616. Bundesgesetz: Änderung des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes und des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 638/1982
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Arbeitsmarktförderungsgesetz, BGBl.
Nr. 31/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 78/1987, wird wie folgt geändert
1. Nach § 23 wird folgender § 23 a samt Überschrift
eingefügt
„Pfändungs- und Verfügungsbeschränkungen
§ 23 a. (1) Beihilfen gemäß § 19 Abs. 1 in Verbindung
mit § 20 sind, soweit Abs. 2 nicht anderes
bestimmt, unpfändbar.
(2) Beihilfen gemäß § 19 Abs. 1 lit. b in Verbindung
mit § 20 Abs. 2 lit. c können nur zur Deckung
gesetzlicher Unterhaltsansprüche gegen den
Anspruchsberechtigten mit der Maßgabe, daß § 6
des Lohnpfändungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 450,
sinngemäß anzuwenden ist, rechtswirksam übertragen,
verpfändet oder gepfändet werden."
2. In den §§ 24 Abs. 1, 34 Abs. 1 und 39 Abs. 2
tritt an die Stelle des Betrages von „500000 S"
jeweils der Betrag von „1000000 S".
3. § 24 Abs. 2 lautet
„(2) Das Landesarbeitsamt kann nach Anhörung
des Verwaltungsausschusses seine Befugnis zur
Gewährung von Beihilfen für Maßnahmen gemäß
§ 19 Abs. 1 hinsichtlich aller oder bestimmter, nach
allgemeinen Kriterien umschriebener Beihilfenarten
zur Gänze oder bis zu einer betragsmäßig festgelegten
Höhe den Arbeitsämtern übertragen, sofern
diese Übertragung zur Erfüllung der im § 1 Abs. 1
gestellten Aufgaben zweckmäßig ist. Die Übertragung
ist in den Amtlichen Nachrichten des Bundesministeriums
für Arbeit und Soziales kundzumachen."
4. Dem § 24 werden folgende Abs. 4 und 5 angefügt
„(4) Forderungen auf Ersatz unberechtigt bezogener
Beihilfen gemäß § 19 Abs. 1 in Verbindung
mit § 20 oder unberechtigt bezogener Leistungen
nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,
BGBl. Nr. 609, können auf gemäß § 19 Abs. 1 in
Verbindung mit § 20 gewährte Beihilfen mit der
Maßgabe aufgerechnet werden, daß dem Beihilfenbezieher
die Hälfte der Beihilfe frei bleiben muß.
Anläßlich von Rückforderungen können Ratenzahlungen
gewährt werden, wenn auf Grund der wirtschaftlichen
Verhältnisse des Schuldners die Hereinbringung
der Forderung in einem Betrag nicht
möglich ist. Die Höhe der Raten ist unter Berücksichtigung
der wirtschaftlichen Verhältnisse des
Schuldners festzusetzen.
(5) Werden Rückforderungen gestundet oder
Raten bewilligt, so sind keine Stundungszinsen auszubedingen."
5. § 25 Abs. 1 samt Überschrift lautet
„Sozialversicherung der Beihilfenbezieher
§ 25. (1) Personen, die eine Beihilfe gemäß § 20
Abs. 2 lit. c beziehen, sind, soweit die Abs. 2 bis 4
nicht anderes bestimmen, in der Arbeitslosen-,
Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung
pflichtversichert. Für diese Versicherungen gelten,
soweit die §§ 25 a bis 25 c nicht anderes bestimmen,
die Vorschriften des Arbeitslosenversicherungsgesetzes
1977 und des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
über die gesetzliche Kranken-,
Unfall- und Pensionsversicherung für Pflichtversicherte."
6. Im § 25 Abs. 3 wird der Ausdruck „Arbeitslosenversicherungsgesetz
1958" durch „Arbeitslosenversicherungsgesetz
1977" ersetzt. Folgender Satz
wird angefügt: „Sie unterliegen hinsichtlich des
Beihilfenbezuges nicht den Bestimmungen des
Abs. 1"
7. Nach § 25 werden die folgenden §§ 25 a bis
25 c eingefügt
„§ 25 a. (1) Der Beitrag zur Arbeitslosen-, Kranken-,
Unfall- und Pensionsversicherung für nach
§ 25 Abs. 1 Versicherte ist mit dem Hundertsatz
der allgemeinen Beitragsgrundlage zu bemessen,
wie er jeweils für Dienstnehmer festgesetzt ist, die
der Pensionsversicherung der Arbeiter zugehören.
