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617_1981 AT

617. Verordnung: Kundmachung der Regelung Nr. 28 gemäß dem Übereinkommen über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 617. Verordnung: Kundmachung der Regelung Nr. 28 gemäß dem Übereinkommen über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung

Auf Grund des § 2 Abs. 4 des Bundesgesetzes

über das Bundesgesetzblatt 1972, BGBl. Nr. 293,

wird verordnet

Die Kundmachung der Regelung Nr. 28 über

einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der

akustischen Warnvorrichtungen und der Kraftfahrzeuge

hinsichtlich ihrer akustischen Warnsignale,

gemäß dem Übereinkommen über die Annahme

einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung

der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen

und über die gegenseitige Anerkennung

der Genehmigung (BGBl. Nr. 177/1971), hat

dadurch zu erfolgen, daß diese Regelung zur Einsicht

während der Amtsstunden im Bundesministerium

für Verkehr und bei allen Ämtern der Landesregierungen

aufliegt.Da die österreichische Mitteilung betreffend die

Anwendung der Regelung Nr. 28 am 31. März 1981 beim

Generalsekretär der Vereinten Nationen eingelangt ist, ist

diese Regelung gemäß Art. 1 Abs. 8 des genannten Übereinkommens

mit 30. Mai 1981 für Österreich in Kraft

getreten.

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