615. Beschluß Nr. 4/1980 des Gemischten Ausschusses EFTA-Spanien
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
EUROPÄISCHE FREIHANDELSASSOZIATION
EFTA/SPANIEN/DJC 4/80
(In der 2. Sitzung am 26. Juni 1980 gefaßt)
AUSGANGSZÖLLE FÜR
LANDWIRTSCHAFTLICHE
VERARBEITUNGSPRODUKTE
DER GEMISCHTE AUSSCHUSS hat,
in der Erwägung, daß die Multilateralen Handelsverhandlungen
im Rahmen des Allgemeinen
Zoll- und Handelsabkommens abgeschlossen
sind,
im Hinblick auf die lit. b und c des Absatzes 2
der Eintragung zu Artikel 4 in dem während
der Verhandlungen zum Übereinkommen Kundgemacht in BGBl. Nr. 245/1980 abgeschlossenen
Vereinbarungsprotokoll,
gestützt auf Artikel 22 Absatz 3 des Übereinkommens,
BESCHLOSSEN
1. In Abweichung von den Bestimmungen des
Absatzes 1 der Liste C zum Anhang I des Übereinkommens
wenden die EFTA-Länder für alle
in der Liste C enthaltenen Waren, bei denen
die Anwendung des Genfer Protokolls (1979)
zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen
zu niedrigeren Zollsätzen führt, als sie in der
Spalte 3 der Liste C angeführt sind, stufenweise
jene niedrigeren Zollsätze an, die sich aus diesen
neuen Ausgangszöllen ergeben; dies jedoch nur
insoweit, als dadurch Maßnahmen entsprechend
dem Absatz 2 lit. a der Liste C nicht beeinträchtigt
werden.
2. Die erste Zollsenkung im Sinne des Absatzes
1 wird nicht später als am 1. Jänner 1981
durchgeführt; die weiteren Zollsenkungen werden
im Zeitpunkt der Inkraftsetzung der niedrigeren
Zollsätze gemäß dem Protokoll, auf das in Absatz
1 Bezug genommen wird, vorgenommen.
3. Die EFTA-Länder werden den Gemischten
Ausschuß über die Zölle, die sich aus der Anwendung
des Absatzes 1 ergeben, informieren.