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615. Bundesgesetz: Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 615. Bundesgesetz: Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,

BGBl. Nr. 609, zuletzt geändert mit dem Bundesgesetz

BGBl. Nr. 290/1987, wird wie folgt geändert

1. a) § 1 Abs. 2 lit. a und b lautet

„a) Personen, die die allgemeine Schulpflicht

noch nicht beendet haben, sowie Personen,

die der allgemeinen Schulpflicht nicht unterliegen

oder von ihr befreit sind, bis zum

1. Juli des Kalenderjahres, in dem sie das

15. Lebensjahr vollenden;

b) Dienstnehmer, die in einem öffentlich-rechtlichen

Dienstverhältnis zum Bund, zu einem

Land, einem Gemeindeverband oder einer

Gemeinde sowie zu einem von diesen Körperschaften

verwalteten Betrieb, einer solchen

Unternehmung, Anstalt, Stiftung oder

einem solchen Fonds stehen, sofern sie

gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 und 4 des Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetzes von der Vollversicherung

nach § 4 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

ausgenommen sind."

b) § 1 Abs. 2 lit. d lautet

„d) Personen, die nach § 2 Abs. 1 Z 2 des Bauern-

Sozialversicherungsgesetzes, BGBl.

Nr. 559/1978, pflichtversichert sind."

c) Dem § 1 wird folgender Abs. 6 angefügt

„(6) Steht auf Grund eines arbeitslosenversicherungspflichtigen

Beschäftigungsverhältnisses Kündigungsentschädigung

zu, so endet die Arbeitslosenversicherungspflicht

erst mit Ablauf des Zeitraumes,

für den Kündigungsentschädigung gebührt."

2. § 10 Abs. 2 lautet

„(2) Der Ausschluß vom Bezug des Arbeitslosengeldes

ist in berücksichtigungswürdigen Fällen, wie

zB Aufnahme einer anderen Beschäftigung, ganz

oder teilweise nachzusehen. Vor dieser Nachsicht

sowie vor Erlassung einer Entscheidung gemäß

Abs. 1 ist der Vermittlungsausschuß des Arbeitsamtes

anzuhören."

3. a) § 12 Abs. 3 lit. e lautet

„e) wer eine Freiheitsstrafe verbüßt oder auf

behördliche Anordnung in anderer Weise

angehalten wird."

b) § 12 Abs. 6 lit. blautet

„b) wer einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb

bewirtschaftet, dessen nach den jeweils geltenden

gesetzlichen Vorschriften festgestellter

Einheitswert 54000 S nicht übersteigt;"

c) § 12 Abs. 6 lit. c lautet

„c) wer auf andere Art selbständig erwerbstätig

ist und daraus ein nach Maßgabe des Abs. 9

festgestelltes Einkommen erzielt, das die im

§ 5 Abs. 2 lit. a bis c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

angeführten Beträge

nicht übersteigt."

d) Dem § 12 wird folgender Abs. 9 angefügt

„(9) Das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit

wird auf Grund des Einkommensteuerbescheides

für das Kalenderjahr, in dem Arbeitslosengeld

bezogen wird, festgestellt, wobei dem Einkommen

nach § 2 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes

1972, BGBl. Nr. 440, in der jeweils geltenden Fassung,

unter Außerachtlassung von Einkünften aus

nichtselbständiger Arbeit (§ 25 EStG 1972) die im

Einkommensteuerbescheid angeführten Freibeträge

und Sonderausgaben sowie die Beträge nach den

§§ 8, 9, 10, 11 und 122 EStG 1972 hinzuzurechnen

sind. Der Leistungsbezieher ist verpflichtet, den

Einkommensteuerbescheid für das Kalenderjahr, in

dem Arbeitslosengeld bezogen wurde, binnen zwei

Wochen nach Erlassung dem zuständigen Arbeitsamt

vorzulegen. Bis zur Erlassung und Vorlage des

Bescheides ist die Frage der Arbeitslosigkeit insbesondere

auf Grund einer eidesstattlichen Erklärung

des Arbeitslosen über die Höhe seines Bruttoeinkommens,

einer allenfalls bereits erfolgten Einkommensteuererklärung

bzw. eines Einkommensteuerbescheides

aus einem früheren Jahr vorzunehmen.

