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616_1983 AT

616. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Festsetzung einer Journaldienstzulage

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 616. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Festsetzung einer Journaldienstzulage

Auf Grund des § 17 a in Verbindung mit § 15

Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54,

zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 49/1983, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler

und dem Bundesminister für Finanzen

verordnet

Artikel I

Die Verordnung des Bundesministers für Inneres

vom 10. Jänner 1975, BGBl. Nr. 123, über die Festsetzung

einer Journaldienstzulage wird wie folgt

geändert

1. Im § 2 hat der Einleitungssatz zu lauten

„§ 2. Die Journaldienstzulage für nicht durch

Freizeit ausgeglichene Zeiten eines Journaldienstes

an Werktagen beträgt für eine Stunde: "

2. Im § 3 hat der Einleitungssatz zu lauten

„§ 3. Die Journaldienstzulage für Journaldienste

an Sonn- und Feiertagen beträgt für eine Stunde: "

3. Der § 4 hat zu entfallen. Die §§ 5 und 6 erhalten

die Bezeichnung 4 und 5.

4. Im nunmehrigen § 4 Abs. 1 hat die erste Zeile

zu lauten

„§ 4. (1) Für die Abgeltung nach den §§ 2 und

3 ..."

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1984 in

Kraft.

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