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615_1977 AT

615. Bundesgesetz: 4. Kraftfahrgesetz-Novelle und zivilrechtliche Bestimmungen über den Gebrauch von Sturzhelmen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 615. Bundesgesetz: 4. Kraftfahrgesetz-Novelle und zivilrechtliche Bestimmungen über den Gebrauch von Sturzhelmen

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267, in

der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 285/

1971, BGBl Nr. 286/1974 und BGBl. Nr. 352/

1976 sowie der Kundmachung BGBl. Nr. 240/

1970 wird wie folgt geändert

1. Im § 1 Abs. 2 hat die lit. a zu lauten

„a) Kraftfahrzeuge mit einer Bauartgeschwindigkeit

von nicht mehr als 10 km/h und

mit solchen Kraftfahrzeugen gezogene Anhänger;

diese Fahrzeuge unterliegen jedoch

den §§ 27 Abs. 1, 58 und 96;"

2. Im § 1 Abs. 2 hat die lit. b zu lauten

„b) Transportkarren (§ 2 Z. 19), selbstfahrende

Arbeitsmaschinen (§ 2 Z. 21), Anhänger-

Arbeitsmaschinen (§ 2 Z. 22) und Sonderkraftfahrzeuge

(§ 2 Z. 23), mit denen im

Rahmen ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung

Straßen mit öffentlichem Verkehr

nur überquert oder auf ganz kurze

Strecken oder gemäß § 50 Z. 9 der

StVO 1960 als Baustelle gekennzeichnete

Strecken befahren werden, und mit Transportkarren,

selbstfahrenden Arbeitsmaschinen

oder Sonderkraftfahrzeugen auf solchen

Fahrten gezogene Anhänger;"

3. Im § 1 Abs. 2 hat die lit. d zu lauten

„d) Heeresfahrzeuge (§ 2 Z. 38), die durch

Bewaffnung, Panzerung oder ihre sonstige

Bauweise für die militärische Verwendung

im Zusammenhang mit Kampfeinsätzen

besonders gebaut oder ausgerüstet oder

diesem Zweck gewidmet sind; diese Fahrzeuge

unterliegen jedoch dem § 97 Abs. 2."

4. Im § 1 Abs. 4 erster Satz ist an Stelle der

Worte „des Bundesministeriums für Handel,

Gewerbe und Industrie" zu setzen „des Bundesministers

für Verkehr".

5. Im § 2 haben die Z. 8 und 9 zu lauten

„8. Lastkraftwagen ein Kraftwagen (Z. 3), der

nach seiner Bauart und Ausrüstung ausschließlich

oder vorwiegend zur Beförderung von Gütern

oder zum Ziehen von Anhängern auf für den

Fahrzeugverkehr bestimmten Landflächen bestimmt

ist, auch wenn er in diesem Fall eine

beschränkte Ladefläche aufweist;

9. Zugmaschine ein Kraftwagen (Z. 3), der

nach seiner Bauart und Ausrüstung ausschließlich

oder vorwiegend zum Ziehen von Anhängern

oder Geräten überwiegend auf nicht für den

Fahrzeugverkehr bestimmten Landflächen oder

zur Verwendung als Geräteträger bestimmt ist,

auch wenn er eine beschränkte Ladefläche aufweist;"

6. Im § 2 hat Z. 10 zu lauten

„10. Sattelkraftfahrzeug ein Sattekugfahrzeug

(Z. 11) mit einem so auf diesem aufliegenden

Sattelanhänger (Z. 12), daß ein wesentlicher Teil

seines Eigengewichtes oder, bei gleichmäßiger

Verteilung der Ladung auf der Ladefläche, seines

Gesamtgewichtes vom Sattelzugfahrzeug getragen

wird;"

7. Im § 2 hat die Z. 13 zu lauten

„13. Gelenkkraftfahrzeug ein Kraftwagen mit

einem Anhänger, die je für sich kein selbstän-

diges Fahrzeug bilden und miteinander dauernd

gelenkig verbunden sind;"

8. Im § 2 hat die Z. 14 zu lauten

„14. Motorfahrrad ein Kraftrad (Z. 4) mit

einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als

40 km/h bei einer Belastung von 75 kg, dessen

Antriebsmotor, wenn er ein Hubkolbenmotor

ist, einen Hubraum von nicht mehr als 50 cm³

hat;"

9. Im § 2 wird nach Z. 15 als neue Z. 15 a

eingefügt

„15 a. Kleinmotorrad ein Motorrad (Z. 15)

dessen Antriebsmotor, wenn er ein Hubkolbenmotor

ist, einen Hubraum von nicht mehr als

50 cm³ hat;"

10. Im § 2 Z. 18 sind nach der Gewichtsangabe

„300 kg" einzufügen „mit einer Bauartgeschwindigkeit

von nicht mehr als 30 km/h bei einer

Belastung von 75 kg" und die Worte „und bei

dem dauernd gewährleistet ist, daß mit ihm auf

gerader, waagrechter Fahrbahn bei Windstille

mit einer Belastung von 75 kg eine Geschwindigkeit

von 30 km/h nicht überschritten werden

kann" zu streichen.

11. Im § 2 Z. 20 sind nach der Gewichtsangabe

„5000 kg" einzufügen „mit einer Bauartgeschwindigkeit

von nicht mehr als 40 km/h" und

die Worte „und bei dem dauernd gewährleistet

ist, daß mit ihm auf gerader, waagrechter Fahrbahn

bei Windstille eine Geschwindigkeit von

40 km/h nicht überschritten werden kann" zu

streichen.

12. Im § 2 ist an Stelle der Z. 23 zu setzen

„22 a. Spezialkraftwagen ein Kraftwagen, der

nicht unter Z. 5, 6, 7, 8, 9, 11, 18, 19, 20 oder

21 fällt;

23. Sonderkraftfahrzeug ein Kraftfahrzeug,

das nicht oder nicht ausschließlich auf Rädern

läuft sowie Einachszugmaschinen, die mit einem

anderen Fahrzeug oder Gerät so verbunden sind,

daß sie mit diesem ein einziges Kraftfahrzeug

bilden;"

13. Im § 2 wird nach der Z. 25 als neue Z. 25 a

eingefügt

„25 a. Omnibusanhänger ein Anhänger, der

nach seiner Bauart und Ausrüstung ausschließlich

oder vorwiegend zur Beförderung von Personen

bestimmt ist;"

14. Im § 2 wird nach Z. 26 als neue Z. 26 a eingefügt

„26 a. Nachläufer ein nicht unter Z. 12 fallender

Anhänger, der nach seiner Bauart und Ausrüstung

dazu bestimmt ist, auch nur durch das

Ladegut des Zugfahrzeuges gezogen zu werden;"

15. Im § 2 Z. 30 ist nach dem Wort „Sattelkraftfahrzeuge"

einzufügen „und Gelenkkraftfahrzeuge".

16. Im § 2 wird nach Z. 30 als neue Z. 30 a

eingefügt

„30 a. Gewicht oder Last eine Größe von der

Art der Masse gemäß § 2 Z. 12 des Maß- und

Eichgesetzes 1950 i. d. F. des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 174/1973;"

17. Im § 2 wird nach Z. 32 als neue Z. 32 a

eingefügt

„32 a. Höchstgewicht das vom Erzeuger angegebene

höchste technisch mögliche Gesamtgewicht

des Fahrzeuges;"

18. Im § 2 werden nach Z. 35 als neue Z. 35 a

und Z. 35 b eingefügt

„35 a. Sattellast die bei einem auf waagrechter,

ebener Fahrbahn stehenden Sattelkraftfahrzeug

vom Sattelanhänger auf das Sattelzugfahrzeug

übertragene lotrechte Last;

35 b. höchste zulässige Sattellast die höchste

Sattellast, die auf ein bestimmtes Sattelzugfahrzeug

übertragen werden darf oder die ein bestimmter

Sattelanhänger übertragen darf;"

19. Im § 2 werden nach Z. 37 als neue Z. 37 a,

Z. 37 b und Z. 37 c eingefügt

„37 a. Bauartgeschwindigkeit die Geschwindigkeit,

hinsichtlich der auf Grund der Bauart des

Fahrzeuges dauernd gewährleistet ist, daß sie auf

gerader, waagrechter Fahrbahn bei Windstille

nicht überschritten werden kann;

37 b. landwirtschaftliches Fahrzeug ein Fahrzeug,

das zur Verwendung im Rahmen eines

land- und forstwirtschaftlichen Betriebes bestimmt

ist;

37 c. Wendekreis der Kreis, den der äußerste

Punkt eines mit größtem Einschlag der Lenkvorrichtung

fahrenden Fahrzeuges beschreibt;"

20. Im § 2 wird der Punkt am Ende der Z. 38

durch einen Strichpunkt ersetzt und als neue

Z. 39 angefügt

„39. Langgutfahr die Beförderung von Ladungen

a) mit Kraftfahrzeugen, wenn

aa) die Länge des Kraftfahrzeuges samt

der Ladung 14 m übersteigt oder

bb) die Ladung um mehr als ein Viertel

der Länge des Kraftfahrzeuges über

dessen hintersten Punkt hinausragt;

b) mit Kraftfahrzeugen mit Anhängern, wenn

aa) die Länge des letzten Anhängers samt

der Ladung 14 m übersteigt,

bb) die Ladung des letzten Anhängers

um mehr als ein Viertel der Länge des

Anhängers über dessen hintersten

Punkt hinausragt oder

cc) der letzte Anhänger ein Nachläufer

(Z. 26 a) ist und die Ladung um mehr

als ein Fünftel ihrer Länge über den

hintersten Punkt des Nachläufers

hinausragt."

