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616_1982 AT

616. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 29 Manker Straße im Bereich der Gemeinde Bischofstetten

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 616. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 29 Manker Straße im Bereich der Gemeinde Bischofstetten

Auf Grund des § 4 Abs. 1 und 2 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird verordnet

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 29

Manker Straße wird im Bereich der Gemeinde

Bischofstetten wie folgt bestimmt

Die B 29 Manker Straße wird von km 9,259 (alt)

bis km 9,749 (alt) auf die bereits fertiggestellte und

verkehrsübergebene Straßentrasse umgelegt.

Gleichzeitig werden die durch die Umlegung für

den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen

Straßenteile als Bundesstraße aufgelassen.

Im einzelnen ist der Verlauf des neu hergestellten

sowie des aufgelassenen Straßenabschnittes aus

den beim Bundesministerium für Bauten und Technik,

beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung

sowie bei der Gemeinde Bischofstetten

aufliegenden Planunterlagen (im Maßstab

1 : 2880) zu ersehen.

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