615. Verordnung: Mindestertragsverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 2 Abs. 4 des Pensionskassengesetzes (PKG), BGBl. Nr. 281/1990, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 80/2003, wird verordnet
Begriffsbestimmungen
§ 1. (1) Der Monatsertrag (MEj)
des Monats j (j = 1, …, 12) entspricht dem Veranlagungsertrag des
Monats j abzüglich der Zinserträge gemäß § 48 PKG des Monats j (Anlage 2 zu § 30 PKG, Formblatt B,
Pos. A. I. abzüglich der Zinserträge gemäß § 48 PKG).
(2) Das Vermögen (Vj)
am Ende des Monats j (j = 1, …, 12) entspricht dem für die Berechnung des
Mindestertrages maßgeblichen Vermögen (Anlage 2 zu § 30, Formblatt A, Summe der Aktivposten I. bis
X. und XI. Z 2 lit. a abzüglich des Passivposten III. Z 1) einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft.
(3) Das durchschnittliche Monatsvermögen (MVj) des Monats j (j = 1, …, 12) wird für jedes Monat
aus dem arithmetischen Mittel des Vermögens (Vj–1) am Ende des Vormonats j – 1 und des Vermögens
(Vj) am Ende des Monats j ermittelt. Bei der Ermittlung des Vermögens am Ende des Monats j können
die Monatserträge des Monats j in Abzug gebracht werden.
(4) Die Monatsperformance (Mj) des Monats j (j = 1, …, 12) ergibt sich aus dem Quotienten des
Monatsertrags (MEj) des Monats j und des durchschnittlichen Monatsvermögens (MVj) des Monats j
§ 2. Das für die Berechnung des Mindestertrages heranzuziehende Vermögen (VERM) eines Anwartschafts-
oder Leistungsberechtigten, für das gemäß § 2 Abs. 2 PKG ein Fehlbetrag oder in der Folge gemäß
§ 2 Abs. 3 PKG ein Vergleichswert zu ermitteln ist, entspricht der individuellen Deckungsrückstellung
zuzüglich der jeweiligen Schwankungsrückstellung am Bilanzstichtag zu Beginn der Periode. Hat
sich aus Anlass des Leistungsfalles oder nach dem Leistungsfall die geschäftsplanmäßig gebildete Deckungsrückstellung
verändert, so ist das für die Berechnung des Mindestertrages heranzuziehende Vermögen
(VERM) eines Anwartschafts- oder Leistungsberechtigten entsprechend zu verändern. Dabei sind
der Berechnung der Deckungsrückstellung jene Pensionsleistungen zugrunde zu legen, die sich aus dem
für die Berechnung des Mindestertrages heranzuziehenden Vermögen (VERM) eines Anwartschafts- oder
Leistungsberechtigten zum Zeitpunkt des Leistungsfalles oder zum Bilanzstichtag zu Beginn der Periode
ergeben, für die gemäß § 2 Abs. 2 PKG ein Fehlbetrag oder in der Folge gemäß § 2 Abs. 3 PKG ein Vergleichswert
zu ermitteln ist, sofern dieser nach dem Leistungsfall liegt.
Berechnung des SOLL-Wertes
§ 3. Der SOLL-Wert (SOLL) wird jeweils zum Bilanzstichtag aus der durchschnittlichen monatlichen
Sekundärmarktrendite der Bundesanleihen oder eines an seine Stelle tretenden Index der letzten
60 Monate ermittelt
Hier bezeichnet SMRi
die monatliche Sekundärmarktrendite der Bundesanleihen oder eines an seine Stelle
tretenden Index des Monats i.
Berechnung des IST-Wertes
§ 4. (1) Die Berechnung des IST-Wertes (IST) hat ab dem 1. Jänner 2005 auf Monatsbasis zu erfolgen.
(2) Die Berechnung des IST-Wertes (IST) bis zum 31. Dezember 2004 kann alternativ auch auf
Quartalsbasis erfolgen. Bei der Berechnung auf Quartalsbasis ergibt sich die Quartalsperformance (Qi)
des Quartals i (i = 1, …, 4) analog zur Monatsperformance aus dem Quotienten des Quartalsertrages
(QEi) und des durchschnittlichen Quartalsvermögens (QVMi) des jeweiligen Quartals i. Die Berechnungsvorschriften
des Absatzes 3 sind sinngemäß auf Quartalswerte anzuwenden.
(3) Bei der Berechnung auf Monatsbasis wird der IST-Wert (IST) jeweils zum Bilanzstichtag aus der
durchschnittlichen Monatsperformance der letzten sechzig Monate ermittelt
Berechnung des Fehlbetrages
§ 5. (1) Die Berechnung des Fehlbetrages hat nur dann zu erfolgen, wenn die Pensionskassenzusage
für einen Anwartschafts- oder Leistungsberechtigten seit mindestens 60 Monaten ununterbrochen besteht,
wobei die Periode jeweils am Bilanzstichtag beginnt. Beim Übergang von Alters- auf Hinterbliebenenversorgung
bleibt der Beginn der Periode jedoch unverändert.
(2) Liegt der IST-Wert (IST) unter dem SOLL-Wert (SOLL), so ist der Fehlbetrag zu errechnen.
(3) Die Berechnung des Fehlbetrages (FB) der letzten fünf Jahre hat für jeden Anwartschafts- und
für jeden Leistungsberechtigten individuell zu erfolgen
Berechnung des Vergleichswertes
§ 6. (1) Nach der erstmaligen Feststellung eines Fehlbetrages (FB) ist in den Folgejahren an den jeweiligen
Bilanzstichtagen zusätzlich zur Berechnung des Fehlbetrages ein Vergleichswert (VW) zu ermitteln
und jeweils dem zu diesem Bilanzstichtag ermittelten Fehlbetrag gegenüberzustellen.
(2) Der Vergleichs-IST-Wert (VIST) und der Vergleichs-SOLL-Wert (VSOLL) berechnen sich analog
zum IST-Wert (IST) und zum SOLL-Wert (SOLL), wobei sich der Durchrechnungszeitraum von
60 Monaten um jeweils zwölf Monate pro Folgejahr verlängert. Die Berechnung des Vergleichs-IST-
Wertes ist auf Monatsbasis zu berechnen, wenn der IST-Wert auf Monatsbasis berechnet wird. Die Berechnung
des Vergleichs-IST-Wertes ist auf Quartalsbasis zu berechnen, wenn der IST-Wert auf Quartalsbasis
berechnet wird.
Hier bezeichnet SMRi
die monatliche Sekundärmarktrendite der Bundesanleihen oder eines an seine Stelle
tretenden Index des Monats i.
(3) Die Berechnung des Vergleichswertes (VW) hat für jeden Anwartschafts- und für jeden Leistungsberechtigten
am jeweiligen Bilanzstichtag individuell zu erfolgen. Diese zusätzliche Berechnung ist
jährlich solange weiterzuführen, bis aus ihr erstmals kein positiver Vergleichswert mehr entsteht
Gutschrift
§ 7. (1) Wird zu einem Bilanzstichtag ein Fehlbetrag (FB) ermittelt, und lag zum vorangegangenen
Bilanzstichtag der IST-Wert über dem SOLL-Wert, so ist die Pension, die sich aus der Verrentung des
Fehlbetrages ergibt, dem Leistungsberechtigten im Folgejahr aus den Eigenmitteln der Pensionskasse
gutzuschreiben.
(2) Nach der Feststellung eines Fehlbetrages ist in den Folgejahren der zu dem jeweiligen Bilanzstichtag
ermittelte Fehlbetrag dem Vergleichswert gegenüberzustellen. Die Pension, die sich aus der Verrentung
des höheren der beiden Werte ergibt, ist dem Leistungsberechtigten im Folgejahr aus den Eigenmitteln
der Pensionskasse gutzuschreiben.
(3) Die von der Pensionskasse auszuzahlenden Pensionen dürfen nur dann abgefunden werden, wenn
bei Eintritt des Leistungsfalles der Barwert der Leistungsansprüche zuzüglich der Gutschrift gemäß § 2
Abs. 2 und 3 PKG für jenes Jahr, in dem die Abfindung erfolgt, ermittelt auf Basis des Fehlbetrages oder
Vergleichswertes des Vorjahres, nicht die Grenze gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 und Abs. 2a PKG übersteigt.
(4) Wechselt im Folgejahr der Anwartschaftsberechtigte gemäß § 5 Z 1 PKG zum Leistungsberechtigten
gemäß § 5 Z 2 PKG, hat die Gutschrift ab diesem Zeitpunkt zu erfolgen. Als Basis für die Verrentung
ist dabei der Fehlbetrag oder der Vergleichswert des jeweils letzten Bilanzstichtags heranzuziehen.
(5) Die Gutschrift hat unabhängig von der Art der Pensionskassenzusage zu erfolgen.
(6) Scheidet ein Leistungsberechtigter auf Grund Kündigung des Pensionskassenvertrages gemäß
§ 17 Abs. 1 PKG aus einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft aus und wechselt die Pensionskasse,
so ist die Jahrespension, die sich aus der Verrentung des Fehlbetrages oder des Vergleichswertes ergibt,
dem Leistungsberechtigten im Folgejahr aus den Eigenmitteln der bisherigen Pensionskasse gutzuschreiben.
§ 8. (1) Bei Teilung einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft sind die in der Vergangenheit erreichten
Veranlagungserträge der geteilten Veranlagungs- und Risikogemeinschaft so zu berücksichtigen,
als ob die Veranlagungserträge auch bei den durch die Teilung neu entstandenen Veranlagungs- und Risikogemeinschaften
erzielt worden wären.
(2) Bei Zusammenlegung von mehreren Veranlagungs- und Risikogemeinschaften sind die in der
Vergangenheit erreichten Veranlagungserträge für jeden Anwartschafts- oder Leistungsberechtigten der
bisherigen Veranlagungs- und Risikogemeinschaft für die Berechnung des Fehlbetrages oder des Vergleichswertes
individuell weiter zu berücksichtigen. Bei Übertritt eines Anwartschafts- oder Leistungsberechtigten
innerhalb einer Pensionskasse von einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft in eine andere
hat diese Berücksichtigung nur zu erfolgen, wenn der Grund des Übertrittes nicht auf der Seite des Anwartschafts-
oder Leistungsberechtigten liegt.
§ 9. Gutschriften, die gemäß § 2 Abs. 2 und 3 PKG aus dem Vermögen der Pensionskasse geleistet
wurden, können nicht rückverrechnet werden.
§ 10. Der Prüfaktuar hat die Übereinstimmung der Berechnung des Fehlbetrages und des Vergleichswertes
sowie deren Verrentung mit den Bestimmungen der Mindestertragsverordnung sowie mit
dem bewilligten Geschäftsplan der Pensionskasse zu prüfen.
§ 11. Im Geschäftsplan der Pensionskasse ist auf die Bestimmungen der Verordnung hinzuweisen.
Weiters ist in diesem Geschäftsplan darzulegen, ob die Berechnung des IST-Wertes gemäß § 4 bis zu dem
in § 4 Abs. 2 angeführten Zeitpunkt auf Monatsbasis oder auf Quartalsbasis erfolgt.