615. Beschluß Nr. 8/1993 des Rates der Europäischen Freihandelsassoziation
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
EUROPÄISCHE FREIHANDELSASSOZIATION
EFTA/DC 8/93
1 Anlage
(in der 29 Sitzung am 10. Dezember 1993 gefaßt)
ÄNDERUNG DES ANHANGS B DES EFTA-ÜBEREINKOMMENS
DER RAT hat,
gestützt auf Artikel 4 Absatz 5 des Übereinkommens,
unter Berücksichtigung dessen, daß mit 1. Jänner 1994 die gleichen Grundsätze für die Ursprungsregeln, wie sie in diesen Änderungen festgelegt werden, in den Freihandelsabkommen der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft zur Anwendung gelangen,
BESCHLOSSEN
1. Anhang B wird durch den Wortlaut, wie er in der Anlage zu diesem Beschluß festgelegt ist, ersetzt.
2. Dieser Beschluß tritt am 1. Jänner 1994 in Kraft.
3. Der Generalsekretär wird den Wortlaut dieses Beschlusses bei der schwedischen Regierung hinterlegen.
GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU EINER ÜBERGANGSZEIT FÜR DIE AUSSTELLUNG ODER AUSFERTIGUNG VON DOKUMENTEN ÜBER DEN URSPRUNGSNACHWEIS
a) In den zwei Jahren nach dem Inkrafttreten des geänderten Anhangs B erkennen die zuständigen Zollbehörden Österreichs, Finnlands, Islands, Norwegens, Schwedens und der Schweiz die folgenden Dokumente, die in Artikel 13 des früheren Anhangs B des EFTA-Übereinkommens aufgeführt sind, als gültigen Ursprungsnachweis im Sinne dieses Anhangs an
i) Warenverkehrsbescheinigungen EUR. 1 einschließlich Langzeitbescheinigungen, die zuvor
mit dem Stempel der zuständigen Zollbehörde des Ausfuhrstaates versehen wurden, ii) Warenverkehrsbescheinigungen EUR. 1, einschließlich Langzeitbescheinigungen, die von einem zugelassenen Ausführer mit einem besonderen, von den Zollbehörden des Ausfuhrstaates zugelassenen Stempel versehen wurden und iii) Rechnungen, die auf Langzeitbescheinigungen Bezug nehmen.
b) In den sechs Monaten nach dem Inkrafttreten des geänderten Anhangs B erkennen die zuständigen Zollbehörden Österreichs, Finnlands, Islands, Norwegens, Schwedens und der Schweiz die folgenden Dokumente, die in Artikel 8 des früheren Anhangs B des EFTA-Übereinkommens aufgeführt sind, als gültigen Ursprungsnachweis im Sinne dieses Anhangs an. i) Rechnungen mit der Ausführererklärung gemäß Anlage IV zum Anhang B, die nach
Maßgabe des Artikels 13 dieses Anhangs abgegeben wurde, und ii) Rechnungen mit der Ausführererklärung gemäß Anlage IV zum Anhang B, die von einem
Ausführer abgegeben wurde.
e) Anträge auf nachträgliche Überprüfung der unter Buchstaben a) und b) genannten Dokumente bei den zuständigen Zollbehörden der Vertragsparteien sind in einem Zeitraum von zwei Jahren nach Ausstellung oder Ausfertigung des betreffenden Ursprungsnachweises zulässig. Diese Überprüfungen werden nach Maßgabe des Titels VI dieses Protokolls durchgeführt.
ANHANG B
ÜBER DIE URSPRUNGSREGELN
INHALTSVERZEICHNIS
TITEL I - ALLGEMEINES
— Artikel 1 Begriffsbestimmungen
TITEL II - BESTIMMUNG DES BEGRIFFS „URSPRUNGSERZEUGNISSE"
— Artikel 2 Ursprungskriterien
— Artikel 3 Bestimmung des Ursprungslandes
— Artikel 4 Vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse
— Artikel 5 In ausreichendem Maße be- oder verarbeitete Erzeugnisse
— Artikel 6 Nicht ausreichende Be- oder Verarbeitungen
— Artikel 7 Maßgebende Einheit
— Artikel 8 Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge
— Artikel 9 Warenzusammenstellungen
— Artikel 10 Neutrale Elemente
TITEL III - TERRITORIALE VORAUSSETZUNGEN
— Artikel 11 Territorialitätsprinzip
— Artikel 12 Be- oder Verarbeitungen außerhalb des EWR
— Artikel 13 Wiedereinfuhr von Waren
— Artikel 14 Unmittelbare Beförderung
— Artikel 15 Ausstellungen
TITEL IV - ZOLLRÜCKVERGÜTUNG ODER ZOLLBEFREIUNG
— Artikel 16 Verbot der Zollrückvergütung oder Zollbefreiung
TITEL V - NACHWEIS DER URSPRUNGSEIGENSCHAFT
— Artikel 17 Allgemeines
— Artikel 18 Verfahren für die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1
— Artikel 19 Nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1
— Artikel 20 Ausstellung eines Duplikats der Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1
— Artikel 21 Ausstellung von Warenverkehrsbescheinigungen EUR. 1 auf der Grund ausgestellter Ursprungsnachweise
— Artikel 22 Voraussetzungen für die Ausfertigung einer Erklärung auf der Rechnung
— Artikel 23 Ermächtigter Ausführer
— Artikel 24 Geltungsdauer der Ursprungsnachweise
— Artikel 25 Vorlage der Ursprungsnachweise
— Artikel 26 Einfuhr in Teilsendungen
— Artikel 27 Ausnahme vom förmlichen Ursprungsnachweis
— Artikel 28 Belege
— Artikel 29 Aufbewahrung der Ursprungsnachweise und Belege
— Artikel 30 Abweichungen und Formfehler
— Artikel 31 In Rechnungseinheiten ausgedrückte Beträge
TITEL VI - METHODEN DER ZUSAMMENARBEIT DER VERWALTUNGEN
— Artikel 32 Amtshilfe
— Artikel 33 Prüfung der Ursprungsnachweise
— Artikel 34 Beilegung von Streitigkeiten
— Artikel 35 Sanktionen
TITEL VII — CEUTA UND MELILLA
— Artikel 36 Bestimmungen für Ceuta und Melilla
TITEL VIII — SCHLUSSBESTIMMUNGEN
— Artikel 37 Nur vom EFTA-Übereinkommen erfaßte Erzeugnisse
— Artikel 38 Nichtpräferentielle Behandlung
LISTE DER ANLAGEN
Anlage I. Einleitende Bemerkungen zur Liste in Anlage II
Anlage II. Liste der Be- oder Verarbeitungen, die an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen, um der hergestellten Ware die Ursprungseigenschaft zu verleihen
Anlage III. Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1 und Antrag auf eine Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1
Anlage IV: Erklärung auf der Rechnung
Anlage V In Rechnungseinheiten ausgedrückte Beträge
TITEL I Allgemeines
ARTIKEL 1 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Anhangs bedeuten
a) der Begriff „Herstellen" jede Be- oder Verarbeitung einschließlich Zusammenbau oder besondere Vorgänge;
b) der Begriff „Vormaterial" jegliche Zutaten, Rohstoffe, Komponenten oder Teile usw., die beim Herstellen des Erzeugnisses verwendet werden;
c) der Begriff „Erzeugnis" die hergestellte Ware, auch wenn es zur späteren Verwendung in einem anderen Herstellungsvorgang bestimmt ist;
d) der Begriff „Waren" sowohl Vormaterialien als auch Erzeugnisse;
e) der Begriff „Zollwert" den Wert, der gemäß dem am 12. April 1979 in Genf unterzeichneten Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens festgelegt wird;
f) der Begriff „ab-Werk-Preis" den Preis der Ware ab Werk, der dem Hersteller in einem Mitgliedstaat, in dessen Unternehmen die letzte Be- oder Verarbeitung durchgeführt worden ist, oder der Person in einem Mitgliedstaat gezahlt wird, die letzte Be- oder Verarbeitung außerhalb des Mitgliedstaates veranlaßt hat, sofern dieser Preis den Wert aller verwendeten Vormaterialien umfaßt, abzüglich aller internen Abgaben, die erstattet werden oder erstattet werden können, wenn das Erzeugnis ausgeführt wird;
g) der Begriff „Wert der Vormaterialien" den Zollwert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zum Zeitpunkt der Einfuhr oder, wenn dieser Wert nicht bekannt ist und nicht festgestellt werden kann, den ersten feststellbaren Preis, der in einem Mitgliedstaat für die Vormaterialien gezahlt wird;
h) der Begriff „Wert der Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft" den Wert dieser Vormaterialien gemäß des Buchstabens g, der sinngemäß anzuwenden ist;
i) die Begriffe „Kapitel" und „Nummer" die Kapitel und die Nummern (vierstellige Codes) der Nomenklatur des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren (in diesem Anhang als „Harmonisiertes System" oder „HS" bezeichnet);
j) der Begriff „einreihen" die Einreihung von Erzeugnissen oder Vormaterialien in eine bestimmte Position;
k) der Begriff „Sendung" Erzeugnisse, die entweder gleichzeitig von einem Ausführer an einen Empfänger oder mit einem einzigen Frachtpapier oder — bei Fehlen eines solchen Papiers — mit einer einzigen Rechnung vom Ausführer an den Empfänger versandt werden;
l) der Begriff „Gemeinschaft" die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft und die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl;
m) der Begriff „EWR" den Europäischen Wirtschaftsraum;
n) der Begriff „Gebiete" umfaßt auch die Hoheitsgewässer.
