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616_1987 AT

616. Bundesgesetz: Änderung des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes und des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 638/1982

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 616. Bundesgesetz: Änderung des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes und des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 638/1982

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Arbeitsmarktförderungsgesetz, BGBl.

Nr. 31/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 78/1987, wird wie folgt geändert

1. Nach § 23 wird folgender § 23 a samt Überschrift

eingefügt

„Pfändungs- und Verfügungsbeschränkungen

§ 23 a. (1) Beihilfen gemäß § 19 Abs. 1 in Verbindung

mit § 20 sind, soweit Abs. 2 nicht anderes

bestimmt, unpfändbar.

(2) Beihilfen gemäß § 19 Abs. 1 lit. b in Verbindung

mit § 20 Abs. 2 lit. c können nur zur Deckung

gesetzlicher Unterhaltsansprüche gegen den

Anspruchsberechtigten mit der Maßgabe, daß § 6

des Lohnpfändungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 450,

sinngemäß anzuwenden ist, rechtswirksam übertragen,

verpfändet oder gepfändet werden."

2. In den §§ 24 Abs. 1, 34 Abs. 1 und 39 Abs. 2

tritt an die Stelle des Betrages von „500000 S"

jeweils der Betrag von „1000000 S".

3. § 24 Abs. 2 lautet

„(2) Das Landesarbeitsamt kann nach Anhörung

des Verwaltungsausschusses seine Befugnis zur

Gewährung von Beihilfen für Maßnahmen gemäß

§ 19 Abs. 1 hinsichtlich aller oder bestimmter, nach

allgemeinen Kriterien umschriebener Beihilfenarten

zur Gänze oder bis zu einer betragsmäßig festgelegten

Höhe den Arbeitsämtern übertragen, sofern

diese Übertragung zur Erfüllung der im § 1 Abs. 1

gestellten Aufgaben zweckmäßig ist. Die Übertragung

ist in den Amtlichen Nachrichten des Bundesministeriums

für Arbeit und Soziales kundzumachen."

4. Dem § 24 werden folgende Abs. 4 und 5 angefügt

„(4) Forderungen auf Ersatz unberechtigt bezogener

Beihilfen gemäß § 19 Abs. 1 in Verbindung

mit § 20 oder unberechtigt bezogener Leistungen

nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,

BGBl. Nr. 609, können auf gemäß § 19 Abs. 1 in

Verbindung mit § 20 gewährte Beihilfen mit der

Maßgabe aufgerechnet werden, daß dem Beihilfenbezieher

die Hälfte der Beihilfe frei bleiben muß.

Anläßlich von Rückforderungen können Ratenzahlungen

gewährt werden, wenn auf Grund der wirtschaftlichen

Verhältnisse des Schuldners die Hereinbringung

der Forderung in einem Betrag nicht

möglich ist. Die Höhe der Raten ist unter Berücksichtigung

der wirtschaftlichen Verhältnisse des

Schuldners festzusetzen.

(5) Werden Rückforderungen gestundet oder

Raten bewilligt, so sind keine Stundungszinsen auszubedingen."

5. § 25 Abs. 1 samt Überschrift lautet

„Sozialversicherung der Beihilfenbezieher

§ 25. (1) Personen, die eine Beihilfe gemäß § 20

Abs. 2 lit. c beziehen, sind, soweit die Abs. 2 bis 4

nicht anderes bestimmen, in der Arbeitslosen-,

Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung

pflichtversichert. Für diese Versicherungen gelten,

soweit die §§ 25 a bis 25 c nicht anderes bestimmen,

die Vorschriften des Arbeitslosenversicherungsgesetzes

1977 und des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

über die gesetzliche Kranken-,

Unfall- und Pensionsversicherung für Pflichtversicherte."

6. Im § 25 Abs. 3 wird der Ausdruck „Arbeitslosenversicherungsgesetz

1958" durch „Arbeitslosenversicherungsgesetz

1977" ersetzt. Folgender Satz

wird angefügt: „Sie unterliegen hinsichtlich des

Beihilfenbezuges nicht den Bestimmungen des

Abs. 1"

7. Nach § 25 werden die folgenden §§ 25 a bis

25 c eingefügt

„§ 25 a. (1) Der Beitrag zur Arbeitslosen-, Kranken-,

Unfall- und Pensionsversicherung für nach

§ 25 Abs. 1 Versicherte ist mit dem Hundertsatz

der allgemeinen Beitragsgrundlage zu bemessen,

wie er jeweils für Dienstnehmer festgesetzt ist, die

der Pensionsversicherung der Arbeiter zugehören.

