616. Verordnung: Änderung der Verordnung über den Lehrplan des Polytechnischen Lehrganges
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 408/1991, insbesondere dessen §§ 6 und 29, wird verordnet
Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über den Lehrplan des Polytechnischen Lehrganges, BGBl. Nr. 301/1981, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 479/1986 und BGBl. Nr. 241/1989 wird wie folgt geändert
1. Im Artikel I § 2 Abs. 1 wird nach lit. d angefügt
,,e) Für außerordentliche und ordentliche Schüler mit nichtdeutscher Muttersprache am Polytechnischen Lehrgang haben sie hinsichtlich des besonderen Förderunterrichtes gemäß Z 6 und 7 der Bemerkungen zur Stundentafel die allfällige Kürzung der Gesamtwochenstundenzahl in Pflichtgegenständen festzulegen."
2. Artikel I § 3 lautet
„§ 3.(1) Diese Verordnung ist in ihrer ursprünglichen Fassung mit 2. August 1981 in Kraft getreten.
(2) Die Änderungen der Anlage dieser Verordnung durch die Verordnung BGBl. Nr. 479/1986 sind mit 10. September 1986 in Kraft getreten.
(3) Die Änderungen des § 2 und der Anlage dieser Verordnung durch die Verordnung BGBl. Nr. 241/1989 sind mit 1. September 1989 in Kraft getreten.
(4) Artikel I § 2 und § 3 sowie die Anlage dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 616/1992 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft."
3. In der Anlage (Lehrplan des Polytechnischen Lehrganges) erster Teil (Allgemeine Bestimmungen und didaktische Grundsätze) Z 4 (Fach- und fächerübergreifender Unterricht [Unterrichtsprinzipien]) wird im dritten Absatz der Punkt nach der letzten Bildungs- und Erziehungsaufgabe durch einen Strichpunkt ersetzt und angefügt
„— Interkulturelles Lernen."
4. In der Anlage erster Teil wird nach Z 6 (Erteilung des Unterrichts durch den Lehrer für Werkerziehung) angefügt
„7. Lehrplan-Zusatz „Deutsch für Schüler mit nichtdeutscher Muttersprache"
Der Lehrplan-Zusatz „Deutsch für Schüler mit nichtdeutscher Muttersprache" ist in Verbindung mit dem Lehrplan für den Unterrichtsgegenstand „Deutsch" als Grundlage für das Lehren und Lernen von Deutsch als Zweitsprache im Rahmen des interkulturellen Lernens auf der Zielebene („Bildungs- und Lehraufgabe"), auf der Stoffebene und auf der methodisch-medialen Ebene („Didaktische Grundsätze") zu verstehen.
Eine detaillierte Berücksichtigung der zum Teil sehr unterschiedlichen Vorkenntnisse der Schüler in der Zweitsprache Deutsch kann nicht im Lehrplan, sondern nur auf der Ebene der jeweiligen Unterrichtsplanung unter Berücksichtigung des jeweiligen lernorganisatorischen Modells, das an der Schule verwirklicht wird, erfolgen.
Der Lehrplan-Zusatz „Deutsch für Schüler mit nichtdeutscher Muttersprache" ist im wesentlichen als Differenzierungshilfe für einen Unterricht zu verstehen, der sich immer auch an den Lernzielen
und Vermittlungsformen des allgemeinen Lehrplans für Deutsch orientiert. Je nach Art und Umfang der Vorkenntnisse in der Unterrichtssprache kann auch auf Teile des Deutsch-Lehrplanes der Hauptschule (Anlage B der Verordnung BGBl. Nr. 134/1963 in der jeweils geltenden Fassung) bzw. auf dessen Zusatz zurückgegriffen werden.
Dies ist schon allein deshalb erforderlich, weil Schüler mit nichtdeutscher Muttersprache in vielen Fällen in einem mehr oder weniger großen Ausmaß am Unterricht des Pflichtgegenstandes „Deutsch" teilnehmen bzw. in diesen immer wieder integriert werden. Die unterrichtspraktische Verklammerung zwischen einzelnen Teilbereichen des Lehrplanes für Deutsch mit jenen des Lehrplan-Zusatzes wird mit zunehmender Lernzeit wachsen und schließlich fließend ineinander übergehen."
