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617_1974 AT

617. Verordnung: Zuweisung von Disziplinarsachen an die Disziplinarkommission beim Patentamt

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 617. Verordnung: Zuweisung von Disziplinarsachen an die Disziplinarkommission beim Patentamt

Auf Grund des § 100 Abs. 2 der Dienstpragmatik,

RGBl. Nr. 15/1914, wird verordnet

§ 1. Die Disziplinarsachen der Beamten der

Dienstklasse I bis VI der Bergbehörden werden

der Disziplinarkommission beim Patentamt zugewiesen.

§ 2. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung

tritt die Verordnung des Bundesministers für

Handel, Gewerbe und Industrie vom 26. November

1969, BGBl. Nr. 418, außer Kraft.

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