615. Bundesgesetz: Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,
BGBl. Nr. 609, zuletzt geändert mit dem Bundesgesetz
BGBl. Nr. 290/1987, wird wie folgt geändert
1. a) § 1 Abs. 2 lit. a und b lautet
„a) Personen, die die allgemeine Schulpflicht
noch nicht beendet haben, sowie Personen,
die der allgemeinen Schulpflicht nicht unterliegen
oder von ihr befreit sind, bis zum
1. Juli des Kalenderjahres, in dem sie das
15. Lebensjahr vollenden;
b) Dienstnehmer, die in einem öffentlich-rechtlichen
Dienstverhältnis zum Bund, zu einem
Land, einem Gemeindeverband oder einer
Gemeinde sowie zu einem von diesen Körperschaften
verwalteten Betrieb, einer solchen
Unternehmung, Anstalt, Stiftung oder
einem solchen Fonds stehen, sofern sie
gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 und 4 des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes von der Vollversicherung
nach § 4 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
ausgenommen sind."
b) § 1 Abs. 2 lit. d lautet
„d) Personen, die nach § 2 Abs. 1 Z 2 des Bauern-
Sozialversicherungsgesetzes, BGBl.
Nr. 559/1978, pflichtversichert sind."
c) Dem § 1 wird folgender Abs. 6 angefügt
„(6) Steht auf Grund eines arbeitslosenversicherungspflichtigen
Beschäftigungsverhältnisses Kündigungsentschädigung
zu, so endet die Arbeitslosenversicherungspflicht
erst mit Ablauf des Zeitraumes,
für den Kündigungsentschädigung gebührt."
2. § 10 Abs. 2 lautet
„(2) Der Ausschluß vom Bezug des Arbeitslosengeldes
ist in berücksichtigungswürdigen Fällen, wie
zB Aufnahme einer anderen Beschäftigung, ganz
oder teilweise nachzusehen. Vor dieser Nachsicht
sowie vor Erlassung einer Entscheidung gemäß
Abs. 1 ist der Vermittlungsausschuß des Arbeitsamtes
anzuhören."
3. a) § 12 Abs. 3 lit. e lautet
„e) wer eine Freiheitsstrafe verbüßt oder auf
behördliche Anordnung in anderer Weise
angehalten wird."
b) § 12 Abs. 6 lit. blautet
„b) wer einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb
bewirtschaftet, dessen nach den jeweils geltenden
gesetzlichen Vorschriften festgestellter
Einheitswert 54000 S nicht übersteigt;"
c) § 12 Abs. 6 lit. c lautet
„c) wer auf andere Art selbständig erwerbstätig
ist und daraus ein nach Maßgabe des Abs. 9
festgestelltes Einkommen erzielt, das die im
§ 5 Abs. 2 lit. a bis c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
angeführten Beträge
nicht übersteigt."
d) Dem § 12 wird folgender Abs. 9 angefügt
„(9) Das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit
wird auf Grund des Einkommensteuerbescheides
für das Kalenderjahr, in dem Arbeitslosengeld
bezogen wird, festgestellt, wobei dem Einkommen
nach § 2 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes
1972, BGBl. Nr. 440, in der jeweils geltenden Fassung,
unter Außerachtlassung von Einkünften aus
nichtselbständiger Arbeit (§ 25 EStG 1972) die im
Einkommensteuerbescheid angeführten Freibeträge
und Sonderausgaben sowie die Beträge nach den
§§ 8, 9, 10, 11 und 122 EStG 1972 hinzuzurechnen
sind. Der Leistungsbezieher ist verpflichtet, den
Einkommensteuerbescheid für das Kalenderjahr, in
dem Arbeitslosengeld bezogen wurde, binnen zwei
Wochen nach Erlassung dem zuständigen Arbeitsamt
vorzulegen. Bis zur Erlassung und Vorlage des
Bescheides ist die Frage der Arbeitslosigkeit insbesondere
auf Grund einer eidesstattlichen Erklärung
des Arbeitslosen über die Höhe seines Bruttoeinkommens,
einer allenfalls bereits erfolgten Einkommensteuererklärung
bzw. eines Einkommensteuerbescheides
aus einem früheren Jahr vorzunehmen.
