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617_1989 AT

617. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über finanzielle Leistungen an die israelitische Religionsgesellschaft

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 617. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über finanzielle Leistungen an die israelitische Religionsgesellschaft

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Bundesgesetz vom 26. Oktober 1960, BGBl.

Nr. 222, über finanzielle Leistungen an die

israelitische Religionsgesellschaft in der Fassung der

Bundesgesetze BGBl. Nr. 6/1970, 158/1976 und

524/1981 wird wie folgt geändert

In § 3 lautet im Abs. 1 der 1. Satz

„Die fortlaufende jährliche Zuwendung gemäß

§ 1 lit. b setzt sich aus einem festen Betrag von

2814736 S und dem Ersatz der jeweiligen Bezüge

von 23 Bediensteten der Kultusgemeinden zusammen,

wobei ein Durchschnittsbezug zugrunde

gelegt wird."

Artikel II

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1990 in

Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Sport

im Einvernehmen mit dem Bundesminister für

Finanzen betraut.

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