Des weiteren hat der Arbeitslose schriftlich seine

Zustimmung zur Einholung von Auskünften beim

Finanzamt zu erteilen. Für die von den Finanzämtern

erteilten Auskünfte gilt die abgabenrechtliche

Geheimhaltepflicht des § 48 a der Bundesabgabenordnung,

BGBl. Nr. 194/1961, sinngemäß. Lehnt

der Arbeitslose die Abgabe der eidesstattlichen

Erklärung bzw. der Zustimmungserklärung ab, ist

ein geringfügiges Einkommen nicht anzunehmen."

4. Im § 14 Abs. 4 lit. c wird der Ausdruck „des

Mutterschutzgesetzes, BGBl. Nr. 76/1957" durch

den Ausdruck „des Mutterschutzgesetzes 1979,

BGBl. Nr. 221", ersetzt.

5. a) § 15 Abs. 1 Z l lit. b lautet

„b) arbeitsuchend beim Arbeitsamt gemeldet

gewesen ist oder Sondernotstandshilfe (§ 39)

bezogen hat;"

b) § 15 Abs. 1 Z 1 lit. e lautet

„e) sich einer Ausbildung oder einer beruflichen

Maßnahme der Rehabilitation unterzogen

hat, durch die er überwiegend in Anspruch

genommen wurde;"

c) Im § 15 Abs. 1 Z 1 lit. h wird der Ausdruck

„des Mutterschutzgesetzes, BGBl. Nr. 76/1957,"

durch den Ausdruck „des Mutterschutzgesetzes

1979" ersetzt.

d) § 15 Abs. 1 Z 2 lautet

„2. um Zeiträume, in denen der Arbeitslose im

Ausland beschäftigt gewesen ist sowie um

Zeiträume, in denen der Arbeitslose in einem

Staat, mit dem zwischenstaatliche Regelungen

über Arbeitslosenversicherung getroffen wurden,

eine dem Krankengeld oder Wochengeld

entsprechende Leistung bezogen hat."

6. a) § 16 Abs. 1 lit. e lautet

„e) der Verbüßung einer Freiheitsstrafe sowie

während einer anderweitigen auf behördlicher

Anordnung beruhenden Anhaltung,"

b) Im § 16 Abs. 1 ist am Ende der lit. k der Punkt

durch einen Beistrich zu ersetzen und folgende lit. 1

anzufügen

„1) des Zeitraumes, für den Urlaubsentschädigung

oder Urlaubsabfindung im Zeitpunkt

der Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses

oder nach den Bestimmungen des Bauarbeiter-

Urlaubsgesetzes 1972 zu einem späteren

Zeitpunkt gebührt bzw. gewährt wird,

nach Maßgabe des Abs. 4."

c) § 16 Abs. 3 lautet

„(3) Auf Antrag des Arbeitslosen ist das Ruhen

des Arbeitslosengeldes gemäß Abs. 1 lit. g bei Vorliegen

von berücksichtigungswürdigen Umständen

nach Anhörung des Vermittlungsausschusses des

Arbeitsamtes für höchstens vier Wochen während

eines Leistungsanspruches (§ 18) nachzusehen.

Berücksichtigungswürdige Umstände sind Umstände,

die im Interesse der Beendigung der

Arbeitslosigkeit gelegen sind, insbesondere wenn

sich der Arbeitslose ins Ausland begibt, um nachweislich

einen Arbeitsplatz zu suchen oder um sich

nachweislich beim Arbeitgeber vorzustellen, oder

Umstände, die auf zwingenden familiären Gründen

beruhen."

d) Dem § 16 wird folgender Abs. 4 angefügt

„(4) Gebührt Urlaubsentschädigung oder

Urlaubsabfindung im Zeitpunkt der Auflösung des

Beschäftigungsverhältnisses, beginnt der Ruhenszeitraum

mit dem Ende des anspruchsbegründenden

Beschäftigungsverhältnisses, besteht jedoch

auch Anspruch auf Kündigungsentschädigung mit

dem Ende des Zeitraumes, für den Kündigungsentschädigung

gebührt. Ist der Anspruch auf Urlaubsentschädigung

oder Urlaubsabfindung strittig oder

wird Urlaubsentschädigung oder Urlaubsabfindung

aus sonstigen Gründen (zB Konkurs des Arbeitgebers)

nicht bezahlt, so ist Abs. 2 sinngemäß anzuwenden.

