617. Verordnung: Kundmachung der Regelung Nr. 28 gemäß dem Übereinkommen über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 2 Abs. 4 des Bundesgesetzes
über das Bundesgesetzblatt 1972, BGBl. Nr. 293,
wird verordnet
Die Kundmachung der Regelung Nr. 28 über
einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der
akustischen Warnvorrichtungen und der Kraftfahrzeuge
hinsichtlich ihrer akustischen Warnsignale,
gemäß dem Übereinkommen über die Annahme
einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung
der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen
und über die gegenseitige Anerkennung
der Genehmigung (BGBl. Nr. 177/1971), hat
dadurch zu erfolgen, daß diese Regelung zur Einsicht
während der Amtsstunden im Bundesministerium
für Verkehr und bei allen Ämtern der Landesregierungen
aufliegt.Da die österreichische Mitteilung betreffend die
Anwendung der Regelung Nr. 28 am 31. März 1981 beim
Generalsekretär der Vereinten Nationen eingelangt ist, ist
diese Regelung gemäß Art. 1 Abs. 8 des genannten Übereinkommens
mit 30. Mai 1981 für Österreich in Kraft
getreten.