21. Im § 3 hat der Abs. 2 zu lauten

„(2) Sattelkraftfahrzeuge, Sattelzugfahrzeuge,

Gelenkkraftfahrzeuge, Mannschaftstransportfahrzeuge,

Transportkarren, selbstfahrende Arbeitsmaschinen,

Anhänger-Arbeitsmaschinen,

Invalidenkraftfahrzeuge und Ausgleichkraftfahrzeuge

fallen jeweils in die ihrer Bauart und Verwendungsbestimmung

entsprechende, in Abs. 1

angeführte Ober- und Untergruppe."

22. Im § 4 hat der Abs. 1 zu lauten

„(1) Kraftfahrzeuge und Anhänger müssen

Verkehrs- und betriebssicher gebaut und ausgerüstet

sein. Die Sicht vom Lenkerplatz aus

muß für das sichere Lenken des Fahrzeuges ausreichen.

Die Vorrichtungen zum Betrieb eines

Kraftfahrzeuges müssen so angeordnet sein, daß

sie der Lenker auch bei bestimmungsgemäßer

Verwendung eines geeigneten Sicherheitsgurtes,

ohne das Augenmerk von der Fahrbahn abzuwenden,

leicht und ohne Gefahr einer Verwechslung

betätigen und das Fahrzeug sicher lenken

kann. Die Wirksamkeit und Brauchbarkeit der

für die Verkehrs- und betriebssichere Verwendung

dieser Fahrzeuge maßgebenden Teile muß

bei sachgemäßer Wartung und Handhabung

gegeben und zu erwarten sein; diese Teile müssen

so ausgebildet und angeordnet sein, daß ihr ordnungsgemäßer

Zustand leicht überwacht werden

kann und ein entsprechender Austausch möglich

ist."

23. Im § 4 Abs. 2 a erster Satz haben die

Worte „der Klassen I und II" zu entfallen.

24. Im § 4 ist nach dem Abs. 5 als neuer

Abs. 5 a einzufügen

„(5 a) Kraftwagen und Motordreiräder müssen

vorne und hinten mit einer geeigneten und

leicht zugänglichen Einrichtung zum Anbringen

eines Abschleppseiles oder einer Abschleppstange

versehen sein; dies gilt jedoch hinsichtlich der

vorne anzubringenden Einrichtung nicht für

Fahrzeuge, die nur teilweise hochgehoben abgeschleppt

werden können."

25. Im § 4 haben die Abs. 9 und 10 zu entfallen.

26. Im § 5 hat der Abs. 1 zu lauten

„(1) Teile und Ausrüstungsgegenstände von

Kraftfahrzeugen und Anhängern, die für die

Verkehrs- und Betriebssicherheit von besonderer

Bedeutung sind und die im Hinblick auf ihre

Bauart und Wirkungsweise einer von der Prüfung

des Fahrzeuges (§ 29 Abs. 4 und § 31

Abs. 3) getrennten Prüfung unterzogen werden

müssen, dürfen, unbeschadet des Abs, 3, für

Fahrzeuge, die für den Verkehr in Österreich

bestimmt sind, nur feilgeboten oder verwendet

werden, wenn

a) sie unbeschadet der Bestimmungen des

Abs. 3 einer gemäß § 35 Abs. 1 genehmigten

Type oder einer im Ausland genehmigten

Type angehören, deren Genehmigung

gemäß § 35 Abs. 4 anerkannt wurde,

b) sie den für sie geltenden Bestimmungen

entsprechen und

c) an ihnen das für diese Type festgesetzte

Genehmigungszeichen vollständig sichtbar

und dauernd gut lesbar und unverwischbar

angebracht ist.

Das gleiche gilt für das Feilbieten und Verwenden

von Sturzhelmen für Kraftfahrer sowie

für das Feilbieten und Mitführen von Warneinrichtungen

(§ 89 Abs. 2 StVO 1960). Das Anbieten

solcher Teile, Ausrüstungsgegenstände, Sturzhelme

und Warneinrichtungen an einen größeren

Kreis von Personen wird dem Feilbieten gleichgehalten."

27. Im § 5 hat der Abs. 2 zu entfallen.

28. Im § 5 Abs. 3 sind an Stelle der Worte

„finden die Bestimmungen der Abs. 1 und 2

keine Anwendung" die Worte zu setzen „ist

Abs. 1 nicht anzuwenden".

29. Im § 5 hat der Abs. 4 zu entfallen.

30. § 6 hat zu lauten

„§ 6. Bremsen

(1) Kraftfahrzeuge, außer den im Abs. 2 angeführten,

müssen mindestens zwei Bremsanlagen

aufweisen, von denen jede aus einer

Betätigungseinrichtung, einer Übertragungseinrichtung

und den auf Räder wirkenden Bremsvorrichtungen

besteht. Jede Bremsanlage muß

vom Lenkerplatz aus betätigt werden können.

Die Bremsanlagen müssen so beschaffen und

eingebaut sein, daß mit ihnen bei betriebsüblicher

Beanspruchung und ordnungsgemäßer Wartung

trotz Erschütterung, Alterung, Abnützung und

Korrosion die vorgeschriebene Wirksamkeit

erreicht wird.

(2) Nur eine Bremsanlage, sofern diese nicht

mit elektrischer Energie betrieben wird, müssen

aufweisen

a) Zugmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit

von nicht mehr als 25 km/h,

b) Motorkarren mit einer Bauartgeschwindigkeit

von nicht mehr als 25 km/h, deren

höchstes zulässiges Gesamtgewicht 3500 kg

nicht überschreitet,

c) Invalidenkraftfahrzeuge,

d) Transportkarren mit einer Bauartgeschwindigkeit

von nicht mehr als 30 km/h,

e) selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit einer

Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als

30 km/h.

Diese Bremsanlage muß auf die Räder wenigstens

einer Achse des Fahrzeuges wirken und vom

Lenker betätigt werden können, wenn er. die

Lenkvorrichtung mit einer Hand festhält. Diese

Bremsanlage muß mit einer gesonderten Betätigungseinrichtung

in der im Abs. 3 angeführten

Weise feststellbar sein. Beim Ausfallen eines

Teiles der Bremsanlage, dessen Ausfallen nicht

ausgeschlossen werden kann, muß bei Betätigung

des verbleibenden Teiles der Bremsanlage das

Fahrzeug auf trockener Fahrbahn auf angemessene

Entfernung zum Stillstand gebracht

werden können.

(3) Bei Kraftwagen muß der Lenker eine der

im Abs. 1 angeführten Bremsanlagen betätigen

können, wenn er die Lenkvorrichtung mit beiden

Händen festhält. Diese Bremsanlage gilt als

Betriebsbremsanlage, die andere, außer in den

im Abs. 4 Z. 2 und 3 angeführten Fällen, als

Hilfsbremsanlage. Die Hilfsbremsanlage muß so

betätigt werden können, daß der Lenker hiebei

die Lenkvorrichtung mit mindestens einer Hand

festhält. Mit jeder der beiden im Abs. 1 angeführten

Bremsanlagen muß es dem Lenker,

unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 2 und 4,

möglich sein, auch bei höchster zulässiger Belastung

des Fahrzeuges, auf allen in Betracht

kommenden Steigungen und Gefällen und auch

beim Ziehen von Anhängern bei jeder Fahrgeschwindigkeit

die Bewegung des Fahrzeuges

zu beherrschen und dessen Geschwindigkeit, der

jeweiligen Verkehrslage entsprechend, sicher,

schnell und auf eine im Hinblick auf die Zweckbestimmung

als Betriebs- oder als Hilfsbremse

möglichst geringe Entfernung bis zum Stillstand

des Fahrzeuges zu verringern und das unbeabsichtigte

Abrollen des Fahrzeuges auszuschließen.

