Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
616_1973 AT

616. Verordnung: Abänderung der Arbeiterkammer-Wahlordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 616. Verordnung: Abänderung der Arbeiterkammer-Wahlordnung

Auf Grund der §§ 7 bis 11 a, 31, 33 bis 34 a

des Arbeiterkammergesetzes, BGBl. Nr. 105/1954,

in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 25/

1969, 5/1971 und 380/1973 wird verordnet

Die Arbeiterkammer-Wahlordnung, BGBl.

Nr. 119/1969, wird geändert wie folgt

1. Der § 4 samt Überschrift hat zu lauten

„Mandate der Wahlkörper

§ 4. Von den Kammerratsmandaten entfallen

auf den Wahlkörper für

a) Arbeiter

in der Arbeiterkammer für

Wien 94 Kammerräte,

Oberösterreich 69 Kammerräte,

Niederösterreich 78 Kammerräte,

Steiermark 75 Kammerräte,

Tirol 44 Kammerräte,

Salzburg 42 Kammerräte,

Kärnten 3 Kammerräte,

Vorarlberg 32 Kammerräte,

Burgenland 28 Kammerräte;

b) Angestellte

in der Arbeiterkammer für

Wien 71 Kammerräte,

Oberösterreich 32 Kammerräte,

Niederösterreich 22 Kammerräte,

Steiermark 26 Kammerräte,

Tirol 21 Kammerräte,

Salzburg 22 Kammerräte,

Kärnten 0 Kammerräte,

Vorarlberg 16 Kammerräte,

Burgenland 9 Kammerräte;

c) Verkehrsbedienstete

in der Arbeiterkammer für

Wien 15 Kammerräte,

Oberösterreich 9 Kammerräte,

Niederösterreich 10 Kammerräte,

Steiermark 9 Kammerräte,

Tirol 5 Kammerräte,

Salzburg 6 Kammerräte,

Kärnten 7 Kammerräte,

Vorarlberg 2 Kammerräte,

Burgenland 3 Kammerräte."

2. a) Die Überschrift zu § 19 hat zu lauten

„Vertrauensmänner".

b) Dem § 19 ist als Abs. 3 und 4 folgendes anzufügen

„(3) Weiters kann jede wahlwerbende Gruppe,

die einen gültigen Wahlvorschlag eingebracht hat,

spätestens am vierzehnten Tag vor dem ersten

Wahltag dem Wahlbüro der Arbeiterkammer für

jede Zweigwahlkommission zwei Vertrauensmänner

schriftlich namhaft machen. Diese Vertrauensmänner

sind berechtigt, an jenen Sitzungen der

Zweigwahlkommission teilzunehmen, in denen die

Feststellung des Abstimmungsergebnisses im

Wahlkreis erfolgt. Sie erhalten vom Wahlbüro der

Arbeiterkammer einen Ausweis, mit dem sie sich

beim Vorsitzenden der Zweigwahlkommission

auszuweisen haben.

(4) Den Vertrauensmännern in der Zweigwahlkommission

steht kein Stimmrecht zu. Der Vorsitzende

der Zweigwahlkommission ist berechtigt,

einen Vertrauensmann, der die Verhandlungen

stört, von der Teilnahme an den Sitzungen auszuschließen."

3. Im Abs. 1 des § 22 hat der Zwischensatz

„ , mindestens ein Jahr in Österreich im Sinne der

Bestimmung des § 5 Arbeiterkammergesetz unselbständig

erwerbstätig waren" zu entfallen.

4. Im Abs. 1 des § 34 ist der Ausdruck „24. Lebensjahr"

durch den Ausdruck „21. Lebensjahr"

zu ersetzen.

5. Die Anlage 2 (§ 24 Abs. 5) hat zu lauten

„Anlage 2

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →