616. Verordnung: Zuweisung der Dienstbeurteilung bestimmter Beamter an andere Dienstbeurteilungskommissionen im Bereich des Bundesministeriums für Handel, Gewerbe und Industrie
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 15 Abs. 5 der Dienstpragmatik,
RGBl. Nr. 15/1914, in der Fassung der
Dienstpragmatik-Novelle 1969, BGBl. Nr. 148,
wird verordnet.
§ 1. Die Dienstbeurteilung der im Dienstbereich
der Österreichischen Delegation bei der
EFTA in Genf in Verwendung stehenden und
dem Personalstand des Bundesministeriums für
Handel, Gewerbe und Industrie angehörenden
Beamten wird der Dienstbeurteilungskommission
beim Bundesministerium für Handel, Gewerbe
und Industrie zugewiesen.
§ 2. Die Dienstbeurteilung der im Dienstbereich
der Berghauptmannschaften Graz, Innsbruck,
Klagenfurt, Leoben und Salzburg in
Dienstverwendung stehenden und dem Personalstand
der Bergbehörden angehörenden Beamten
wird der Dienstbeurteilungskommission bei der
Berghauptmannschaft Wien zugewiesen.
§ 3. Die Zuweisungen der Dienstbeurteilung
gelten nur insoweit, als nicht gemäß § 15 Abs. 7
und 8 der Dienstpragmatik die Zuständigkeit
der Dienstbeurteilungskommission beim Bundesministerium
für Handel, Gewerbe und Industrie
gegeben ist.
§ 4. Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt
die Verordnung des Bundesministers für Handel,
Gewerbe und Industrie vom 22. Oktober 1969,
BGBl. Nr. 360, außer Kraft.