616. Bundesgesetz: Bundesfinanzgesetznovelle 1991
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Das Bundesfinanzgesetz 1991, BGBl. Nr. 162, in
der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 415/1991, wird wie folgt geändert
Artikel I
1. Im Artikel I wird im letzten Satz die Wortfolge
„sowie Art. IV, V und VI" durch „sowie Art. IV bis
VII" ersetzt.
2. Im Artikel II wird im zweiten Satz nach dem
Strichpunkt nach den Worten „durch Ausgabeneinsparungen
und/oder" das Wort „andere" eingefügt.
3. Im Artikel X Abs. 1 Z 2 wird vor dem
Voranschlagsansatz 1/10605 der Voranschlagsansatz
„1/10006" und vor dem Voranschlagsansatz
1/17328 der Voranschlagsansatz „1/15526" eingefügt
und lautet der Klammerausdruck beim
Voranschlagsansatz 1/14208 „[für die VOEST-Alpine
Medizintechnik Ges. m. b. H. (geb. Post) und
für den Klinischen Aufwand (geb. Post)]".
4. Artikel X Abs. 2 lautet
„(2) Der Bundesminister für Finanzen ist
ermächtigt, die im Finanzjahr 1991 auf Grund der
gemäß Art. XVI verfügten Ausgabenrückstellungen
durch Zahlung nicht in Anspruch genommenen
Teile der bei den betreffenden Voranschlagsansätzen
des Ermessens genehmigten Ausgabenbeträge
für Maßnahmen zur Hilfeleistung in osteuropäischen
Staaten in einem späteren Finanzjahr im
Wege einer Rücklagenzuführung (besondere Rücklage)
zu reservieren."
5. Der bisherige Absatz 2 des Art. X erhält die
Absatzbezeichnung „3".
Artikel II
Der Stellenplan für das Jahr 1991, Anlage III zum
Bundesfinanzgesetz für das Jahr 1991, wird wie
folgt abgeändert
1. Punkt 2 Abs. 4 des Allgemeinen Teiles des
Stellenplanes lautet
„(4) Werden in einem Planstellenbereich Arbeitsplätze
für Angelegenheiten der Europäischen
Integration vorgesehen, kann die Bundesregierung
durch einen Beschluß des Ministerrates für die
Besetzung dieser Arbeitsplätze Planstellen bis zu
einer Höchstdauer von zwei Jahren zuweisen.
Hiefür stehen 150 Planstellen zur Verfügung. Der
diesem Beschluß zugrundeliegende Ministerratsvortrag
wird vom Bundeskanzler im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für Finanzen erstellt. Hiezu hat
der Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Finanzen nach vorheriger
Berichterstattung an den Ministerrat die für die
Zuweisung erforderlichen Richtlinien zu erlassen."
2. Im Punkt 2 des Allgemeinen Teiles des
Stellenplanes erhält der bisherige Absatz 4 die
Absatzbezeichnung „5" und die folgende Fassung
„Durch die Absätze 2 bis 4 werden die Bestimmungen
über die Überschreitung von Ausgabenansätzen
nicht berührt."
Artikel III
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
unbeschadet der den obersten Organen nach
Maßgabe der Haushaltsvorschriften zustehenden
Befugnis zur Bestreitung der einzelnen Ausgaben
innerhalb ihres Teilvoranschlages,
1. hinsichtlich des Artikels II der Bundeskanzler
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Finanzen,
2. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der
Bundesminister für Finanzen
betraut.