617. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 100 Drautal Straße im Bereich der Gemeinde Anras
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 100
Drautal Straße wird im Bereich der Gemeinde
Anras wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei
km 127,50, führt in gestreckterer Linienführung
südlich der bestehenden Bundesstraße, überbrückt
den Margarethenbach und bindet bei km 128,09
wieder in den Bestand ein.
Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse
aus den beim Bundesministerium für Bauten und
Technik, beim Amt der Tiroler Landesregierung
sowie bei der Gemeinde Anras aufliegenden Planunterlagen
(Plan Nr. B 81-1564/5 im Maßstab
1 : 2880) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den
vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die
Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den
aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.
Durch diese Verordnung wird die Verordnung
vom 31. März 1980, BGBl. Nr. 149, betreffend die
Bestimmung des Straßenverlaufes des Abschnittes
„Margarethenbachbrücke" der B 100 Drautal
Straße von km 126,552 bis km 127, 65 aufgehoben.