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617_1994 AT

617. Beschluß Nr. 6/1994 des Rates der Europäischen Freihandelsassoziation

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 617. Beschluß Nr. 6/1994 des Rates der Europäischen Freihandelsassoziation

(Übersetzung)

EUROPÄISCHE

FREIHANDELSORGANISATION

EFTA/DC 6/94

1 Anlage

BESCHLUSS DES RATES NR. 6/1994

(in der 12. Sitzung am 6. Juli 1994 gefaßt)

ÄNDERUNG DES ANHANGS B DES ÜBEREINKOMMENS

DER RAT hat,

gestützt auf Artikel 4 Absatz 5 des Übereinkommens

BESCHLOSSEN

1. Ein Verfahren, bei dem vorübergehend ausgeführte Textil- und Bekleidungserzeugnisse der Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten Systems

zur Bezeichnung und Kodierung von Waren zum Zweck der Wiedereinfuhr veredelt werden, wird in einem neuen Anhang 6 des Anhangs B der Konvention gemäß der Anlage zu diesem Beschluß eingeführt.

2. Die Änderung durch diesen Beschluß ist bis 31. Dezember 1996 in Kraft, wenn sie nicht durch einen Ratsbeschluß verlängert wird.

3. Der Generalsekretär wird den Text dieses Beschlusses bei der Schwedischen Regierung hinterlegen.

Anlage

zu EFTA/DC 6/94

ANLAGE VI ZUM ANHANG B DES EFTA-ÜBEREINKOMMENS

betreffend eine Vereinbarung zur Schaffung eines passiven Veredlungsverkehrs für bestimmte Textil- und Bekleidungserzeugnisse der Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Kodierung der Waren

Artikel 1

1. Ungeachtet der Bestimmungen des Anhangs B legt diese Anlage die Voraussetzungen für die Anwendung eines Verfahrens betreffend einen passiven Veredlungsverkehr (nachstehend „Verfahren" genannt) für Textil- und Bekleidungserzeugnisse der Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Kodierung der Waren (HS) fest.

2. „Passiver Veredlungsverkehr" (nachstehend „Veredlung" genannt) im Sinne dieser Anlage ist der Vorgang, bei dem vorübergehend aus einem Mitgliedstaat ausgeführte Waren in Ländern, mit denen einige oder alle Mitgliedstaaten Freihandelsabkommen geschlossen haben, im Hinblick auf ihre Wiedereinfuhr in Form von Veredlungserzeugnissen verarbeitet werden.

3. Im Sinne dieser Anlage sind

a) „Veredlungserzeugnisse", die aus der Veredlung von Waren hervorgegangenen Erzeugnisse, die den im Artikel 2, Absatz 2 genannten Veredlung unterworfen worden sind.

b) „Waren" die aus dem Zollgebiet eines Mitgliedstaates in ein Land, mit dem einige oder alle Mitgliedstaaten ein Freihandelsabkommen geschlossen haben, ausgeführten Waren.

Artikel 2

1. Das Verfahren wird nur natürlichen oder juristischen Personen bewilligt, die in einem Mitgliedstaat ansässig sind.

2. Die Person nach Absatz 1, die das Verfahren beantragt, muß folgende Voraussetzungen erfüllen

a)

— sie stellt im Mitgliedstaat, in dem das Verfahren beantragt wird, in ihrem Betrieb gleichartige Erzeugnisse her, die sich auf der gleichen Herstellungsstufe befinden wie die Veredlungserzeugnisse, für die das Verfahren beantragt wird, und

— führt im betreffenden Mitgliedstaat die wichtigsten Herstellungsvorgänge an diesen Waren durch (Zuschneiden, Nähen, Abpassen oder Stricken), und zwar für eigene Rechnung und in ihrem eigenen Betrieb, oder im Falle einiger, jedoch nicht aller Herstellungsvorgänge, auch in dem Betrieb eines durch ein Joint Venture, einen Zuliefervertrag oder andere Formen langfristiger Kooperationsverträge mit ihr verbundenen anderen Herstellers;

b) sie darf in Ländern, mit denen einige oder alle Mitgliedstaaten Freihandelsabkommen geschlossen haben, Veredlungserzeugnisse im Rahmen einer Veredlung innerhalb jährlicher Mengen herstellen lassen, die von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaates, in dem der Antrag gestellt wurde, festgesetzt werden. Diese Mengen dürfen nicht 100% der gesamten Produktion der unter Absatz 2 lit. a während des vorherigen Jahres erzeugten Waren überschreiten und können nicht auf ein anderes Jahr übertragen werden;

c) für die Veredlungen in Ländern, mit denen einige oder alle Mitgliedstaaten Freihandelsabkommen geschlossen haben, dürfen nur Waren verwendet werden, die vorübergehend aus einem Mitgliedstaat ausgeführt worden sind und sich in diesem Mitgliedstaat vor ihrer Ausfuhr im freien Verkehr befunden haben; diese als Materialien zur Veredlung vorübergehend ausgeführten Textilien müssen Ursprungserzeugnisse im Sinne des Anhangs B der EFTA-Konvention sein oder Ursprungserzeugnisse der Europäischen Gemeinschaft im Sinne des Protokolls Nr. 3 des Freihandelsabkommens zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft oder des EWR im Sinne des Protokolls 4 des EWR-Abkommens;

d) die in einem Land, mit dem einige oder alle Mitgliedstaaten Freihandelsabkommen geschlossen haben, durchzuführenden Veredlungen dürfen keine weitergehende Verarbeitung darstellen als Verarbeitung aus Geweben, Gewirken oder Filz. Es können jedoch Veredlungen, durch die Strickwaren

aus Garnen hergestellt werden, auch als Veredlungen im Sinne dieser Anlage angesehen werden.