TITEL II Bestimmung des Begriffs „Ursprungserzeugnisse"
ARTIKEL 2 Ursprungskriterien
Im Sinne dieses Anhangs und unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 3 gelten
(1) als Ursprungserzeugnisse Österreichs, Finnlands, Islands, Norwegens oder Schwedens
a) Erzeugnisse, die im Sinne des Artikels 4 in Österreich, Finnland, Island, Norwegen oder Schweden vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind;
b) Erzeugnisse, die in Österreich, Finnland, Island, Norwegen oder Schweden unter Verwendung von dort nicht vollständig gewonnenen oder hergestellten Vormaterialien hergestellt worden sind, vorausgesetzt,
i) daß diese Vormaterialien in Österreich, Finnland, Island, Norwegen oder Schweden im Sinne des Artikels 5 dieses Anhangs in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind oder ii) daß diese Vormaterialien Ursprungserzeugnisse Österreichs, Finnlands, Islands, Norwegens, Schwedens oder der Schweiz im Sinne dieses Anhangs oder Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft im Sinne der Ursprungsregeln der Abkommen zur Errichtung von Freihandelszonen zwischen den Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft sind, soweit diese Bestimmungen mit denen dieses Anhangs übereinstimmen, oder iii) daß diese Vormaterialien EWR-Ursprungserzeugnisse im Sinne des Protokolls 4 des EWR-Abkommens sind und vom gegenwärtigen Warenkreis des Übereinkommens erfaßt sind; diese Bestimmung gilt nicht für Erzeugnisse, die den in Anhang D festgesetzten Preisausgleichsmaßnahmen unterliegen ; c) EWR-Ursprungserzeugnisse im Sinne des Protokolls 4 des EWR-Abkommens; diese Bestimmung gilt nicht für Erzeugnisse, die den in Anhang D festgesetzten Preisausgleichsmaßnahmen unterliegen.
(2) als Ursprungserzeugnisse der Schweiz
a) Erzeugnisse, die im Sinne des Artikels 4 in der Schweiz vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind;
b) Erzeugnisse, die in der Schweiz unter Verwendung von dort nicht vollständig gewonnenen oder hergestellten Vormaterialien hergestellt worden sind, vorausgesetzt, i) daß diese Vormaterialien in der Schweiz im Sinne des Artikels 4 in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind oder
ii) daß diese Vormaterialien Ursprungserzeugnisse Österreichs, Finnlands, Islands, Norwegens oder Schwedens im Sinne dieses Anhangs oder Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft im Sinne der Ursprungsregeln der Abkommen zur Errichtung von Freihandelszonen zwischen den Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft sind, soweit diese Bestimmungen mit denen dieses Anhangs übereinstimmen.
ARTIKEL 3 Bestimmung des Ursprungslandes
(1) Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe b, Z ii und Absatz 2 Buchstabe b, Z ii behalten Ursprungserzeugnisse eines Mitgliedstaates im Sinne dieses Anhangs,oder Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft gemäß den
Ursprungsregeln, auf die in Artikel 2 Bezug genommen wird, ihren Ursprung bei, wenn sie von einem Mitgliedstaat in einen anderen in unverändertem Zustand ausgeführt werden oder nachdem sie in dem ausführenden Mitgliedstaat keine Be- oder Verarbeitungen erfahren haben, die über die in Artikel 6 genannten Be- oder Verarbeitungen hinausgehen.
(2) Zur Anwendung des Absatzes 1 wird, wenn Ursprungserzeugnisse zweier oder mehrerer Mitgliedstaaten oder eines oder mehrerer Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft verwendet werden und wenn diese Erzeugnisse im ausführenden Mitgliedstaat keine Be- oder Verarbeitungen erfahren haben, die über die in Artikel 5 genannten Be- und Verarbeitungen hinausgehen, der Ursprung durch das Erzeugnis mit dem höchsten Zollwert bestimmt oder, wenn dieser nicht bekannt ist und nicht festgelegt werden kann, mit dem höchsten ersten feststellbaren Preis, der in diesem Mitgliedstaat für das Erzeugnis gezahlt wird.
ARTIKEL 4
Vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse
(1) Als in einem Mitgliedstaat vollständig gewonnen oder hergestellt gelten
a) dort aus dem Boden oder dem Meeresgrund gewonnene mineralische Erzeugnisse;
b) dort geerntete pflanzliche Erzeugnisse; c) dort geborene oder ausgeschlüpfte und aufgezogene lebende Tiere;
d) Erzeugnisse von dort gehaltenen lebenden Tieren;
e) dort erzielte Jagdbeute und Fischfänge;
f) Erzeugnisse der Seefischerei und andere von Schiffen der Mitgliedstaaten außerhalb der eigenen Küstenmeere aus dem Meer gewonnene Erzeugnisse;
g) Erzeugnisse, die an Bord von Fabrikschiffen der Mitgliedstaaten ausschließlich aus den unter Buchstabe f genannten Erzeugnissen hergestellt werden;
h) dort gesammelte Altwaren, die nur zur Gewinnung von Rohstoffen verwendet werden können, einschließlich gebrauchte Reifen, die nur zur Runderneuerung oder als Abfall verwendet werden können;
i) dort bei einer Produktionstätigkeit anfallende Abfälle;
j) dort ausschließlich aus Erzeugnissen gemäß den Buchstaben a bis i hergestellte Waren.
(2) Die Begriffe „Schiffe" und „Fabrikschiffe der Mitgliedstaaten" in Absatz 1 Buchstabe f und g sind nur anwendbar auf Schiffe und Fabrikschiffe,
a) die in einem Mitgliedstaat im Schiffsregister eingetragen oder dort angemeldet sind;
b) die die Flagge eines Mitgliedstaates führen;
c) die mindestens zur Hälfte Eigentum von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates sind, die ihren Hauptsitz in einem dieser Staaten hat, bei der der oder die Geschäftsführer, der Vorsitzende des Verwaltungsrats oder des Aufsichtsrats und die Mehrheit der Mitglieder dieser Gremien Staatsangehörige eines Mitgliedstaates sind und im Falle von Personengesellschaften oder Gesellschaften mit beschränkter Haftung außerdem das Gesellschaftskapital mindestens zur Hälfte an dem Abkommen beteiligten Staaten, öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder Staatsangehörigen dieser Staaten gehört,
d) deren Schiffsführung aus Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates besteht;
e) deren Besatzung zu wenigstens 75% aus Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates besteht.
ARTIKEL 5
In ausreichendem Maße be- oder verarbeitete Erzeugnisse
(1) Im Sinne des Artikels 2 gelten Erzeugnisse, die nicht vollständig in einem Mitgliedstaat gewonnen oder hergestellt worden sind, als dort in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet, wenn die Bedingungen der Liste in Anlage II erfüllt sind.
In diesen Bedingungen sind für alle unter das Abkommen fallenden Erzeugnisse die Be- oder Verarbeitung festgelegt, die an den bei der Herstellung der Erzeugnisse verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen; sie gelten nur für diese Vormaterialien. Ein Erzeugnis, das entsprechend den Bedingungen der Liste die Ursprungseigenschaft erworben hat und zur Herstellung eines anderen Erzeugnisses verwendet wird, hat die für das andere Erzeugnis geltenden Bedingungen, nicht zu erfüllen; die gegebenenfalls zur Herstellung des ersten Erzeugnisses verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft bleiben demnach unberücksichtigt.
(2) Vormaterialien, die gemäß den in der Liste festgelegten Bedingungen für die Herstellung eines Erzeugnisses nicht verwendet werden dürfen, können unbeschadet des Absatzes 1 und mit Ausnahme von Artikel 11 Absatz 4 dennoch verwendet werden, wenn
a) ihr Gesamtwert 10 vH des ab-Werk-Preises des hergestellten Erzeugnisses nicht überschreitet;
b) in den Fällen, in denen in der Liste ein oder mehrere vH-Sätze für den höchsten zulässigen Wert von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft angegeben sind, dürfen diese durch die Anwendung dieses Absatzes nicht überschritten werden.
Dieser Absatz gilt nicht für Waren der Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten Systems.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten mit Ausnahme des Artikels 6.
ARTIKEL 6 Nicht ausreichende Be- oder Verarbeitungen
(1) Folgende Be- oder Verarbeitungen gelten ohne Rücksicht darauf, ob die Voraussetzungen des Artikels 5 erfüllt sind, als nicht ausreichend, um die Ursprungseigenschaft zu verleihen
a) Behandlungen, die dazu bestimmt sind, die Erzeugnisse während des Transports oder der Lagerung in ihrem Zustand zu erhalten (Lüften, Ausbreiten, Trocknen, Kühlen, Einlegen in Salzlake oder in Wasser mit Schwefel oder mit einem Zusatz von anderen Stoffen, Entfernen verdorbener Teile und ähnliche Behandlungen);
b) einfaches Entstauben, Sieben, Aussondern, Einordnen, Sortieren (einschließlich des Zusammenstellens > von Sortimenten), Waschen, Anstreichen, Zerschneiden; c) i) Auswechseln von Umschließungen, Teilen oder Zusammenstellen von Packstücken;
ii) einfaches Abfüllen in Flaschen, Fläschchen, Säcke, Etuis, Schachteln, Befestigen auf Brettchen usw. sowie alle anderen einfachen Verpackungsvorgänge;
d) Anbringen von Warenmarken, Etiketten oder anderen gleichartigen Unterscheidungszeichen auf den Erzeugnissen selbst oder auf ihren Umschließungen;
e) einfaches Mischen von Erzeugnissen auch verschiedener Arten, wenn ein oder mehrere Bestandteile der Mischung nicht den in diesem Protokoll festgelegten Voraussetzungen entsprechen, um als Ursprungserzeugnisse des EWR zu gelten;
f) einfaches Zusammenfügen von Teilen zu einem vollständigen Erzeugnis;
g) Zusammentreffen von zwei oder mehr der unter den Buchstaben a bis f genannten Behandlungen;
h) Schlachten von Tieren.
