617. Verordnung: Änderung der Bodensee-Schiffahrts-Ordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Abschnittes II des Übereinkommens
über die Schiffahrt auf dem Bodensee samt
Anlage und Zusatzprotokoll, BGBl. Nr. 632/1975,
und des Abschnittes II des Vertrages über die
Schiffahrt auf dem Alten Rhein, BGBl« Nr. 633/
1975, wird unter Bedachtnahme auf den am
29. April 1988 gemäß Art. 19 Abs. 2 lit. d des Übereinkommens
über die Schiffahrt auf dem Bodensee
gefaßten Beschluß der Internationalen Schiffahrtskommission für den Bodensee verordnet
Artikel I
Die Verordnung des Bundesministers für Verkehr
über die Schiffahrt auf dem Bodensee (Bodensee-Schiffahrts-Ordnung),
BGBl. Nr. 93/1976, in
der Fassung der Kundmachung des Bundeskanzlers,
BGBl. Nr. 575/1976, wird wie folgt geändert
1. § 2.01 Abs. 1 lautet
„(1) Jedes Fahrzeug muß mit einem von der
Behörde zugeteilten Kennzeichen versehen sein,
das auf beiden Seiten des Fahrzeuges an gut sichtbarer
Stelle anzubringen ist. Ausgenommen hievon
sind
a) Fahrzeuge, deren Länge, gemessen über alles,
unter 2,50 m liegt und die nicht mit Maschinenantrieb
ausgestattet sind,
b) Segelsurfbretter, Paddelboote und Rennruderboote,
die nicht mit Maschinenantrieb
ausgestattet sind.
Fahrzeuge nach lit. b müssen ohne Rücksicht auf
ihre Länge den Namen und die Anschrift des
Eigentümers oder sonst Verfügungsberechtigten
tragen."
2. Dem § 3.06 werden folgende Absätze angefügt
„(5) Segelfahrzeuge, die den Maschinenantrieb
verwenden, können unbeschadet des Abs. 3 lit. a
die nach Abs. 1 lit. b und c vorgeschriebenen Lichter
in Form einer Dreifarbenleuchte an oder nahe
der Mastspitze führen.
(6) Die Seitenlichter von Fahrzeugen — ausgenommen
Fahrgastschiffe und Güterschiffe — können
auch in einer doppelfarbigen Leuchte am Bug
zusammengefaßt sein, sofern das Topplicht von
vorne sichtbar bleibt."
3. § 3.09 lautet
„Tagbezeichnung der Vorrangfahrzeuge während
der Fahrt
§ 3.09. Vorrangfahrzeuge müssen bei Tag einen
grünen Ball führen."
4. § 3.12 lautet
„Zeigen des blauen Blinklichtes
§ 3.12. Fahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes
können ein blaues Blinklicht zeigen, wenn
sie sich in dringendem Einsatz befinden. Mit
Ermächtigung der Behörde können auch Fahrzeuge
der Feuerwehr, der Ölwehr und des öffentlichen
Rettungsdienstes in dringendem Einsatz ein
blaues Blinklicht zeigen."
5. Die Überschrift des § 6.03 lautet
„Verhalten gegenüber Fahrzeugen mit blauem
Blinklicht"
6. § 6.10 Abs. 2 lautet
„(2) Fahrzeuge, die aus einem Hafen ausfahren,
haben gegenüber den einfahrenden den Vorrang.
Sie müssen das Ausfahren rechtzeitig vorher durch
Abgabe eines langen Tones ankündigen; davon
kann abgesehen werden, wenn eine Gefährdung
anderer Fahrzeuge nicht zu befürchten ist. Vorrangfahrzeuge,
Schleppverbände und Fahrzeuge,
die bei Not oder bei stürmischem Wind oder
hohem Wellengang im Hafen Schutz suchen müssen,
haben unbeschadet des § 6.03 den Vorrang vor
anderen Fahrzeugen, wenn sie die Einfahrt rechtzeitig
vorher durch Abgabe von drei langen Tönen
ankündigen. Beim Zusammentreffen gleichberechtigter
Fahrzeuge hat das ausfahrende in jedem Fall
den Vorrang."