Wird hingegen Urlaubsabfindung nach

dem Bauarbeiter-Urlaubsgesetz 1972 gewährt,

beginnt der Ruhenszeitraum mit dem 8. Tag, der

auf die Zahlbarstellung durch die Urlaubskasse der

Arbeiter in der Bauwirtschaft folgt. Ansprüche auf

Tagesteile bleiben immer außer Betracht."

7. a) § 20 Abs. 3 lautet

„(3) Für eine zuschlagsberechtigte Person ist der

Familienzuschlag nur einmal zu gewähren. Tragen

mehr als ein Arbeitsloser zum Unterhalt dieser Person

tatsächlich wesentlich bei, so gebührt der Familienzuschlag

jenem Arbeitslosen, in dessen Haushalt

die zuschlagsberechtigte Person wohnt bzw.

jenem Arbeitslosen, der die zuschlagsberechtigte

Person überwiegend betreut."

b) § 20 Abs. 4 zweiter Satz lautet

„Dieser Betrag ist mit Wirkung vom 1. Jänner eines

jeden Jahres mit dem Anpassungsfaktor des Kalenderjahres

(§ 108 f ASVG) zu vervielfachen."

8. Dem § 21 wird folgender Abs. 6 angefügt

„(6) Eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes

(§ 20 Abs. 2 lit. c des Arbeitsmarktförderungsgesetzes)

ist zur Lohnklassenberechnung

nicht heranzuziehen, wenn ein Entgelt aus vorhergehender

Beschäftigung vorliegt, das eine Bemessung

nach Abs. 1 ermöglicht und das höher als das

für die Bemessung der Beihilfe herangezogene

Bruttoentgelt ist. Liegt kein solches Entgelt vor, so

ist die Beihilfe einem Nettoentgelt gleichzuhalten

und der Lohnklassenberechnung ein diesem Nettoentgelt

entsprechendes Bruttoentgelt zugrunde zu

legen."

9. Dem § 23 wird folgender Abs. 4 angefügt

„(4) Ruht die Bevorschussung von Leistungen

aus der Pensionsversicherung gemäß § 16 Abs. 1

lit. e, so gebührt den zuschlagsberechtigten Personen

im Sinne des § 20 Abs. 2, die sich im Inland

aufhalten und zu deren Unterhalt der Anspruchsberechtigte

tatsächlich wesentlich beigetragen hat,

eine Leistung in der Höhe der halben ruhenden

Bevorschussung mit Ausnahme allfälliger Familienzuschläge.

Zu dieser Leistung gebühren allfällige

Familienzuschläge. Der Anspruch steht in folgender

Reihenfolge zu: Ehegatte (Lebensgefährte),

Kinder (Stiefkinder, Wahlkinder, Pflegekinder),

Eltern, Enkel, Großeltern. § 89 Abs. 6 des Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetzes gilt sinngemäß.

Abs. 2 findet Anwendung."

10. a) Dem § 25 Abs. 1 wird folgender Wortlaut

angefügt

„Der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshüfe)

ist auch zum Ersatz des unberechtigt

Empfangenen zu verpflichten, wenn sich auf Grund

seines bzw. seines Angehörigen nachträglich vorgelegten

Einkommensteuerbescheides ergibt, daß

gemäß § 12 Abs. 6 lit. c bzw. § 36 Abs. 3 lit. A lit. f

und lit. B lit. d das Arbeitslosengeld (die Notstandshilfe)

nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte."

b) Dem § 25 werden folgende Abs. 4 bis 6 angefügt

„(4) Werden Rückforderungen gestundet oder

Raten bewilligt, so sind keine Stundungszinsen auszubedingen.