(2) Als allgemeine Beitragsgrundlage für nach
§ 25 Abs. 1 Versicherte gilt für die Krankenversicherung
der doppelte Betrag und für die übrigen
Pflichtversicherungen der einfache Betrag der Beihilfe.
(3) Das Krankengeld für nach § 25 Abs. 1 Versicherte
gebührt in der Höhe der letzten Beihilfe
gemäß § 20 Abs. 2 lit. c. Als Wochengeld gebührt
ein Betrag in der Höhe der um 80 vH erhöhten Beihilfe.
(4) Personen, die während des Bezuges einer
Beihilfe gemäß § 20 Abs. 2 lit. c erkranken,
gebührt, wenn sie auf Grund der für die Krankenversicherung
maßgebenden Bestimmungen in den
ersten drei Tagen der Erkrankung kein Krankengeld
erhalten oder sich in Anstaltspflege befinden
und für Angehörige zu sorgen haben, jedoch kein
Familiengeld erhalten, für diese Zeit die bisher
bezogene Beihilfe.
(5) Wenn Ansprüche auf Leistungen der Krankenversicherung
davon abhängen, ob der Leistungsbezieher
seinen Angehörigen aus seinem Entgelt
Unterhalt geleistet hat, gilt die Beihilfe gemäß
§ 20 Abs. 2 lit. c als Entgelt.
§ 25 b. (1) Die Bestimmungen des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes über die Krankenversicherung
beim Ausscheiden aus einer durch eine
Beschäftigung begründeten Pflichtversicherung
und anschließender Erwerbslosigkeit sind auf Personen,
deren Beihilfenbezug endet, anzuwenden;
der Anspruch der aus dem Beihilfenbezug ausgeschiedenen
Personen auf die Pflichtleistungen der
Krankenversicherungen durch eine Selbstversicherung
(Abs. 2) bleibt unberührt.
(2) Personen, die vor dem Beihilfenbezug krankenversichert
waren, können nach dessen Ende die
frühere Krankenversicherung freiwillig fortsetzen.
Hiefür gelten die Bestimmungen des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes über die Selbstversicherung
in der Krankenversicherung.
§ 25 c. (1) Die Beiträge zur Pflichtversicherung
von Beihilfenbeziehern gemäß § 25 Abs. 1 werden
aus Mitteln der Arbeitslosenversicherung bestritten.
(2) Aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen
wird den Trägern der gesetzlichen
Krankenversicherung 50 vH der Aufwendungen
für das Wochengeld ersetzt (§ 39 a des Familienlastenausgleichsgesetzes
1967, BGBl. Nr. 376).
(3) Meldungen, die nach den Vorschriften der
gesetzlichen Krankenversicherung dem Dienstgeber
obliegen, haben die Dienststellen der Arbeitsmarktverwaltung
zu erstatten. Der Bundesminister
für Arbeit und Soziales kann durch Verordnung
Bestimmungen über die Vereinfachung des Meldewesens
und über die Art der Entrichtung der Beiträge
zur Arbeitslosen-, Kranken-, Unfall- und
Pensionsversicherung erlassen."
8. Im § 29 Abs. 2 lit. b tritt an die Stelle der
Worte „16 Stunden" die Wendung „zwei Fünftel
der jeweils durch Gesetz oder Kollektivvertrag vorgesehenen
wöchentlichen Normalarbeitszeit".
9. Im § 29 Abs. 2 lit. c tritt an die Stelle der
Worte „mehr als acht Arbeitsstunden" die Wendung
„mindestens ein Fünftel der jeweils durch
Gesetz oder Kollektivvertrag vorgesehenen
wöchentlichen Normalarbeitszeit".
10. Im § 29 Abs. 3 tritt im ersten Satz an die
Stelle des Klammerausdruckes „(§ 21 Abs. 4 des
Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1958)" der
Klammerausdruck „(§ 21 Abs. 3 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes
1977)" und im zweiten Satz
an die Stelle der Worte „die Lohnsteuergruppe und
die Anzahl der Kinderfreibeträge" die Wendung
„einen allfälligen Alleinverdienerabsetzbetrag und
die Anzahl der Kinder laut Familienbeihilfenkarte".
11. § 39 b Abs. 3 lautet
„(3) Über die Gewährung der Beihilfe, über
deren Art und deren Höhe hat der Bundesminister
für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Finanzen und dem Bundesminister
für wirtschaftliche Angelegenheiten mit der
Maßgabe zu befinden, daß die Beihilfe der Eigenart
des zu fördernden Vorhabens entspricht und die
hiefür erforderlichen Bundesmittel nur in dem zur
Erreichung des angestrebten Erfolges unumgänglichen
Umfang eingesetzt werden."