(2) Bei der Beurteilung, ob die an einem Erzeugnis vorgenommenen Be- und Verarbeitungen als nicht ausreichend im Sinne des Absatzes 1 gelten, sind alle in einem Mitgliedstaat an diesem Erzeugnis vorgenommenen Be- und Verarbeitungen insgesamt in Betracht zu ziehen.
ARTIKEL 7 Maßgebende Einheit
(1) Maßgebende Einheit für die Anwendung dieses Protokolls ist die für die Einreihung in die Nummer des Harmonisierten Systems maßgebliche Einheit.
Daraus ergibt sich, daß
a) jede Gruppe oder Zusammenstellung von Erzeugnissen, die nach dem Harmonisierten System in eine einzige Nummer eingereiht wird, als Ganzes die maßgebende Einheit darstellt;
b) bei einer Sendung mit gleichen Erzeugnissen, die in dieselbe Nummer des Harmonisierten Systems eingereiht werden, jedes Erzeugnis für sich betrachtet werden muß.
(2) Werden Umschließungen gemäß der Allgemeinen Vorschrift 5 zum Harmonisierten System wie das darin enthaltene Erzeugnis eingereiht, so werden sie auch für die Bestimmung des Ursprungs wie das Erzeugnis behandelt.
ARTIKEL 8 Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge
Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge, die mit Geräten, Maschinen, Apparaten oder Fahrzeugen geliefert werden, werden mit diesen zusammen als Einheit angesehen, wenn sie als Bestandteil der Normalausrüstung in deren Preis enthalten sind oder als zu den betreffenden Geräten, Maschinen, Apparaten oder Fahrzeugen gehörig betrachtet und nicht gesondert in Rechnung gestellt werden.
ARTIKEL 9 Warenzusammenstellungen
Warenzusammenstellungen im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 3 zum Harmonisierten System gelten als Ursprungserzeugnisse, wenn alle Bestandteile Ursprungserzeugnisse sind. Jedoch gilt eine Warenzusammenstellung aus Ursprungserzeugnissen und Erzeugnissen ohne Ursprungseigenschaft insgesamt als Ursprungszeugnis, sofern der Wert der Erzeugnisse ohne Ursprungseigenschaft 15 vH des ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet.
ARTIKEL 10 Neutrale Elemente
Bei der Erstellung, ob ein Erzeugnis ein Ursprungserzeugnis eines Mitgliedstaates ist, wird nicht geprüft, ob Energie, Anlagen und Ausrüstung, Maschinen und Werkzeuge, die zur Herstellung des Erzeugnisses verwendet wurden, oder sonstige Waren, die im Verlauf der Herstellung verwendet wurden, aber nicht in die
endgültige Zusammensetzung des Erzeugnisses eingehen sollten und auch nicht eingegangen sind, Ursprungserzeugnisse sind oder nicht.
TITEL III Territoriale Auflagen
ARTIKEL 11 Territorialitätsprinzip
Die in Titel II genannten Voraussetzungen für den Erwerb der Ursprungseigenschaft müssen ohne Unterbrechung in einem Mitgliedstaat erfüllt werden. Daher gilt der Erwerb der Ursprungseigenschaft mit Ausnahme der Artikel 12 und 13 als abgebrochen, wenn in einem Mitgliedstaat be- oder verarbeitete Waren das Gebiet dieses Mitgliedstaates verlassen haben, ohne Rücksicht darauf, ob Be- oder Verarbeitungen außerhalb dieses Gebietes vorgenommen worden sind.
ARTIKEL 12 Be- oder Verarbeitungen außerhalb des EWR
(1) Der Erwerb der Ursprungseigenschaft in einem Mitgliedstaat nach Titel II wird durch Be- oder Verarbeitungen nicht abgebrochen, die außerhalb dieses Mitgliedstaates an aus diesem Mitgliedstaat ausgeführten und anschließend in diesem Mitgliedstaat wiedereingeführten Vormaterialien vorgenommen werden, sofern
a) die genannten Vormaterialien im betreffenden Mitgliedstaat vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind oder dort vor ihrer Ausfuhr eine Be- oder Verarbeitung erfahren haben, die über die in Artikel 5 genannten nicht ausreichenden Be- oder Verarbeitungen hinausgeht; und
b) den Zollbehörden glaubhaft dargelegt werden kann, daß
i) die wiedereingeführten Waren durch Be- oder Verarbeitung der ausgeführten Vormaterialien entstanden sind; und ii) die gemäß diesem Artikel außerhalb des betreffenden Mitgliedstaates insgesamt erzielte Wertsteigerung 10 vH des abWerk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet, für das letztlich die Ursprungseigenschaft beansprucht wird.
(2) Im Sinne des Absatzes 1 werden die Bedingungen des Titels II für den Erwerb der Ursprungseigenschaft bei Be- oder Verarbeitungen außerhalb des betreffenden Mitgliedstaates nicht angewendet. Enthält die Liste in Anlage II eine Regel, die einen höchstzulässigen Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorsieht, so dürfen für die letztliche Bestimmung der Ursprungseigenschaft eines Erzeugnisses der Gesamtwert der im betreffenden Mitgliedstaat verwendeten Vormaterialien ohne
Ursprungseigenschaft und die gemäß diesem Artikel außerhalb des betreffenden Mitgliedstaates insgesamt erzielte Wertsteigerung zusammengenommen den angegebenen vH-Satz nicht überschreiten.
(3) Im Sinne der Absätze 1 und 2 bedeutet der Begriff „insgesamt erzielte Wertsteigerung" alle außerhalb des betreffenden Mitgliedstaates anfallenden Kosten einschließlich des gesamten Werts der dort hinzugefügten Vormaterialien.
(4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Erzeugnisse, die Bedingungen der Liste in Anlage II nicht erfüllen und nur durch Anwendung der allgemeinen Toleranz nach Artikel 4 Absatz 2 als ausreichend be- oder verarbeitet angesehen werden können.
(5) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Waren der Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten Systems.
ARTIKEL 1,3 Wiedereinfuhr von Waren
Waren, die aus dem Gebiet eines Mitgliedstaates in ein Drittland ausgeführt und anschließend wiedereingeführt worden sind, werden so behandelt, als hätten sie den betreffenden Mitgliedstaat nicht verlassen, sofern den Zollbehörden glaubhaft dargelegt werden kann, daß
a) die wiedereingeführten Waren dieselben wie die ausgeführten Waren sind;
b) diese Waren während ihres Aufenthalts in dem betreffenden Drittland oder während des Transports keine Behandlung erfahren haben, die über das zur Erhaltung ihres Zustandes erforderliche Maß hinausgeht.
ARTIKEL 14 Unmittelbare Beförderung
(1) Die im Rahmen des Abkommens vorgesehene Präferenzbehandlung gilt nur für die Voraussetzungen dieses Protokolls entsprechenden Erzeugnisse, die in den Gebieten der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft befördert werden. Jedoch können Erzeugnisse, die eine einzige Sendung bilden, unter Durchfuhr durch andere Gebiete als die genannten, gegebenenfalls auch mit einer Umladung oder vorübergehenden Einlagerung in diesen Gebieten, befördert werden, sofern die Erzeugnisse unter der zollamtlichen Überwachung der Behörden des Durchfuhr- oder Einlagerungslandes geblieben und dort nur ent- und wiederverladen worden sind oder eine auf die Erhaltung ihres Zustands gerichtete Behandlung erfahren haben.
(2) Der Nachweis, daß die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen erfüllt sind, ist erbracht, wenn den Zollbehörden des Einfuhrlandes folgende Unterlagen vorgelegt werden
a) ein in dem Ausfuhrland ausgestelltes durchgehendes Frachtpapier, mit dem die Beförderung durch das Durchfuhrland erfolgt ist, oder
,b) eine von den Zollbehörden des Durchfuhrlandes ausgestellte Bescheinigung mit folgenden Angaben
i) genaue Warenbeschreibung, ii) Zeitpunkt des Ent- und Wiederverladens der Waren, gegebenenfalls unter Angabe der benutzten Schiffe, und iii) die Bedingungen, unter denen die Waren im Durchfuhrland geblieben sind, oder,
c) falls diese Papiere nicht vorhanden sind, alle sonstigen beweiskräftigen Unterlagen.
ARTIKEL 15 Ausstellungen
(1) Werden Erzeugnisse aus einem Mitgliedstaat oder der Gemeinschaft zu einer Ausstellung in ein Drittland versandt und nach der Ausstellung zur Einfuhr in einen Mitgliedstaat verkauft, so ist das Übereinkommen bei der Einfuhr auf sie anzuwenden, sofern sie die Voraussetzungen dieses Anhangs für die Anerkennung als Ursprungserzeugnisse erfüllen und sofern den Zollbehörden nachgewiesen wird, daß
a) ein Ausführer diese Erzeugnisse aus einem Mitgliedstaat in das Ausstellungsland versandt und dort ausgestellt hat;
b) dieser Ausführer die Erzeugnisse einem Empfänger in einem anderen Mitgliedstaat verkauft oder überlassen hat;
e) die Erzeugnisse während oder unmittelbar nach der Ausstellung in dem Zustand, in dem sie zur Ausstellung versandt worden waren, in den zuletzt genannten Mitgliedstaat versandt worden sind; und
d) die Erzeugnisse ab dem Zeitpunkt, zu dem sie zur Ausstellung versandt wurden, nicht zu anderen Zwecken als zur Vorführung auf dieser Ausstellung verwendet worden sind.