Die Hilfsbremsanlage muß wirken können, wenn

die Betriebsbremsanlage versagt; dies gilt jedoch

nicht, wenn beim Ausfallen eines Teiles der

Betriebsbremsanlage, dessen Ausfallen nicht ausgeschlossen

werden kann, oder bei Störungen

der Betriebsbremsanlage (wie mangelhafte Wirkung,

teilweise oder völlige Erschöpfung des

Energievorrates) mit den nicht vom Ausfall oder

von der Störung betroffenen Teilen der Betriebsbremsanlage

die für die Hilfsbremsanlage vorgeschriebene

Wirksamkeit erzielt werden kann.

Die Wirkung dieser Bremsanlagen muß abstufbar

sein. Bei Kraftwagen mit einer Bauartgeschwindigkeit

von mehr als 25 km/h, bei Zugmaschinen

mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als

35 km/h, bei Transportkarren und selbstfahrenden

Arbeitsmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit

von mehr als 30 km/h, muß die Bremsanlage

auf alle Räder wirken können. Eine Bremsanlage

muß vom Lenkerplatz aus so feststellbar

sein, daß mit ihr das Abrollen des Fahrzeuges auch

bei Abwesenheit des Lenkers durch eine ausschließlich

mechanische Vorrichtung dauernd

verhindert werden kann. Diese Bremsanlage gilt

als Feststellbremsanlage.

(4) Die Betriebsbremsanlage, die Hilfsbremsanlage

und die Feststellbremsanlage dürfen

gemeinsame Teile aufweisen, wenn

1. mindestens zwei voneinander unabhängige

Betätigungseinrichtungen vorhanden sind;

2. bei gemeinsamer Betätigungseinrichtung der

Betriebsbremsanlage und der Hilfsbremsanlage

a) die Betätigungseinrichtung der Betriebsbremsanlage

von der der Feststellbremsanlage

getrennt ist und

b) das Fahrzeug mit der Feststellbremsanlage

angehalten werden kann;

3. bei gemeinsamer Betätigungseinrichtung und

gemeinsamer Übertragungseinrichtung der Betriebsbremsanlage

und der Hilfsbremsanlage

die für die Hilfsbremsanlage vorgeschriebene

Wirksamkeit ohne die Fahrstabilität des Fahrzeuges

während des Bremsens zu beeinträchtigen

erzielt werden kann

a) beim Ausfallen eines Teiles der Betriebsbremsanlage,

dessen Ausfallen nicht ausgeschlossen

werden kann, oder bei Störungen

der Betriebsbremsanlage (wie mangelhafte

Wirkung, teilweise oder völlige Erschöpfung

des Energievorrates) mit den nicht vom

Ausfall oder von der Störung betroffenen

Teilen der Betriebsbremsanlage,

b) bei Betriebsbremsanlagen, bei denen die zu

ihrer Betätigung erforderliche Muskelkraft

des Lenkers durch eine Hilfskraft unterstützt

wird (Hilfskraftbremsanlage), bei

Ausfall dieser Unterstützung mit der Muskelkraft

des Lenkers oder mit Unterstützung

des vom Energieausfall nicht beeinflußten

Energievorrates,

c) bei Betriebsbremsanlagen, bei denen die auf

die Betätigungseinrichtungen ausgeübte

Muskelkraft ausschließlich zur Steuerung

der auf die Bremsen wirkenden Kraft dient

(Fremdkraftbremsanlage), bei Ausfall eines

Energiespeichers mit einem von diesem

unabhängigen weiteren Energiespeicher.

(5) Bei Krafträdern muß es dem Lenker mit

jeder der im Abs. 1 angeführten Bremsanlagen

möglich sein, auch bei höchster zulässiger Belastung

des Fahrzeuges, auf allen in Betracht

kommenden Steigungen und Gefällen und auch

beim Ziehen von Anhängern bei jeder Fahrgeschwindigkeit

diese, der jeweiligen Verkehrslage

entsprechend, sicher, schnell und auf eine möglichst

geringe Entfernung bis zum Stillstand des

Fahrzeuges zu verringern und das unbeabsichtigte

Abrollen des Fahrzeuges auszuschließen. Bei

gleichzeitiger Betätigung beider Bremsanlagen

müssen alle Räder des Fahrzeuges gebremst werden

können; dies gilt jedoch nicht für das Beiwagenrad

bei Motorfahrrädern und Motorrädern

mit Beiwagen. Bei mehrspurigen Krafträdern

muß eine Bremsanlage vom Lenkerplatz

aus so feststellbar sein, daß mit ihr das Abrollen

des Fahrzeuges auch bei Abwesenheit des Lenkers

durch eine ausschließlich mechanische Vorrichtung

dauernd verhindert werden kann. Diese

Bremsanlage gilt als Feststellbremsanlage.

(6) Lastkraftwagen, Sattelzugfahrzeuge, Kraftwagen

von Gelenkkraftfahrzeugen und Spezialkraftwagen

mit einem Eigengewicht von mehr

als 3500 kg sowie Omnibusse müssen außer den

im Abs. 1 angeführten Bremsanlagen eine Einrichtung

aufweisen, mit der die Geschwindigkeit

des Fahrzeuges ohne Verwendung der Betriebs-,

der Hilfs- oder der Feststellbremsanlage, jedoch

nicht bis zum Stillstand des Fahrzeuges, verringert

werden kann (Verlangsameranlage).

(7) Bei Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen,

Omnibussen, Lastkraftwagen sowie

bei Spezialkraftwagen mit einer Bauartgeschwindigkeit

von mehr als 35 km/h muß die Betriebsbremsanlage

eine Zweikreisbremsanlage sein;

dies gilt nicht für Sattelzugfahrzeuge und Kraftwagen

von Gelenkkraftfahrzeugen, bei denen die

Übertragungseinrichtung für die Bremsanlage des

Anhängers von der des Zugfahrzeuges unabhängig

ist. Die Zweikreisbremsanlage ist eine Bremsanlage,

bei der bei Ausfall eines Teiles ihrer

Übertragungseinrichtung eine entsprechende Anzahl

von Rädern gebremst werden kann.

(7 a) Bei Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen,

Omnibussen, Lastkraftwagen, Sattelzugfahrzeugen,

Kraftwagen von Gelenkkraftfahrzeugen

sowie bei Spezialkraftwagen mit

einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als

35 km/h, deren Betriebsbremsanlage nicht eine

selbsttätig wirkende Einrichtung zur Verhinderung

des Blockierens von Rädern während

des Bremsvorganges aufweist, müssen die an den

Rädern wirksamen Bremskräfte unabhängig

von der Belastung des Fahrzeuges in einer die

Fahrstabilität des Fahrzeuges nicht beeinträchtigenden

Weise auf die Fahrzeugachsen aufgeteilt

sein (lastkonforme Bremskraftverteilung).

(7 b) Bei Kraftwagen mit einer Bauartgeschwindigkeit

von mehr als 25 km/h, die zum

Ziehen von Anhängern bestimmt sind, mit

denen eine Geschwindigkeit von 25 km/h überschritten

werden darf und deren höchstes zulässiges

Gesamtgewicht 3500 kg übersteigt, muß

a) bei der Betätigung der Hilfsbremsanlage

oder der Feststellbremsanlage des Kraftwagens

die Bremsanlage des Anhängers

abgestuft wirksam werden;

b) bei Ausfall eines Teiles der Übertragungseinrichtung

der Betriebsbremsanlage des

Kraftwagens gemäß Abs. 7 die Bremsanlage

des Anhängers mit dem verbleibenden

Teil der Übertragungseinrichtung der

Betriebsbremsanlage des Kraftwagens abstufbar

betätigt werden können;

c) es dem Lenker beim Abreißen oder bei

Undichtheit einer der Verbindungsleitungen

vom Kraftwagen zur Bremsanlage des

Anhängers möglich sein, diese durch die

Betätigungseinrichtung der Betriebsbremsanlage

oder der Hilfsbremsanlage des

Kraftwagens oder durch eine besondere

Betätigungseinrichtung zu betätigen, wenn

nicht die Bremsung des Anhängers durch

das Abreißen oder die Undichtheit selbsttätig

erfolgt.

