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616_1989 AT

616. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über finanzielle Leistungen an die altkatholische Kirche

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 616. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über finanzielle Leistungen an die altkatholische Kirche

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Bundesgesetz vom 26. Oktober 1960, BGBl.

Nr. 221, über finanzielle Leistungen an die

altkatholische Kirche in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 4/1970, 157/1976 und 523/1981

wird wie folgt geändert

In § 1 lautet im Abs. 1 die Einleitung und lit. a

„Die Republik Österreich erbringt der altkatholischen

Kirche, beginnend mit dem Jahre 1990,

alljährlich folgende Leistungen

a) einen Betrag von 469120 S,".

Artikel II

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1990 in

Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Sport

im Einvernehmen mit dem Bundesminister für

Finanzen betraut.

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