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617_1982 AT

617. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 100 Drautal Straße im Bereich der Gemeinde Anras

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 617. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 100 Drautal Straße im Bereich der Gemeinde Anras

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird verordnet

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 100

Drautal Straße wird im Bereich der Gemeinde

Anras wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei

km 127,50, führt in gestreckterer Linienführung

südlich der bestehenden Bundesstraße, überbrückt

den Margarethenbach und bindet bei km 128,09

wieder in den Bestand ein.

Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse

aus den beim Bundesministerium für Bauten und

Technik, beim Amt der Tiroler Landesregierung

sowie bei der Gemeinde Anras aufliegenden Planunterlagen

(Plan Nr. B 81-1564/5 im Maßstab

1 : 2880) zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den

vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die

Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den

aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

Durch diese Verordnung wird die Verordnung

vom 31. März 1980, BGBl. Nr. 149, betreffend die

Bestimmung des Straßenverlaufes des Abschnittes

„Margarethenbachbrücke" der B 100 Drautal

Straße von km 126,552 bis km 127, 65 aufgehoben.

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