616. Bundesgesetz: 8. StVO-Novelle
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Die Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl.
Nr. 159, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.
Nr. 204/1964, 229/1965, 209/1969, 274/1971,
21/1974, 402/1975, 412/1976 und 115/1977 und
der Kundmachungen BGBL Nr. 228/1963,
163/1968, 405/1973 und 576/1976 wird wie
folgt geändert
1. Im § 89 a wird nach Abs. 7 folgender
Abs. 7 a eingefügt
„(7 a) Die Höhe der zu bezahlenden Kosten
(Abs. 7) kann durch Verordnung in Bauschbeträgen
(Tarifen) gestaffelt bei Fahrzeugen nach
der Art, sonst nach Größe oder Gewicht der
Gegenstände auf Grund einer Ausschreibung nach
dem kostengünstigsten Angebot festgesetzt werden.
Die Festsetzung ist derart vorzunehmen,
daß die notwendigen, der Behörde aus der Entfernung
und Aufbewahrung der Gegenstände
tatsächlich erwachsenden durchschnittlichen Kosten
gedeckt sind. Hiezu gehören insbesondere
die Kosten des Einsatzes der Transportfahrzeuge,
der Entlohnung des für das Entfernen benötigten
Personals, der Amortisation der Geräte sowie
der Errichtung, des Betriebes, der Erhaltung,
der Sicherung und der Bewachung des Ortes der
Aufbewahrung, wobei jedoch jene Kosten unberücksichtigt
zu bleiben haben, die die Behörde
aus dem allgemeinen Aufwand zu tragen hat.
Die für die Aufbewahrung der Gegenstände zu
entrichtenden Bauschbeträge sind nach der Dauer
der Verwahrung zu bestimmen."
2. § 94 b lit. c hat zu lauten
„c) für die Entfernung von Hindernissen
(§ 89 a) mit Ausnahme der Erlassung von
Verordnungen nach § 89 a Abs. 7 a,"
3. Im § 94 d wird nach Z. 15 folgende Z. 15 a
eingefügt
„15 a. Die Erlassung von Verordnungen nach
§ 89 a Abs. 7 a (Tariffestsetzung für die Entfernung
und Aufbewahrung von Hindernissen),"
4. Im § 99 Abs. 6 wird nach der lit. c der
Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende
lit. d angefügt
„d) wenn eine Zuwiderhandlung gegen § 25
Abs. 1 oder gegen eine auf Grund des § 25
Abs. 2 erlassene Verordnung auch einen
abgabenrechtlichen Straftatbestand bildet."
Artikel II
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes in
der Bundesminister für Verkehr betraut, soweit
die Vollziehung nicht den Ländern zusteht und
insoweit den Landesregierungen obliegt.