(7 c) Bei Druckluftbremsanlagen von Kraftwagen

mit einer Bauartgeschwindigkeit von

mehr als 25 km/h, die zum Ziehen von Anhängern

mit Druckluftbremsen bestimmt sind, sowie

bei solchen Anhängern, mit denen eine Geschwindigkeit

von 25 km/h überschritten werden

darf, muß die Betätigung der Anhängerbremsanlage

durch Steigerung des Druckes in der

Steuerleitung erfolgen und dabei die Versorgung

des Druckluftvorratsbehälters des Anhängers

vom Kraftwagen aus möglich sein (Mehrleitungsbremsanlage).

(9) Bei Invaliden- und Ausgleichkraftfahrzeugen

darf die Betriebsbremsanlage, sofern

keine andere Möglichkeit besteht, auch so zu

betätigen sein, daß der Lenker die Lenkvorrichtung

hiezu mit einer Hand loslassen muß.

(10) Sofern im Abs. 11 nichts anderes bestimmt

ist, müssen Anhänger mindestens eine Bremsanlage

haben, die wirkt, wenn die Betriebsbremsanlage

des Zugfahrzeuges betätigt wird.

Die Wirksamkeit dieser Bremsanlage muß dem

Gesamtgewicht des Anhängers entsprechend

geregelt werden können; für Anhänger mit

einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von

mehr als 3500 kg, mit denen eine Geschwindigkeit

von 25 km/h überschritten werden darf, gilt

jedoch Abs. 7 a sinngemäß. Eine Bremsanlage

des Anhängers muß so feststellbar sein, daß das

Abrollen des Anhängers mit ihr, auch wenn

er nicht mit dem Zugfahrzeug verbunden ist,

durch eine ausschließlich mechanische Vorrichtung

dauernd verhindert werden kann. Eine

Bremsanlage müssen nicht haben

a) leichte Anhänger, wenn sie dazu bestimmt

sind, ausschließlich mit Kraftfahrzeugen

gezogen zu werden, deren Eigengewicht

das Doppelte des höchsten zulässigen Gesamtgewichtes

des Anhängers überschreitet,

und

b) landwirtschaftliche Anhänger mit einem

höchsten zulässigen Gesamtgewicht von

nicht mehr als 1500 kg, mit denen eine

Geschwindigkeit von 25 km/h nicht überschritten

werden darf und die dazu bestimmt

sind, mit Zugfahrzeugen gezogen

zu werden, deren Eigengewicht nicht

geringer ist als das höchste zulässige Gesamtgewicht

dieser Anhänger.

(10 a) Bei Anhängern, mit denen eine Geschwindigkeit

von 25 km/h überschritten werden

darf, ausgenommen die im Abs. 10 lit. a angeführten,

sowie bei Anhängern, deren höchstes

zulässiges Gesamtgewicht 5000 kg übersteigt,

muß die im Abs. 10 erster Satz angeführte

Bremsanlage auf alle Räder wirken können; bei

Nachläufern mit mehr als einer Achse ist dies hinsichtlich

der vom Zugfahrzeug unabhängig lenkbaren

Räder nicht erforderlich, wenn die Summe

der höchsten zulässigen Achslasten der nicht lenkbaren

Räder mindestens zwei Drittel des höchsten

zulässigen Gesamtgewichtes des Nachläufers beträgt.

(11) Anhänger mit einem höchsten zulässigen

Gesamtgewicht von nicht mehr als 3500 kg,

außer Sattelanhängern, Anhängern von Gelenkkraftfahrzeugen

und Omnibusanhängern, dürfen

auch als einzige Bremsanlage eine Auflaufbremsanlage

haben. Die Auflaufbremsanlage ist eine

Bremsanlage, die nur wirkt, wenn sich der Anhänger

dem Zugfahrzeug nähert. Auflaufbremsanlagen

müssen eine für die Bremsvorrichtungen

geeignete Übertragungseinrichtung haben, durch

die die vorgeschriebene Bremswirkung ohne das

Einwirken von gefährlichen Deichselkräften auf

das Zugfahrzeug erreicht werden kann. Landwirtschaftliche

Anhänger, mit denen eine Geschwindigkeit

von 25 km/h nicht überschritten werden

darf, dürfen auch bei einem höchsten zulässigen

Gesamtgewicht von mehr als 3500 kg als einzige

Bremsanlage eine Auflaufbremsanlage oder eine

Bremsanlage haben, die unabhängig von der Betriebsbremsanlage

zu betätigen ist.

(12) Anhänger müssen eine Vorrichtung aufweisen,

durch die sie selbsttätig zum Stehen

gebracht werden, wenn sie ohne den Willen des

Lenkers nicht mehr durch die Anhängevorrichtungen

mit dem Zugfahrzeug verbunden sind;

dies gilt jedoch nicht für Anhänger mit einem

höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht

mehr als 1500 kg und nur einer Achse oder mit

zwei Achsen, deren Abstand 1 m nicht übersteigt,

und die entweder mit. dem Zugfahrzeug

außer durch die Anhängerdeichsel auch durch

eine Sicherungsverbindung (§ 13 Abs. 5) verbunden

werden können oder landwirtschaftliche

Anhänger sind, wenn mit ihnen eine Geschwindigkeit

von 25 km/h nicht überschritten werden

darf.

(12 a) Bei Anhängern mit einem höchsten

zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3500 kg,

mit denen eine Geschwindigkeit von 25 km/h

überschritten werden darf, muß mit der im

Abs. 10 erster Satz angeführten Bremsanlage

bei einer Störung der Übertragungseinrichtung,

außer der Steuerleitung, eine entsprechende

Anzahl von Rädern gebremst werden können;

hiebei muß die Energieversorgung des von der

Störung nicht betroffenen Teiles der Bremsanlage

gewährleistet sein oder beim Stillstand

des Fahrzeuges leicht hergestellt werden können.

(12 b) Bei Hilfskraftbremsanlagen und Fremdkraftbremsanlagen

müssen die Einrichtungen

zur Erzeugung, Speicherung und Übertragung

der Energie ein rasches und erschöpfungssicheres

Wirken der Bremsanlage gewährleisten. Druckluftbremsanlagen

müssen Energiespeicher ausreichenden

Fassungsraumes sowie Luftverdichter

genügender Förderwirkung aufweisen. Die Wirksamkeit

der Betriebsbremsanlage muß auch ohne

Verwendung von Energiespeichern mit mechanischen

Speicherelementen (Federspeicherbremsanlagen)

erreicht werden können."

31. Im § 7 hat der Abs. 1 zu lauten

„Kraftfahrzeuge und die mit ihnen gezogenen

Anhänger außer Anhängeschlitten müssen mit

Reifen oder Gleisketten versehen sein, die nach

ihrer Bauart, ihren Abmessungen und ihrem Zustand

auch bei den höchsten für das Fahrzeug

zulässigen Achslasten und bei der Bauartgeschwindigkeit

des Fahrzeuges Verkehrs- und betriebssicher

sind und durch die die Fahrbahn bei üblicher

Benützung nicht in einem unzulässigen

Ausmaß abgenützt werden kann; Reifen,

die als Schnee- und Matschreifen oder als Schnee-,

Matsch- und Eisreifen bestimmt sind, müssen jedoch

nicht der Bauartgeschwindigkeit des Fahrzeuges

entsprechen. Räder von Kraftfahrzeugen

mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als

25 km/h und Räder von Anhängern, mit denen

eine Geschwindigkeit von 25 km/h überschritten

werden darf, müssen mit ausreichenden Radabdeckungen

wie Kotflügeln und dergleichen versehen

sein."

32. Im § 7 hat der Abs. 4 zu entfallen.

33. Im § 8 hat der Abs. 3 zu entfallen.

34. Im § 9 Abs. 1 erster Satz haben die Worte

„der Klasse I (§ 90 Abs. 2)" zu entfallen.

35. Im § 10 hat der Abs. 3 zu entfallen.

36. Im § 11 hat der Abs. 4 zu entfallen.

37. Im § 12 Abs. 2 hat der zweite Satz zu

entfallen.

38. Im § 12 hat der Abs. 3 zu entfallen.

39. Im § 13 Abs. 2 erster Satz ist an Stelle der

Worte „Zugmaschinen, die zur Verwendung im

Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen

Betriebes bestimmt sind und mit denen auf gerader,

waagrechter Fahrbahn bei Windstille eine

Geschwindigkeit von 25 km/h nicht überschritten

werden kann." zu setzen „landwirtschaftliche

Zugmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit

von nicht mehr als 25 km/h.".

40. Im § 13 Abs. 3 erster Satz ist an Stelle

von „(§ 87 Abs. 3)" zu setzen „(§ 2 Z. 25 a)".