(2) Nach Maßgabe des Titels V ist ein Ursprungsnachweis auszustellen oder auszufertigen und den Zollbehörden des Einfuhrlandes unter den üblichen Voraussetzungen vorzulegen. Darin sind Bezeichnung und Anschrift der Ausstellung anzugeben. Falls erforderlich, kann ein zusätzlicher Nachweis über die Beschaffenheit der Waren und die Umstände verlangt werden, unter denen sie ausgestellt worden sind.
(3) Absatz 1 gilt für alle Ausstellungen, Messen und ähnlichen öffentlichen Veranstaltungen kommerzieller, industrieller, landwirtschaftlicher oder handwerklicher Art, bei denen die Waren unter zollamtlicher Überwachung bleiben; ausgenommen
sind Veranstaltungen zu privaten Zwecken für den Verkauf ausländischer Erzeugnisse in Läden oder Geschäftslokalen.
TITEL IV Zollrückvergütung oder Zollbefreiung
ARTIKEL 16 Verbot der Zollrückvergütung oder Zollbefreiung
(1) Vormaterialien ohne Ursprung in einem Mitgliedstaat oder der Gemeinschaft, die zur Herstellung von Ursprungserzeugnissen eines Mitgliedstaates im Sinne dieses Protokolls verwendet worden sind, für die ein Ursprungsnachweis nach Maßgabe des Titels V ausgestellt oder ausgefertigt wird, dürfen in keinem Mitgliedstaat Gegenstand einer wie auch immer gearteten Zollrückvergütung oder Zollbefreiung sein.
(2) Das Verbot nach Absatz 1 betrifft alle im Gebiet eines Mitgliedstaates geltenden Maßnahmen, durch die Zölle und Abgaben gleicher Wirkung auf verwendete Vormaterialien vollständig oder teilweise erstattet, erlassen oder nicht erhoben werden, sofern die Erstattung, der Erlaß oder die Nichterhebung ausdrücklich oder faktisch gewährt wird, wenn die aus den betreffenden Vormaterialien hergestellten Erzeugnisse ausgeführt werden, nicht dagegen, wenn diese Erzeugnisse im betreffenden Mitgliedstaat in den freien Verkehr übergehen.
(3) Der Ausführer von Erzeugnissen, mit Ursprungsnachweis, hat auf Verlangen der Zollbehörden jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen vorzulegen, um nachzuweisen, daß für die bei der Herstellung dieser Erzeugnisse verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft keine Zollrückvergütung gewährt worden ist und sämtliche für solche Vormaterialien geltenden Zölle oder Abgaben gleicher Wirkung tatsächlich entrichtet worden sind.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für Umschließungen im Sinne des Artikels 6 Absatz 2, für Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge im Sinne des Artikels 7 sowie für Warenzusammenstellungen im Sinne des Artikels 8, wenn es sich dabei um Erzeugnisse ohne Ursprungseigenschaft handelt.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nur für Vormaterialien, die unter das Abkommen fallen. Nicht ausgeschlossen ist ferner, daß die Mitgliedstaaten Preisausgleichsmaßnahmen für landwirtschaftliche Erzeugnisse anwenden, die nach Maßgabe dieses Abkommens bei der Ausfuhr zulässig sind.
TITEL V Nachweis der Ursprungseigenschaft
ARTIKEL 17 Allgemeines
(1) Ursprungserzeugnisse im Sinne dieses Protokolls erhalten bei der Einfuhr in einen Mitgliedstaat die Begünstigungen des Übereinkommens, sofern
a) eine Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1 nach dem Muster in Anlage III vorgelegt wird, oder
b) in den in Artikel 22 Absatz 1 genannten Fällen vom Ausführer eine Erklärung mit dem in Anlage IV angegebenen Wortlaut auf einer Rechnung, einem Lieferschein oder anderen Handelspapieren abgegeben wird, in der die Erzeugnisse so genau bezeichnet sind, daß die Feststellung der Nämlichkeit möglich ist (nachstehend „Erklärung auf der Rechnung" genannt).
(2) Unbeschadet des Absatzes 1 erhalten Ursprungserzeugnisse im Sinne dieses Anhangs in den in Artikel 27 genannten Fällen nach Maßgabe des Übereinkommens behandelt, ohne daß einer der obengenannten Nachweise vorgelegt werden muß.
ARTIKEL 18
Verfahren für die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1
(1) Eine Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1 wird von den Zollbehörden des Ausfuhrlandes auf schriftlichen Antrag des Ausführers oder seines bevollmächtigten Vertreters unter der Verantwortung des Ausführers ausgestellt.
(2) Der Ausführer oder sein bevollmächtigter Vertreter füllt das Formblatt der Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1 und des Antrags nach den Mustern in Anlage III aus.
Die Formblätter sind gemäß den Rechtsvorschriften des Ausfuhrlandes in einer der Sprachen auszufüllen, in denen das Abkommen abgefaßt ist. Werden sie handschriftlich ausgefüllt, so muß dies mit Tinte in Druckschrift erfolgen. Die Warenbezeichnung ist in dem dafür vorgesehenen Feld ohne Zeilenzwischenraum einzutragen. Ist das Feld nicht vollständig ausgefüllt, so ist unter die letzte Zeile der Warenbezeichnung ein waagerechter Strich zu ziehen und der nicht ausgefüllte Teil des Feldes durchzustreichen.
(3) Der Ausführer, der die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1 beantragt, hat auf Verlangen der Zollbehörden des ausführenden Mitgliedstaates, in dem die Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1 ausgestellt wird, jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nach-
weis der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse sowie der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Anhangs vorzulegen.
(4) Die Zollbehörden des ausführenden Mitgliedstaates stellen eine Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1 aus, wenn die betreffenden Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse eines Mitgliedstaates oder der Gemeinschaft angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Anhangs erfüllt sind.
(5) Zur Anwendung des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe c kann neben der Angabe des Ursprungslandes „Österreich", „Finnland", „Island", „Norwegen" oder „Schweden" in der Warenverkehrsbescheinigung auch der Vermerk „EEA", „EEE", „EOS", „EWR", „EES", „ETA" oder „SEE" angebracht werden.
Zur Anwendung des Absatzes 4 kann neben der Angabe des Ursprungslandes „Österreich", „Finnland", „Island", „Norwegen" oder „Schweden" auch der Vermerk „EEA", „EEE", „EOS", „EWR", „EES", „ETA" oder „SEE" angebracht werden, wenn auf dem Vor-Ursprungsnachweis der Ursprung im EWR im Sinne des Protokolls 4 zum EWR-Abkommen angegeben war.
Ungeachtet der zuvor genannten Bestimmungen darf der zusätzliche Vermerk „EEA", „EEE", „EOS", „EWR", „EES", „ETA" oder „SEE" nicht in der Warenverkehrsbescheinigung angegeben werden, wenn Preisausgleichsmaßnahmen gemäß Anhang D gewährt wurden.
(6) Die ausstellenden Zollbehörden treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse und die Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Anhangs zu überprüfen. Zu diesem Zweck sind sie berechtigt, alle Beweismittel zu verlangen und jede Art von Überprüfung der Buchführung des Ausführers oder sonstige von ihnen für zweckdienlich erachtete Kontrollen vorzunehmen.
Die ausstellenden Zollbehörden achten ferner darauf, daß die in Absatz 2 genannten Formblätter ordnungsgemäß ausgefüllt sind. Sie prüfen insbesondere, ob das Feld mit der Warenbezeichnung so ausgefüllt ist, daß jede Möglichkeit eines mißbräuchlichen Zusatzes ausgeschlossen ist.
(7) In dem von den Zollbehörden auszufüllenden Teil der Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1 ist das Ausstellungsdatum anzugeben.
(8) Die Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1 wird bei der Ausfuhr der Erzeugnisse, auf die sie sich bezieht, von den Zollbehörden des ausführenden Mitgliedstaates ausgestellt. Sie wird zur Verfügung des Ausführers gehalten, sobald die Ausfuhr tatsächlich erfolgt oder sichergestellt ist.
ARTIKEL 19
Nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigungen EUR. 1
(1) Unbeschadet des Artikels 18 Absatz 7 kann die Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1 ausnahmsweise auch nach der Ausfuhr der Erzeugnisse, auf die sie sich bezieht, ausgestellt werden,
a) wenn sie infolge eines Irrtums, unverschuldeten Versehens oder besonderer Umstände bei der Ausfuhr nicht ausgestellt worden ist; oder
b) wenn den Zollbehörden glaubhaft dargelegt wird, daß eine Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1 ausgestellt, aber bei der Einfuhr aus formalen Gründen nicht angenommen worden ist.
(2) Bei Inanspruchnahme des Absatzes 1 hat der Ausführer in seinem Antrag Ort und Zeitpunkt der Ausfuhr der Erzeugnisse, auf die sich die Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1 bezieht, sowie die Gründe für seinen Antrag anzugeben.
(3) Die Zollbehörden dürfen eine Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1 nachträglich erst ausstellen, nachdem sie geprüft haben, ob die Angaben im Antrag des Ausführers mit den entsprechenden Unterlagen übereinstimmen.