12. Der bisherige Wortlaut des § 45 wird als
„(1)" bezeichnet. Als neue Abs. 2 und 3 werden
angefügt
„(2) Die Mitwirkung bei der Berechnung und die
Zahlbarstellung der Beihilfen nach den §§ 19 und
20 dieses Bundesgesetzes obliegen nach Maßgabe
des § 6 des Bundesrechenamtsgesetzes, BGBl.
Nr. 123/1978, dem Bundesrechenamt. Generelle
Änderungen in der Höhe dieser Beihilfen sind auf
Mitteilung des Bundesministeriums für Arbeit und
Soziales vom Bundesrechenamt vorzunehmen,
sofern sie automationsunterstützt durchführbar
sind.
(3) Die näheren Bestimmungen über die Auszahlung
der Beihilfen nach den §§ 19 und 20 dieses
Bundesgesetzes werden durch Verordnung des
Bundesministers für Arbeit und Soziales im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Finanzen
erlassen."
Artikel II
Das Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsmarktförderungsgesetz
und das Arbeitslosenversicherungsgesetz
1977 geändert werden, BGBl. Nr. 638/1982,
in der Fassung BGBl. Nr. 54/1985 wird wie folgt
geändert
1. In Art. III Abs. 2 wird der Ausdruck
„31. Dezember 1987" durch „31. Dezember 1988"
ersetzt.
2. In Art. III Abs. 3 lit. a tritt an die Stelle der
Wendung „im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Finanzen" die Wendung „im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Finanzen und
dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten".
Artikel III
Änderungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,
des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes
und des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes
(1) Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz,
BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. Nr. 314/1987, wird wie folgt
geändert
1. § 238 Abs. 4 lautet
„(4) Bei der Anwendung der Abs. 2 und 3 bleiben
außer Betracht
1. Beitragsmonate der freiwilligen Versicherung,
die auch Zeiten enthalten, während welcher
Krankengeld, Arbeitslosengeld, Notstandshilfe
oder Karenzurlaubsgeld aus gesetzlicher
Versicherung bezogen wurde oder während
welcher der Anspruch auf Krankengeld ausschließlich
nach § 143 Abs. 1 Z 2 ruhte, wenn
es für den Versicherten günstiger ist; dies gilt
entsprechend auch für Beitragsmonate der
Pflichtversicherung, welche Zeiten enthalten,
während welcher berufliche Maßnahmen der
Rehabilitation (§§ 198 bzw. 303 dieses Bundesgesetzes
sowie § 161 des Gewerblichen
Sozialversicherungsgesetzes und § 153 des
Bauern-Sozialversicherungsgesetzes) gewährt
wurden bzw. Zeiten einer Beschäftigung enthalten,
zu deren Ausübung ihn diese Maßnahmen
befähigt haben;
2. Beitragsmonate der Pflichtversicherung, die
Zeiten enthalten, während welcher der Versicherte
eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes
gemäß § 20 Abs. 2 lit. c in Verbindung
mit § 25 Abs. 1 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes,
BGBl. Nr. 31/1969, bezogen
hat."
2. Im § 253 a Abs. 1 wird der Punkt am Ende der
Z 5 durch einen Beistrich ersetzt; als Z 6 wird
angefügt
„6. Zeiten des Bezuges einer Beihilfe zur Deckung
des Lebensunterhaltes gemäß § 20
Abs. 2 lit. c in Verbindung mit § 25 Abs. 1
des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, BGBl.
Nr. 31/1969."
3. Im § 276 a Abs. 1 wird der Punkt am Ende der
Z 5 durch einen Beistrich ersetzt; als Z 6 wird
angefügt
„6. Zeiten des Bezuges einer Beihilfe zur Deckung
des Lebensunterhaltes gemäß § 20
Abs. 2 lit. c in Verbindung mit § 25 Abs. 1
des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, BGBl.
Nr. 31/1969."
