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615_1980 AT

615. Beschluß Nr. 4/1980 des Gemischten Ausschusses EFTA-Spanien

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 615. Beschluß Nr. 4/1980 des Gemischten Ausschusses EFTA-Spanien

(Übersetzung)

EUROPÄISCHE FREIHANDELSASSOZIATION

EFTA/SPANIEN/DJC 4/80

(In der 2. Sitzung am 26. Juni 1980 gefaßt)

AUSGANGSZÖLLE FÜR

LANDWIRTSCHAFTLICHE

VERARBEITUNGSPRODUKTE

DER GEMISCHTE AUSSCHUSS hat,

in der Erwägung, daß die Multilateralen Handelsverhandlungen

im Rahmen des Allgemeinen

Zoll- und Handelsabkommens abgeschlossen

sind,

im Hinblick auf die lit. b und c des Absatzes 2

der Eintragung zu Artikel 4 in dem während

der Verhandlungen zum Übereinkommen Kundgemacht in BGBl. Nr. 245/1980 abgeschlossenen

Vereinbarungsprotokoll,

gestützt auf Artikel 22 Absatz 3 des Übereinkommens,

BESCHLOSSEN

1. In Abweichung von den Bestimmungen des

Absatzes 1 der Liste C zum Anhang I des Übereinkommens

wenden die EFTA-Länder für alle

in der Liste C enthaltenen Waren, bei denen

die Anwendung des Genfer Protokolls (1979)

zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen

zu niedrigeren Zollsätzen führt, als sie in der

Spalte 3 der Liste C angeführt sind, stufenweise

jene niedrigeren Zollsätze an, die sich aus diesen

neuen Ausgangszöllen ergeben; dies jedoch nur

insoweit, als dadurch Maßnahmen entsprechend

dem Absatz 2 lit. a der Liste C nicht beeinträchtigt

werden.

2. Die erste Zollsenkung im Sinne des Absatzes

1 wird nicht später als am 1. Jänner 1981

durchgeführt; die weiteren Zollsenkungen werden

im Zeitpunkt der Inkraftsetzung der niedrigeren

Zollsätze gemäß dem Protokoll, auf das in Absatz

1 Bezug genommen wird, vorgenommen.

3. Die EFTA-Länder werden den Gemischten

Ausschuß über die Zölle, die sich aus der Anwendung

des Absatzes 1 ergeben, informieren.

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