616. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Festsetzung einer Journaldienstzulage
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 17 a in Verbindung mit § 15
Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 49/1983, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler
und dem Bundesminister für Finanzen
verordnet
Artikel I
Die Verordnung des Bundesministers für Inneres
vom 10. Jänner 1975, BGBl. Nr. 123, über die Festsetzung
einer Journaldienstzulage wird wie folgt
geändert
1. Im § 2 hat der Einleitungssatz zu lauten
„§ 2. Die Journaldienstzulage für nicht durch
Freizeit ausgeglichene Zeiten eines Journaldienstes
an Werktagen beträgt für eine Stunde: "
2. Im § 3 hat der Einleitungssatz zu lauten
„§ 3. Die Journaldienstzulage für Journaldienste
an Sonn- und Feiertagen beträgt für eine Stunde: "
3. Der § 4 hat zu entfallen. Die §§ 5 und 6 erhalten
die Bezeichnung 4 und 5.
4. Im nunmehrigen § 4 Abs. 1 hat die erste Zeile
zu lauten
„§ 4. (1) Für die Abgeltung nach den §§ 2 und
3 ..."
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1984 in
Kraft.