(4) Nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1 müssen einen der folgenden Vermerke tragen
„NACHTRÄGLICH AUSGESTELLT", ", „ISSUED RETROSPECTIVELY", „DELIVRE A POSTERIORI", „RILASCIATO A POSTERIORI", „ÛTGEFID EFTIR A", „UTSTEDT SENERE", „ANNETTU JÄLKIKÄTEEN", „UTFÄRDAT I EFTERHAND".
(5) Der in Absatz 4 genannte Vermerk wird in das Feld „Bemerkung" der Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1 eingetragen.
ARTIKEL 20
Ausstellung eines Duplikats der Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1
(1) Bei Diebstahl, Verlust oder Vernichtung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1 kann der Ausführer bei den Zollbehörden, die sie ausgestellt haben, ein Duplikat beantragen, das anhand der in ihrem Besitz befindlichen Ausfuhrpapiere ausgefertigt wird.
(2) Dieses Duplikat ist mit einem der folgenden Vermerke zu versehen
„DUPLICATE", „DUPLICATA", DUPLICATO", „EFTIRRIT", „DUPLIKAT", „KAKSOISKAPPALE".
(3) Der in Absatz 2 genannte Vermerk wird in das Feld „Bemerkungen" des Duplikats der Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1 eingetragen.
(4) Das Duplikat trägt das Datum des Originals und gilt mit Wirkung von diesem Tage.
ARTIKEL 21
Ausstellung von Warenverkehrsbescheinigungen
EUR. 1 auf der Grundlage vorher ausgestellter
Ursprungsnachweise
Werden Waren, die eine einzige Sendung bilden und von einer Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1 oder einer Erklärung auf der Rechnung begleitet sind, in einem Mitgliedstaat der Überwachung einer Zollstelle unterstellt, so kann der ursprüngliche Ursprungsnachweis im Hinblick auf den Versand sämtlicher oder eines Teils dieser Waren zu anderen Zollstellen im selben oder in einem anderen Mitgliedstaat durch eine oder mehrere von dieser Zollstelle ausgestellte Warenverkehrsbescheinigungen EUR. 1 ersetzt werden.
ARTIKEL 22
Voraussetzungen für die Ausfertigung einer Erklärung auf der Rechnung
(1) Die in Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b genannte Erklärung auf der Rechnung kann ausgefertigt werden.
a) von einem ermächtigten Ausführer im Sinne des Artikels 23;
b) von jedem Ausführer für Sendungen, die aus einem oder mehreren Packstücken bestehen, die Ursprungserzeugnisse enthalten, deren Gesamtwert 6000 Rechnungseinheiten nicht überschreitet.
(2) Eine Erklärung auf der Rechnung kann ausgefertigt werden, wenn diese Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse eines Mitgliedstaates oder der Gemeinschaft gelten können und die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllen.
(3) Zur Anwendung des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe c kann neben der Angabe des Ursprungslandes „Österreich", „Finnland", „Island", „Norwegen" oder „Schweden" in der Ursprungserklärung auf der Rechnung auch der Vermerk „EEA", „EEE", „EOS", „EWR", „EES", „ETA" oder „SEE" angebracht werden.
Zur Anwendung des Absatzes 4 kann neben der Angabe des Ursprungslandes „Österreich", „Finnland", „Island", „Norwegen" oder „Schweden" auch der Vermerk „EEA", „EEE" „EOS", „EWR" „EES", „ETA" oder „SEE" angebracht werden, wenn auf dem Vor-Ursprungsnachweis der Ursprung im EWR im Sinne des Protokolls 4 zum EWR-Abkommen angegeben war.
Ungeachtet der zuvor genannten Bestimmungen darf der zusätzliche Vermerk „EEA", „EEE", „EOS", „EWR" „EES", „ETA" oder „SEE" nicht in der Ursprungserklärung auf der Rechnung angegeben werden, wenn Preisausgleichsmaßnahmen gemäß Anhang D gewährt wurden.
(4) Der Ausführer, der eine Erklärung auf der Rechnung ausfertigt, hat auf Verlangen der Zollbehörden des ausführenden Mitgliedstaates jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis der Ursprungseigenschaft dieser Erzeugnisse sowie der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Anhangs vorzulegen.
(5) Die Erklärung ist vom Ausführer auf der Rechnung, dem Lieferschein oder einem anderen Handelspapier maschinenschriftlich, gestempelt oder gedruckt mit dem Wortlaut und in einer der Sprachfassungen der Anlage IV nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Ausfuhrlandes auszufertigen. Die Erklärung kann auch handschriftlich ausgefertigt werden; in diesem Falle ist sie mit Tinte in Druckschrift zu erstellen.
(6) Erklärungen auf der Rechnung sind vom Ausführer handschriftlich zu unterzeichnen.
Ein ermächtigter Ausführer im Sinne von Artikel 23 braucht jedoch solche Erklärungen nicht zu unterzeichnen, wenn er sich gegenüber den Zollbehörden des ausführenden Mitgliedstaates schriftlich verpflichtet, die volle Verantwortung für jede Erklärung auf der Rechnung zu übernehmen, die ihn so identifiziert, als ob er sie handschriftlich unterzeichnet hätte.
(7) Eine Erklärung auf der Rechnung kann vom Ausführer bei der Ausfuhr der Erzeugnisse oder zu einem späteren Zeitpunkt ausgefertigt werden. Wird die Erklärung auf der Rechnung ausgefertigt, nachdem die betreffenden Waren den Zollbehörden des Einfuhrlandes angemeldet worden sind, so muß in dieser Erklärung ein Hinweis auf die Dokumente gegeben werden, die diesen Zollbehörden bereits vorgelegt worden sind.
ARTIKEL 23 Ermächtigter Ausführer
(1) Die Zollbehörden des Ausfuhrlandes können einen Ausführer (nachstehend „ermächtigter Ausführer" genannt), der häufig unter dieses Abkommen fallende Erzeugnisse versendet und jede von den Zollbehörden für erforderlich gehaltene Gewähr für. die Kontrolle der Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse und die Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Anhangs bietet, dazu ermächtigen, ohne Rücksicht auf den Wert dieser Erzeugnisse Erklärungen auf der Rechnung auszufertigen.
(2) Die Zollbehörden können die Bewilligung des Status eines ermächtigten Ausführers von allen ihnen zweckdienlich erscheinenden Bedingungen abhängig machen.
(3) Die Zollbehörden erteilen dem ermächtigten Ausführer eine Bewilligungsnummer, die in der Erklärung anzugeben ist.
(4) Die Zollbehörden überwachen die Anwendung der Bewilligung durch den ermächtigten Ausführer.
(5) Die Zollbehörden können die Bewilligung jederzeit widerrufen. Sie widerrufen sie, wenn der ermächtigte Ausführer die in Absatz 1 genannte Gewähr nicht mehr bietet, die in Absatz 2 genannten Bedingungen nicht erfüllt oder von der Bewilligung in unzulässiger Weise Gebrauch macht.
ARTIKEL 24 Geltungsdauer der Ursprungsnachweise
(1) Die Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1 bleibt vier Monate nach dem Datum der Ausstellung im Ausfuhrland gültig und ist innerhalb dieser Frist den Zollbehörden des einführenden Mitgliedstaates vorzulegen.
Die Erklärung auf der Rechnung bleibt vier Monate nach ihrer Ausfertigung durch den Ausführer gültig und ist innerhalb dieser Frist den Zollbehörden des einführenden Mitgliedstaates vorzulegen.
(2) Warenverkehrsbescheinigungen EUR. 1 und Erklärungen auf der Rechnung, die den Zollbehörden des einführenden Mitgliedstaates nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Vorlagefrist vorgelegt werden, können zur Anwendung der Präferenzbehandlung angenommen werden, wenn die Frist aus Gründen höherer Gewalt oder wegen außerordentlicher Umstände nicht eingehalten werden konnte.
(3) In allen anderen Fällen können die Zollbehörden des einführenden Mitgliedstaates verspätet vorgelegte Warenverkehrsbescheinigungen EUR. 1 oder Erklärungen auf der Rechnung annehmen, wenn die Erzeugnisse diesen Behörden vor Ablauf der Vorlagefrist gestellt worden sind.
ARTIKEL 25 Vorlage der Ursprungsnachweise
Warenverkehrsbescheinigungen EUR. 1 und Erklärungen auf der Rechnung sind den Zollbehörden des einführenden Mitgliedstaates nach den dort geltenden Verfahrensvorschriften vorzulegen. Diese Behörden können eine Übersetzung der Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1 oder Erklärung auf der Rechnung verlangen. Sie können außerdem verlangen, daß die Einfuhrzollanmeldung durch eine Erklärung des Einführers ergänzt wird, aus der hervorgeht, daß die Waren die Voraussetzungen für die Anwendung des Abkommen erfüllen.
ARTIKEL 26 Einfuhr in Teilsendungen
Werden auf Antrag des Einführers zerlegte oder nicht montierte Waren im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 2 a zum Harmonisierten System, die in die Abschnitte XVI und XVII oder die Positionen 73.08 und 94.06 des Harmonisierten Systems einzureihen sind, unter den von den Zollbehörden des einführenden Mitgliedstaates festgelegten Voraussetzungen in Teilsendungen eingeführt, so ist den Zollbehörden bei der Einfuhr der ersten Teilsendung ein einziger Ursprungsnachweis für die betreffenden Waren vorzulegen.
