616. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Bildung und den örtlichen Bereich der Stellungskommissionen
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 21 des Wehrgesetzes 1978,
BGBl. Nr. 150, wird verordnet
Artikel I
Die Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung
vom 15. Dezember 1977,
BGBl. Nr. 6/1978, über die Bildung und den
örtlichen Bereich der Stellungskommissionen
wird wie folgt geändert
1. Der Einleitungssatz hat zu lauten
„Auf Grund des § 21 des Wehrgesetzes 1978,
BGBl. Nr. 150, wird verordnet:"
2. § 1 hat zu lauten
„§ 1. Im Ergänzungsbereich Burgenland ist
eine Stellungskommission zu bilden. Das Militärkommando
Burgenland hat sich hinsichtlich jenes
Teiles seines Ergänzungsbereiches, der
a) die Städte mit eigenem Statut Freistadt
Eisenstadt und Freistadt Rust sowie die
politischen Bezirke Eisenstadt-Umgebung,
Mattersburg, Neusiedl am See und Oberpullendorf
umfaßt, dieser Stellungskommission
b) die politischen Bezirke Güssing, Jennersdorf
und Oberwart umfaßt, der Stellungskommission
Steiermark
zu bedienen.
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1979
in Kraft.