617. Verordnung: Festsetzung des Zuschlages zum Lohn gemäß § 21 des Bauarbeiter-Urlaubsgesetzes 1972
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 21 Abs. 1 zweiter Satz des
Bundesgesetzes vom 25. Oktober 1972, BGBl.
Nr. 414, betreffend den Urlaub für Arbeitnehmer
in der Bauwirtschaft (Bauarbeiter-Urlaubsgesetz
1972 — BArbUG 1972), wird auf gemeinsamen
Antrag der kollektivvertragsfähigen Körperschaften
der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber verordnet
§ 1. Der Zuschlag zum Lohn, der gemäß § 21
Abs. 2 BArbUG 1972 zur Bestreitung des Aufwandes
der Bauarbeiter-Urlaubskasse zu entrichten
ist, beträgt für eine Anwartschaftswoche das
8•4fache des um 20 v. H. erhöhten kollektivvertraglichen
Stundenlohnes gemäß § 21 Abs. 3
und 4 BArbUG 1972.
§ 2. Die Berechnung der Anwartschaften (§ 4
Abs. 3 und 4 BArbUG 1972) hat jedoch von
einem Zuschlag zu erfolgen, der das 7•95fache
des um 20 v. H. erhöhten kollektivvertraglichen
Stundenlohnes gemäß § 21 Abs. 3 und 4 BArbUG
1972 beträgt.
§ 3. Diese Verordnung tritt am 29. Dezember
1975 in Kraft und bleibt bis 26. Dezember
1976 in Geltung. Mit dem Inkrafttreten
dieser Verordnung tritt die Verordnung vom
25. November 1974, BGBl. Nr. 738, außer Kraft.