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615_1988 AT

615. Vereinbarung zwischen dem Industrieminister des Königreiches Schweden und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich nach Rn. 2550 und 2551 über die Beförderung von Dicetyl-peroxydicarbonat in einer stabilen Suspension mit höchstens 42% Peroxyd (UN 2895) in Wasser als Stoff der Klasse 5.2, Gruppe E

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 615. Vereinbarung zwischen dem Industrieminister des Königreiches Schweden und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich nach Rn. 2550 und 2551 über die Beförderung von Dicetyl-peroxydicarbonat in einer stabilen Suspension mit höchstens 42% Peroxyd (UN 2895) in Wasser als Stoff der Klasse 5.2, Gruppe E

(Übersetzung)

Dicetyl-peroxydicarbonat in einer stabilen

Suspension mit höchstens 42% Peroxyd (UN 2895)

in Wasser darf als Stoff der Klasse 5.2, Gruppe E,

im internationalen Straßengüterverkehr unter folgenden

Bedingungen befördert werden

1.1 Der Stoff muß wie folgt verpackt sein

— zusammengesetzte Verpackung bestehend

aus einem Kunststoffkanister (25 Liter) in

Hartpappenkartons 4 G

Maximales Bruttogewicht: 30 kg

— Kombinationsverpackung 6HA1

Maximaler Inhalt der Gesamtverpackung

220 Liter

— Hartkunststoff IBC, 31 H1; Inhalt: 820

oder 1000 Liter

Das IBC wird mit den folgenden Kennzeichnungen geliefert

„YR" bezeichnet den Herstellungsmonat der

Kunststoffbehälter und die zwei letzten Ziffern

das Herstellungsjahr, zB 0987.

1.2 Die Vorschriften der Rn. 10321 sind anzuwenden,

wenn die Last 4000 kg überschreitet.

1.3 Der Transport des Peroxyds erfolgt unter

Temperaturkontrolle. Die Temperatur darf

+ 25°C nicht überschreiten.

1.4 Es dürfen nicht mehr als 10000 kg der

Suspension von Dicetyl-peroxydicarbonat in

einer Transporteinheit befördert werden.

1.5 Die Bezeichnung im Beförderungspapier soll

wie folgt lauten: „Dicetyl-peroxydicarbonat

(UN 2895), Klasse 5.2, ADR, Gruppe E".

Außerdem hat der Absender im Beförderungspapier

zu vermerken: „Beförderung vereinbart

nach Rn. 2010 des ADR".

1.6 Den weiteren anwendbaren ADR-Bestimmungen

für Stoffe der Klasse 5.2, Gruppe E,

ist Folge zu leisten.

2. Diese Vereinbarung gilt bis auf Widerruf

durch eine der Vertragsparteien im Verkehr

zwischen dem Königreich Schweden und der

Republik Österreich.

Karlstad, den 25. 03. 1988

Die für das ADR zuständige Behörde in Schweden

Björn Sandborgh

Wien, den 21. 10. 1988

Für den Bundesminister für öffentliche Wirtschaft

und Verkehr der Republik Österreich

Braune

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