Des weiteren hat der Arbeitslose schriftlich seine
Zustimmung zur Einholung von Auskünften beim
Finanzamt zu erteilen. Für die von den Finanzämtern
erteilten Auskünfte gilt die abgabenrechtliche
Geheimhaltepflicht des § 48 a der Bundesabgabenordnung,
BGBl. Nr. 194/1961, sinngemäß. Lehnt
der Arbeitslose die Abgabe der eidesstattlichen
Erklärung bzw. der Zustimmungserklärung ab, ist
ein geringfügiges Einkommen nicht anzunehmen."
4. Im § 14 Abs. 4 lit. c wird der Ausdruck „des
Mutterschutzgesetzes, BGBl. Nr. 76/1957" durch
den Ausdruck „des Mutterschutzgesetzes 1979,
BGBl. Nr. 221", ersetzt.
5. a) § 15 Abs. 1 Z l lit. b lautet
„b) arbeitsuchend beim Arbeitsamt gemeldet
gewesen ist oder Sondernotstandshilfe (§ 39)
bezogen hat;"
b) § 15 Abs. 1 Z 1 lit. e lautet
„e) sich einer Ausbildung oder einer beruflichen
Maßnahme der Rehabilitation unterzogen
hat, durch die er überwiegend in Anspruch
genommen wurde;"
c) Im § 15 Abs. 1 Z 1 lit. h wird der Ausdruck
„des Mutterschutzgesetzes, BGBl. Nr. 76/1957,"
durch den Ausdruck „des Mutterschutzgesetzes
1979" ersetzt.
d) § 15 Abs. 1 Z 2 lautet
„2. um Zeiträume, in denen der Arbeitslose im
Ausland beschäftigt gewesen ist sowie um
Zeiträume, in denen der Arbeitslose in einem
Staat, mit dem zwischenstaatliche Regelungen
über Arbeitslosenversicherung getroffen wurden,
eine dem Krankengeld oder Wochengeld
entsprechende Leistung bezogen hat."
6. a) § 16 Abs. 1 lit. e lautet
„e) der Verbüßung einer Freiheitsstrafe sowie
während einer anderweitigen auf behördlicher
Anordnung beruhenden Anhaltung,"
b) Im § 16 Abs. 1 ist am Ende der lit. k der Punkt
durch einen Beistrich zu ersetzen und folgende lit. 1
anzufügen
„1) des Zeitraumes, für den Urlaubsentschädigung
oder Urlaubsabfindung im Zeitpunkt
der Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses
oder nach den Bestimmungen des Bauarbeiter-
Urlaubsgesetzes 1972 zu einem späteren
Zeitpunkt gebührt bzw. gewährt wird,
nach Maßgabe des Abs. 4."
c) § 16 Abs. 3 lautet
„(3) Auf Antrag des Arbeitslosen ist das Ruhen
des Arbeitslosengeldes gemäß Abs. 1 lit. g bei Vorliegen
von berücksichtigungswürdigen Umständen
nach Anhörung des Vermittlungsausschusses des
Arbeitsamtes für höchstens vier Wochen während
eines Leistungsanspruches (§ 18) nachzusehen.
Berücksichtigungswürdige Umstände sind Umstände,
die im Interesse der Beendigung der
Arbeitslosigkeit gelegen sind, insbesondere wenn
sich der Arbeitslose ins Ausland begibt, um nachweislich
einen Arbeitsplatz zu suchen oder um sich
nachweislich beim Arbeitgeber vorzustellen, oder
Umstände, die auf zwingenden familiären Gründen
beruhen."
d) Dem § 16 wird folgender Abs. 4 angefügt
„(4) Gebührt Urlaubsentschädigung oder
Urlaubsabfindung im Zeitpunkt der Auflösung des
Beschäftigungsverhältnisses, beginnt der Ruhenszeitraum
mit dem Ende des anspruchsbegründenden
Beschäftigungsverhältnisses, besteht jedoch
auch Anspruch auf Kündigungsentschädigung mit
dem Ende des Zeitraumes, für den Kündigungsentschädigung
gebührt. Ist der Anspruch auf Urlaubsentschädigung
oder Urlaubsabfindung strittig oder
wird Urlaubsentschädigung oder Urlaubsabfindung
aus sonstigen Gründen (zB Konkurs des Arbeitgebers)
nicht bezahlt, so ist Abs. 2 sinngemäß anzuwenden.
