616. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 29 Manker Straße im Bereich der Gemeinde Bischofstetten
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 und 2 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 29
Manker Straße wird im Bereich der Gemeinde
Bischofstetten wie folgt bestimmt
Die B 29 Manker Straße wird von km 9,259 (alt)
bis km 9,749 (alt) auf die bereits fertiggestellte und
verkehrsübergebene Straßentrasse umgelegt.
Gleichzeitig werden die durch die Umlegung für
den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen
Straßenteile als Bundesstraße aufgelassen.
Im einzelnen ist der Verlauf des neu hergestellten
sowie des aufgelassenen Straßenabschnittes aus
den beim Bundesministerium für Bauten und Technik,
beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung
sowie bei der Gemeinde Bischofstetten
aufliegenden Planunterlagen (im Maßstab
1 : 2880) zu ersehen.