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617_1988 AT

617. Verordnung: Änderung der Bodensee-Schiffahrts-Ordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 617. Verordnung: Änderung der Bodensee-Schiffahrts-Ordnung

Auf Grund des Abschnittes II des Übereinkommens

über die Schiffahrt auf dem Bodensee samt

Anlage und Zusatzprotokoll, BGBl. Nr. 632/1975,

und des Abschnittes II des Vertrages über die

Schiffahrt auf dem Alten Rhein, BGBl« Nr. 633/

1975, wird unter Bedachtnahme auf den am

29. April 1988 gemäß Art. 19 Abs. 2 lit. d des Übereinkommens

über die Schiffahrt auf dem Bodensee

gefaßten Beschluß der Internationalen Schiffahrtskommission für den Bodensee verordnet

Artikel I

Die Verordnung des Bundesministers für Verkehr

über die Schiffahrt auf dem Bodensee (Bodensee-Schiffahrts-Ordnung),

BGBl. Nr. 93/1976, in

der Fassung der Kundmachung des Bundeskanzlers,

BGBl. Nr. 575/1976, wird wie folgt geändert

1. § 2.01 Abs. 1 lautet

„(1) Jedes Fahrzeug muß mit einem von der

Behörde zugeteilten Kennzeichen versehen sein,

das auf beiden Seiten des Fahrzeuges an gut sichtbarer

Stelle anzubringen ist. Ausgenommen hievon

sind

a) Fahrzeuge, deren Länge, gemessen über alles,

unter 2,50 m liegt und die nicht mit Maschinenantrieb

ausgestattet sind,

b) Segelsurfbretter, Paddelboote und Rennruderboote,

die nicht mit Maschinenantrieb

ausgestattet sind.

Fahrzeuge nach lit. b müssen ohne Rücksicht auf

ihre Länge den Namen und die Anschrift des

Eigentümers oder sonst Verfügungsberechtigten

tragen."

2. Dem § 3.06 werden folgende Absätze angefügt

„(5) Segelfahrzeuge, die den Maschinenantrieb

verwenden, können unbeschadet des Abs. 3 lit. a

die nach Abs. 1 lit. b und c vorgeschriebenen Lichter

in Form einer Dreifarbenleuchte an oder nahe

der Mastspitze führen.

(6) Die Seitenlichter von Fahrzeugen — ausgenommen

Fahrgastschiffe und Güterschiffe — können

auch in einer doppelfarbigen Leuchte am Bug

zusammengefaßt sein, sofern das Topplicht von

vorne sichtbar bleibt."

3. § 3.09 lautet

„Tagbezeichnung der Vorrangfahrzeuge während

der Fahrt

§ 3.09. Vorrangfahrzeuge müssen bei Tag einen

grünen Ball führen."

4. § 3.12 lautet

„Zeigen des blauen Blinklichtes

§ 3.12. Fahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes

können ein blaues Blinklicht zeigen, wenn

sie sich in dringendem Einsatz befinden. Mit

Ermächtigung der Behörde können auch Fahrzeuge

der Feuerwehr, der Ölwehr und des öffentlichen

Rettungsdienstes in dringendem Einsatz ein

blaues Blinklicht zeigen."

5. Die Überschrift des § 6.03 lautet

„Verhalten gegenüber Fahrzeugen mit blauem

Blinklicht"

6. § 6.10 Abs. 2 lautet

„(2) Fahrzeuge, die aus einem Hafen ausfahren,

haben gegenüber den einfahrenden den Vorrang.

Sie müssen das Ausfahren rechtzeitig vorher durch

Abgabe eines langen Tones ankündigen; davon

kann abgesehen werden, wenn eine Gefährdung

anderer Fahrzeuge nicht zu befürchten ist. Vorrangfahrzeuge,

Schleppverbände und Fahrzeuge,

die bei Not oder bei stürmischem Wind oder

hohem Wellengang im Hafen Schutz suchen müssen,

haben unbeschadet des § 6.03 den Vorrang vor

anderen Fahrzeugen, wenn sie die Einfahrt rechtzeitig

vorher durch Abgabe von drei langen Tönen

ankündigen. Beim Zusammentreffen gleichberechtigter

Fahrzeuge hat das ausfahrende in jedem Fall

den Vorrang."

