Lehrlingsstelle hat ohne Verzug die

Auszahlung der den Mitgliedern der Prüfungskommission

auf Grund der Abs. 1 bis 3 zustehenden

Beträge zu veranlassen.

Wiederholungsprüfung

§ 12. (1) Die Lehrabschlußprüfung kann wiederholt

werden, wenn sie nicht bestanden wurde.

(2) Wurde die Leistung des Prüfungswerbers

in einem Gegenstand der theoretischen Prüfung

mit „nichtgenügend" bewertet, ist die Wiederholungsprüfung

auf den betreffenden Gegenstand

zu beschränken.

(3) Wurde die Leistung des Prüfungswerbers

in zwei Gegenständen der theoretischen Prüfung

mit „nichtgenügend" bewertet, ist die Wiederholungsprüfung

auf die theoretische Prüfung zu

beschränken.

(4) Wurde die Leistung des Prüfungswerbers

in einem Gegenstand der praktischen Prüfung

mit „nichtgenügend" bewertet, ist die Wiederholungsprüfung

auf den betreffenden Gegenstand

zu beschränken.

(5) Wurde die Leistung des Prüfungswerbers

in den zwei Gegenständen der praktischen Prüfung

mit „nichtgenügend" bewertet, ist die

Wiederholungsprüfung auf die praktische Prüfung

zu beschränken.

(6) In allen übrigen Fällen ist die gesamte

Lehrabschlußprüfung zu wiederholen.

(7) In den Fällen der Abs. 2 bis 5 hat die

Prüfungskommission unter Berücksichtigung der

festgestellten Mängel an Fertigkeiten und Kenntnissen

eine Wiederholungsprüfung zuzulassen, die

frühestens drei, spätestens sechs Monate nach

der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung zu

liegen hat.

(8) In den Fällen des Abs. 6 darf die Wiederholungsprüfung

frühestens sechs Monate nach der

nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung abgelegt

werden.

Schlußbestimmungen

§ 13. (1) Auf Personen, die vor Inkrafttreten

dieser Verordnung zur Lehrabschlußprüfung angetreten

sind, diese nicht bestanden haben, und

die bis 30. Juni 1974 zu einer Wiederholungsprüfung

antreten, sind die bisher geltenden Vorschriften

anzuwenden.

(2) Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1974

in Kraft.

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