(2) Als allgemeine Beitragsgrundlage für nach

§ 25 Abs. 1 Versicherte gilt für die Krankenversicherung

der doppelte Betrag und für die übrigen

Pflichtversicherungen der einfache Betrag der Beihilfe.

(3) Das Krankengeld für nach § 25 Abs. 1 Versicherte

gebührt in der Höhe der letzten Beihilfe

gemäß § 20 Abs. 2 lit. c. Als Wochengeld gebührt

ein Betrag in der Höhe der um 80 vH erhöhten Beihilfe.

(4) Personen, die während des Bezuges einer

Beihilfe gemäß § 20 Abs. 2 lit. c erkranken,

gebührt, wenn sie auf Grund der für die Krankenversicherung

maßgebenden Bestimmungen in den

ersten drei Tagen der Erkrankung kein Krankengeld

erhalten oder sich in Anstaltspflege befinden

und für Angehörige zu sorgen haben, jedoch kein

Familiengeld erhalten, für diese Zeit die bisher

bezogene Beihilfe.

(5) Wenn Ansprüche auf Leistungen der Krankenversicherung

davon abhängen, ob der Leistungsbezieher

seinen Angehörigen aus seinem Entgelt

Unterhalt geleistet hat, gilt die Beihilfe gemäß

§ 20 Abs. 2 lit. c als Entgelt.

§ 25 b. (1) Die Bestimmungen des Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetzes über die Krankenversicherung

beim Ausscheiden aus einer durch eine

Beschäftigung begründeten Pflichtversicherung

und anschließender Erwerbslosigkeit sind auf Personen,

deren Beihilfenbezug endet, anzuwenden;

der Anspruch der aus dem Beihilfenbezug ausgeschiedenen

Personen auf die Pflichtleistungen der

Krankenversicherungen durch eine Selbstversicherung

(Abs. 2) bleibt unberührt.

(2) Personen, die vor dem Beihilfenbezug krankenversichert

waren, können nach dessen Ende die

frühere Krankenversicherung freiwillig fortsetzen.

Hiefür gelten die Bestimmungen des Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetzes über die Selbstversicherung

in der Krankenversicherung.

§ 25 c. (1) Die Beiträge zur Pflichtversicherung

von Beihilfenbeziehern gemäß § 25 Abs. 1 werden

aus Mitteln der Arbeitslosenversicherung bestritten.

(2) Aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen

wird den Trägern der gesetzlichen

Krankenversicherung 50 vH der Aufwendungen

für das Wochengeld ersetzt (§ 39 a des Familienlastenausgleichsgesetzes

1967, BGBl. Nr. 376).

(3) Meldungen, die nach den Vorschriften der

gesetzlichen Krankenversicherung dem Dienstgeber

obliegen, haben die Dienststellen der Arbeitsmarktverwaltung

zu erstatten. Der Bundesminister

für Arbeit und Soziales kann durch Verordnung

Bestimmungen über die Vereinfachung des Meldewesens

und über die Art der Entrichtung der Beiträge

zur Arbeitslosen-, Kranken-, Unfall- und

Pensionsversicherung erlassen."

8. Im § 29 Abs. 2 lit. b tritt an die Stelle der

Worte „16 Stunden" die Wendung „zwei Fünftel

der jeweils durch Gesetz oder Kollektivvertrag vorgesehenen

wöchentlichen Normalarbeitszeit".

9. Im § 29 Abs. 2 lit. c tritt an die Stelle der

Worte „mehr als acht Arbeitsstunden" die Wendung

„mindestens ein Fünftel der jeweils durch

Gesetz oder Kollektivvertrag vorgesehenen

wöchentlichen Normalarbeitszeit".

10. Im § 29 Abs. 3 tritt im ersten Satz an die

Stelle des Klammerausdruckes „(§ 21 Abs. 4 des

Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1958)" der

Klammerausdruck „(§ 21 Abs. 3 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes

1977)" und im zweiten Satz

an die Stelle der Worte „die Lohnsteuergruppe und

die Anzahl der Kinderfreibeträge" die Wendung

„einen allfälligen Alleinverdienerabsetzbetrag und

die Anzahl der Kinder laut Familienbeihilfenkarte".

11. § 39 b Abs. 3 lautet

„(3) Über die Gewährung der Beihilfe, über

deren Art und deren Höhe hat der Bundesminister

für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem

Bundesminister für Finanzen und dem Bundesminister

für wirtschaftliche Angelegenheiten mit der

Maßgabe zu befinden, daß die Beihilfe der Eigenart

des zu fördernden Vorhabens entspricht und die

hiefür erforderlichen Bundesmittel nur in dem zur

Erreichung des angestrebten Erfolges unumgänglichen

Umfang eingesetzt werden."