Wird hingegen Urlaubsabfindung nach
dem Bauarbeiter-Urlaubsgesetz 1972 gewährt,
beginnt der Ruhenszeitraum mit dem 8. Tag, der
auf die Zahlbarstellung durch die Urlaubskasse der
Arbeiter in der Bauwirtschaft folgt. Ansprüche auf
Tagesteile bleiben immer außer Betracht."
7. a) § 20 Abs. 3 lautet
„(3) Für eine zuschlagsberechtigte Person ist der
Familienzuschlag nur einmal zu gewähren. Tragen
mehr als ein Arbeitsloser zum Unterhalt dieser Person
tatsächlich wesentlich bei, so gebührt der Familienzuschlag
jenem Arbeitslosen, in dessen Haushalt
die zuschlagsberechtigte Person wohnt bzw.
jenem Arbeitslosen, der die zuschlagsberechtigte
Person überwiegend betreut."
b) § 20 Abs. 4 zweiter Satz lautet
„Dieser Betrag ist mit Wirkung vom 1. Jänner eines
jeden Jahres mit dem Anpassungsfaktor des Kalenderjahres
(§ 108 f ASVG) zu vervielfachen."
8. Dem § 21 wird folgender Abs. 6 angefügt
„(6) Eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes
(§ 20 Abs. 2 lit. c des Arbeitsmarktförderungsgesetzes)
ist zur Lohnklassenberechnung
nicht heranzuziehen, wenn ein Entgelt aus vorhergehender
Beschäftigung vorliegt, das eine Bemessung
nach Abs. 1 ermöglicht und das höher als das
für die Bemessung der Beihilfe herangezogene
Bruttoentgelt ist. Liegt kein solches Entgelt vor, so
ist die Beihilfe einem Nettoentgelt gleichzuhalten
und der Lohnklassenberechnung ein diesem Nettoentgelt
entsprechendes Bruttoentgelt zugrunde zu
legen."
9. Dem § 23 wird folgender Abs. 4 angefügt
„(4) Ruht die Bevorschussung von Leistungen
aus der Pensionsversicherung gemäß § 16 Abs. 1
lit. e, so gebührt den zuschlagsberechtigten Personen
im Sinne des § 20 Abs. 2, die sich im Inland
aufhalten und zu deren Unterhalt der Anspruchsberechtigte
tatsächlich wesentlich beigetragen hat,
eine Leistung in der Höhe der halben ruhenden
Bevorschussung mit Ausnahme allfälliger Familienzuschläge.
Zu dieser Leistung gebühren allfällige
Familienzuschläge. Der Anspruch steht in folgender
Reihenfolge zu: Ehegatte (Lebensgefährte),
Kinder (Stiefkinder, Wahlkinder, Pflegekinder),
Eltern, Enkel, Großeltern. § 89 Abs. 6 des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes gilt sinngemäß.
Abs. 2 findet Anwendung."
10. a) Dem § 25 Abs. 1 wird folgender Wortlaut
angefügt
„Der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshüfe)
ist auch zum Ersatz des unberechtigt
Empfangenen zu verpflichten, wenn sich auf Grund
seines bzw. seines Angehörigen nachträglich vorgelegten
Einkommensteuerbescheides ergibt, daß
gemäß § 12 Abs. 6 lit. c bzw. § 36 Abs. 3 lit. A lit. f
und lit. B lit. d das Arbeitslosengeld (die Notstandshilfe)
nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte."
b) Dem § 25 werden folgende Abs. 4 bis 6 angefügt
„(4) Werden Rückforderungen gestundet oder
Raten bewilligt, so sind keine Stundungszinsen auszubedingen.
