615. Verordnung: Neuerliche Änderung der Verordnung zur Durchführung des Stempelmarkengesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 6 des Stempelmarkengesetzes,
BGBl. Nr. 24/1964, wird verordnet
Artikel I
Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen
vom 11. Mai 1964, BGBl. Nr. 89, zur Durchführung
des Stempelmarkengesetzes in der Fassung
der Verordnungen des Bundesministers für Finanzen
BGBl. Nr. 119/1965, 131/1966, 663 a/1976
und 197/1978 wird wie folgt geändert
Der § 1 hat zu lauten
„§ 1. (1) Auszugeben sind Stempelmarken zu
10 g, 30 g, 50 g, 1 S, 1,20 S, 2 S, 3 S, 4 S, 5 S, 6 S,
10 S, 15 S, 20 S, 25 S, 30 S, 40 S, 50 S, 60 S, 70 S,
80 S, 100 S, 120 S, 200 S, 500 S und 1000 S.
(2) Die Stempelmarke des Wertes von 1000 S ist
50 mm hoch und 31,8 mm breit, die Stempelmarken
der Werte von 100 S bis 500 S sind 40 mm hoch
und 26,5 mm breit, die Stempelmarken der übrigen
Werte sind 31 mm hoch und 26 mm breit. Die
Stempelmarken enthalten im farbigen Feld den
Stempelwert. Das Markenbild zeigt auf der Vorderseite
ein Ovalband mit den Worten „Republik
Österreich" und „Stempelmarke" in negativer Antiquaschrift,
in einem Bändchen die Jahreszahl des
Ausgabejahres, ferner die Wertziffer und die
Bezeichnung „Schilling" oder „Groschen", außerdem
beim Wert von 1000 S die Wertangabe oberhalb
und unterhalb des Ovalbandes, bei den Werten
von 100 S bis 500 S die Wertziffern in den beiden
unteren Ecken, bei den übrigen Schillingwerten
die Wertziffer in den vier Ecken. Auf der Rückseite
der Stempelmarke befindet sich das von einem
Kreis umgebene österreichische Staatswappen und
das positive Guillochendessin, das beim Werte von
1000 S oben und unten in einer waagrechten Linie
je vier Guillochenrosetten, bei den Werten von
100 S bis 500 S in den beiden oberen Ecken einfache
und in den beiden unteren Ecken doppelte
Guillochenrosetten trägt. Bei den übrigen Werten
scheinen in den vier Ecken einfache Guillochenrosetten
auf. Der Untergrund bedeckt mit Ausnahme
des runden Wappenschildes, des Ovalbandes und
der Jahreszahlschleife die ganze Bildfläche.
(3) Die Stempelmarken sind auf einem dünnen,
transparenten Spezialpapier im einfarbigen Rastertiefdruck
auf der Vorderseite und einfarbigen
Buchdruck über dem Klebstoff auf der Rückseite
hergestellt. Die Zähnung der Stempelmarken ist bei
dem Wert von 1000 S 133/4 x14, bei den Werten
von 100 S bis 500 S 123/4 x l31/2, bei den übrigen
Werten 141/2 x 143/4 auf je 2 cm Kammzähnung.
Ovalband, Wertziffer und die Bezeichnung „Schilling"
oder „Groschen" sind in einem dunkleren
Ton der Farbe des Rückseitenuntergrundes gehalten.
Die Farbe der Groschenwerte ist grün, der
Werte von 1 S bis 6 S rot, der Werte von 10 S bis
80 S blau, der Werte von 100 S bis 500 S braun und
des Wertes von 1000 S violett."
Artikel II
Die im Artikel I angeführten Stempelmarken der
Werte von 80 S und 120 S erlangen mit Wirksamkeitsbeginn
dieser Verordnung ihre Gültigkeit.