12. Der bisherige Wortlaut des § 45 wird als

„(1)" bezeichnet. Als neue Abs. 2 und 3 werden

angefügt

„(2) Die Mitwirkung bei der Berechnung und die

Zahlbarstellung der Beihilfen nach den §§ 19 und

20 dieses Bundesgesetzes obliegen nach Maßgabe

des § 6 des Bundesrechenamtsgesetzes, BGBl.

Nr. 123/1978, dem Bundesrechenamt. Generelle

Änderungen in der Höhe dieser Beihilfen sind auf

Mitteilung des Bundesministeriums für Arbeit und

Soziales vom Bundesrechenamt vorzunehmen,

sofern sie automationsunterstützt durchführbar

sind.

(3) Die näheren Bestimmungen über die Auszahlung

der Beihilfen nach den §§ 19 und 20 dieses

Bundesgesetzes werden durch Verordnung des

Bundesministers für Arbeit und Soziales im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Finanzen

erlassen."

Artikel II

Das Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsmarktförderungsgesetz

und das Arbeitslosenversicherungsgesetz

1977 geändert werden, BGBl. Nr. 638/1982,

in der Fassung BGBl. Nr. 54/1985 wird wie folgt

geändert

1. In Art. III Abs. 2 wird der Ausdruck

„31. Dezember 1987" durch „31. Dezember 1988"

ersetzt.

2. In Art. III Abs. 3 lit. a tritt an die Stelle der

Wendung „im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Finanzen" die Wendung „im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Finanzen und

dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten".

Artikel III

Änderungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,

des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes

und des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes

(1) Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz,

BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. Nr. 314/1987, wird wie folgt

geändert

1. § 238 Abs. 4 lautet

„(4) Bei der Anwendung der Abs. 2 und 3 bleiben

außer Betracht

1. Beitragsmonate der freiwilligen Versicherung,

die auch Zeiten enthalten, während welcher

Krankengeld, Arbeitslosengeld, Notstandshilfe

oder Karenzurlaubsgeld aus gesetzlicher

Versicherung bezogen wurde oder während

welcher der Anspruch auf Krankengeld ausschließlich

nach § 143 Abs. 1 Z 2 ruhte, wenn

es für den Versicherten günstiger ist; dies gilt

entsprechend auch für Beitragsmonate der

Pflichtversicherung, welche Zeiten enthalten,

während welcher berufliche Maßnahmen der

Rehabilitation (§§ 198 bzw. 303 dieses Bundesgesetzes

sowie § 161 des Gewerblichen

Sozialversicherungsgesetzes und § 153 des

Bauern-Sozialversicherungsgesetzes) gewährt

wurden bzw. Zeiten einer Beschäftigung enthalten,

zu deren Ausübung ihn diese Maßnahmen

befähigt haben;

2. Beitragsmonate der Pflichtversicherung, die

Zeiten enthalten, während welcher der Versicherte

eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes

gemäß § 20 Abs. 2 lit. c in Verbindung

mit § 25 Abs. 1 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes,

BGBl. Nr. 31/1969, bezogen

hat."

2. Im § 253 a Abs. 1 wird der Punkt am Ende der

Z 5 durch einen Beistrich ersetzt; als Z 6 wird

angefügt

„6. Zeiten des Bezuges einer Beihilfe zur Deckung

des Lebensunterhaltes gemäß § 20

Abs. 2 lit. c in Verbindung mit § 25 Abs. 1

des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, BGBl.

Nr. 31/1969."

3. Im § 276 a Abs. 1 wird der Punkt am Ende der

Z 5 durch einen Beistrich ersetzt; als Z 6 wird

angefügt

„6. Zeiten des Bezuges einer Beihilfe zur Deckung

des Lebensunterhaltes gemäß § 20

Abs. 2 lit. c in Verbindung mit § 25 Abs. 1

des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, BGBl.

Nr. 31/1969."

