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616_1993 AT

616. Verordnung: Abänderung der 2. Liquiditätsverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 616. Verordnung: Abänderung der 2. Liquiditätsverordnung

Auf Grund des § 14 Abs. 13 des Kreditwesengesetzes, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 407/1993, wird nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank verordnet

Die 2. Liquiditätsverordnung, BGBl. Nr. 450/ 1988, wird wie folgt geändert

§ 1 Abs. 1 Z 1 lautet

„1. Vom Bundesminister für Finanzen ausgegebene Bundesschatzscheine im Rahmen des jeweiligen Bundes-Finanzgesetzes, die nicht gemäß § 14 Abs. 6 flüssige Mittel ersten Grades sind und deren Laufzeit nicht mehr als 36 Monate beträgt."

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