(5) Eine Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt

Empfangenen oder eine Verfügung zur Nachzahlung

ist für Zeiträume unzulässig, die länger als

fünf Jahre, gerechnet ab Kenntnis des maßgeblichen

Sachverhaltes durch das Arbeitsamt, zurückliegen.

Der Zeitraum von fünf Jahren verlängert

sich um Zeiten, in denen ein gerichtliches oder

behördliches Verfahren anhängig war, das die

Frage des Anspruches unmittelbar oder mittelbar

betroffen hat.

(6) Abs. 3 gilt auch für Forderungen auf Ersatz

unberechtigt bezogener Beihilfen gemäß § 19

Abs. 1 in Verbindung mit § 20 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes."

11. a) Im § 26 Abs. 1 Z 1 lit. b wird der Ausdruck

„des Mutterschutzgesetzes, BGBl. Nr. 76/1957,"

durch den Ausdruck „des Mutterschutzgesetzes

1979" ersetzt.

b) Im § 26 Abs. 1 Z 2 wird folgende neue lit. b

eingefügt

„b) die binnen sechs Wochen nach dem Ende des

Bezuges von Karenzurlaubsgeld neuerlich

Wochengeld beziehen, nach Erschöpfung

ihres Anspruches auf Wochengeld, sofern die

Voraussetzungen der Z 1 lit. c gegeben sind,

oder"

c) Die bisherigen lit. b und c des § 26 Abs. 1 Z 2

erhalten die Bezeichnung lit. c und d.

d) Im neuen § 26 Abs. 1 Z 2 lit. c wird der Ausdruck

„§§ 26 und 27" durch den Ausdruck „§§ 29

und 30" ersetzt.

e) § 26 Abs. 1 Z 3 lautet

„3. Frauen, die allein oder mit ihrem Ehegatten

ein Kind, welches das erste Lebensjahr noch nicht

vollendet hat, an Kindes Statt angenommen oder in

der Absicht, dieses Kind an Kindes Statt anzuneh-

men, in unentgeltliche Pflege genommen haben, die

Anwartschaft erfüllen, mit dem Kind im selben

Haushalt leben und dieses überwiegend selbst pflegen.

Die Voraussetzung der Anwartschaft entfällt,

wenn die Frau ein weiteres Kind während des Bezuges

von Karenzurlaubsgeld oder binnen sechs

Wochen nach dem Ende eines Bezuges von Karenzurlaubsgeld

an Kindes Statt angenommen oder

in der Absicht, dieses Kind an Kindes Statt anzunehmen,

in unentgeltliche Pflege genommen hat.

Im übrigen gelten Abs. 2 bis 4 und §§ 27 bis 32

sinngemäß."

f) § 26 Abs. 4 lit. c lautet

„c) einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb

bewirtschaften, dessen nach den jeweils geltenden

gesetzlichen Vorschriften festgestellter

Einheitswert 54000 S nicht übersteigt;"

12. § 29 lautet

„§ 29. (1) § 16 Abs. 1 lit. a, b, c, e, f und j (Ruhen

des Arbeitslosengeldes) sowie § 24 und § 25 (Einstellung

und Berichtigung des Arbeitslosengeldes)

sind sinngemäß anzuwenden.

(2) Der Anspruch auf Karenzurlaubsgeld ruht

während des Aufenthaltes im Ausland, soweit der

Auslandsaufenthalt zwei Monate während eines

Karenzurlaubsgeldanspruches (§ 31) überschreitet.

Das Arbeitsamt kann jedoch auf Antrag der Mutter

das Ruhen des Karenzurlaubsgeldes wegen Auslandsaufenthalt

nach Anhörung des zuständigen

Vermittlungsausschusses aus berücksichtigungswürdigen

Gründen nachsehen.

