617. Bundesgesetz: Änderung der Telegraphenordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Die Verordnung des Bundesministeriums für
Verkehr und Elektrizitätswirtschaft vom
15. April 1964 über die Benützung der für den
öffentlichen Verkehr bestimmten Telegraphen
(Telegraphenordnung), BGBl. Nr. 83/1964, in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 267/1972
wird wie folgt geändert
1. Dem § 11 sind die folgenden Abs. 3 und 4
anzufügen
„(3) Die Wörter, Gruppen und Ausdrücke sind
grundsätzlich bis zu je zehn Schriftzeichen als ein
Gebührenwort zu zählen.
(4) Es sind jedoch unabhängig von der Anzahl
der Schriftzeichen jeder Dienstvermerk (§ 5) sowie
in der Anschrift
a) die Bezeichnung des Bestimmungsamtes,
wenn sie so wie in dem von der Post- und
Telegraphenverwaltung herausgegebenen
Verzeichnis der Post- und Telegraphendienststellen
in Österreich geschrieben ist,
und
b) die Bezeichnung des Bestimmungsamtes, ergänzt
durch die Angabe der Postleitzahl
oder durch sonstige Angaben, die ein Bestimmungamt
von einem anderen am
selben Ort unterscheiden,
als ein Gebührenwort zu zählen."
2. Die Überschrift des § 11 sowie die §§ 12, 13
und 14 samt ihren Überschriften haben zu entfallen.
Artikel II
Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1978
in Kraft.
Artikel III
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
der Bundesminister für Verkehr betraut.