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616_1974 AT

616. Verordnung: Zuweisung der Dienstbeurteilung bestimmter Beamter an andere Dienstbeurteilungskommissionen im Bereich des Bundesministeriums für Handel, Gewerbe und Industrie

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 616. Verordnung: Zuweisung der Dienstbeurteilung bestimmter Beamter an andere Dienstbeurteilungskommissionen im Bereich des Bundesministeriums für Handel, Gewerbe und Industrie

Auf Grund des § 15 Abs. 5 der Dienstpragmatik,

RGBl. Nr. 15/1914, in der Fassung der

Dienstpragmatik-Novelle 1969, BGBl. Nr. 148,

wird verordnet.

§ 1. Die Dienstbeurteilung der im Dienstbereich

der Österreichischen Delegation bei der

EFTA in Genf in Verwendung stehenden und

dem Personalstand des Bundesministeriums für

Handel, Gewerbe und Industrie angehörenden

Beamten wird der Dienstbeurteilungskommission

beim Bundesministerium für Handel, Gewerbe

und Industrie zugewiesen.

§ 2. Die Dienstbeurteilung der im Dienstbereich

der Berghauptmannschaften Graz, Innsbruck,

Klagenfurt, Leoben und Salzburg in

Dienstverwendung stehenden und dem Personalstand

der Bergbehörden angehörenden Beamten

wird der Dienstbeurteilungskommission bei der

Berghauptmannschaft Wien zugewiesen.

§ 3. Die Zuweisungen der Dienstbeurteilung

gelten nur insoweit, als nicht gemäß § 15 Abs. 7

und 8 der Dienstpragmatik die Zuständigkeit

der Dienstbeurteilungskommission beim Bundesministerium

für Handel, Gewerbe und Industrie

gegeben ist.

§ 4. Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt

die Verordnung des Bundesministers für Handel,

Gewerbe und Industrie vom 22. Oktober 1969,

BGBl. Nr. 360, außer Kraft.

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