(3) Abs. 2 findet auf österreichische Staatsbürgerinnen,

die im Ausland beschäftigt und nach diesem

Bundesgesetz arbeitslosenversichert waren, keine

Anwendung, sofern sie sich während des Karenzurlaubsgeldbezuges

im Ausland aufhalten. Zuständig

im Sinne des § 44 ist in diesen Fällen das Arbeitsamt

Versicherungsdienste in Wien."

13. Im § 32 wird der Ausdruck „mit der Richtzahl

dieses Kalenderjahres (§ 108 a ASVG)" durch

den Ausdruck „mit dem Anpassungsfaktor dieses

Kalenderjahres (§ 108 f ASVG)" ersetzt.

14. Im § 35 wird der Ausdruck „26 Wochen"

durch den Ausdruck „39 Wochen" ersetzt.

15. a) § 36 Abs. 1 zweiter Satz lautet

„In diesen Richtlinien kann das Ausmaß insbesondere

nach Familienstand, Sorgepflichten, Alter des

Arbeitslosen und Dauer der Arbeitslosigkeit abgestuft

werden."

b) Im § 36 Abs. 1 wird der Ausdruck „mit der

Richtzahl des betreffenden Kalenderjahres (§ 108 a

ASVG)" durch den Ausdruck „mit dem Anpassungsfaktor

des betreffenden Kalenderjahres

(§ 108 f ASVG)" und der Ausdruck „§ 21 Abs. 6"

durch den Ausdruck „§ 21 Abs. 5" ersetzt.

c) § 36 Abs. 2 letzter Satz lautet

„Als Einkommen gelten insbesondere auch Krankengeld

und Wochengeld nach dem Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetz, Beihilfen zur Deckung

des Lebensunterhaltes nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,

Leistungen nach diesem Bundesgesetz

sowie gleichartige Leistungen; bei der Anrechnung

von Notstandshilfe auf Notstandshilfe ist

sicherzustellen, daß die Anrechnung nicht wechselseitig

erfolgt."

d) § 36 Abs. 3 lit. A lit. d lautet

„d) Bei der Ermittlung des Einkommens aus

einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb ist

§ 140 Abs. 5 bis 8 und 12 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes

sinngemäß anzuwenden."

e) Dem § 36 Abs. 3 lit. A wird folgende lit. f

angefügt

„f) Bei der Ermittlung des Einkommens aus

einer selbständigen Erwerbstätigkeit — ausgenommen

einem Einkommen aus einem

land(forst)wirtschaftlichen Betrieb — ist § 12

Abs. 9 sinngemäß anzuwenden."

f) § 36 Abs. 3 lit. B lit. a letzter Satz lautet

„Für die Anrechnung von Einkommen nach Abs. 2

letzter Satz kann festgelegt werden, daß die Notstandshilfe

in der Höhe eines bestimmten Betrages

frei bleibt."

g) § 36 Abs. 3 lit. B lit. b lautet

„b) Bei der Ermittlung des Einkommens aus

einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb ist

§ 140 Abs. 5 bis 8 und 12 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes

sinngemäß anzuwenden."

h) § 36 Abs. 3 lit. B lit. c lautet

„c) Ist seit Erschöpfung des Anspruches auf

Arbeitslosengeld oder Karenzurlaubsgeld ein

längerer Zeitraum verstrichen, so kann unbeschadet

Abs. 2 für die Beurteilung der Notlage

bzw. für das Ausmaß der Notstandshilfe

unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen

und sozialen Verhältnisse ein bestimmter

Grenzbetrag des Familieneinkommens festgesetzt

werden, der durch die Summe von Einkommen

des Ehegatten bzw. der Ehegattin

(des Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin),

der Notstandshilfe und allfälliger eigener

Einkommen des Arbeitslosen nicht überschritten

werden darf."

i) § 36 Abs. 3 lit. B lit. d lautet

„d) Bei der Ermittlung des Einkommens einer

selbständigen Erwerbstätigkeit — ausgenommen

einem Einkommen aus einem

land(forst)wirtschaftlichen Betrieb — ist § 12

Abs. 9 sinngemäß anzuwenden. Lehnt der

selbständig erwerbstätige Angehörige die

Abgabe der eidesstattlichen Erklärung bzw.

der Zustimmungserklärung zur Einholung

von Auskünften beim Finanzamt ab, so

besteht kein Anspruch auf Notstandshilfe des

Arbeitslosen."

