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616_1990 AT

616. Verordnung: Datenverkehr in Personenstandsangelegenheiten im Bereich der Gemeinde Allhaming

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 616. Verordnung: Datenverkehr in Personenstandsangelegenheiten im Bereich der Gemeinde Allhaming

Auf Grund des § 7 des Personenstandsgesetzes,

BGBl. Nr. 60/1983, wird verordnet

§ 1. Auf Antrag der Gemeinde Allhaming wird für

den Bereich dieser Gemeinde die Ermittlung,

Verarbeitung und Übermittlung der in die Personenstandsbücher

einzutragenden Daten im automationsunterstützten

Datenverkehr mit der Auflage

angeordnet, daß dabei die Bestimmungen des

Personenstandsgesetzes und der Durchführungsbestimmungen

zu diesem Gesetz, besonders über die

Übermittlung von Daten aus den Personenstandsbüchern

und über die Auswahl der Materialien für

die Anlegung der Personenstandsbücher sowie über

die Ausstellung von Abschriften aus den Personenstandsbüchern

und von Personenstandsurkunden

anzuwenden sind.

§ 2. Die in § 1 getroffene Anordnung schließt die

Ermächtigung zur Verarbeitung und Übermittlung

bereits in die Personenstandsbücher eingetragener

Daten im automationsunterstützten Datenverkehr

ein.

§ 3. Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1990

in Kraft.

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