(5) Eine Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt
Empfangenen oder eine Verfügung zur Nachzahlung
ist für Zeiträume unzulässig, die länger als
fünf Jahre, gerechnet ab Kenntnis des maßgeblichen
Sachverhaltes durch das Arbeitsamt, zurückliegen.
Der Zeitraum von fünf Jahren verlängert
sich um Zeiten, in denen ein gerichtliches oder
behördliches Verfahren anhängig war, das die
Frage des Anspruches unmittelbar oder mittelbar
betroffen hat.
(6) Abs. 3 gilt auch für Forderungen auf Ersatz
unberechtigt bezogener Beihilfen gemäß § 19
Abs. 1 in Verbindung mit § 20 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes."
11. a) Im § 26 Abs. 1 Z 1 lit. b wird der Ausdruck
„des Mutterschutzgesetzes, BGBl. Nr. 76/1957,"
durch den Ausdruck „des Mutterschutzgesetzes
1979" ersetzt.
b) Im § 26 Abs. 1 Z 2 wird folgende neue lit. b
eingefügt
„b) die binnen sechs Wochen nach dem Ende des
Bezuges von Karenzurlaubsgeld neuerlich
Wochengeld beziehen, nach Erschöpfung
ihres Anspruches auf Wochengeld, sofern die
Voraussetzungen der Z 1 lit. c gegeben sind,
oder"
c) Die bisherigen lit. b und c des § 26 Abs. 1 Z 2
erhalten die Bezeichnung lit. c und d.
d) Im neuen § 26 Abs. 1 Z 2 lit. c wird der Ausdruck
„§§ 26 und 27" durch den Ausdruck „§§ 29
und 30" ersetzt.
e) § 26 Abs. 1 Z 3 lautet
„3. Frauen, die allein oder mit ihrem Ehegatten
ein Kind, welches das erste Lebensjahr noch nicht
vollendet hat, an Kindes Statt angenommen oder in
der Absicht, dieses Kind an Kindes Statt anzuneh-
men, in unentgeltliche Pflege genommen haben, die
Anwartschaft erfüllen, mit dem Kind im selben
Haushalt leben und dieses überwiegend selbst pflegen.
Die Voraussetzung der Anwartschaft entfällt,
wenn die Frau ein weiteres Kind während des Bezuges
von Karenzurlaubsgeld oder binnen sechs
Wochen nach dem Ende eines Bezuges von Karenzurlaubsgeld
an Kindes Statt angenommen oder
in der Absicht, dieses Kind an Kindes Statt anzunehmen,
in unentgeltliche Pflege genommen hat.
Im übrigen gelten Abs. 2 bis 4 und §§ 27 bis 32
sinngemäß."
f) § 26 Abs. 4 lit. c lautet
„c) einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb
bewirtschaften, dessen nach den jeweils geltenden
gesetzlichen Vorschriften festgestellter
Einheitswert 54000 S nicht übersteigt;"
12. § 29 lautet
„§ 29. (1) § 16 Abs. 1 lit. a, b, c, e, f und j (Ruhen
des Arbeitslosengeldes) sowie § 24 und § 25 (Einstellung
und Berichtigung des Arbeitslosengeldes)
sind sinngemäß anzuwenden.
(2) Der Anspruch auf Karenzurlaubsgeld ruht
während des Aufenthaltes im Ausland, soweit der
Auslandsaufenthalt zwei Monate während eines
Karenzurlaubsgeldanspruches (§ 31) überschreitet.
Das Arbeitsamt kann jedoch auf Antrag der Mutter
das Ruhen des Karenzurlaubsgeldes wegen Auslandsaufenthalt
nach Anhörung des zuständigen
Vermittlungsausschusses aus berücksichtigungswürdigen
Gründen nachsehen.
