615. Kundmachung: Eröffnung von Kontingenten und Festlegung von Richtplafonds gemäß Protokoll Nr. 1 zum Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 17 Abs. 3 des EG-Abkommen-Durchführungsgesetzes, BGBl. Nr. 468/1972, wird
kundgemacht
§ 1. Für die Einfuhr der im Anhang E des Protokolls Nr. 1 zum Abkommen zwischen der Republik
Österreich und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, BGBl. Nr. 466/1972, genannten Erzeugnisse
mit Ursprung in Dänemark oder dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland werden für
1982 nachstehende Kontingente zum Zollsatz Null eröffnet
§ 2. Für die Einfuhr der im Anhang F des Protokolls Nr. 1 zum Abkommen zwischen der Republik
Österreich und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft genannten Erzeugnisse mit Ursprung in Irland
wird für 1982 nachstehendes Kontingent mit einem Zollsatz in der Höhe von 2% des Wertes eröffnet
§ 3. Für die Einfuhr der im Anhang G des Protokolls Nr. 1 zum Abkommen zwischen der Republik
Österreich und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft genannten Erzeugnisse mit Ursprung in der
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft werden für 1982 nachstehende Richtplafonds festgelegt
§ 4. Die Bestimmungen der §§ 1 und 3 gelten nicht für die im Anhang D des Protokolls Nr. 1 zum
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft genannten
Erzeugnisse.
§ 5. Die in den §§ 1 bis 3 angeführten Kontingente und Richtplafonds gelten für Waren, die vom
1. Jänner 1982 bis 31. Dezember 1982 in Österreich zum freien Verkehr abgefertigt werden.