615. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 5 Waidhofener Straße im Bereich der Stadtgemeinde Waidhofen an der Thaya
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird verordnet
Der Straßenteil der B 5 Waidhofener Straße von
km 8,825 bis km 13,40 wird, soweit er durch die
Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen
— mit Verordnung vom
18. März 1974, BGBl. Nr. 195, bestimmten —
Abschnitt „Umfahrung Waidhofen/Thaya" für den
Durchzugsverkehr entbehrlich wurde, als Bundesstraße
aufgelassen.
Im einzelnen ist der Verlauf des neu hergestellten
sowie des aufgelassenen Straßenabschnittes aus
den beim Bundesministerium für Bauten und Technik,
beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung
sowie bei der Stadtgemeinde Waidhofen
an der Thaya aufliegenden Planunterlagen zu ersehen.