(3) Abs. 2 findet auf österreichische Staatsbürgerinnen,
die im Ausland beschäftigt und nach diesem
Bundesgesetz arbeitslosenversichert waren, keine
Anwendung, sofern sie sich während des Karenzurlaubsgeldbezuges
im Ausland aufhalten. Zuständig
im Sinne des § 44 ist in diesen Fällen das Arbeitsamt
Versicherungsdienste in Wien."
13. Im § 32 wird der Ausdruck „mit der Richtzahl
dieses Kalenderjahres (§ 108 a ASVG)" durch
den Ausdruck „mit dem Anpassungsfaktor dieses
Kalenderjahres (§ 108 f ASVG)" ersetzt.
14. Im § 35 wird der Ausdruck „26 Wochen"
durch den Ausdruck „39 Wochen" ersetzt.
15. a) § 36 Abs. 1 zweiter Satz lautet
„In diesen Richtlinien kann das Ausmaß insbesondere
nach Familienstand, Sorgepflichten, Alter des
Arbeitslosen und Dauer der Arbeitslosigkeit abgestuft
werden."
b) Im § 36 Abs. 1 wird der Ausdruck „mit der
Richtzahl des betreffenden Kalenderjahres (§ 108 a
ASVG)" durch den Ausdruck „mit dem Anpassungsfaktor
des betreffenden Kalenderjahres
(§ 108 f ASVG)" und der Ausdruck „§ 21 Abs. 6"
durch den Ausdruck „§ 21 Abs. 5" ersetzt.
c) § 36 Abs. 2 letzter Satz lautet
„Als Einkommen gelten insbesondere auch Krankengeld
und Wochengeld nach dem Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetz, Beihilfen zur Deckung
des Lebensunterhaltes nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,
Leistungen nach diesem Bundesgesetz
sowie gleichartige Leistungen; bei der Anrechnung
von Notstandshilfe auf Notstandshilfe ist
sicherzustellen, daß die Anrechnung nicht wechselseitig
erfolgt."
d) § 36 Abs. 3 lit. A lit. d lautet
„d) Bei der Ermittlung des Einkommens aus
einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb ist
§ 140 Abs. 5 bis 8 und 12 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes
sinngemäß anzuwenden."
e) Dem § 36 Abs. 3 lit. A wird folgende lit. f
angefügt
„f) Bei der Ermittlung des Einkommens aus
einer selbständigen Erwerbstätigkeit — ausgenommen
einem Einkommen aus einem
land(forst)wirtschaftlichen Betrieb — ist § 12
Abs. 9 sinngemäß anzuwenden."
f) § 36 Abs. 3 lit. B lit. a letzter Satz lautet
„Für die Anrechnung von Einkommen nach Abs. 2
letzter Satz kann festgelegt werden, daß die Notstandshilfe
in der Höhe eines bestimmten Betrages
frei bleibt."
g) § 36 Abs. 3 lit. B lit. b lautet
„b) Bei der Ermittlung des Einkommens aus
einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb ist
§ 140 Abs. 5 bis 8 und 12 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes
sinngemäß anzuwenden."
h) § 36 Abs. 3 lit. B lit. c lautet
„c) Ist seit Erschöpfung des Anspruches auf
Arbeitslosengeld oder Karenzurlaubsgeld ein
längerer Zeitraum verstrichen, so kann unbeschadet
Abs. 2 für die Beurteilung der Notlage
bzw. für das Ausmaß der Notstandshilfe
unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen
und sozialen Verhältnisse ein bestimmter
Grenzbetrag des Familieneinkommens festgesetzt
werden, der durch die Summe von Einkommen
des Ehegatten bzw. der Ehegattin
(des Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin),
der Notstandshilfe und allfälliger eigener
Einkommen des Arbeitslosen nicht überschritten
werden darf."
i) § 36 Abs. 3 lit. B lit. d lautet
„d) Bei der Ermittlung des Einkommens einer
selbständigen Erwerbstätigkeit — ausgenommen
einem Einkommen aus einem
land(forst)wirtschaftlichen Betrieb — ist § 12
Abs. 9 sinngemäß anzuwenden. Lehnt der
selbständig erwerbstätige Angehörige die
Abgabe der eidesstattlichen Erklärung bzw.
der Zustimmungserklärung zur Einholung
von Auskünften beim Finanzamt ab, so
besteht kein Anspruch auf Notstandshilfe des
Arbeitslosen."