7. § 6.13 Abs. 2 erster Satz lautet

„Bei unsichtigem Wetter müssen alle Fahrzeuge

ihre Geschwindigkeit der verminderten Sicht entsprechend

herabsetzen; davon ausgenommen sind

Vorrangfahrzeuge, die nach einem Kompaßkurs

verkehren und Radar als Navigationshilfe verwenden."

8. § 10.01 lit. b und c lauten

„b) die Strecke vom Frauenpfahl in der Konstanzer

Bucht bis zur Landestelle Ermatingen,

c) die Strecke von der Linie Landestelle Öningen/oberste

Steganlage Eschenz oberhalb

der Stiegener Enge bis zur Straßenbrücke

Schaffhausen-Feuerthalen."

9. § 10.03 Abs. 1 lit. c lautet

„c) nach § 10.01 lit. c 10 km/h in der Bergfahrt

und 20 km/h in der Talfahrt."

10. § 12.03 Abs. 1 lit. a lautet

„(1) Der Inhaber eines Schifferpatentes muß

a) das folgende Alter erreicht haben

für das Schifferpatent der

Kategorie A 18 Jahre

Kategorie B 21 Jahre

Kategorie C 21 Jahre

Kategorie D 14 Jahre;"

11. § 13.19 Abs. 2 lautet

„(2) Mit Feuerlöschgeräten oder -einrichtungen

müssen ausgerüstet sein

a) Fahrzeuge mit Heiz- oder Kocheinrichtungen,

b) Fahrzeuge mit Innenbordmotoren, deren

Maschinenleistung 4,4 kW übersteigt und

c) Fahrzeuge mit Außenbordmotoren, deren

Maschinenleistung 7,4 kW übersteigt."

12. a) § 16.02 Abs. 1 lautet

„(1) Die Behörde kann für den Einzelfall Ausnahmen

von den Vorschriften der §§ 3.06, 5.02

Abs. 1, 2, 4 und 5, 6.02, 6.11, 6.15, 9.01, 10.03,

10.08, 11.02, 12.03 Abs. 1 lit. a, 12.04, 13.03 letzter

Satzteil, 13.05, 13.06, 13.10, 13.11, 13.18 und 13.19

zulassen, wenn hiedurch die Sicherheit und Leichtigkeit

des Verkehrs nicht beeinträchtigt werden

sowie Gefahren oder Nachteile, die durch die

Schiffahrt verursacht werden können, nicht zu

erwarten sind."

b) § 16.02 Abs. 5 lautet

„(5) Die Behörde kann in bestimmten Uferbereichen

die Verwendung von Vergnügungsfahrzeugen,

die den Bestimmungen des Abschnittes XIII

nicht entsprechen, zB Segelsurfbretter, zulassen."

13. a) In den §§ 3.06 Abs. 3 lit. a, 12.01 und

12.02 Abs. 2 wird der Ausdruck „6 PS" durch

„4,4 kW" ersetzt.

b) Im § 6.11 Abs. 1 erster Satz wird der Ausdruck

„2000 Watt" durch „2 kW" ersetzt.

c) Im § 13.11 wird der Ausdruck „10 PS" durch

„7,4 kW" ersetzt.

14. a) In der Anlage B wird dem Zeichen A.1.

folgende lit. d angefügt

„d) Verbot des Segelsurfbrettfahrens

“

b) In der Anlage B wird nach dem Zeichen E.4.

das Zeichen E. 5. eingefügt

„E.5. Erlaubnis zum Segelsurfbrettfahren

“

c) In der Anlage B erhalten die Zeichen E.5. und

E.6. die Bezeichnung E.6. und E.7.

Artikel II

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1989 in

Kraft; abweichend hievon tritt Artikel I Z 3 mit

1. Jänner 1990 in Kraft.

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