16. a) § 39 Abs. 3 lautet

„(3) Mütter, die mit dem Vater ihres unehelichen

Kindes nicht verheiratet, jedoch an der gleichen

Adresse angemeldet sind oder anzumelden wären,

erhalten Sondernotstandshilfe, wenn der Vater des

unehelichen Kindes kein oder ein geringes Einkommen

hat. Der Vater des unehelichen Kindes ist hiebei

einem Lebensgefährten gleichzuhalten."

b) Dem § 39 werden folgende Absätze angefügt

„(4) Im übrigen sind die Bestimmungen über die

Notstandshilfe, soweit im Folgenden nicht anderes

bestimmt ist, sinngemäß anzuwenden. Hinsichtlich

des Ruhens der Sondernotstandshilfe gilt § 29 sinngemäß.

(5) Arbeitslosigkeit ist auch während der Zeit

eines Urlaubes gegen Entfall der Bezüge anzunehmen."

17. a) Dem § 46 Abs. 1 ist folgender Satz anzufügen

„Die Abgabe des Antrages kann auch durch einen

Vertreter erfolgen, wenn der Arbeitslose aus zwingenden

Gründen, wie Arbeitsaufnahme oder

Krankheit, verhindert ist, den Antrag persönlich

abzugeben."

b) § 46 Abs. 3 lautet

„(3) Abweichend von Abs. 1 gilt

1. Hat der Arbeitslose zwecks Geltendmachung

von Arbeitslosengeld bei einem Arbeitsamt

vorgesprochen und stellt sich später heraus,

daß hiefür nicht dieses, sondern ein anderes

Arbeitsamt zuständig ist, so gilt als Tag der

Geltendmachung der Tag der Vorsprache

beim erstgenannten Arbeitsamt, sofern der

Arbeitslose seinen Antrag binnen angemessener

Frist bei dem an sich zuständigen Arbeitsamt

einbringt.

2. Hat der Arbeitslose zwecks Geltendmachung

von Arbeitslosengeld bei einem Amtstag des

Arbeitsamtes vorgesprochen, so gebührt das

Arbeitslosengeld bei Erfüllung der sonstigen

Voraussetzungen ab dem ersten Tag der

Arbeitslosigkeit, sofern die Vorsprache an

dem auf den Eintritt der Arbeitslosigkeit

nächstfolgenden Amtstag erfolgt ist.

3. Hat der Arbeitslose seinen Wohnsitz (Aufenthaltsort)

nach Eintritt der Arbeitslosigkeit in

den Zuständigkeitsbereich eines anderen

Arbeitsamtes verlegt, so gebührt das Arbeitslosengeld

bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen

ab dem ersten Tag der Arbeitslosigkeit,

sofern der Arbeitslose binnen angemessener

Frist bei dem nunmehr zuständigen

Arbeitsamt zwecks Geltendmachung des

Arbeitslosengeldes vorspricht."

c) Der bisherige § 46 Abs. 3 wird zu § 46 Abs. 4.

18. Dem § 49 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt

j,Vor Erlassung einer Entscheidung ist der Vermittlungsausschuß

des Arbeitsamtes anzuhören."

19. Dem § 51 wird folgender Abs. 3 angefügt

„(3) In besonders berücksichtigungswürdigen

Fällen, wie zB im Falle einer besonderen finanziellen

Notlage oder einer Rückbuchung, kann das

Arbeitsamt eine Barauszahlung unter Bedachtnahme

auf die vorliegenden Anspruchstage vornehmen.

Dies kann auch vor Zuerkennung des Anspruches

erfolgen, sofern mit dieser gerechnet werden

kann. Eine wiederholte Barauszahlung ist jedoch

nicht vorzunehmen, wenn sie in der Absicht

begehrt wird, die im Abs. 2 festgelegte monatliche

Auszahlung zu umgehen."