ARTIKEL 27 Ausnahme vom förmlichen Ursprungsnachweis
(1) Waren, die in Kleinsendungen von Privatpersonen an Privatpersonen geschickt werden oder die sich im persönlichen Gepäck von Reisenden befinden, werden ohne Vorlage eines förmlichen Ursprungsnachweises als Ursprungserzeugnisse angesehen, sofern es sich um Einfuhren nichtkommerzieller Art handelt und erklärt wird, daß sie die Voraussetzungen dieses Anhangs erfüllen, wobei an der Richtigkeit dieser Erklärung kein Zweifel bestehen darf. Bei Postversand kann diese Erklärung auf der Zollinhaltserklärung C2/CP3 oder einem dieser beigefügten Blatt abgegeben werden.
(2) Als Einfuhren nichtkommerzieller Art gelten solche, die gelegentlich erfolgen und die ausschließlich aus Waren bestehen, die zum persönlichen Ge- oder Verbrauch der Empfänger oder Reisenden oder in deren Haushalt bestimmt sind; dabei dürfen diese Waren weder durch ihre Beschaffenheit noch durch ihre Menge vermuten lassen, daß ihre Einfuhr aus kommerziellen Gründen erfolgt.
(3) Außerdem darf der Gesamtwert der Waren bei Kleinsendungen 500 Rechnungseinheiten und bei den im persönlichen Gepäck von Reisenden enthaltenen Waren 1200 Rechnungseinheiten nicht überschreiten.
ARTIKEL 28 Belege
Bei den in Artikel 18 Absatz 3 und Artikel 22 Absatz 3 genannten Unterlagen zum Nachweis dafür, daß Erzeugnisse, für die in eine Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1 oder eine Erklärung auf der Rechnung vorliegt, tatsächlich als Erzeugnisse mit Ursprung in einem Mitgliedstaat oder in
der Gemeinschaft anzusehen sind und die übrigen Voraussetzungen dieses Anhangs erfüllen, kann es sich unter anderem um folgende Unterlagen handeln
a) unmittelbarer Nachweis der vom Ausführer oder Lieferanten angewendeten Verfahren zur Herstellung der betreffenden Waren, zB auf Grund seiner geprüften Bücher oder seiner internen Buchführung;
b) Belege über die Ursprungseigenschaft der zur Herstellung der betreffenden Waren verwendeten Vormaterialien, die in einem Mitgliedstaat ausgestellt oder abgegeben worden sind, in dem sie nach den internen Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaates verwendet werden dürfen;
c) Belege über an den betreffenden Waren im betreffenden Mitgliedstaat vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen, sofern diese Belege im Mitgliedstaat ausgestellt oder abgegeben worden sind, in dem sie nach den internen Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaates verwendet werden;
d) Warenverkehrsbescheinigungen EUR. 1 oder Erklärungen auf der Rechnung über die Ursprungseigenschaft der zur Herstellung der betreffenden Waren verwendeten Vormaterialien, die in einem anderen Mitgliedstaat oder der Gemeinschaft gemäß diesem Anhang oder gemäß Protokoll Nr. 3 der bilateralen Abkommen zwischen der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten ausgefertigt worden sind;
e) geeignete Beweisunterlagen über die gemäß Artikel 12 außerhalb der Gebiete eines , Mitgliedstaates vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen aus denen hervorgeht, daß die Voraussetzungen dieses Artikels erfüllt worden sind.
ARTIKEL 29
Aufbewahrung der Ursprungsnachweise und der Belege
(1) Ein Ausführer, der die Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1 beantragt, hat die in Artikel 18 Absatz 3 genannten Belege mindestens zwei Jahre lang aufzubewahren.
(2) Ein Ausführer, der eine Erklärung auf der Rechnung ausfertigt, hat eine Abschrift dieser Erklärung auf der Rechnung sowie die in Artikel 22 Absatz 3 genannten Belege mindestens zwei Jahre lang aufzubewahren.
(3) Die Zollbehörden des ausführenden Mitgliedstaates, die eine Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1 ausstellen, haben das in Artikel 18 Absatz 2 genannte Antragsformblatt mindestens zwei Jahre lang aufzubewahren.
(4) Die Zollbehörden des einführenden Mitgliedstaates haben die ihnen vorgelegten Warenverkehrsbescheinigungen EUR. 1 und Erklärungen auf der Rechnung mindestens zwei Jahre lang aufzubewahren.
ARTIKEL 30 Abweichungen und Formfehler
(1) Bei geringfügigen Abweichungen zwischen den Angaben in der Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1 oder der Erklärung auf der Rechnung und den Angaben in den Dokumenten, die den Zollbehörden zur Erfüllung der Zollförmlichkeiten für die Einfuhr der Erzeugnisse vorgelegt werden, ist die Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1 oder die Erklärung auf der Rechnung nicht alleine dadurch ungültig, wenn einwandfrei nachgewiesen wird, daß diese Papiere sich auf die gestellten Waren beziehen.
(2) Eindeutige Formfehler wie Tippfehler in der Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1, der Erklärung auf der Rechnung oder der Lieferantenerklärung dürfen nicht zur Ablehnung dieser Nachweise führen, wenn diese Fehler keine Zweifel an der Richtigkeit der darin gemachten Angaben entstehen lassen.
ARTIKEL 31 In Rechnungseinheiten ausgedrückte Beträge
(1) Beträge in der Währung des Ausfuhrlandes, die den in Rechnungseinheiten ausgedrückten Beträgen entsprechen, werden durch den ausführenden Mitgliedstaat festgelegt und den anderen Vertragsparteien mitgeteilt.
Sind diese Beträge höher als die durch den einführenden Mitgliedstaat festgelegten entsprechenden Beträge, so erkennt das Einfuhrland sie an, wenn die Erzeugnisse in der Währung des Ausfuhrlandes in Rechnung gestellt werden. Werden die Erzeugnisse in der Währung eines anderen Mitgliedstaates oder eines Mitgliedstaates der Gemeinschaft in Rechnung gestellt, so erkennt der einführende Mitgliedstaat den vom betreffenden Land mitgeteilten Betrag an.
(2) Für die Umrechnung der in Rechnungseinheiten ausgedrückten Beträge in die jeweilige Landeswährung gilt bis einschließlich 30. April 1998 der Rechnungseinheiten-Kurs der jeweiligen Landeswährung vom 1. Oktober 1992
(3) Die in den jeweiligen Landeswährungen ausgedrückten Gegenwerte und Beträge der Rechnungseinheit sind in Anlage V zu diesem Anhang festgelegt.
TITEL VI Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen
ARTIKEL 32 Amtshilfe
Um die ordnungsgemäße Durchführung dieses Anhangs zu gewährleisten, leisten die Mitgliedstaaten einander durch ihre jeweiligen Zollverwaltungen Amtshilfe bei der Prüfung der Echtheit der Warenverkehrsbescheinigungen EUR. 1 und der Erklärungen auf der Rechnung sowie der Richtigkeit der in diesen Nachweisen enthaltenen Angaben.
ARTIKEL 33 Prüfung der Ursprungsnachweise
(1) Nachträgliche Prüfungen der Warenverkehrsbescheinigungen EUR. 1 und der Erklärungen auf der Rechnung erfolgen stichprobenweise oder immer dann, wenn die Zollbehörden des einführenden Mitgliedstaat begründete Zweifel an der Echtheit des Papiers, der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse oder der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Anhangs haben.
(2) Zur Anwendung des Absatzes 1 senden die Zollbehörden des einführenden Mitgliedstaates die Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1 und die Rechnung, wenn sie vorgelegt worden ist, die Erklärung auf der Rechnung oder eine Abschrift davon an die Zollbehörden des ausführenden Mitgliedstaates zurück, gegebenenfalls unter Angabe der sachlichen oder formalen Gründen, die eine Untersuchung rechtfertigen.
Zur Begründung des Antrags auf nachträgliche Prüfung übermitteln sie alle Unterlagen und teilen alle bekannten Umstände mit, die auf die Unrichtigkeit der Angaben in der Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1 oder in der Erklärung auf der Rechnung schließen lassen.
(3) Diese Prüfung wird von den Zollbehörden des ausführenden Mitgliedstaates durchgeführt. Sie sind berechtigt, die Vorlage von Nachweisen zu verlangen und jede Art von Überprüfung der Buchführung des Ausführers oder sonstige von ihnen für zweckdienlich erachtete Kontrollen durchzuführen.
(4) Wenn die Zollbehörden des einführenden Mitgliedstaates bis zum Eingang des Ergebnisses der Prüfung für das betreffende Erzeugnis die Präferenzbehandlung nicht gewähren, so können sie dem Einführer vorbehaltlich der für notwendig erachteten Sicherheitsmaßnahmen die Waren freigeben.
(5) Das Ergebnis dieser Prüfung ist den Zollbehörden, die Prüfung beantragt haben, so bald wie möglich mitzuteilen. Anhand dieser Ergebnisse muß sich eindeutig feststellen lassen, ob die Nachweise echt sind und ob die Waren als Ursprungserzeugnisse eines Mitgliedstaates oder der Gemeinschaft angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllen.
ARTIKEL 34 Beilegung von Streitigkeiten
Streitigkeiten in Verbindung mit den Prüfungsverfahren des Artikels 33, die zwischen den Zollbehörden, die eine Prüfung beantragen, und den für diese Prüfung zuständigen Zollbehörden entstehen, oder Fragen zur Auslegung dieses Anhangs sind dem Rat vorzulegen.