16. a) § 39 Abs. 3 lautet
„(3) Mütter, die mit dem Vater ihres unehelichen
Kindes nicht verheiratet, jedoch an der gleichen
Adresse angemeldet sind oder anzumelden wären,
erhalten Sondernotstandshilfe, wenn der Vater des
unehelichen Kindes kein oder ein geringes Einkommen
hat. Der Vater des unehelichen Kindes ist hiebei
einem Lebensgefährten gleichzuhalten."
b) Dem § 39 werden folgende Absätze angefügt
„(4) Im übrigen sind die Bestimmungen über die
Notstandshilfe, soweit im Folgenden nicht anderes
bestimmt ist, sinngemäß anzuwenden. Hinsichtlich
des Ruhens der Sondernotstandshilfe gilt § 29 sinngemäß.
(5) Arbeitslosigkeit ist auch während der Zeit
eines Urlaubes gegen Entfall der Bezüge anzunehmen."
17. a) Dem § 46 Abs. 1 ist folgender Satz anzufügen
„Die Abgabe des Antrages kann auch durch einen
Vertreter erfolgen, wenn der Arbeitslose aus zwingenden
Gründen, wie Arbeitsaufnahme oder
Krankheit, verhindert ist, den Antrag persönlich
abzugeben."
b) § 46 Abs. 3 lautet
„(3) Abweichend von Abs. 1 gilt
1. Hat der Arbeitslose zwecks Geltendmachung
von Arbeitslosengeld bei einem Arbeitsamt
vorgesprochen und stellt sich später heraus,
daß hiefür nicht dieses, sondern ein anderes
Arbeitsamt zuständig ist, so gilt als Tag der
Geltendmachung der Tag der Vorsprache
beim erstgenannten Arbeitsamt, sofern der
Arbeitslose seinen Antrag binnen angemessener
Frist bei dem an sich zuständigen Arbeitsamt
einbringt.
2. Hat der Arbeitslose zwecks Geltendmachung
von Arbeitslosengeld bei einem Amtstag des
Arbeitsamtes vorgesprochen, so gebührt das
Arbeitslosengeld bei Erfüllung der sonstigen
Voraussetzungen ab dem ersten Tag der
Arbeitslosigkeit, sofern die Vorsprache an
dem auf den Eintritt der Arbeitslosigkeit
nächstfolgenden Amtstag erfolgt ist.
3. Hat der Arbeitslose seinen Wohnsitz (Aufenthaltsort)
nach Eintritt der Arbeitslosigkeit in
den Zuständigkeitsbereich eines anderen
Arbeitsamtes verlegt, so gebührt das Arbeitslosengeld
bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen
ab dem ersten Tag der Arbeitslosigkeit,
sofern der Arbeitslose binnen angemessener
Frist bei dem nunmehr zuständigen
Arbeitsamt zwecks Geltendmachung des
Arbeitslosengeldes vorspricht."
c) Der bisherige § 46 Abs. 3 wird zu § 46 Abs. 4.
18. Dem § 49 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt
j,Vor Erlassung einer Entscheidung ist der Vermittlungsausschuß
des Arbeitsamtes anzuhören."
19. Dem § 51 wird folgender Abs. 3 angefügt
„(3) In besonders berücksichtigungswürdigen
Fällen, wie zB im Falle einer besonderen finanziellen
Notlage oder einer Rückbuchung, kann das
Arbeitsamt eine Barauszahlung unter Bedachtnahme
auf die vorliegenden Anspruchstage vornehmen.
Dies kann auch vor Zuerkennung des Anspruches
erfolgen, sofern mit dieser gerechnet werden
kann. Eine wiederholte Barauszahlung ist jedoch
nicht vorzunehmen, wenn sie in der Absicht
begehrt wird, die im Abs. 2 festgelegte monatliche
Auszahlung zu umgehen."