(2) Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz,

BGBl. Nr. 560/1978, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. Nr. 158/1987, wird wie folgt

geändert

1. § 122 Abs. 4 lautet

„(4) Bei der Anwendung der Abs. 2 und 3 bleiben

außer Betracht

1. Beitragsmonate der Pflichtversicherung,

deren Beitragsgrundlagen durch berufliche

Maßnahmen der Rehabilitation (§ 161 dieses

Bundesgesetzes sowie §§ 198 bzw. 303 des

Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes und

§ 153 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes)

beeinflußt werden, wenn es für den Versicherten

günstiger ist; das gleiche gilt für Beitragsmonate,

die Zeiten einer Beschäftigung

enthalten, zu deren Ausübung ihn diese Maßnahmen

befähigt haben;

2. Beitragsmonate der Pflichtversicherung, die

Zeiten enthalten, während welcher der Versicherte

eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes

gemäß § 20 Abs. 2 lit. c in Verbindung

mit § 25 Abs. 1 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes,

BGBl. Nr. 31/1969, bezogen

hat."

2. Im § 131 a Abs. 1 wird der Punkt am Ende der

Z 5 durch einen Beistrich ersetzt; als Z 6 wird

angefügt

„6. Zeiten des Bezuges einer Beihilfe zur Deckung

des Lebensunterhaltes gemäß § 20

Abs. 2 lit. c in Verbindung mit § 25 Abs. 1

des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, BGBl.

Nr. 31/1969"

(3) Das Bauern-Sozialversicherungsgesetz,

BGBl. Nr. 559/1978, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. Nr. 564/1986, wird wie folgt

geändert

1. § 113 Abs. 5 lautet

„(5) Bei der Anwendung der Abs. 2 und 3 bleiben

außer Betracht

1. Beitragsmonate der Pflichtversicherung,

deren Beitragsgrundlagen durch berufliche

Maßnahmen der Rehabilitation (§ 153 dieses

Bundesgesetzes sowie §§ 198 bzw. 303 des

Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes und

§ 161 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes)

beeinflußt werden, wenn es für den

Versicherten günstiger ist; das gleiche gilt für

Beitragsmonate, die Zeiten einer Beschäftigung

enthalten, zu deren Ausübung ihn diese

Maßnahmen befähigt haben;

2. Beitragsmonate der Pflichtversicherung, die

Zeiten enthalten, während welcher der Versicherte

eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes

gemäß § 20 Abs. 2 lit. c in Verbindung

mit § 25 Abs. 1 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes,

BGBl. Nr. 31/1969, bezogen

hat."

2. Im § 122 a Abs. 1 wird der Punkt am Ende der

Z 5 durch einen Beistrich ersetzt; als Z 6 wird

angefügt

„6. Zeiten des Bezuges einer Beihilfe zur Deckung

des Lebensunterhaltes gemäß § 20

Abs. 2 lit. c in Verbindung mit § 25 Abs. 1

des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, BGBl.

Nr. 31/1969."

Artikel IV

Übergangsbestimmung

Die Verordnung gemäß § 25 c Abs. 3 des

Arbeitsmarktförderungsgesetzes hat weiters vorzusehen,

wie die Beiträge für jene Beihilfenempfänger,

die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung

eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes

gemäß § 20 Abs. 2 lit. c des Arbeitsmarktförderungsgesetzes

beziehen, abzurechnen sind,

und wie die entsprechenden Meldungen zu erstatten

sind. Abweichend von den Vorschriften des Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetzes ist für die

Erstattung dieser Meldungen nach Möglichkeit ein

automationsunterstütztes Verfahren vorzusehen

und auf schriftliche Einzelmeldungen zu verzichten.

Artikel V

1. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1988 in

Kraft.

2. Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes

können bereits von dem seiner Kundmachung

folgenden Tag an erlassen werden; sie dürfen

jedoch erst mit dem in Z 1 bezeichneten Zeitpunkt

in Kraft treten.

Artikel VI

1. Art. I Z 11 und Art. II dieses Bundesgesetzes

treten mit dem 31. Dezember 1988 außer Kraft.

2. Art. VIII des Bundesgesetzes, mit dem das

Bundesministeriengesetz 1986, das Arbeitsmarktförderungsgesetz

und das Lebensmittelgesetz 1975

geändert werden, BGBl. Nr. 78/1987, tritt mit dem

31. Dezember 1987 außer Kraft.

Artikel VH

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind

betraut

1. Hinsichtlich des Art. I Z 7, soweit § 25 c

Abs. 2 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes

betroffen ist, der Bundesminister für Umwelt,

Jugend und Familie,

2. hinsichtlich Art. I Z 11 und Art. II der Bundesminister

für Arbeit und Soziales im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Finanzen

und dem Bundesminister für wirtschaftliche

Angelegenheiten,

3. hinsichtlich Art. I Z 12 der Bundesminister für

Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit

dem Bundesminister für Finanzen,

4. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der

Bundesminister für Arbeit und Soziales.

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