616. Verordnung: Kundmachung der Regelung Nr. 37 gemäß dem Übereinkommen über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 2 Abs. 4 des Bundesgesetzes
über das Bundesgesetzblatt 1972, BGBl. Nr. 293,
wird verordnet
Die Kundmachung der Regelung Nr. 37 über
einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von
Glühlampen zur Verwendung in genehmigten
Scheinwerfern und Leuchten von Kraftfahrzeugen
und ihren Anhängern, gemäß dem Übereinkommen
über die Annahme einheitlicher Bedingungen für
die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und
Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige
Anerkennung der Genehmigung (BGBl.
Nr. 177/1971), hat dadurch zu erfolgen, daß diese
Regelung zur Einsicht während der Amtsstunden
im Bundesministerium für Verkehr und bei allen
Ämtern der Landesregierungen aufliegt. Da die österreichische Mitteilung betreffend die
Anwendung der Regelung Nr. 37 am 9. November 1981
beim Generalsekretär der Vereinten Nationen eingelangt
ist, tritt diese Regelung gemäß Art. 1 Abs. 8 des genannten
Übereinkommens mit 8. Jänner 1982 für Österreich in
Kraft.