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615_1982 AT

615. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 5 Waidhofener Straße im Bereich der Stadtgemeinde Waidhofen an der Thaya

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 615. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 5 Waidhofener Straße im Bereich der Stadtgemeinde Waidhofen an der Thaya

Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird verordnet

Der Straßenteil der B 5 Waidhofener Straße von

km 8,825 bis km 13,40 wird, soweit er durch die

Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen

— mit Verordnung vom

18. März 1974, BGBl. Nr. 195, bestimmten —

Abschnitt „Umfahrung Waidhofen/Thaya" für den

Durchzugsverkehr entbehrlich wurde, als Bundesstraße

aufgelassen.

Im einzelnen ist der Verlauf des neu hergestellten

sowie des aufgelassenen Straßenabschnittes aus

den beim Bundesministerium für Bauten und Technik,

beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung

sowie bei der Stadtgemeinde Waidhofen

an der Thaya aufliegenden Planunterlagen zu ersehen.

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