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616_1977 AT

616. Bundesgesetz: 8. StVO-Novelle

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 616. Bundesgesetz: 8. StVO-Novelle

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Die Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl.

Nr. 159, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.

Nr. 204/1964, 229/1965, 209/1969, 274/1971,

21/1974, 402/1975, 412/1976 und 115/1977 und

der Kundmachungen BGBL Nr. 228/1963,

163/1968, 405/1973 und 576/1976 wird wie

folgt geändert

1. Im § 89 a wird nach Abs. 7 folgender

Abs. 7 a eingefügt

„(7 a) Die Höhe der zu bezahlenden Kosten

(Abs. 7) kann durch Verordnung in Bauschbeträgen

(Tarifen) gestaffelt bei Fahrzeugen nach

der Art, sonst nach Größe oder Gewicht der

Gegenstände auf Grund einer Ausschreibung nach

dem kostengünstigsten Angebot festgesetzt werden.

Die Festsetzung ist derart vorzunehmen,

daß die notwendigen, der Behörde aus der Entfernung

und Aufbewahrung der Gegenstände

tatsächlich erwachsenden durchschnittlichen Kosten

gedeckt sind. Hiezu gehören insbesondere

die Kosten des Einsatzes der Transportfahrzeuge,

der Entlohnung des für das Entfernen benötigten

Personals, der Amortisation der Geräte sowie

der Errichtung, des Betriebes, der Erhaltung,

der Sicherung und der Bewachung des Ortes der

Aufbewahrung, wobei jedoch jene Kosten unberücksichtigt

zu bleiben haben, die die Behörde

aus dem allgemeinen Aufwand zu tragen hat.

Die für die Aufbewahrung der Gegenstände zu

entrichtenden Bauschbeträge sind nach der Dauer

der Verwahrung zu bestimmen."

2. § 94 b lit. c hat zu lauten

„c) für die Entfernung von Hindernissen

(§ 89 a) mit Ausnahme der Erlassung von

Verordnungen nach § 89 a Abs. 7 a,"

3. Im § 94 d wird nach Z. 15 folgende Z. 15 a

eingefügt

„15 a. Die Erlassung von Verordnungen nach

§ 89 a Abs. 7 a (Tariffestsetzung für die Entfernung

und Aufbewahrung von Hindernissen),"

4. Im § 99 Abs. 6 wird nach der lit. c der

Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende

lit. d angefügt

„d) wenn eine Zuwiderhandlung gegen § 25

Abs. 1 oder gegen eine auf Grund des § 25

Abs. 2 erlassene Verordnung auch einen

abgabenrechtlichen Straftatbestand bildet."

Artikel II

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes in

der Bundesminister für Verkehr betraut, soweit

die Vollziehung nicht den Ländern zusteht und

insoweit den Landesregierungen obliegt.

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