20. Dem § 58 wird folgender Satz angefügt
„Der Antrag auf Karenzurlaubsgeld (§ 46) kann
auch durch einen Vertreter eingebracht werden."
21. § 63 Abs. 2 lautet
„(2) Soweit die Träger der Krankenversicherung,
ausgenommen die Betriebskrankenkassen, an
der Durchführung der Arbeitslosenversicherung
nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz mitwirken,
erhalten sie zur Abgeltung der ihnen daraus
erwachsenden Kosten eine Vergütung aus den
Beiträgen zur Arbeitslosenversicherung in der
Höhe eines Hundertsatzes der abgeführten Beiträge.
Das Nähere wird in der Verordnung des
Bundesministers für Arbeit und Soziales zu § 82
Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
geregelt. Dabei ist die Höhe des Hundertsatzes
unter Zugrundelegung der Kostenrechnung festzusetzen."
22. Im § 64 Abs. 2 zweiter Satz ist der Ausdruck
„Abs. 4 und 5" durch den Ausdruck „Abs. 6 und 7"
zu ersetzen.
23. § 68 lautet
„§ 68. Die Ansprüche auf Leistungen nach diesem
Bundesgesetz können nur zur Deckung gesetzlicher
Unterhaltsansprüche gegen den Anspruchsberechtigten
mit der Maßgabe, daß § 6 des Lohnpfändungsgesetzes
1985, BGBl. Nr. 450, sinngemäß
anzuwenden ist, rechtswirksam übertragen, verpfändet
oder gepfändet werden."
24. a) § 76 erhält die Bezeichnung § 76 Abs. 1.
b) § 76 Abs. 2 lautet
„(2) Ist ein »Arbeitsamt Versicherungsdienste'
eingerichtet, so hat die Anhörung jenes Vermittlungsausschusses
zu erfolgen, der bei dem nach
dem Wohnsitz (Aufenthaltsort), bzw. der beruflichen
Tätigkeit oder bestimmten herangezogenen
Merkmalen des Arbeitslosen zuständigen Arbeitsamt
besteht."
25. Nach § 76 wird folgender § 76 a samt Überschrift
eingefügt
„Anhörungsrecht
§ 76 a. Die gesetzlichen Interessenvertretungen
der Arbeitnehmer und Arbeitgeber sind vor Erlassung
von grundsätzlichen Durchführungserlässen
zu diesem Bundesgesetz anzuhören."
Artikel II
Abweichend von § 60 Abs. 2 lit. b des Arbeitslosenversicherungsgesetzes
1977 beträgt für das Jahr
1987 der Beitrag des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen
75 vH des Gesamtaufwandes (Barleistung
einschließlich der hierauf entfallenden Krankenversicherungsbeiträge)
für Karenzurlaubsgeld.
Artikel III
(1) Artikel I dieses Bundesgesetzes tritt, mit Ausnahme
des Art. I Z l lit. c und Z 15 lit. h, mit
1. Jänner 1988 in Kraft. Art. I Z l lit. c tritt mit
Beginn des Beitragszeitraumes Jänner 1988, Art. I
Z 15 lit. h tritt mit 1. Juli 1988 in Kraft.
(2) Art. I Z 6 lit. b und d findet auf jene Fälle
Anwendung, in denen der Ruhenszeitraum nach
dem 31. Dezember 1987 beginnt.
(3) Der bisherige § 36 Abs. 3 lit. B lit. c des
Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, der durch
Art. I Z 15 lit. h abgeändert wird, ist weiterhin auf
alle Fälle anzuwenden, in denen der Anspruch auf
Arbeitslosengeld und Karenzurlaubsgeld vor dem
1. Juli 1988 erschöpft wurde.
(4) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes
können bereits ab dem seiner Kundmachung
folgenden Tag erlassen werden.
(5) Mit der Vollziehung des Artikels II dieses
Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Umwelt,
Jugend und Familie, mit der Vollziehung der übrigen
Bestimmungen der Bundesminister für Arbeit
und Soziales betraut.