ARTIKEL 35 Sanktionen
Sanktionen werden gegen denjenigen angewendet, der ein Schriftstück mit sachlich falschen Angaben anfertigt oder anfertigen läßt, um die Präferenzbehandlung für ein Erzeugnis zu erlangen.
TITEL VII Ceuta und Melilla
ARTIKEL 36 Bestimmungen für Ceuta und Melilla
Im Sinne dieses Anhangs schließt der Begriff „Gemeinschaft" Ceuta und Melilla nicht ein. Der Begriff „Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft" schließt Ursprungserzeugnisse von Ceuta und Melilla nicht ein.
TITEL VIII Schlußbestimmungen
ARTIKEL 37
(1) Auf Waren, die nur vom EFTA-Übereinkommen, nicht jedoch vom Freihandelsabkommen zwischen der Gemeinschaft und dem jeweiligen einführenden EFTA-Mitgliedsstaat erfaßt sind, kann die Zollbehandlung der Zone nur angewendet werden, wenn sie die Voraussetzungen dieses Anhanges erfüllen und wenn für sie eine Bescheinigung EUR. 1 oder eine Rechnung mit der Erklärung des Ausführers ausgestellt wurde, aus denen hervorgeht, daß sie ihre Ursprungseigenschaft ausschließlich in EFTA-Mitgliedsstaaten erworben haben und daß jede zusätzliche Be- oder Verarbeitung dort erfolgt ist.
(2) Die in Absatz 1 vorgesehene Eintragung ist durch den Vermerk „EFTA" im Feld 7 der Bescheinigung EUR. 1 oder auf der Rechnung mit der Erklärung des Ausführers, je nach Sachlage, vorzunehmen.
ARTIKEL 38
Für die Anwendung von Artikel 1 lit. b Z ii dieses Anhangs gik jedes Ursprungserzeugnis einer Vertragspartei der in diesem Artikel erwähnten Abkommen bei der Ausfuhr nach einer anderen Vertragspartei dieses Abkommens als Erzeugnis ohne Ursprungseigenschaft, solange die letztere Vertragspartei auf Grund des betreffenden in Artikel 1 genannten Abkommens auf diese Waren den Drittlandszoll anwendet.
ANLAGE I Einleitende Bemerkung zur Liste in Anlage II
Bemerkung 1
In der Liste sind für alle unter das Übereinkommen fallenden Erzeugnisse die Voraussetzungen festgelegt, die zu erfüllen sind, damit diese Erzeugnisse als in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet im Sinne des Artikels 5 Absatz 1 des Anhangs B gelten können.
Bemerkung 2
2.1. Die ersten beiden Spalten in dieser Liste beschreiben die hergestellten Erzeugnisse. In der ersten Spalte steht die Nummer oder das Kapitel nach dem Harmonisierten System, in der zweiten Spalte die Warenbezeichnung, die im Harmonisierten System für diese Nummer oder dieses Kapitel verwendet wird. Für jede Eintragung in den ersten beiden Spalten ist in Spalte 3 oder 4 eine Regel vorgesehen. Steht vor der Eintragung in der ersten Spalte ein „ex", so bedeutet dies, daß die Regel in Spalte 3 oder 4 nur für jenen Teil der Nummer oder des Kapitels gilt, der in Spalte 2 genannt ist.
2.2. In Spalte 1 sind in bestimmten Fällen mehrere Nummern zusammengefaßt oder Kapitel angeführt; dementsprechend ist die zugehörige Warenbezeichnung in Spalte 2 in allgemeiner Form enthalten. Die entsprechende Regel in Spalte 3 oder 4 bezieht sich dann auf alle Erzeugnisse, die gemäß dem Harmonisierten System in die Nummern des Kapitels oder in jede der Nummern einzureihen sind, die in Spalte 1 zusammengefaßt sind.
2.3. Wenn in dieser Liste verschiedene Regeln angeführt sind, die auf verschiedene Erzeugnisse einer Nummer anzuwenden sind, enthält
jede Eintragung die Bezeichnung jenes Teils der Nummer, auf die sich die entsprechende Regel in Spalte 3 oder 4 bezieht.
2.4. Sind zu einer Eintragung in den ersten beiden Spalten Ursprungsregeln sowohl in Spalte 3 als auch in Spalte 4 angeführt, so kann der Ausführer zwischen der Regel in Spalte 3 und der Regel in Spalte 4 wählen. Ist in Spalte 4 keine Ursprungsregel angeführt, so ist die Regel in Spalte 3 anzuwenden.
Bemerkung 3
3.1. Die Bestimmungen des Artikels 4 Absatz 1 des Anhangs für Erzeugnisse, die Ursprungseigenschaft erworben haben und zur Herstellung anderer Erzeugnisse, verwendet werden, gelten ohne Rücksicht darauf, ob die Ursprungseigenschaft im selben Unternehmen, in einem Unternehmen desselben Landes oder in einem anderen Land des EWR erworben wurde.
Beispiel
Ein Motor der Nummer 84.07, für den die Regel in dieser Liste vorsieht, daß der Wert der verwendbaren Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft 40 vH des ab-Werk-Preises nicht übersteigen darf, wird aus vorgeschmiedetem, legiertem Stahl der Nummer ex 72.24 hergestellt.
Wenn dieser vorgeschmiedete Stahl in einem Mitgliedstaat oder der Gemeinschaft aus einem Ingot ohne Ursprungseigenschaft geschmiedet.wurde, hat er bereits die Ursprungseigenschaft durch die Regel zu Nummer ex 72.24 dieser Liste erworben. Bei der Berechnung der Wertanteile für den Motor kann der geschmiedete Stahl daher als Ursprungserzeugnis angerechnet werden, ohne Rücksicht darauf, ob er im selben Unternehmen, in einem anderen Unternehmen desselben Landes oder in einem anderen Land des EWR hergestellt wurde. Der Wert des Ingots ohne Ursprungseigenschaft wird daher nicht zu den bei der Herstellung des Motors verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft gerechnet.
3.2. Die Regel in dieser Liste legt das Mindestausmaß der erforderlichen Be- oder Verarbeitungen fest und ein darüber hinausgehender Herstellungsvorgang verleiht gleichfalls die Ursprungseigenschaft; umgekehrt verleiht ein weniger weit gehender Herstellungsvorgang nicht die Ursprungseigenschaft. Wenn daher eine Regel vorsieht, daß Vormaterial ohne Ursprungseigenschaft einer bestimmten Verarbeitungsstufe verwendet werden kann, ist auch die Verwendung von Vormaterial dieser Art in einer vorhergehenden Verarbeitungsstufe zu-
lässig, nicht aber die Verwendung von solchem Vormaterial in einer höheren Verarbeitungsstufe.
3.3. Wenn eine Regel in dieser Liste vorsieht, daß eine Ware aus mehr als einem Vormaterial hergestellt werden kann, bedeutet dies, daß eines oder mehrere dieser Vormaterialien verwendet werden können; es müssen aber nicht alle verwendet werden.
Beispiel
Die Regel für Gewebe der ex-Kapitel 50 bis 55 sieht vor, daß natürliche Fasern verwendet werden können, daß aber chemische Vormaterialien — neben anderen — ebenfalls verwendet werden können. Das bedeutet nicht, daß beide verwendet werden müssen; man kann sowohl die einen als auch die anderen oder beide verwenden.
3.4. Wenn eine Regel in dieser Liste vorsieht, daß eine Ware aus einem bestimmten Vormaterial hergestellt werden muß, so schließt diese Bedingung selbstverständlich die Verwendung anderer Vormaterialien nicht aus, die ihrer Natur nach nicht unter diese Regel fallen können (Bezüglich Textilien siehe auch die Bemerkung 6.2.)
Beispiel
Die Regel für zubereitete Lebensmittel der Nummer 19.04 schließt die Verwendung von Getreide und seinen Folgeprodukte ausdrücklich aus, verhindert aber nicht die Verwendung von Salzen, Chemikalien und anderen Zusätzen, die nicht aus Getreide hergestellt werden.
Dies gilt jedoch nicht für Erzeugnisse, die zwar nicht aus einem bestimmten in der Liste aufgeführten Vormaterial hergestellt werden können, wohl aber aus einem gleichartigen Vormaterial auf einer niedrigen Verarbeitungsstufe.
Beispiel
Bei einem aus Vliesstoffen hergestellten Kleidungsstück des ex-Kapitels 62 ist die Verwendung nur von Garnen ohne Ursprungseigenschaft zulässig; obwohl Vliesstoffe normalerweise nicht aus Garnen hergestellt werden können, darf man jedoch nicht von Vliesstoffen ausgehen. In solchen Fällen müßte das zulässige Vormaterial normalerweise eine Stufe vor dem Garn liegen, dh. auf der Stufe der Fasern.
3.5. Sind in einer Regel in dieser Liste als Höchstwert für die zulässigen Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zwei oder mehr vH-Sätze vorgesehen, so dürfen diese nicht
zusammengezählt werden. Mit anderen Worten, der Gesamtwert aller Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft darf den höchsten der vorgesehenen vH-Sätze niemals überschreiten. Darüber hinaus dürfen die einzelnen vH-Sätze bezüglich der jeweiligen Vormaterialien, für die sie vorgesehen sind, nicht überschritten werden.
Bemerkung 4
4.1. Der in dieser Liste verwendete Begriff „natürliche Fasern" bezieht sich auf alle Fasern, die nicht künstlich oder synthetisch sind; er ist auf die Verarbeitungsstufe vor dem Spinnen beschränkt und schließt auch Abfälle ein. Soweit nichts Gegenteiliges bestimmt ist, umfaßt er daher auch Fasern, die kardiert, gekrempelt, gekämmt oder in anderer Weise bearbeitet, aber noch nicht gesponnen sind.
