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616_1978 AT

616. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Bildung und den örtlichen Bereich der Stellungskommissionen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 616. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Bildung und den örtlichen Bereich der Stellungskommissionen

Auf Grund des § 21 des Wehrgesetzes 1978,

BGBl. Nr. 150, wird verordnet

Artikel I

Die Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung

vom 15. Dezember 1977,

BGBl. Nr. 6/1978, über die Bildung und den

örtlichen Bereich der Stellungskommissionen

wird wie folgt geändert

1. Der Einleitungssatz hat zu lauten

„Auf Grund des § 21 des Wehrgesetzes 1978,

BGBl. Nr. 150, wird verordnet:"

2. § 1 hat zu lauten

„§ 1. Im Ergänzungsbereich Burgenland ist

eine Stellungskommission zu bilden. Das Militärkommando

Burgenland hat sich hinsichtlich jenes

Teiles seines Ergänzungsbereiches, der

a) die Städte mit eigenem Statut Freistadt

Eisenstadt und Freistadt Rust sowie die

politischen Bezirke Eisenstadt-Umgebung,

Mattersburg, Neusiedl am See und Oberpullendorf

umfaßt, dieser Stellungskommission

b) die politischen Bezirke Güssing, Jennersdorf

und Oberwart umfaßt, der Stellungskommission

Steiermark

zu bedienen.

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1979

in Kraft.

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