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615_1983 AT

615. Verordnung: Neuerliche Änderung der Verordnung zur Durchführung des Stempelmarkengesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 615. Verordnung: Neuerliche Änderung der Verordnung zur Durchführung des Stempelmarkengesetzes

Auf Grund des § 6 des Stempelmarkengesetzes,

BGBl. Nr. 24/1964, wird verordnet

Artikel I

Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen

vom 11. Mai 1964, BGBl. Nr. 89, zur Durchführung

des Stempelmarkengesetzes in der Fassung

der Verordnungen des Bundesministers für Finanzen

BGBl. Nr. 119/1965, 131/1966, 663 a/1976

und 197/1978 wird wie folgt geändert

Der § 1 hat zu lauten

„§ 1. (1) Auszugeben sind Stempelmarken zu

10 g, 30 g, 50 g, 1 S, 1,20 S, 2 S, 3 S, 4 S, 5 S, 6 S,

10 S, 15 S, 20 S, 25 S, 30 S, 40 S, 50 S, 60 S, 70 S,

80 S, 100 S, 120 S, 200 S, 500 S und 1000 S.

(2) Die Stempelmarke des Wertes von 1000 S ist

50 mm hoch und 31,8 mm breit, die Stempelmarken

der Werte von 100 S bis 500 S sind 40 mm hoch

und 26,5 mm breit, die Stempelmarken der übrigen

Werte sind 31 mm hoch und 26 mm breit. Die

Stempelmarken enthalten im farbigen Feld den

Stempelwert. Das Markenbild zeigt auf der Vorderseite

ein Ovalband mit den Worten „Republik

Österreich" und „Stempelmarke" in negativer Antiquaschrift,

in einem Bändchen die Jahreszahl des

Ausgabejahres, ferner die Wertziffer und die

Bezeichnung „Schilling" oder „Groschen", außerdem

beim Wert von 1000 S die Wertangabe oberhalb

und unterhalb des Ovalbandes, bei den Werten

von 100 S bis 500 S die Wertziffern in den beiden

unteren Ecken, bei den übrigen Schillingwerten

die Wertziffer in den vier Ecken. Auf der Rückseite

der Stempelmarke befindet sich das von einem

Kreis umgebene österreichische Staatswappen und

das positive Guillochendessin, das beim Werte von

1000 S oben und unten in einer waagrechten Linie

je vier Guillochenrosetten, bei den Werten von

100 S bis 500 S in den beiden oberen Ecken einfache

und in den beiden unteren Ecken doppelte

Guillochenrosetten trägt. Bei den übrigen Werten

scheinen in den vier Ecken einfache Guillochenrosetten

auf. Der Untergrund bedeckt mit Ausnahme

des runden Wappenschildes, des Ovalbandes und

der Jahreszahlschleife die ganze Bildfläche.

(3) Die Stempelmarken sind auf einem dünnen,

transparenten Spezialpapier im einfarbigen Rastertiefdruck

auf der Vorderseite und einfarbigen

Buchdruck über dem Klebstoff auf der Rückseite

hergestellt. Die Zähnung der Stempelmarken ist bei

dem Wert von 1000 S 133/4 x14, bei den Werten

von 100 S bis 500 S 123/4 x l31/2, bei den übrigen

Werten 141/2 x 143/4 auf je 2 cm Kammzähnung.

Ovalband, Wertziffer und die Bezeichnung „Schilling"

oder „Groschen" sind in einem dunkleren

Ton der Farbe des Rückseitenuntergrundes gehalten.

Die Farbe der Groschenwerte ist grün, der

Werte von 1 S bis 6 S rot, der Werte von 10 S bis

80 S blau, der Werte von 100 S bis 500 S braun und

des Wertes von 1000 S violett."

Artikel II

Die im Artikel I angeführten Stempelmarken der

Werte von 80 S und 120 S erlangen mit Wirksamkeitsbeginn

dieser Verordnung ihre Gültigkeit.

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