7. § 6.13 Abs. 2 erster Satz lautet
„Bei unsichtigem Wetter müssen alle Fahrzeuge
ihre Geschwindigkeit der verminderten Sicht entsprechend
herabsetzen; davon ausgenommen sind
Vorrangfahrzeuge, die nach einem Kompaßkurs
verkehren und Radar als Navigationshilfe verwenden."
8. § 10.01 lit. b und c lauten
„b) die Strecke vom Frauenpfahl in der Konstanzer
Bucht bis zur Landestelle Ermatingen,
c) die Strecke von der Linie Landestelle Öningen/oberste
Steganlage Eschenz oberhalb
der Stiegener Enge bis zur Straßenbrücke
Schaffhausen-Feuerthalen."
9. § 10.03 Abs. 1 lit. c lautet
„c) nach § 10.01 lit. c 10 km/h in der Bergfahrt
und 20 km/h in der Talfahrt."
10. § 12.03 Abs. 1 lit. a lautet
„(1) Der Inhaber eines Schifferpatentes muß
a) das folgende Alter erreicht haben
für das Schifferpatent der
Kategorie A 18 Jahre
Kategorie B 21 Jahre
Kategorie C 21 Jahre
Kategorie D 14 Jahre;"
11. § 13.19 Abs. 2 lautet
„(2) Mit Feuerlöschgeräten oder -einrichtungen
müssen ausgerüstet sein
a) Fahrzeuge mit Heiz- oder Kocheinrichtungen,
b) Fahrzeuge mit Innenbordmotoren, deren
Maschinenleistung 4,4 kW übersteigt und
c) Fahrzeuge mit Außenbordmotoren, deren
Maschinenleistung 7,4 kW übersteigt."
12. a) § 16.02 Abs. 1 lautet
„(1) Die Behörde kann für den Einzelfall Ausnahmen
von den Vorschriften der §§ 3.06, 5.02
Abs. 1, 2, 4 und 5, 6.02, 6.11, 6.15, 9.01, 10.03,
10.08, 11.02, 12.03 Abs. 1 lit. a, 12.04, 13.03 letzter
Satzteil, 13.05, 13.06, 13.10, 13.11, 13.18 und 13.19
zulassen, wenn hiedurch die Sicherheit und Leichtigkeit
des Verkehrs nicht beeinträchtigt werden
sowie Gefahren oder Nachteile, die durch die
Schiffahrt verursacht werden können, nicht zu
erwarten sind."
b) § 16.02 Abs. 5 lautet
„(5) Die Behörde kann in bestimmten Uferbereichen
die Verwendung von Vergnügungsfahrzeugen,
die den Bestimmungen des Abschnittes XIII
nicht entsprechen, zB Segelsurfbretter, zulassen."
13. a) In den §§ 3.06 Abs. 3 lit. a, 12.01 und
12.02 Abs. 2 wird der Ausdruck „6 PS" durch
„4,4 kW" ersetzt.
b) Im § 6.11 Abs. 1 erster Satz wird der Ausdruck
„2000 Watt" durch „2 kW" ersetzt.
c) Im § 13.11 wird der Ausdruck „10 PS" durch
„7,4 kW" ersetzt.
14. a) In der Anlage B wird dem Zeichen A.1.
folgende lit. d angefügt
„d) Verbot des Segelsurfbrettfahrens
“
b) In der Anlage B wird nach dem Zeichen E.4.
das Zeichen E. 5. eingefügt
„E.5. Erlaubnis zum Segelsurfbrettfahren
“
c) In der Anlage B erhalten die Zeichen E.5. und
E.6. die Bezeichnung E.6. und E.7.
Artikel II
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1989 in
Kraft; abweichend hievon tritt Artikel I Z 3 mit
1. Jänner 1990 in Kraft.