616. Verordnung: Abänderung der Arbeiterkammer-Wahlordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 7 bis 11 a, 31, 33 bis 34 a
des Arbeiterkammergesetzes, BGBl. Nr. 105/1954,
in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 25/
1969, 5/1971 und 380/1973 wird verordnet
Die Arbeiterkammer-Wahlordnung, BGBl.
Nr. 119/1969, wird geändert wie folgt
1. Der § 4 samt Überschrift hat zu lauten
„Mandate der Wahlkörper
§ 4. Von den Kammerratsmandaten entfallen
auf den Wahlkörper für
a) Arbeiter
in der Arbeiterkammer für
Wien 94 Kammerräte,
Oberösterreich 69 Kammerräte,
Niederösterreich 78 Kammerräte,
Steiermark 75 Kammerräte,
Tirol 44 Kammerräte,
Salzburg 42 Kammerräte,
Kärnten 3 Kammerräte,
Vorarlberg 32 Kammerräte,
Burgenland 28 Kammerräte;
b) Angestellte
in der Arbeiterkammer für
Wien 71 Kammerräte,
Oberösterreich 32 Kammerräte,
Niederösterreich 22 Kammerräte,
Steiermark 26 Kammerräte,
Tirol 21 Kammerräte,
Salzburg 22 Kammerräte,
Kärnten 0 Kammerräte,
Vorarlberg 16 Kammerräte,
Burgenland 9 Kammerräte;
c) Verkehrsbedienstete
in der Arbeiterkammer für
Wien 15 Kammerräte,
Oberösterreich 9 Kammerräte,
Niederösterreich 10 Kammerräte,
Steiermark 9 Kammerräte,
Tirol 5 Kammerräte,
Salzburg 6 Kammerräte,
Kärnten 7 Kammerräte,
Vorarlberg 2 Kammerräte,
Burgenland 3 Kammerräte."
2. a) Die Überschrift zu § 19 hat zu lauten
„Vertrauensmänner".
b) Dem § 19 ist als Abs. 3 und 4 folgendes anzufügen
„(3) Weiters kann jede wahlwerbende Gruppe,
die einen gültigen Wahlvorschlag eingebracht hat,
spätestens am vierzehnten Tag vor dem ersten
Wahltag dem Wahlbüro der Arbeiterkammer für
jede Zweigwahlkommission zwei Vertrauensmänner
schriftlich namhaft machen. Diese Vertrauensmänner
sind berechtigt, an jenen Sitzungen der
Zweigwahlkommission teilzunehmen, in denen die
Feststellung des Abstimmungsergebnisses im
Wahlkreis erfolgt. Sie erhalten vom Wahlbüro der
Arbeiterkammer einen Ausweis, mit dem sie sich
beim Vorsitzenden der Zweigwahlkommission
auszuweisen haben.
(4) Den Vertrauensmännern in der Zweigwahlkommission
steht kein Stimmrecht zu. Der Vorsitzende
der Zweigwahlkommission ist berechtigt,
einen Vertrauensmann, der die Verhandlungen
stört, von der Teilnahme an den Sitzungen auszuschließen."
3. Im Abs. 1 des § 22 hat der Zwischensatz
„ , mindestens ein Jahr in Österreich im Sinne der
Bestimmung des § 5 Arbeiterkammergesetz unselbständig
erwerbstätig waren" zu entfallen.
4. Im Abs. 1 des § 34 ist der Ausdruck „24. Lebensjahr"
durch den Ausdruck „21. Lebensjahr"
zu ersetzen.
5. Die Anlage 2 (§ 24 Abs. 5) hat zu lauten
„Anlage 2