41. Im § 13 Abs. 4 entfällt der zweite Satz.

42. Im § 13 Abs. 5 ist an Stelle der Worte

„Anhänger, die zur Verwendung im Rahmen

eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes

bestimmt sind und " zu setzen „landwirtschaftliche

Anhänger,".

43. Im § 14 hat der Abs. 1 zu lauten

„(1) Kraftwagen müssen vorne mit Scheinwerfern

ausgerüstet sein, mit denen paarweise

weißes oder gelbes Fernlicht und weißes oder

gelbes Abblendlicht ausgestrahlt werden kann.

Abblendlicht darf nur mit einem Scheinwerferpaar

ausgestrahlt werden können. Für Fern- und

Abblendlicht sind getrennte Scheinwerfer zulässig.

Bei Kraftwagen mit einer Bauartgeschwindigkeit

von nicht mehr als 40 km/h ist jedoch kein Fernlicht

erforderlich. Die Scheinwerfer eines jeden

Paares müssen in gleicher Höhe und symmetrisch

zur Längsmittelebene des Fahrzeuges angebracht

sein. Das Fernlicht muß eine gerade, in der Richtung

parallel zur Längsmittelebene des Fahrzeuges

verlaufende Straße bei Dunkelheit und klarem

Wetter auf mindestens 100 m, das Abblendlicht,

ohne andere Straßenbenützer zu blenden, auf

mindestens 40 m ausreichend beleuchten können.

Der Lenker muß von seinem Platz aus erkennen

können, daß die Scheinwerfer für Fernlicht eingeschaltet

sind. Die Scheinwerfer dürfen nur gleichzeitig

und mit der gleichen Wirkung abblendbar

sein."

44. Im § 14 Abs. 3 hat der zweite Satz zu lauten

„Die Begrenzungsleuchten müssen symmetrisch

zur Längsmittelebene des Fahrzeuges angebracht

sein."

45. Im § 14 Abs. 3 letzter Satz haben der Beistrich

nach dem Wort „Nebelscheinwerfer" sowie

die Worte „Breitstrahler oder Teilfernlichtscheinwerfer"

zu entfallen.

46. Im § 14 Abs. 4 hat der zweite Satz zu lauten

„Die Schlußleuchten müssen symmetrisch zur

Längsmittelebene des Fahrzeuges angebracht

sein."

47. Im § 14 Abs. 4 letzter Satz haben der Beistrich

nach dem Wort „Nebelscheinwerfer" sowie

die Worte „Breitstrahler, Teilfernlichtscheinwerfer"

zu entfallen.

48. Im § 14 hat der Abs. 5 zu lauten

„(5) Kraftwagen müssen hinten mit einer geraden

Anzahl von Rückstrahlern ausgerüstet sein,

mit denen im Licht eines Scheinwerfers rotes Licht

rückgestrahlt und anderen Straßenbenützern das

Fahrzeug erkennbar gemacht und das richtige

Abschätzen seiner Breite ermöglicht werden kann

(rote Rückstrahler). Diese Rückstrahler dürfen

nicht die Form eines Dreieckes haben; Gelenkkraftfahrzeuge

müssen jedoch mit Rückstrahlern

ausgerüstet sein, die die Form eines gleichseitigen

Dreieckes haben und so angebracht sind, daß eine

Spitze des Dreieckes nach oben gerichtet ist. Die

Rückstrahler müssen symmetrisch zur Längsmittelebene

des Fahrzeuges angebracht sein. Kraftwagen,

deren Länge 6 m übersteigt, müssen an

beiden Längsseiten mit Rückstrahlern ausgerüstet

sein, mit denen im Licht eines Scheinwerfers

gelbrotes Licht quer zur Längsmittelebene des

Fahrzeuges rückgestrahlt werden kann (gelbrote

Rückstrahler)."

49. Im § 14 hat der Abs. 9 zu lauten

„(9) Die in den Abs. 1 bis 7, § 18 und § 19

angeführten Scheinwerfer, Leuchten und Rückstrahler

müssen mit dem Fahrzeug dauernd fest

verbunden sein; dies gilt jedoch nicht für

a) Scheinwerfer mit Vorrichtungen zum Ausfahren

oder Abdecken,

b) die im § 99 Abs. 2 angeführten Ersatzvorrichtungen

und

c) Scheinwerfer, Leuchten und Rückstrahler,

die nur unter wesentlicher Beeinträchtigung

der bestimmungsgemäßen Verwendung des

Fahrzeuges an diesem angebracht werden

können, wenn sie auf einem abnehmbaren

starren Leuchtenträger angebracht sind."

50. Im § 15 Abs. 1 hat die lit. d zu lauten

„d) Motorfahrräder müssen nicht mit Begrenzungsleuchten

ausgerüstet sein."

51. Im § 16 Abs. 1 ist nach dem ersten Satz

einzufügen

„Diese Rückstrahler müssen auch dann mit dem

Fahrzeug dauernd fest verbunden sein, wenn die

hinteren Leuchten auf einem Leuchtenträger

(5 14 Abs. 9 lit. c) angebracht sind; werden sie

durch den Leuchtenträger verdeckt, so müssen

auch auf diesem Rückstrahler angebracht sein."

52. Im § 16 hat der Abs. 2 zu lauten

„(2) Anhänger müssen vorne mit zwei nicht

dreieckigen Rückstrahlern ausgerüstet sein, mit

denen im Lichte eines Scheinwerfers weißes oder

gelbes Licht rückgestrahlt werden kann (weiße

Rückstrahler) und die so am äußersten Rand

das Fahrzeuges angebracht sind, daß anderen

Straßenbenützern dessen größte Breite erkennbar

gemacht werden kann. Anhänger, deren

größte Breite 1,6 m übersteigt, müssen mit Begrenzungsleuchten

(§ 14 Abs. 3) ausgerüstet sein.

Begrenzungsleuchten sind jedoch nicht für landwirtschaftliche

Anhänger erforderlich, mit denen

eine Geschwindigkeit von 25 km/h nicht überschritten

werden darf. Anhänger, deren Länge

einschließlich einer Deichsel 6 m übersteigt, und

Nachläufer müssen an beiden Längsseiten mit je

einem Rückstrahler ausgerüstet sein, mit dem im

Lichte eines Scheinwerfers gelbrotes Licht quer

zur Längsmittelebene des Fahrzeuges rückge-

strahlt werden kann. Unabhängig vom Zugfahrzeug

zu lenkende Anhänger müssen vorne

mit Scheinwerfern ausgerüstet sein, mit denen

nur Abblendlicht ausgestrahlt werden kann. Für

diese Rückstrahler und Scheinwerfer gelten die

Bestimmungen des § 14 Abs. 1 und 5 sänngemäß."

53. Im § 16 hat der Abs. 3 zu entfallen.

54. Im § 17 Abs. 1 haben die lit. a und b

zu lauten

„a) Warnleuchten mit gelbrotem Licht in einer

für die Sichtbarkeit des mit ihnen ausgestrahlten

Lichtes von allen Seiten erforderlichen

Anzahl;

b) bei Schneeräumfahrzeugen außer den im

§ 14 Abs. 1 angeführten Scheinwerfern weitere

Scheinwerfer in einer auch bei vorgebautem

Schneeräumgerät zur hinreichenden

Beleuchtung der zu räumenden Fahrbahn

erforderlichen Anzahl;"

55. Im § 17 ist im Abs. 2 anzufügen

„Bei Verwendung von Anhängern für Streu- oder

Schneeräumarbeiten können die im Abs. 1

lit. a und c angeführten Leuchten statt auf dem

Anhänger auch auf dem Zugfahrzeug angebracht

werden."

56. Im § 17 hat der Abs. 3 zu entfallen.

57. Im § 18 Abs. 1 ist im zweiten Satz jeweils

an Stelle des Wortes „Betriebsbremse" zu

setzen „Betriebsbremsanlage".

58. Im § 18 Abs. 2 ist im ersten Satz an Stelle

des Wortes „Bremse" zu setzen „Bremsanlage".

59. Im § 18 Abs. 2 lit. b ist an Stelle der

Worte „, mit denen auf gerader, waagrechter

Fahrbahn bei Windstille eine Geschwindigkeit

von 25 km/h nicht überschritten werden kann,"

zu setzen „mit einer Bauartgeschwindigkeit von

nicht mehr als 25 km/h,".

60. Im § 18 Abs. 2 hat die lit. c zu lauten

„c) Motorkarren mit einer Bauartgeschwindigkeit

von nicht mehr als 25 km/h, deren

höchstes zulässiges Gesamtgerwicht 3500 kg

nicht überschreitet,"

61. Im § 18 Abs. 2 lit. e ist an Stelle der

Worte „, mit denen auf gerader, waagrechter

Fahrbahn bei Windstille eine Geschwindigkeit

von 25 km/h nicht überschritten werden kann,"

zu setzen „mit einer Bauartgeschwindigkeit von

nicht mehr als 25 km/h,".

62. Im § 18 Abs. 2 lit. f ist an Stelle der

Worte „Anhängern, die zur Verwendung im

Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen

Betriebes bestimmt sind und" zu setzen „landwirtschaftlichen

Anhängern,".

63. Im § 18 hat der Abs. 3 zu lauten

„(3) Die Bremsleuchten müssen bei mehrspurigen

Fahrzeugen symmetrisch zur Längsmittelebene

des Fahrzeuges angebracht sein."

64. Im § 18 hat der Abs. 4 zu entfallen.

65. Im § 19 Abs. 1 dritter Satz ist der

zweite Halbsatz zu streichen und nach Abs. 1

einzufügen

„(1 a) Mehrspurige Kraftfahrzeuge, die gemäß

Abs. 1 mit Fahrtrichtungsanzeigern ausgerüstet

sein müssen, müssen eine zusätzliche Schaltung

aufweisen, durch die alle Blinkleuchten, einschließlich

der von mit dem Kraftfahrzeug gezogenen

Anhängern zugleich ein- und ausschaltbar

sind (Alarmblinkanlage)."

66. Im § 19 Abs. 2 hat der letzte Satz zu

entfallen.

67. Im § 19 hat der Abs. 5 zu entfallen.

68. Im § 20 Abs. 1 hat die lit. b zu lauten

„b) Freizeichen, Linienzeichen, Zielschilder und

dergleichen, Parkleuchten sowie Leuchten

oder Rückstrahler, mit denen rotes oder

gelbrotes Licht aus- oder rückgestrahlt

werden kann und mit denen die Lage

einer geöffneten Fahrzeugtüre angezeigt

werden kann, und Leuchten und Rückstrahler,

deren Anbringen gemäß § 33

Abs. 1 nicht angezeigt werden muß;"

69. Im § 20 Abs. 1 hat die lit. c zu lauten

„c) Nebelscheinwerfer, Suchscheinwerfer, Rückfahrscheinwerfer,

Arbeitsscheinwerfer, Nebelschlußleuchten

und Seitenleuchten;"

70. Im § 20 Abs. 1 lit. d am Ende ist an Stelle

der Worte „Scheinwerfer und Leuchten mit

blauem Licht oder blauem Drehlicht und Leuchten

mit gelbrotem Drehlicht" zu setzen „Scheinwerfer

und Warnleuchten mit blauem Licht".

71. Im § 20 Abs. 1 hat die lit. f zu lauten

„f) Warnleuchten mit gelbrotem Licht."

72. Im § 20 hat der Abs. 2 zu lauten

„(2) Nebelscheinwerfer müssen so angebracht

sein, daß ihre Lichtaustrittsfläche nicht höher

liegt als der höchste Punkt der Lichtaustrittsfläche

der Scheinwerfer, mit denen Abblendlicht

ausgestrahlt werden kann. Sie müssen, außer

bei Motorrädern mit Beiwagen, symmetrisch zur

Längsmittelebene des Fahrzeuges angebracht sein.

An einspurigen Kraftfahrzeugen, Motorrädern

mit Beiwagen sowie an mehrspurigen Motorfahrrädern

und Motordreirädern, deren größte

Breite 130 cm nicht überschreitet, darf nur ein

Nebelscheinwerfer angebracht sein. An allen

übrigen mehrspurigen Kraftfahrzeugen dürfen

nur zwei Nebelscheinwerfer angebracht sein.

Mit Rückfahrscheinwerfern muß weißes oder

gelbes Licht ausgestrahlt werden können; sie

müssen so beschaffen sein, daß mit ihnen andere

Straßenbenützer nicht geblendet werden

können und nur Licht ausgestrahlt werden

kann, wenn die Vorrichtung zum Rückwärtsfahren

eingeschaltet ist. Mit Nebelschlußleuchten

darf nur rotes Licht ausgestrahlt werden können.

Nebelschlußleuchten dürfen nur an mehrspurigen

Fahrzeugen angebracht sein; dies gilt

nicht für mehrspurige Motorfahrräder, Motorräder

mit Beiwagen und für Motordreiräder,

deren größte Breite 1 m nicht überschreitet.

Sie dürfen nur hinten am Fahrzeug angebracht

sein. Werden zwei Nebelschlußleuchten

angebracht, so müssen sie symmetrisch zur

Längsmittelebene des Fahrzeuges liegen; wird

eine Nebelschlußleuchte angebracht, so muß sie

links von dieser Ebene Hegen. Das Anbringen

von mehr als zwei Nebelschlußleuchten ist unzulässig.

Der Lenker muß von seinem Platz

aus erkennen können, daß die Nebelschlußleuchten

eingeschaltet sind."

73. Im § 20 Abs. 5 erster Satz ist an Stelle

der Worte „Scheinwerfer und Leuchten mit

blauem Licht oder blauem Drehlicht" zu setzen

„Scheinwerfer und Warnleuchten mit blauem

Licht".

74. Im § 20 Abs. 5 lit. e ist das Wort

„praktische" zu streichen.

75. Im § 20 hat der Abs. 6 zu entfallen.

76. Im § 20 hat der Abs. 7 zu lauten

„(7) Die in den Abs. 1 bis 5 angeführten

Scheinwerfer, Leuchten und Rückstrahler dürfen

nicht blenden; sie dürfen die Wirkung der

vorgeschriebenen Scheinwerfer, Leuchten und

Rückstrahler nicht beeinträchtigen. Nach vorne

darf, außer mit fluoreszierenden Farben bei für

Feuerwehren verwendeten Fahrzeugen, nie rotes

Licht, nach hinten, außer bei Rückfahrscheinwerfern,

rückstrahlenden Kennzeichentafeln und

Zeichen für Platzkraftwagen (Taxi-Fahrzeuge),

nie weißes oder gelbes Licht aus- oder rückgestrahlt

werden können; dies gilt jedoch nicht

für die Kenntlichmachung von Fahrzeugen des

Straßendienstes, von Fahrzeugen, deren größte

Länge oder größte Breite die im § 4 Abs. 6

Z. 2 und 3 festgesetzten Höchstgrenzen überschreitet,

oder von über das Fahrzeug hinausragenden

Ladungsteilen oder Geräten mit

fluoreszierenden Farben oder rückstrahlendem

Material. Leuchten mit Blinklicht sind ausschließlich

bei Fahrtrichtungsanzeigern (§ 19) oder als

Warnleuchten, Leuchten mit Drehlicht ausschließlich

als Warnleuchten zulässig. Leuchten mit

Drehlicht sind Leuchten, bei denen die die

Richtung der Lichtaussendung bestimmenden

Teile rotieren."

77. Im § 20 hat der Abs. 8 zu lauten

„(8) Das Anbringen von über die ganze

Hinterseite oder über die ganze Seitenwand

verlaufenden waagrechten Streifen aus rot fluoreszierendem

oder rot rückstrahlendem Material

von mehr als 100 mm Höhe an anderen als Fahrzeugen,

die zur Verwendung im Bereich des

öffentlichen Sicherheitsdienstes bestimmt sind, ist

unzulässig."

78. Im § 21 letzter Satz ist an Stelle der

Worte „ , mit denen auf gerader, waagrechter

Fahrbahn bei Windstille eine Geschwindigkeit von

25 km/h nicht überschritten werden kann." zu

setzen „mit einer Bauartgeschwindigkeit von

nicht mehr als 25 km/h".

79. Im § 22 hat der Abs. 3 zu entfallen.

80. Im § 22 Abs. 6 ist an Stelle der Worte

„Scheinwerfer oder Leuchten mit blauem Licht

oder blauem Drehlicht" zu setzen „Scheinwerfer

oder Warnleuchten mit blauem Licht".

81. Im § 23 hat der Abs. 1 zu lauten

„(1) Einspurige Kraftfahrzeuge müssen mit

mindestens einem, mehrspurige mit mindestens

zwei geeigneten, entsprechend großen Rückblickspiegeln

ausgerüstet sein, die so angebracht

sind, daß der Lenker von seinem Platz aus

die Straße neben und hinter dem Fahrzeug

ausreichend überblicken kann, auch wenn dieses

voll besetzt oder beladen ist."

82. Im § 23 hat der Abs. 2 zu entfallen.

83. Im § 24 Abs. 1 ist an Stelle der Worte

„ , mit denen auf gerader, waagrechter Fahrbahn

bei Windstille eine Geschwindigkeit von 40 km/h

überschritten werden kann," zu setzen „mit einer

Bauartgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h".

84. Im § 24 Abs. 2 erster Halbsatz haben unter

gleichzeitiger Ersetzung des Beistriches nach den

Worten „3500 kg" durch das Wort „und" die

Worte „und Kraftwagen zur Beförderung gefährlicher

Güter (§ 92)" zu entfallen.

85. Im § 24 hat der Abs. 3 zu entfallen.

86. Im § 25 hat der Abs. 2 zu entfallen.

87. Die Überschrift zu § 26 hat zu lauten

„§ 26. Sitze und Kopfstützen"

88. Im § 26 wird nach dem Abs. 2 als neuer

Abs. 2 a eingefügt

„(2 a) Kopfstützen müssen so beschaffen sein,

daß eine Gefährdung sowohl der Benützer der

Sitze, denen die Kopfstützen zugeordnet sind,

als auch der Benützer dahinter gelegener Sitze

bei einem Aufprall dieser Personen auf die

Kopfstützen nicht zu erwarten ist."

89. Im § 26 hat der Abs. 8 zu entfallen.

90. Nach § 26 wird als neuer § 26 a eingefügt

„§ 26 a. Verordnungsermächtigung

(1) Durch Verordnung sind nach den Erfordernissen

der Verkehrs- und Betriebssicherheit, dem

jeweiligen Stand der Technik entsprechend, festzusetzen

a) die näheren Bestimmungen zu den in den

§§ 4 bis 26 enthaltenen Vorschriften über

die Bauart der Fahrzeuge sowie über die

Bauart ihrer Teile, Ausrüstungs- und Ausstattungsgegenstände,

deren Wirksamkeit

und Anbringung am Fahrzeug,

b) die näheren Bestimmungen über die Beschaffenheit

von Sturzhelmen für Kraftfahrer

(§ 5 Abs. 1),

c) welche Teile und Ausrüstungsgegenstände

für die Verkehrs- und Betriebssicherheit

von besonderer Bedeutung sind und im

Hinblick auf ihre Bauart und Wirkungsweise

einer von der Prüfung des Fahrzeuges

getrennten Prüfung unterzogen werden

müssen (§ 5 Abs. 1),

d) die näheren Bestimmungen über die Beschaffenheit

von Warneinrichtungen (§ 5

Abs. 1),

e) wie Fahrzeuge wegen ihrer Bauart oder

Ausrüstung besonders zu kennzeichnen

sind.

(2) Durch Verordnung sind dem jeweiligen

Stand der Technik entsprechend die näheren Bestimmungen

festzusetzen über

a) die höchste zulässige Dichte des Rauches,

der mit den einzelnen Arten von Kraftfahrzeugen

verursacht werden darf, und

die zur Verhinderung einer unzulässigen

Dichte des Rauches erforderlichen Vorrichtungen

(§ 4 Abs. 2),

b) die Zusammensetzung der Gase und

Dämpfe, die mit den einzelnen Arten von

Kraftfahrzeugen verursacht werden dürfen,

und die zur Verhinderung einer gefährlichen

Luftverunreinigung erforderlichen

Vorrichtungen (§ 4 Abs. 2),

c) den höchsten zulässigen Gehalt an Bleiverbindungen

in Kraftstoffen (§ 11 Abs. 3),

d) die Vorrichtungen zur Vermeidung von

übermäßigem Lärm und die höchste zulässige

Stärke des Betriebsgeräusches von

Kraftfahrzeugen und Anhängern sowie

über die Beschaffenheit der Vorrichtungen

zur Dämpfung des Auspuffgeräusches insbesondere

im Hinblick auf ihre gleichbleibende

Wirkung und unter Bedachtnahme

auf ihre Korrosionsbeständigkeit

(§ 12 Abs. 1),

e) die höchste zulässige Lautstärke der akustischen

Warnzeichen (§ 22).

(3) An Stelle der im Abs. 1 und 2 angeführten

Verordnungsbestimmungen sind die Bestimmungen

der Regelungen gemäß Art. 1 Abs. 2 des

Übereinkommens über die Annahme einheitlicher

Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände

und Teile von Kraftfahrzeugen

und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung,

BGBl. Nr. 177/1971, die von Österreich

angewendet werden, soweit sie die in Abs. 1

und 2 angeführten Eigenschaften betreffen, durch

Verordnung für verbindlich zu erklären, sofern

nicht Rücksichten auf die besonderen Verhältnisse

in Österreich entgegenstehen."

91. Im § 27 Abs. 1 ist am Ende anzufügen

„Bei serienmäßig erzeugten Fahrzeugen ist die

Fahrgestellnummer vom Erzeuger festzusetzen.

Für Fahrzeuge ohne Fahrgestellnummer ist eine

solche im Verfahren über die Einzelgenehmigung

oder im Verfahren gemäß § 96 Abs. 3 festzusetzen."

92. Im § 28 hat der Abs. 3 zu lauten

„(3) Bei der Genehmigung sind festzusetzen

a) das höchste zulässige Gesamtgewicht, bei

Sattelzugfahrzeugen und Sattelanhängern

auch die höchste zulässige Sattellast,

b) die höchsten zulässigen Achslasten,

c) die größte Anzahl der Personen, die mit

dem Fahrzeug und die auf jeder einzelnen

Sitzbank befördert werden dürfen,

d) soweit dies nach den Erfordernissen der

Verkehrs- und Betriebssicherheit nötig ist,

Bedingungen, die zur Gültigkeit der Genehmigung

erfüllt sein müssen, oder Auflagen,

die zur Gültigkeit der Genehmigung

bei der Zulassung zum Verkehr vorgeschrieben

sein müssen."

93. Im § 28 hat der Abs. 4 zu lauten

„(4) Sattelzugfahrzeuge und Sattelanhänger

dürfen nur gesondert genehmigt werden. Bei der

Genehmigung von Kraftfahrzeugen, die zum

Ziehen von Anhängern bestimmt sind, ist vorzuschreiben,

wie mit ihnen gezogene Anhänger

beschaffen sein müssen; bei der Genehmigung

von Anhängern ist vorzuschreiben, wie Zugfahrzeuge,

mit denen sie gezogen werden, beschaffen

sein müssen. Dieser Absatz ist auch auf

Typen solcher Fahrzeuge anzuwenden."

94. Im § 28 haben die Abs. 8 und 9 zu

lauten

„(8) Wenn eine nach früheren Vorschriften

genehmigte Type oder ein genehmigtes einzelnes

Fahrzeug oder Fahrgestell nicht oder nicht

mehr den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen

Verordnungen entspricht und die Verkehrssicherheit

dadurch gefährdet wird, hat die Be-

hörde, die den Genehmigungsbescheid in letzter

Instanz erlassen hat, festzustellen, daß der Genehmigungsbescheid

oder die ihm gemäß ausgestellten

Typenscheine nicht mehr als Nachweis

gemäß § 37 Abs. 2 lit. a gelten, und das Genehmigungszeichen

zu widerrufen. Der Widerruf

eines Genehmigungszeichens ist im Amtsblatt

zur Wiener Zeitung kundzumachen.

(9) Abs. 8 gilt sinngemäß, wenn Fahrzeuge

oder Fahrgestelle als einer genehmigten Type zugehörig

feilgeboten werden und dieser Type nicht

entsprechen."

95. Im § 29 hat der Abs. 1 zu lauten

„(1) Als Typen im Sinne des § 28 Abs. 1

gelten nur Typen von Fahrzeugen oder Fahrgestellen,

die serienmäßig hergestellt werden. Ist

die Type genehmigt, so gelten unbeschadet der

Bestimmungen des Abs. 6 alle Fahrzeuge, die

dieser Type entsprechen und für die gemäß

§ 30 ein Typenschein ausgestellt wurde, als

genehmigt. Für diese Fahrzeuge gilt die Genehmigung

auch, wenn an ihnen genehmigungspflichtige

Teile oder Ausrüstungsgegenstände gegen solche

einer anderen gemäß § 35 Abs. 1 genehmigten

Type oder einer im Ausland genehmigten Type,

deren Genehmigung gemäß § 35 Abs. 4 anerkannt

wurde, ausgetauscht wurden, die hinsichtlich

ihrer Wirkung mindestens gleichwertig sind

und die Fahreigenschaften oder andere Betriebseigenschaften

des Fahrzeuges nicht wesentlich

verändern. Dieser Absatz ist sinngemäß auch auf

Fahrgestelle anzuwenden."

