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616_2003 AT

616. Verordnung: Niederlassungsverordnung 2004

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 616. Verordnung: Niederlassungsverordnung 2004 – NLV 2004

Auf Grund des § 18 des Fremdengesetzes 1997 – FrG, BGBl. I Nr. 75, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. I Nr. 134/2002, wird im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates

verordnet

Quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen

§ 1. Im Jahr 2004 dürfen höchstens 8050 quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen gemäß § 18

Abs. 1, 1a und 4 FrG erteilt werden.

Befristet beschäftigte Fremde und Erntehelfer

§ 2. (1) Im Jahr 2004 dürfen auf Grund von Verordnungen des Bundesministers für Wirtschaft und

Arbeit gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 und Abs. 1a AuslBG bis zu 8000 Beschäftigungsbewilligungen, mit denen

ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis oder einer befristeten Zweckänderung verbunden

ist, erteilt werden.

(2) Im Jahr 2004 dürfen auf Grund von Verordnungen des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit

gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 und Abs. 1a AuslBG bis zu 7000 Beschäftigungsbewilligungen für Erntehelfer

erteilt werden.

Quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen

§ 3. (1) Im Jahr 2004 dürfen im Burgenland höchstens 130 quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen

erteilt werden, hievon

1. 40 Niederlassungsbewilligungen für unselbständig erwerbstätige Schlüsselkräfte sowie für Ehegatten

und minderjährige unverheiratete Kinder (Kernfamilie) von unselbständig oder selbständig

erwerbstätigen Schlüsselkräften (§ 21 Abs. 1a FrG);

2. fünf Niederlassungsbewilligungen für selbständig erwerbstätige Schlüsselkräfte;

3. 80 Niederlassungsbewilligungen für Familienangehörige (§§ 20 Abs. 1 und 21 Abs. 3 FrG);

4. fünf Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige ohne Erwerbsabsicht (§ 21 Abs. 1a

FrG).

(2) Im Jahr 2004 dürfen in Kärnten höchstens 90 quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen erteilt

werden, hievon

1. 50 Niederlassungsbewilligungen für unselbständig erwerbstätige Schlüsselkräfte sowie für Ehegatten

und minderjährige unverheiratete Kinder (Kernfamilie) von unselbständig oder selbständig

erwerbstätigen Schlüsselkräften (§ 21 Abs. 1a FrG);

2. fünf Niederlassungsbewilligungen für selbständig erwerbstätige Schlüsselkräfte;

3. 30 Niederlassungsbewilligungen für Familienangehörige (§§ 20 Abs. 1 und 21 Abs. 3 FrG);

4. fünf Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige ohne Erwerbsabsicht (§ 21 Abs. 1a

FrG).

(3) Im Jahr 2004 dürfen in Niederösterreich höchstens 1180 quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen

erteilt werden, hievon

1. 270 Niederlassungsbewilligungen für unselbständig erwerbstätige Schlüsselkräfte sowie für Ehegatten

und minderjährige unverheiratete Kinder (Kernfamilie) von unselbständig oder selbständig

erwerbstätigen Schlüsselkräften (§ 21 Abs. 1a FrG);

2. 50 Niederlassungsbewilligungen für selbständig erwerbstätige Schlüsselkräfte;

3. 810 Niederlassungsbewilligungen für Familienangehörige (§§ 20 Abs. 1 und 21 Abs. 3 FrG);

4. 50 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige ohne Erwerbsabsicht (§ 21 Abs. 1a

FrG).

(4) Im Jahr 2004 dürfen in Oberösterreich höchstens 755 quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen

erteilt werden, hievon

1. 220 Niederlassungsbewilligungen für unselbständig erwerbstätige Schlüsselkräfte sowie für Ehegatten

und minderjährige unverheiratete Kinder (Kernfamilie) von unselbständig oder selbständig

erwerbstätigen Schlüsselkräften (§ 21 Abs. 1a FrG);

2. zehn Niederlassungsbewilligungen für selbständig erwerbstätige Schlüsselkräfte;

3. 500 Niederlassungsbewilligungen für Familienangehörige (§§ 20 Abs. 1 und 21 Abs. 3 FrG);

4. 25 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige ohne Erwerbsabsicht (§ 21 Abs. 1a

FrG).

