Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
617_1977 AT

617. Bundesgesetz: Änderung der Telegraphenordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 617. Bundesgesetz: Änderung der Telegraphenordnung

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Die Verordnung des Bundesministeriums für

Verkehr und Elektrizitätswirtschaft vom

15. April 1964 über die Benützung der für den

öffentlichen Verkehr bestimmten Telegraphen

(Telegraphenordnung), BGBl. Nr. 83/1964, in der

Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 267/1972

wird wie folgt geändert

1. Dem § 11 sind die folgenden Abs. 3 und 4

anzufügen

„(3) Die Wörter, Gruppen und Ausdrücke sind

grundsätzlich bis zu je zehn Schriftzeichen als ein

Gebührenwort zu zählen.

(4) Es sind jedoch unabhängig von der Anzahl

der Schriftzeichen jeder Dienstvermerk (§ 5) sowie

in der Anschrift

a) die Bezeichnung des Bestimmungsamtes,

wenn sie so wie in dem von der Post- und

Telegraphenverwaltung herausgegebenen

Verzeichnis der Post- und Telegraphendienststellen

in Österreich geschrieben ist,

und

b) die Bezeichnung des Bestimmungsamtes, ergänzt

durch die Angabe der Postleitzahl

oder durch sonstige Angaben, die ein Bestimmungamt

von einem anderen am

selben Ort unterscheiden,

als ein Gebührenwort zu zählen."

2. Die Überschrift des § 11 sowie die §§ 12, 13

und 14 samt ihren Überschriften haben zu entfallen.

Artikel II

Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1978

in Kraft.

Artikel III

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

der Bundesminister für Verkehr betraut.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →