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615_2003 AT

615. Verordnung: Mindestertragsverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 615. Verordnung: Mindestertragsverordnung

Auf Grund des § 2 Abs. 4 des Pensionskassengesetzes (PKG), BGBl. Nr. 281/1990, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 80/2003, wird verordnet

Begriffsbestimmungen

§ 1. (1) Der Monatsertrag (MEj)

des Monats j (j = 1, …, 12) entspricht dem Veranlagungsertrag des

Monats j abzüglich der Zinserträge gemäß § 48 PKG des Monats j (Anlage 2 zu § 30 PKG, Formblatt B,

Pos. A. I. abzüglich der Zinserträge gemäß § 48 PKG).

(2) Das Vermögen (Vj)

am Ende des Monats j (j = 1, …, 12) entspricht dem für die Berechnung des

Mindestertrages maßgeblichen Vermögen (Anlage 2 zu § 30, Formblatt A, Summe der Aktivposten I. bis

X. und XI. Z 2 lit. a abzüglich des Passivposten III. Z 1) einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft.

(3) Das durchschnittliche Monatsvermögen (MVj) des Monats j (j = 1, …, 12) wird für jedes Monat

aus dem arithmetischen Mittel des Vermögens (Vj–1) am Ende des Vormonats j – 1 und des Vermögens

(Vj) am Ende des Monats j ermittelt. Bei der Ermittlung des Vermögens am Ende des Monats j können

die Monatserträge des Monats j in Abzug gebracht werden.

(4) Die Monatsperformance (Mj) des Monats j (j = 1, …, 12) ergibt sich aus dem Quotienten des

Monatsertrags (MEj) des Monats j und des durchschnittlichen Monatsvermögens (MVj) des Monats j

§ 2. Das für die Berechnung des Mindestertrages heranzuziehende Vermögen (VERM) eines Anwartschafts-

oder Leistungsberechtigten, für das gemäß § 2 Abs. 2 PKG ein Fehlbetrag oder in der Folge gemäß

§ 2 Abs. 3 PKG ein Vergleichswert zu ermitteln ist, entspricht der individuellen Deckungsrückstellung

zuzüglich der jeweiligen Schwankungsrückstellung am Bilanzstichtag zu Beginn der Periode. Hat

sich aus Anlass des Leistungsfalles oder nach dem Leistungsfall die geschäftsplanmäßig gebildete Deckungsrückstellung

verändert, so ist das für die Berechnung des Mindestertrages heranzuziehende Vermögen

(VERM) eines Anwartschafts- oder Leistungsberechtigten entsprechend zu verändern. Dabei sind

der Berechnung der Deckungsrückstellung jene Pensionsleistungen zugrunde zu legen, die sich aus dem

für die Berechnung des Mindestertrages heranzuziehenden Vermögen (VERM) eines Anwartschafts- oder

Leistungsberechtigten zum Zeitpunkt des Leistungsfalles oder zum Bilanzstichtag zu Beginn der Periode

ergeben, für die gemäß § 2 Abs. 2 PKG ein Fehlbetrag oder in der Folge gemäß § 2 Abs. 3 PKG ein Vergleichswert

zu ermitteln ist, sofern dieser nach dem Leistungsfall liegt.

Berechnung des SOLL-Wertes

§ 3. Der SOLL-Wert (SOLL) wird jeweils zum Bilanzstichtag aus der durchschnittlichen monatlichen

Sekundärmarktrendite der Bundesanleihen oder eines an seine Stelle tretenden Index der letzten

60 Monate ermittelt

Hier bezeichnet SMRi

die monatliche Sekundärmarktrendite der Bundesanleihen oder eines an seine Stelle

tretenden Index des Monats i.

Berechnung des IST-Wertes

§ 4. (1) Die Berechnung des IST-Wertes (IST) hat ab dem 1. Jänner 2005 auf Monatsbasis zu erfolgen.

(2) Die Berechnung des IST-Wertes (IST) bis zum 31. Dezember 2004 kann alternativ auch auf

Quartalsbasis erfolgen. Bei der Berechnung auf Quartalsbasis ergibt sich die Quartalsperformance (Qi)

des Quartals i (i = 1, …, 4) analog zur Monatsperformance aus dem Quotienten des Quartalsertrages

(QEi) und des durchschnittlichen Quartalsvermögens (QVMi) des jeweiligen Quartals i. Die Berechnungsvorschriften

des Absatzes 3 sind sinngemäß auf Quartalswerte anzuwenden.

(3) Bei der Berechnung auf Monatsbasis wird der IST-Wert (IST) jeweils zum Bilanzstichtag aus der

durchschnittlichen Monatsperformance der letzten sechzig Monate ermittelt

Berechnung des Fehlbetrages

§ 5. (1) Die Berechnung des Fehlbetrages hat nur dann zu erfolgen, wenn die Pensionskassenzusage

für einen Anwartschafts- oder Leistungsberechtigten seit mindestens 60 Monaten ununterbrochen besteht,

wobei die Periode jeweils am Bilanzstichtag beginnt. Beim Übergang von Alters- auf Hinterbliebenenversorgung

bleibt der Beginn der Periode jedoch unverändert.

(2) Liegt der IST-Wert (IST) unter dem SOLL-Wert (SOLL), so ist der Fehlbetrag zu errechnen.

(3) Die Berechnung des Fehlbetrages (FB) der letzten fünf Jahre hat für jeden Anwartschafts- und

für jeden Leistungsberechtigten individuell zu erfolgen

Berechnung des Vergleichswertes

§ 6. (1) Nach der erstmaligen Feststellung eines Fehlbetrages (FB) ist in den Folgejahren an den jeweiligen

Bilanzstichtagen zusätzlich zur Berechnung des Fehlbetrages ein Vergleichswert (VW) zu ermitteln

und jeweils dem zu diesem Bilanzstichtag ermittelten Fehlbetrag gegenüberzustellen.

(2) Der Vergleichs-IST-Wert (VIST) und der Vergleichs-SOLL-Wert (VSOLL) berechnen sich analog

zum IST-Wert (IST) und zum SOLL-Wert (SOLL), wobei sich der Durchrechnungszeitraum von

60 Monaten um jeweils zwölf Monate pro Folgejahr verlängert. Die Berechnung des Vergleichs-IST-

Wertes ist auf Monatsbasis zu berechnen, wenn der IST-Wert auf Monatsbasis berechnet wird. Die Berechnung

des Vergleichs-IST-Wertes ist auf Quartalsbasis zu berechnen, wenn der IST-Wert auf Quartalsbasis

berechnet wird.

Hier bezeichnet SMRi

die monatliche Sekundärmarktrendite der Bundesanleihen oder eines an seine Stelle

tretenden Index des Monats i.

(3) Die Berechnung des Vergleichswertes (VW) hat für jeden Anwartschafts- und für jeden Leistungsberechtigten

am jeweiligen Bilanzstichtag individuell zu erfolgen. Diese zusätzliche Berechnung ist

jährlich solange weiterzuführen, bis aus ihr erstmals kein positiver Vergleichswert mehr entsteht

Gutschrift

§ 7. (1) Wird zu einem Bilanzstichtag ein Fehlbetrag (FB) ermittelt, und lag zum vorangegangenen

Bilanzstichtag der IST-Wert über dem SOLL-Wert, so ist die Pension, die sich aus der Verrentung des

Fehlbetrages ergibt, dem Leistungsberechtigten im Folgejahr aus den Eigenmitteln der Pensionskasse

gutzuschreiben.

(2) Nach der Feststellung eines Fehlbetrages ist in den Folgejahren der zu dem jeweiligen Bilanzstichtag

ermittelte Fehlbetrag dem Vergleichswert gegenüberzustellen. Die Pension, die sich aus der Verrentung

des höheren der beiden Werte ergibt, ist dem Leistungsberechtigten im Folgejahr aus den Eigenmitteln

der Pensionskasse gutzuschreiben.

(3) Die von der Pensionskasse auszuzahlenden Pensionen dürfen nur dann abgefunden werden, wenn

bei Eintritt des Leistungsfalles der Barwert der Leistungsansprüche zuzüglich der Gutschrift gemäß § 2

Abs. 2 und 3 PKG für jenes Jahr, in dem die Abfindung erfolgt, ermittelt auf Basis des Fehlbetrages oder

Vergleichswertes des Vorjahres, nicht die Grenze gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 und Abs. 2a PKG übersteigt.

(4) Wechselt im Folgejahr der Anwartschaftsberechtigte gemäß § 5 Z 1 PKG zum Leistungsberechtigten

gemäß § 5 Z 2 PKG, hat die Gutschrift ab diesem Zeitpunkt zu erfolgen. Als Basis für die Verrentung

ist dabei der Fehlbetrag oder der Vergleichswert des jeweils letzten Bilanzstichtags heranzuziehen.

(5) Die Gutschrift hat unabhängig von der Art der Pensionskassenzusage zu erfolgen.

(6) Scheidet ein Leistungsberechtigter auf Grund Kündigung des Pensionskassenvertrages gemäß

§ 17 Abs. 1 PKG aus einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft aus und wechselt die Pensionskasse,

so ist die Jahrespension, die sich aus der Verrentung des Fehlbetrages oder des Vergleichswertes ergibt,

dem Leistungsberechtigten im Folgejahr aus den Eigenmitteln der bisherigen Pensionskasse gutzuschreiben.

§ 8. (1) Bei Teilung einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft sind die in der Vergangenheit erreichten

Veranlagungserträge der geteilten Veranlagungs- und Risikogemeinschaft so zu berücksichtigen,

als ob die Veranlagungserträge auch bei den durch die Teilung neu entstandenen Veranlagungs- und Risikogemeinschaften

erzielt worden wären.

(2) Bei Zusammenlegung von mehreren Veranlagungs- und Risikogemeinschaften sind die in der

Vergangenheit erreichten Veranlagungserträge für jeden Anwartschafts- oder Leistungsberechtigten der

bisherigen Veranlagungs- und Risikogemeinschaft für die Berechnung des Fehlbetrages oder des Vergleichswertes

individuell weiter zu berücksichtigen. Bei Übertritt eines Anwartschafts- oder Leistungsberechtigten

innerhalb einer Pensionskasse von einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft in eine andere

hat diese Berücksichtigung nur zu erfolgen, wenn der Grund des Übertrittes nicht auf der Seite des Anwartschafts-

oder Leistungsberechtigten liegt.

§ 9. Gutschriften, die gemäß § 2 Abs. 2 und 3 PKG aus dem Vermögen der Pensionskasse geleistet

wurden, können nicht rückverrechnet werden.

§ 10. Der Prüfaktuar hat die Übereinstimmung der Berechnung des Fehlbetrages und des Vergleichswertes

sowie deren Verrentung mit den Bestimmungen der Mindestertragsverordnung sowie mit

dem bewilligten Geschäftsplan der Pensionskasse zu prüfen.

§ 11. Im Geschäftsplan der Pensionskasse ist auf die Bestimmungen der Verordnung hinzuweisen.

Weiters ist in diesem Geschäftsplan darzulegen, ob die Berechnung des IST-Wertes gemäß § 4 bis zu dem

in § 4 Abs. 2 angeführten Zeitpunkt auf Monatsbasis oder auf Quartalsbasis erfolgt.

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