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616_1981 AT

616. Verordnung: Kundmachung der Regelung Nr. 37 gemäß dem Übereinkommen über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 616. Verordnung: Kundmachung der Regelung Nr. 37 gemäß dem Übereinkommen über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung

Auf Grund des § 2 Abs. 4 des Bundesgesetzes

über das Bundesgesetzblatt 1972, BGBl. Nr. 293,

wird verordnet

Die Kundmachung der Regelung Nr. 37 über

einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von

Glühlampen zur Verwendung in genehmigten

Scheinwerfern und Leuchten von Kraftfahrzeugen

und ihren Anhängern, gemäß dem Übereinkommen

über die Annahme einheitlicher Bedingungen für

die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und

Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige

Anerkennung der Genehmigung (BGBl.

Nr. 177/1971), hat dadurch zu erfolgen, daß diese

Regelung zur Einsicht während der Amtsstunden

im Bundesministerium für Verkehr und bei allen

Ämtern der Landesregierungen aufliegt. Da die österreichische Mitteilung betreffend die

Anwendung der Regelung Nr. 37 am 9. November 1981

beim Generalsekretär der Vereinten Nationen eingelangt

ist, tritt diese Regelung gemäß Art. 1 Abs. 8 des genannten

Übereinkommens mit 8. Jänner 1982 für Österreich in

Kraft.

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