616. Verordnung: Datenverkehr in Personenstandsangelegenheiten im Bereich der Gemeinde Allhaming
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 7 des Personenstandsgesetzes,
BGBl. Nr. 60/1983, wird verordnet
§ 1. Auf Antrag der Gemeinde Allhaming wird für
den Bereich dieser Gemeinde die Ermittlung,
Verarbeitung und Übermittlung der in die Personenstandsbücher
einzutragenden Daten im automationsunterstützten
Datenverkehr mit der Auflage
angeordnet, daß dabei die Bestimmungen des
Personenstandsgesetzes und der Durchführungsbestimmungen
zu diesem Gesetz, besonders über die
Übermittlung von Daten aus den Personenstandsbüchern
und über die Auswahl der Materialien für
die Anlegung der Personenstandsbücher sowie über
die Ausstellung von Abschriften aus den Personenstandsbüchern
und von Personenstandsurkunden
anzuwenden sind.
§ 2. Die in § 1 getroffene Anordnung schließt die
Ermächtigung zur Verarbeitung und Übermittlung
bereits in die Personenstandsbücher eingetragener
Daten im automationsunterstützten Datenverkehr
ein.
§ 3. Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1990
in Kraft.