(5) Im Jahr 2004 dürfen in Salzburg höchstens 330 quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen

erteilt werden, hievon

1. 90 Niederlassungsbewilligungen für unselbständig erwerbstätige Schlüsselkräfte sowie für Ehegatten

und minderjährige unverheiratete Kinder (Kernfamilie) von unselbständig oder selbständig

erwerbstätigen Schlüsselkräften (§ 21 Abs. 1a FrG);

2. zehn Niederlassungsbewilligungen für selbständig erwerbstätige Schlüsselkräfte;

3. 210 Niederlassungsbewilligungen für Familienangehörige (§§ 20 Abs. 1 und 21 Abs. 3 FrG);

4. 20 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige ohne Erwerbsabsicht (§ 21 Abs. 1a

FrG).

(6) Im Jahr 2004 dürfen in der Steiermark höchstens 750 quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen

erteilt werden, hievon

1. 250 Niederlassungsbewilligungen für unselbständig erwerbstätige Schlüsselkräfte sowie für Ehegatten

und minderjährige unverheiratete Kinder (Kernfamilie) von unselbständig oder selbständig

erwerbstätigen Schlüsselkräften (§ 21 Abs. 1a FrG);

2. zehn Niederlassungsbewilligungen für selbständig erwerbstätige Schlüsselkräfte;

3. 460 Niederlassungsbewilligungen für Familienangehörige (§§ 20 Abs. 1 und 21 Abs. 3 FrG);

4. 30 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige ohne Erwerbsabsicht (§ 21 Abs. 1a

FrG).

(7) Im Jahr 2004 dürfen in Tirol höchstens 510 quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen erteilt

werden, hievon

1. 130 Niederlassungsbewilligungen für unselbständig erwerbstätige Schlüsselkräfte sowie für Ehegatten

und minderjährige unverheiratete Kinder (Kernfamilie) von unselbständig oder selbständig

erwerbstätigen Schlüsselkräften (§ 21 Abs. 1a FrG);

2. zehn Niederlassungsbewilligungen für selbständig erwerbstätige Schlüsselkräfte;

3. 350 Niederlassungsbewilligungen für Familienangehörige (§§ 20 Abs. 1 und 21 Abs. 3 FrG);

4. 20 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige ohne Erwerbsabsicht (§ 21 Abs. 1a

FrG).

(8) Im Jahr 2004 dürfen in Vorarlberg höchstens 295 quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen

erteilt werden, hievon

1. 80 Niederlassungsbewilligungen für unselbständig erwerbstätige Schlüsselkräfte sowie für Ehegatten

und minderjährige unverheiratete Kinder (Kernfamilie) von unselbständig oder selbständig

erwerbstätigen Schlüsselkräften (§ 21 Abs. 1a FrG);

2. zehn Niederlassungsbewilligungen für selbständig erwerbstätige Schlüsselkräfte;

3. 200 Niederlassungsbewilligungen für Familienangehörige (§§ 20 Abs. 1 und 21 Abs. 3 FrG);

4. fünf Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige ohne Erwerbsabsicht (§ 21 Abs. 1a

FrG).

(9) Im Jahr 2004 dürfen in Wien höchstens 4010 quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen erteilt

werden, hievon

1. 900 Niederlassungsbewilligungen für unselbständig erwerbstätige Schlüsselkräfte sowie für Ehegatten

und minderjährige unverheiratete Kinder (Kernfamilie) von unselbständig oder selbständig

erwerbstätigen Schlüsselkräften (§ 21 Abs. 1a FrG);

2. 60 Niederlassungsbewilligungen für selbständig erwerbstätige Schlüsselkräfte;

3. 2850 Niederlassungsbewilligungen für Familienangehörige (§§ 20 Abs. 1 und 21 Abs. 3 FrG);

4. 200 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige ohne Erwerbsabsicht (§ 21 Abs. 1a

FrG).

In-Kraft-Treten

§ 4. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft.

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