20. Dem § 58 wird folgender Satz angefügt

„Der Antrag auf Karenzurlaubsgeld (§ 46) kann

auch durch einen Vertreter eingebracht werden."

21. § 63 Abs. 2 lautet

„(2) Soweit die Träger der Krankenversicherung,

ausgenommen die Betriebskrankenkassen, an

der Durchführung der Arbeitslosenversicherung

nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz mitwirken,

erhalten sie zur Abgeltung der ihnen daraus

erwachsenden Kosten eine Vergütung aus den

Beiträgen zur Arbeitslosenversicherung in der

Höhe eines Hundertsatzes der abgeführten Beiträge.

Das Nähere wird in der Verordnung des

Bundesministers für Arbeit und Soziales zu § 82

Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

geregelt. Dabei ist die Höhe des Hundertsatzes

unter Zugrundelegung der Kostenrechnung festzusetzen."

22. Im § 64 Abs. 2 zweiter Satz ist der Ausdruck

„Abs. 4 und 5" durch den Ausdruck „Abs. 6 und 7"

zu ersetzen.

23. § 68 lautet

„§ 68. Die Ansprüche auf Leistungen nach diesem

Bundesgesetz können nur zur Deckung gesetzlicher

Unterhaltsansprüche gegen den Anspruchsberechtigten

mit der Maßgabe, daß § 6 des Lohnpfändungsgesetzes

1985, BGBl. Nr. 450, sinngemäß

anzuwenden ist, rechtswirksam übertragen, verpfändet

oder gepfändet werden."

24. a) § 76 erhält die Bezeichnung § 76 Abs. 1.

b) § 76 Abs. 2 lautet

„(2) Ist ein »Arbeitsamt Versicherungsdienste'

eingerichtet, so hat die Anhörung jenes Vermittlungsausschusses

zu erfolgen, der bei dem nach

dem Wohnsitz (Aufenthaltsort), bzw. der beruflichen

Tätigkeit oder bestimmten herangezogenen

Merkmalen des Arbeitslosen zuständigen Arbeitsamt

besteht."

25. Nach § 76 wird folgender § 76 a samt Überschrift

eingefügt

„Anhörungsrecht

§ 76 a. Die gesetzlichen Interessenvertretungen

der Arbeitnehmer und Arbeitgeber sind vor Erlassung

von grundsätzlichen Durchführungserlässen

zu diesem Bundesgesetz anzuhören."

Artikel II

Abweichend von § 60 Abs. 2 lit. b des Arbeitslosenversicherungsgesetzes

1977 beträgt für das Jahr

1987 der Beitrag des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen

75 vH des Gesamtaufwandes (Barleistung

einschließlich der hierauf entfallenden Krankenversicherungsbeiträge)

für Karenzurlaubsgeld.

Artikel III

(1) Artikel I dieses Bundesgesetzes tritt, mit Ausnahme

des Art. I Z l lit. c und Z 15 lit. h, mit

1. Jänner 1988 in Kraft. Art. I Z l lit. c tritt mit

Beginn des Beitragszeitraumes Jänner 1988, Art. I

Z 15 lit. h tritt mit 1. Juli 1988 in Kraft.

(2) Art. I Z 6 lit. b und d findet auf jene Fälle

Anwendung, in denen der Ruhenszeitraum nach

dem 31. Dezember 1987 beginnt.

(3) Der bisherige § 36 Abs. 3 lit. B lit. c des

Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, der durch

Art. I Z 15 lit. h abgeändert wird, ist weiterhin auf

alle Fälle anzuwenden, in denen der Anspruch auf

Arbeitslosengeld und Karenzurlaubsgeld vor dem

1. Juli 1988 erschöpft wurde.

(4) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes

können bereits ab dem seiner Kundmachung

folgenden Tag erlassen werden.

(5) Mit der Vollziehung des Artikels II dieses

Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Umwelt,

Jugend und Familie, mit der Vollziehung der übrigen

Bestimmungen der Bundesminister für Arbeit

und Soziales betraut.

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