615. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Durchführung der Vermittlung schwer vermittelbarer Personen
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 16 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 31/1969, in der Fassung der Beschäftigungssicherungsnovelle, BGBl. Nr. 502/ 1993 wird verordnet
Die Verordnung über die Durchführung der Vermittlung schwer vermittelbarer Personen, BGBl. Nr. 213/1969, wird wie folgt geändert
1. § 1 lautet
„§ 1. Nachstehend angeführte Personengruppen sind bei der Arbeits- und Lehrstellenvermittlung besonders zu berücksichtigen, sofern deren Vermittlung im Hinblick auf ihre persönlichen Verhältnisse, wie Alter oder körperliche oder geistige Behinderung, erschwert ist
1. körperlich Behinderte, wie am Stütz- oder Bewegungsapparat Behinderte, chronisch organisch Erkrankte, Sinnesbehinderte;
2. psychisch Behinderte, wie an Geistesschwäche, Psychosen oder Neurosen Leidende und Anfallskranke;
3. geistig Behinderte;
4. Personen, bei denen eine soziale Fehlanpassung vorliegt;
5. Personen, bei denen sonstige Umstände, wie Schwangerschaft, Betreuungs- oder Sorgepflicht oder Mangel an schulischen Voraussetzungen für eine Erwerbstätigkeit, vorliegen;
6. Personen, die ein fortgeschrittenes Lebensalter aufweisen."
2. § 4 lautet
„§ 4. Personen, deren Lehrverhältnis vorzeitig aufgelöst wurde, sind bei der Lehrstellenvermittlung
unter Bedachtnahme auf die in den §§ 2 und 3 festgelegten Grundsätze besonders zu berücksichtigen."
3. Nach § 4 werden folgende §§ 5 und 6 angefügt
„§ 5. Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden."
„§ 6. Die §§ 1,4 und 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 615/1993 treten mit 1. September 1993 in Kraft."