(2) Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz,
BGBl. Nr. 560/1978, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. Nr. 158/1987, wird wie folgt
geändert
1. § 122 Abs. 4 lautet
„(4) Bei der Anwendung der Abs. 2 und 3 bleiben
außer Betracht
1. Beitragsmonate der Pflichtversicherung,
deren Beitragsgrundlagen durch berufliche
Maßnahmen der Rehabilitation (§ 161 dieses
Bundesgesetzes sowie §§ 198 bzw. 303 des
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes und
§ 153 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes)
beeinflußt werden, wenn es für den Versicherten
günstiger ist; das gleiche gilt für Beitragsmonate,
die Zeiten einer Beschäftigung
enthalten, zu deren Ausübung ihn diese Maßnahmen
befähigt haben;
2. Beitragsmonate der Pflichtversicherung, die
Zeiten enthalten, während welcher der Versicherte
eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes
gemäß § 20 Abs. 2 lit. c in Verbindung
mit § 25 Abs. 1 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes,
BGBl. Nr. 31/1969, bezogen
hat."
2. Im § 131 a Abs. 1 wird der Punkt am Ende der
Z 5 durch einen Beistrich ersetzt; als Z 6 wird
angefügt
„6. Zeiten des Bezuges einer Beihilfe zur Deckung
des Lebensunterhaltes gemäß § 20
Abs. 2 lit. c in Verbindung mit § 25 Abs. 1
des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, BGBl.
Nr. 31/1969"
(3) Das Bauern-Sozialversicherungsgesetz,
BGBl. Nr. 559/1978, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. Nr. 564/1986, wird wie folgt
geändert
1. § 113 Abs. 5 lautet
„(5) Bei der Anwendung der Abs. 2 und 3 bleiben
außer Betracht
1. Beitragsmonate der Pflichtversicherung,
deren Beitragsgrundlagen durch berufliche
Maßnahmen der Rehabilitation (§ 153 dieses
Bundesgesetzes sowie §§ 198 bzw. 303 des
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes und
§ 161 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes)
beeinflußt werden, wenn es für den
Versicherten günstiger ist; das gleiche gilt für
Beitragsmonate, die Zeiten einer Beschäftigung
enthalten, zu deren Ausübung ihn diese
Maßnahmen befähigt haben;
2. Beitragsmonate der Pflichtversicherung, die
Zeiten enthalten, während welcher der Versicherte
eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes
gemäß § 20 Abs. 2 lit. c in Verbindung
mit § 25 Abs. 1 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes,
BGBl. Nr. 31/1969, bezogen
hat."
2. Im § 122 a Abs. 1 wird der Punkt am Ende der
Z 5 durch einen Beistrich ersetzt; als Z 6 wird
angefügt
„6. Zeiten des Bezuges einer Beihilfe zur Deckung
des Lebensunterhaltes gemäß § 20
Abs. 2 lit. c in Verbindung mit § 25 Abs. 1
des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, BGBl.
Nr. 31/1969."
Artikel IV
Übergangsbestimmung
Die Verordnung gemäß § 25 c Abs. 3 des
Arbeitsmarktförderungsgesetzes hat weiters vorzusehen,
wie die Beiträge für jene Beihilfenempfänger,
die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung
eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes
gemäß § 20 Abs. 2 lit. c des Arbeitsmarktförderungsgesetzes
beziehen, abzurechnen sind,
und wie die entsprechenden Meldungen zu erstatten
sind. Abweichend von den Vorschriften des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes ist für die
Erstattung dieser Meldungen nach Möglichkeit ein
automationsunterstütztes Verfahren vorzusehen
und auf schriftliche Einzelmeldungen zu verzichten.
Artikel V
1. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1988 in
Kraft.
2. Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes
können bereits von dem seiner Kundmachung
folgenden Tag an erlassen werden; sie dürfen
jedoch erst mit dem in Z 1 bezeichneten Zeitpunkt
in Kraft treten.
Artikel VI
1. Art. I Z 11 und Art. II dieses Bundesgesetzes
treten mit dem 31. Dezember 1988 außer Kraft.
2. Art. VIII des Bundesgesetzes, mit dem das
Bundesministeriengesetz 1986, das Arbeitsmarktförderungsgesetz
und das Lebensmittelgesetz 1975
geändert werden, BGBl. Nr. 78/1987, tritt mit dem
31. Dezember 1987 außer Kraft.
Artikel VH
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind
betraut
1. Hinsichtlich des Art. I Z 7, soweit § 25 c
Abs. 2 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes
betroffen ist, der Bundesminister für Umwelt,
Jugend und Familie,
2. hinsichtlich Art. I Z 11 und Art. II der Bundesminister
für Arbeit und Soziales im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Finanzen
und dem Bundesminister für wirtschaftliche
Angelegenheiten,
3. hinsichtlich Art. I Z 12 der Bundesminister für
Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für Finanzen,
4. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der
Bundesminister für Arbeit und Soziales.