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615_1981 AT

615. Kundmachung: Eröffnung von Kontingenten und Festlegung von Richtplafonds gemäß Protokoll Nr. 1 zum Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 615. Kundmachung: Eröffnung von Kontingenten und Festlegung von Richtplafonds gemäß Protokoll Nr. 1 zum Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft

Auf Grund des § 17 Abs. 3 des EG-Abkommen-Durchführungsgesetzes, BGBl. Nr. 468/1972, wird

kundgemacht

§ 1. Für die Einfuhr der im Anhang E des Protokolls Nr. 1 zum Abkommen zwischen der Republik

Österreich und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, BGBl. Nr. 466/1972, genannten Erzeugnisse

mit Ursprung in Dänemark oder dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland werden für

1982 nachstehende Kontingente zum Zollsatz Null eröffnet

§ 2. Für die Einfuhr der im Anhang F des Protokolls Nr. 1 zum Abkommen zwischen der Republik

Österreich und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft genannten Erzeugnisse mit Ursprung in Irland

wird für 1982 nachstehendes Kontingent mit einem Zollsatz in der Höhe von 2% des Wertes eröffnet

§ 3. Für die Einfuhr der im Anhang G des Protokolls Nr. 1 zum Abkommen zwischen der Republik

Österreich und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft genannten Erzeugnisse mit Ursprung in der

Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft werden für 1982 nachstehende Richtplafonds festgelegt

§ 4. Die Bestimmungen der §§ 1 und 3 gelten nicht für die im Anhang D des Protokolls Nr. 1 zum

Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft genannten

Erzeugnisse.

§ 5. Die in den §§ 1 bis 3 angeführten Kontingente und Richtplafonds gelten für Waren, die vom

1. Jänner 1982 bis 31. Dezember 1982 in Österreich zum freien Verkehr abgefertigt werden.

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