615. Bundesgesetz: Gewährung eines Bundeszuschusses an das Bundesland Kärnten aus Anlaß der 70. Wiederkehr des Jahrestages der Volksabstimmung
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. Dem Land Kärnten wird aus Anlaß der
70. Wiederkehr des Jahrestages der Volksabstimmung,
auf Grund welcher sich die im Abstimmungsgebiet
ansässige Wohnbevölkerung für die Zugehörigkeit
zur Republik Österreich entschieden hat, im
Jahr 1990 aus Bundesmitteln ein einmaliger
Zweckzuschuß von 40 Millionen Schilling gewährt.
Dieser Bundeszuschuß ist zur Verbesserung der
Infrastruktur und für besondere Vorhaben im
damals umkämpften Gebiet zum Zweck der
Festigung der Zugehörigkeit dieses Gebietes zu
Österreich zu verwenden und zur Stärkung der für
die bezeichneten Zwecke vorgesehenen Landesmittel
bestimmt.
§ 2. Die Überprüfung der widmungsgemäßen
Verwendung des Bundeszuschusses behält sich der
Bund vor.
§ 3. Der Bundeszuschuß ist vom Land Kärnten
haushaltsmäßig zu verrechnen.
§ 4. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Finanzen betraut.