5. In der Anlage zweiter Teil (Gesamtstundenanzahl und Stundenausmaße [Stundentafel]) Z 2 (Freigegenstände) wird nach der den Freigegenstand „Fremdenverkehrskunde" betreffenden Zeile angefügt
„Muttersprachlicher Unterricht.......... 3—6"
6. In der Anlage zweiter Teil Z 3 (Unverbindliche Übungen) wird nach der die unverbindliche Übung „Hobbygruppe (zur Pflege sinnvoller Freizeitgestaltung)" betreffenden Zeile angefügt
„Muttersprachlicher Unterricht.......... 3—6"
7. In der Anlage zweiter Teil wird nach Z 5 der „Bemerkungen zur Stundentafel" angefügt
„6. Für außerordentliche Schüler mit nichtdeutscher Muttersprache kann zum Erwerb der Unterrichtssprache ein besonderer Förderunterricht im Ausmaß von bis zu zwölf Wochenstunden angeboten werden, der bei besonderen Lernproblemen bis auf 18 Wochenstunden erweitert werden darf. Dieser Förderunterricht kann sowohl parallel zum Unterricht in den Pflichtgegenständen als auch mit diesem gemeinsam geführt werden. Sofern die Organisation des besonderen Förderunterrichtes nur zusätzlich zum Unterricht in den Pflichtgegenständen möglich ist, ist durch Begrenzung des Förderunterrichtes oder durch entsprechende Kürzungen in anderen Unterrichtsgegenständen dafür Sorge zu tragen, daß eine zusätzliche zeitliche Belastung von höchstens sechs Wochenstunden nicht überschritten wird. Bei Bedarf ist eine ganzjährige Führung dieses Förderunterrichtes zulässig.
7. Für ordentliche Schüler mit nichtdeutscher Muttersprache kann bei Bedarf abweichend vom Förderunterricht im Sinne der Z 4 ein besonderer Förderunterricht im Ausmaß von bis zu sechs Wochenstunden angeboten werden. Dieser Förderunterricht kann sowohl parallel zum Unterricht in den Pflichtgegenständen als auch mit diesem
gemeinsam geführt werden. Bei Bedarf ist eine ganzjährige Führung dieses Förderunterrichts zulässig. Bei einer drei- bis sechsstündigen Führung dieses Unterrichtes kann für die teilnehmenden Schüler eine Kürzung der Gesamtwochenstundenzahl in den Pflichtgegenständen bis zu drei Wochenstunden vorgesehen werden."
8. In der Anlage fünfter Teil (Bildungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoff der einzelnen Pflichtgegenstände, didaktische Grundsätze) Abschnitt „Pflichtgegenstände" wird nach dem Pflichtgegenstand „Deutsch" eingefügt
„Lehrplan-Zusatz „Deutsch für Schüler mit nichtdeutscher Muttersprache"
Die Bildungs- und Lehraufgaben sowie der Lehrstoff orientieren sich am Lehrplan der Hauptschule (Anlage B der Verordnung BGBl. Nr. 134/1963 in der jeweils geltenden Fassung) unter besonderer Berücksichtigung der vorausgegangenen schulischen Lernerfahrungen sowie unter Einbeziehung einer für die künftige berufliche Tätigkeit erforderlichen grundlegenden fachsprachlichen Schwerpunktsetzung."
9. In der Anlage sechster Teil (Bildungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoff der Freigegenstände und unverbindlichen Übungen) Abschnitt „Freigegenstände" wird nach dem Freigegenstand „Fremdenverkehrskunde" angefügt
„Muttersprachlicher Unterricht
Die Bildungs- und Lehraufgaben sowie der Lehrstoff und die Didaktischen Grundsätze des Lehrplans „Muttersprachlicher Unterricht" der Hauptschule (Anlage B der Verordnung BGBl. Nr. 134/1963 in der jeweils geltenden Fassung) sind sinngemäß anzuwenden."
10. In der Anlage sechster Teil wird dem Abschnitt „Unverbindliche Übungen" angefügt
„Muttersprachlicher Unterricht
Die Bildungs- und Lehraufgaben sowie der Lehrstoff und die didaktischen Grundsätze des Lehrplans „Muttersprachlicher Unterricht" der Hauptschule (Anlage B der Verordnung BGBl. Nr. 134/1963 in der jeweils geltenden Fassung) sind sinngemäß anzuwenden."