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616_1991 AT

616. Bundesgesetz: Bundesfinanzgesetznovelle 1991

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 616. Bundesgesetz: Bundesfinanzgesetznovelle 1991

Der Nationalrat hat beschlossen

Das Bundesfinanzgesetz 1991, BGBl. Nr. 162, in

der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 415/1991, wird wie folgt geändert

Artikel I

1. Im Artikel I wird im letzten Satz die Wortfolge

„sowie Art. IV, V und VI" durch „sowie Art. IV bis

VII" ersetzt.

2. Im Artikel II wird im zweiten Satz nach dem

Strichpunkt nach den Worten „durch Ausgabeneinsparungen

und/oder" das Wort „andere" eingefügt.

3. Im Artikel X Abs. 1 Z 2 wird vor dem

Voranschlagsansatz 1/10605 der Voranschlagsansatz

„1/10006" und vor dem Voranschlagsansatz

1/17328 der Voranschlagsansatz „1/15526" eingefügt

und lautet der Klammerausdruck beim

Voranschlagsansatz 1/14208 „[für die VOEST-Alpine

Medizintechnik Ges. m. b. H. (geb. Post) und

für den Klinischen Aufwand (geb. Post)]".

4. Artikel X Abs. 2 lautet

„(2) Der Bundesminister für Finanzen ist

ermächtigt, die im Finanzjahr 1991 auf Grund der

gemäß Art. XVI verfügten Ausgabenrückstellungen

durch Zahlung nicht in Anspruch genommenen

Teile der bei den betreffenden Voranschlagsansätzen

des Ermessens genehmigten Ausgabenbeträge

für Maßnahmen zur Hilfeleistung in osteuropäischen

Staaten in einem späteren Finanzjahr im

Wege einer Rücklagenzuführung (besondere Rücklage)

zu reservieren."

5. Der bisherige Absatz 2 des Art. X erhält die

Absatzbezeichnung „3".

Artikel II

Der Stellenplan für das Jahr 1991, Anlage III zum

Bundesfinanzgesetz für das Jahr 1991, wird wie

folgt abgeändert

1. Punkt 2 Abs. 4 des Allgemeinen Teiles des

Stellenplanes lautet

„(4) Werden in einem Planstellenbereich Arbeitsplätze

für Angelegenheiten der Europäischen

Integration vorgesehen, kann die Bundesregierung

durch einen Beschluß des Ministerrates für die

Besetzung dieser Arbeitsplätze Planstellen bis zu

einer Höchstdauer von zwei Jahren zuweisen.

Hiefür stehen 150 Planstellen zur Verfügung. Der

diesem Beschluß zugrundeliegende Ministerratsvortrag

wird vom Bundeskanzler im Einvernehmen mit

dem Bundesminister für Finanzen erstellt. Hiezu hat

der Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem

Bundesminister für Finanzen nach vorheriger

Berichterstattung an den Ministerrat die für die

Zuweisung erforderlichen Richtlinien zu erlassen."

2. Im Punkt 2 des Allgemeinen Teiles des

Stellenplanes erhält der bisherige Absatz 4 die

Absatzbezeichnung „5" und die folgende Fassung

„Durch die Absätze 2 bis 4 werden die Bestimmungen

über die Überschreitung von Ausgabenansätzen

nicht berührt."

Artikel III

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

unbeschadet der den obersten Organen nach

Maßgabe der Haushaltsvorschriften zustehenden

Befugnis zur Bestreitung der einzelnen Ausgaben

innerhalb ihres Teilvoranschlages,

1. hinsichtlich des Artikels II der Bundeskanzler

im Einvernehmen mit dem Bundesminister für

Finanzen,

2. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der

Bundesminister für Finanzen

betraut.

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