e) Veredlungserzeugnisse gelten als Ursprungserzeugnisse jenes Mitgliedstaates, aus dem die Waren ausgeführt werden, die in einem Land, mit dem einige oder alle Mitgliedstaaten Freihandelsabkommen geschlossen haben, Veredlungen unterzogen worden sind.

Artikel 3

Gleichartige Erzeugnisse gemäß Artikel 2 Absatz 2 lit. a werden als Erzeugnisse definiert, die in die gleiche Kategorie fallen.

Kategorie 1 HS Nr. 61.01 bis 61.06, 61.10, 61.12, 61.13, 62.01 bis 62.06, 62.10, 62.11

Kategorie 2: HS Nr. 61.05 bis 61.09, 61.12, 62.05 bis 62.08, 62.10 bis 62.12

Kategorie 3: HS Nr. 61.11, 61.13 bis 61.17, 62.09, 62.13 bis 62.17

Kategorie 4: HS Kapitel 63

Artikel 4

1. Die zuständigen Behörden des Mitgliedstaates, in den die Veredlungserzeugnisse wieder eingeführt werden sollen, erteilen den Antragstellern, die die in dieser Anlage festgelegten Voraussetzungen erfüllen, eine vorherige Bewilligung.

2. Die vorherige Bewilligung wird nur dann erteilt, wenn die zuständigen Behörden die Nämlichkeit der vorübergehend ausgeführten Waren bei den wiedereingeführten Veredlungserzeugnissen feststellen können.

3. Jeder Mitgliedstaat kann für das Bewilligungsverfahren nationale Bestimmungen anwenden.

Artikel 5

1. Veredlungserzeugnisse müssen in denjenigen Mitgliedstaat wiedereingeführt werden, aus dem die Waren zur Veredlung in ein Land ausgeführt wurden, mit dem einige oder alle Mitgliedstaaten Freihandelsabkommen geschlossen haben.

2. Veredlungserzeugnissen wird bei ihrer Wiedereinfuhr in den Mitgliedstaat, aus dem sie zur Veredlung in ein Land, mit dem einige oder alle Mitgliedstaaten Freihandelsabkommen geschlossen haben, ausgeführt worden sind, die Zollfreiheit gewährt.

3. Wenn Waren, die in einem Land, mit dem einige oder alle Mitgliedstaaten Freihandelsabkommen geschlossen haben, verarbeitet worden sind, von einem Mitgliedstaat in einen anderen ausgeführt werden, wird ihnen bei der Einfuhr in diesen Mitgliedstaat bei Vorlage einer Warenverkehrsbescheinigung EUR 1, ausgestellt gemäß den entsprechenden Bestimmungen des Anhangs B, und versehen im Feld „Bemerkungen" mit dem Vermerk „EFTA-OPT-(Anführung des Veredlungslandes)", die Zollfreiheit gewährt.

4. Nachträgliche Prüfungen von auf Grund dieser Anlage ausgestellten Warenverkehrsbescheinigungen EUR 1 werden gemäß den Bestimmungen des Anhangs B durchgeführt.

Artikel 6

Der Einfuhrmitgliedstaat kann nach Konsultation der anderen Mitgliedstaaten die Einfuhr von Veredlungserzeugnissen auf bestimmte Mengen begrenzen, gleichgültig, ob die Waren direkt aus einem Land, mit dem einige oder alle Mitgliedstaaten Freihandelsabkommen geschlossen haben, oder aus einem anderen Mitgliedstaat eingeführt worden sind.

Artikel 7

Diese Vereinbarung wird unter Berücksichtigung der Einführung eines gemeinsamen Verfahrens zwischen den Mitgliedstaaten und der Europäischen Gemeinschaft betreffend den passiven Veredlungsverkehr einer Prüfung unterzogen, sowie bei Änderungen, die sich im wirtschaftlichen passiven Veredlungsverkehr für bestimmte Textil- und Bekleidungserzeugnisse, welche nach Verarbeitung in bestimmten Drittländern in die Europäischen Gemeinschaften importiert werden, ergeben konnten, insbesondere im Hinblick auf jene Länder, mit denen die Europäischen Gemeinschaften Europa-Abkommen geschlossen haben. Jedoch beginnt eine derartige Überprüfung frühestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Beilage.

Artikel 8

Die Bestimmungen dieser Anlage gelten bis 31. Dezember 1996, sofern sie nicht durch Beschluß des Rates verlängert werden.

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