4.2. Der Begriff „natürliche Fasern" umfaßt Roßhaar der Nummer 05.05, Seide der Nummern 50.05 und 50.03, Wolle, feine und grobe Tierhaare der Nummern 51.01 bis 51.05, Baumwolle der Nummern 52.01 bis 52.03 und andere pflanzliche Spinnstoffe der Nummern 53.01 und 53.05.
4.3. Die" Begriffe „Spinnmasse", „chemische Materialien" und „Materialien für die Papierherstellung" stehen in dieser Liste als Beispiel für alle nicht in die Kapitel 50 bis 63 einzureihenden Vormaterialien, die für die Herstellung künstlicher oder synthetischer Fasern oder Garne oder solcher aus Papier verwendet werden können.
4.4. Der in dieser Liste verwendete Begriff „synthetische oder künstliche Spinnfasern" bezieht sich auf synthetische oder künstliche Spinnfasern oder auf Abfälle der Nummern 55.01 bis 55.07.
Bemerkung 5
5.1. Wird bei einem Erzeugnis in der Liste auf diese Bemerkung verwiesen, so werden die in Spalte 3 vorgesehenen Voraussetzungen auf alle bei der Herstellung dieses Erzeugnisses verwendeten textilen Grundmaterialien nicht angewendet, die zusammengenommen 10 vH oder weniger des Gesamtgewichtes aller verwendeten textilen Grundmaterialien ausmachen (siehe auch die Bemerkungen 5.3. und 5.4.).
5.2. Diese Toleranz kann jedoch nur auf Mischerzeugnisse angewendet werden, die aus zwei oder mehr textilen Grundmaterialien hergestellt sind.
Textile Grundmaterialien sind
— Seide,
- Wolle,
— grobe Tierhaare,
— feine Tierhaare,
— Roßhaar,
— Baumwolle,
— Vormaterialien für die Papierherstellung und Papier,
— Flachs,
— Hanf (Canabis satina L.),
— Jute und andere textile Bastfasern,
— Sisal und andere textile Agavefasern,
— Kokos, Abaca, Ramie und andere pflanzliche Spinnstoffe,
— synthetische Filamente,
— künstliche Filamente,
— synthetische Spinnfasern,
— künstliche Spinnfasern.
Beispiel
Ein Garn der Nummer 52.05, das aus Baumwollfasern der Nummer 52.03 und aus synthetischen Spinnfasern der Nummer 55.06 hergestellt ist, ist ein Mischgarn. Daher können Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprungsregeln nicht erfüllen (die das Herstellen aus chemischen Vormaterialien oder. Spinnmasse verlangen), bis zum Gewicht von 10 vH des Garns verwendet werden.
Beispiel.
Ein Kammgarngewebe aus Wolle der Nummer 51.12, das aus Kammgarn aus Wolle der Nummer 51.07 und aus Garn aus synthetischen Spinnfasern der Nummer 55.09 hergestellt ist, ist ein Mischgewebe. Daher kann synthetisches Garn, das die Ursprungsregeln nicht erfüllt (die das Herstellen aus chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse verlangen), oder Kammgarn aus Wolle, das den Ursprungsregeln nicht entspricht (die das Herstellen aus Naturfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anderweitig für das Spinnen bearbeitet, verlangen), oder eine Mischung aus diesen beiden Garnarten bis zum Gewicht von 10 vH des Gewebes verwendet werden.
Beispiel.
Ein gelüftetes Spinnstofferzeugnis der Nummer 58.02, das aus Baumwollgarn der Nummer 52.05 und aus Baumwollgewebe der Nummer 52.10 hergestellt ist, ist nur dann ein Mischerzeugnis, wenn das Baumwollgewebe selbst ein Mischgewebe aus Garnen ist, die in zwei verschiedenen Nummern eingereiht werden, oder wenn die verwendeten Baumwollgarne selbst ein Mischerzeugnis sind.
Beispiel
Wenn das betreffende gelüftete Spinnstofferzeugnis aus Baumwollgarn der Nummer 52.05 und aus synthetischem Gewebe der Nummer 54.07 hergestellt worden ist, sind die verwendeten Garne selbstverständlich zwei verschiedene textile Grundmaterialien und ist das getuftete Spinnstofferzeugnis folglich ein Mischerzeugnis.
Beispiel
Ein getufteter Teppich, der aus künstlichen Garnen und aus Baumwollgarnen und einem Grundgewebe aus Jute hergestellt ist, ist ein Mischerzeugnis, weil drei textile Grundmaterialien verwendet worden sind. Daher können alle anderen Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft einer weiteren Verarbeitungsstufe, als die Regel erlaubt, verwendet werden, wenn ihr Gesamtgewicht 10 vH des Gewichtes der textilen Grundmaterialien in dem Teppich nicht überschreitet. Das Grundgewebe aus Jute und/oder die künstlichen Garne können in dieser Verarbeitungsstufe eingeführt werden, vorausgesetzt, die Gewichtsgrenze ist eingehalten.
5.3. Diese Toleranz erhöht sich auf 20 vH für Erzeugnisse aus, Polyurethangarnen mit Zwischenstücken aus elastischen Polyethersegmenten, auch umsponnen.
5.4. Diese Toleranz erhöht sich auf 30 vH für Erzeugnisse aus Streifen mit einer Breite von nicht mehr als 5 mm, bestehend aus einer Seele aus einem dünnen Aluminiumstreifen oder aus einem mit Aluminiumpuder bedeckten oder nicht bedeckten Kunststoffstreifen, die mit durchsichtigem oder gefärbtem Leim zwischen zwei Streifen aus Kunststoff geklebt ist.
Bemerkung 6
6.1.Im Falle von Spinnstofferzeugnissen, die in dieser Liste mit einer auf diese Bemerkung verweisenden Fußnoten bezeichnet sind, können textile Vormaterialien, ausgenommen Futter und Einlagestoffe, die nicht die Regel erfüllen, die in Spalte 3 dieser Liste für die betreffenden Konfektionswaren vorgesehen ist, dennoch verwendet werden, vorausgesetzt, daß sie zu einer anderen Nummer gehören als das hergestellte Erzeugnis und ihr Wert 8 vH des ab-Werk-Preises des hergestellten Erzeugnisses nicht überschreitet.
6.2. Vormaterialien, die nicht zu Kapitel 50 bis 63 gehören, können ohne Rücksicht darauf, ob sie Spinnstoffe enthalten oder nicht, unbeschränkt verwendet werden.
Beispiel
Wenn eine Regel in der Liste vorsieht, daß für ein bestimmtes Textilerzeugnis, wie etwa lange Hosen, Garn verwendet werden muß, schließt dies nicht die Verwendung von Metallgegenständen wie etwa Knöpfen aus, weil die Knöpfe nicht zu den Kapiteln 50 bis 63 gehören. Aus demselben Grund ist auch die Verwendung von
Reißverschlüssen nicht ausgeschlossen, obwohl diese in der Regel Spinnstoffe enthalten.
6.3. Der Wert der nicht zu den Kapiteln 50 bis 63 gehörenden Vormaterialien muß aber bei der Berechnung des Wertes der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft berücksichtigt werden, wenn eine Prozentrege] gilt.
ANLAGE II
LISTE DER BE- ODER VERARBEITUNGEN VON VORMATERIALIEN OHNE URSPRUNGSEIGENSCHAFT, DIE URSPRUNG VERLEIHEN
ANLAGE III
WARENVERKEHRSBESCHEINIGUNG EUR. 1 UND ANTRAG AUF EINE WARENVERKEHRSBESCHEINIGUNG EUR. 1
Druckanweisungen
1. Jedes Formblatt hat das Format 210 X 297 mm, wobei die Länge höchstens 5 mm weniger und 8 mm mehr betragen darf. Es ist weißes, holzfreies, geleimtes Schreibpapier mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 25 g zu verwenden. Dieses ist mit einem grünen, guillochierten Überdruck versehen, auf dem jede mechanisch oder chemisch vorgenommene Verfälschung sichtbar wird.
2. Die Behörden der Länder des EWR können sich den Druck der Warenverkehrsbescheinigungen vorbehalten oder ihn Druckereien überlassen, die sie hierzu ermächtigt haben. Im letzteren Fall muß auf jedem Formblatt auf diese Ermächtigung hingewiesen werden. Jedes Formblatt muß den Namen und die Anschrift oder das Kennzeichen der Druckerei enthalten. Sie trägt ferner zur Kennzeichnung eine Seriennummer, die auch aufgedruckt sein kann.
Anhang III zu Protokoll B WARENVERKEHRSBESCHEINIGUNG
ANTRAG AUF AUSSTELLUNG EINER WARENVERKEHRSBESCHEINIGUNG
Erklärung des Ausführers/Exporteurs
ANLAGE IV ERKLÄRUNG AUF DER RECHNUNG
Die Erklärung auf der Rechnung, deren Wortlaut nachstehend wiedergegeben ist, ist gemäß den Fußnoten auszufertigen. Die Fußnoten brauchen jedoch nicht wiedergegeben zu werden.
ANLAGE V IN RECHNUNGSEINHEITEN AUSGEDRÜCKTE BETRÄGE
Der in den Währungen der Mitgliedstaaten ausgedrückte Gegenwert einer Rechnungseinheit, worauf sich Artikel 31 Absatz 3 des Anhangs B bezieht, lautet wie folgt