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617. Verordnung: Festsetzung des Zuschlages zum Lohn gemäß § 21 des Bauarbeiter-Urlaubsgesetzes 1972

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 617. Verordnung: Festsetzung des Zuschlages zum Lohn gemäß § 21 des Bauarbeiter-Urlaubsgesetzes 1972

Auf Grund des § 21 Abs. 1 zweiter Satz des

Bundesgesetzes vom 25. Oktober 1972, BGBl.

Nr. 414, betreffend den Urlaub für Arbeitnehmer

in der Bauwirtschaft (Bauarbeiter-Urlaubsgesetz

1972 — BArbUG 1972), wird auf gemeinsamen

Antrag der kollektivvertragsfähigen Körperschaften

der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber verordnet

§ 1. Der Zuschlag zum Lohn, der gemäß § 21

Abs. 2 BArbUG 1972 zur Bestreitung des Aufwandes

der Bauarbeiter-Urlaubskasse zu entrichten

ist, beträgt für eine Anwartschaftswoche das

8•4fache des um 20 v. H. erhöhten kollektivvertraglichen

Stundenlohnes gemäß § 21 Abs. 3

und 4 BArbUG 1972.

§ 2. Die Berechnung der Anwartschaften (§ 4

Abs. 3 und 4 BArbUG 1972) hat jedoch von

einem Zuschlag zu erfolgen, der das 7•95fache

des um 20 v. H. erhöhten kollektivvertraglichen

Stundenlohnes gemäß § 21 Abs. 3 und 4 BArbUG

1972 beträgt.

§ 3. Diese Verordnung tritt am 29. Dezember

1975 in Kraft und bleibt bis 26. Dezember

1976 in Geltung. Mit dem Inkrafttreten

dieser Verordnung tritt die Verordnung vom

25. November 1974, BGBl. Nr. 738, außer Kraft.

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