96. Im § 29 Abs. 2 erster Satz ist an Stelle

der Worte „das Bundesministerium für Handel,

Gewerbe und Industrie" zu setzen „der Bundesminister

für Verkehr".

97. Im § 29 Abs. 2 hat der letzte Satz zu

lauten

„Der Bundesminister für Verkehr kann jedoch

Anträge auf Typengenehmigung von besonderen

Bevollmächtigten für einzelne Bereiche des Erzeugungsprogramms

von Fahrzeugen oder

Fahrgestellen jeweils desselben Erzeugers entgegennehmen,

wenn glaubhaft gemacht wird,

daß dies im Hinblick auf Instandsetzungs- oder

Wartungsdienste, Handelsbräuche oder die Organisation

der Unternehmung dringend erforderlich

ist."

98. Im § 29 Abs. 3 ist an Stelle der Worte

„Das Bundesministerium für Handel, Gewerbe

und Industrie" zu setzen „Der Bundesminister

für Verkehr".

99. Im § 29 Abs. 4 zweiter Satz ist an Stelle

der Worte „Das Bundesministerium für Handel,

Gewerbe und Industrie" zu setzen „Der Bundesminister

für Verkehr".

100. Im § 29 ist als neuer Abs. 8 anzufügen

„(8) Der Erzeuger einer Type von Fahrzeugen

mit einem gemäß § 35 Abs. 2 festgesetzten,

einer internationalen Vereinbarung entsprechenden

Genehmigungszeichen oder sein gemäß

Abs. 2 Bevollmächtigter hat, wenn diese Type

nicht mehr erzeugt wird, dies dem Bundesministerium

für Verkehr anzuzeigen."

101. Im § 30 ist an Stelle des Abs. 1 zu

setzen

„(1) Wurde eine Type genehmigt, so ist der

jeweilige Erzeuger dieser Type, bei ausländischen

Erzeugern der gemäß § 29 Abs. 2 Bevollmächtigte,

verpflichtet, für jedes der von ihm in den

Handel gebrachten Fahrzeuge dieser Type einen

Typenschein auszustellen. Der Typenschein ist

die Bestätigung, daß ein durch die Fahrgestellnummer,

bei Kraftfahrzeugen auch durch die

Motornummer, bestimmtes Fahrzeug der genehmigten

Type entspricht. Wurden bei der

Genehmigung mehrere Ausführungen einer Type

mit einem Bescheid genehmigt, so ist im Typenschein

anzugeben, welcher dieser Ausführungen

das Fahrzeug zugehört. Die Ausstellung eines

Typenscheines für ein einer genehmigten Type

angehörendes Fahrzeug oder Fahrgestell ist unzulässig,

wenn die Type nicht mehr den

Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der

auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen

entspricht oder wenn Bedenken bestehen,

daß das Fahrzeug mit dieser Type übereinstimmt.

(1 a) Die Weitergabe eines ausgestellten

Typenscheines für ein einer genehmigten Type

angehörendes Fahrzeug bei der Übertragung des

rechtmäßigen Besitzes an dem Fahrzeug an den

neuen rechtmäßigen Besitzer ist unzulässig, wenn

das Fahrzeug mit dieser Type nicht mehr übereinstimmt,

weil wesentliche technische Merkmale

dieser Type am Fahrzeug verändert wurden;

vor der Übertragung des rechtmäßigen Besitzes

an einem solchen Fahrzeug ist der Typenschein

der Behörde, die zuletzt einen Zulassungsschein

für das Fahrzeug ausgestellt hat, abzuliefern."

102. Im § 30 Abs. 2 erster Satz ist an Stelle

der Worte „Bundesministerium für Handel, Gewerbe

und Industrie" zu setzen „Bundesminister

für Verkehr".

103. Im § 30 Abs. 3 letzter Satz ist an Stelle

der Worte „für Handel, Gewerbe und Industrie"

zu setzen „für Verkehr".

104. Im § 30 Abs. 6 erster Satz ist an Stelle

der Worte „das Bundesministerium für Handel,

Gewerbe und Industrie" zu setzen „der Bundesminister

für Verkehr".

105. Im § 30 ist am Ende als neuer Abs. 8

anzufügen

„(8) Auf Verlangen der mit Angelegenheiten

des Kraftfahrwesens befaßten Behörden ist

diesen der Typenschein zur Einsichtnahme und

Vornahme allfälliger Eintragungen vorzulegen.

Bei Fahrzeugen, die abgemeldet sind oder deren

Zulassung aufgehoben worden ist, hat der letzte

Zulassungsbesitzer Auskunft darüber zu geben,

in wessen Besitz der für das Fahrzeug ausgestellte

Typenschein nach der Abmeldung oder

Aufhebung der Zulassung übergegangen ist."

106. Im § 31 Abs. 4 ist am Ende anzufügen

„Bei Fahrzeugen, die bereits zugelassen waren,

ist in dem Bescheid der Zeitpunkt der ersten

Zulassung, auch wenn diese im Ausland erfolgte,

festzuhalten. § 30 Abs. 8 gilt sinngemäß."

107. Im § 31 Abs. 5 erster Satz ist an Stelle

der Worte „das Bundesministerium für Handel,

Gewerbe und Industrie" zu setzen „der Bundesminister

für Verkehr".

108. Im § 32 Abs. 1 ist an Stelle der Worte

„für Handel, Gewerbe und Industrie" zu setzen

„für Verkehr".

109. Im § 32 hat der Abs. 3 zu lauten

„(3) Betreffen die Änderungen (Abs. 1) nicht

wesentliche technische Merkmale der genehmigten

Type, so sind säe im Sinne des § 28 Abs. 1

zu genehmigen und der Typengenehmigungsbescheid

entsprechend abzuändern; dies gilt jedoch

nicht, soweit steh die Änderungen nur

auf den Austausch von Teilen oder Ausrüstungsgegenständen

gemäß § 29 Abs. 1 dritter Satz

beschränken. Der Bundesminister für Verkehr

kann im Zweifelsfall unter Anwendung der Bestimmung

des § 29 Abs. 3 und 4 ein Gutachten

darüber einholen, ob durch die Änderung wesentliche

technische Merkmale verändert wurden."

110. Im § 32 sind nach dem Abs. 4 als neue

Abs. 5 und 6 anzufügen

„(5) Sind Umstände gegeben, die die begründete

Annahme rechtfertigen, daß Fahrzeuge

oder Fahrgestelle, die als einer Type zugehörig

feilgeboten werden, dieser Type nicht entsprechen,

oder besteht auf Grund internationaler

Vereinbarungen für Österreich die Verpflichtung

hiezu, so hat der Bundesminister für Verkehr

von ihm zu bestimmende Fahrzeuge oder

Fahrgestelle dieser Type zu prüfen, ob diese

Fahrzeuge oder Fahrgestelle mit der entsprechenden

Type übereinstimmen. Die Bestimmungen

des § 29 Abs. 3 und 4 sind sinngemäß anzuwenden.

Die vom Bundesminister für Verkehr

bestimmten Fahrzeuge oder Fahrgestelle

sind diesem von dem das Fahrzeug oder Fahrgestell

Feilbietenden für die Dauer der Prüfung

zur Verfügung zu stellen. Hinsichtlich von Beschädigungen,

die bei Vornahme der Prüfung

unvermeidlich sind, und einer sich daraus ergebenden

allfälligen Wertminderung besteht

kein Anspruch auf Entschädigung. Der das

Fahrzeug Feilbietende und der zur Ausstellung

des Typenscheines Verpflichtete (§ 30

Abs. 1) haben hiebei auf Verlangen der Behörde

auf eigene Kosten die zur Prüfung erforderlichen

Nachweise und Unterlagen vorzulegen.

(6) Ergibt die Prüfung, daß das Fahrzeug oder

Fahrgestell mit der entsprechenden genehmigten

Type nicht übereinstimmt, so hat die

Behörde, die den Genehmigungsbescheid in

letzter Instanz erlassen hat, festzustellen, daß

der Genehmigungsbescheid oder die ihm gemäß

ausgestellten Typenscheine nicht mehr als Nachweis

gemäß § 37 Abs. 2 lit. a gelten, und das

Genehmigungszeichen zu widerrufen; § 28 Abs. 8

letzter Satz gilt sinngemäß."

111. Im § 33 hat der Abs. 1 zu lauten

„(1) Änderungen an einem einzelnen zum Verkehr

zugelassenen Fahrzeug einer genehmigten

Type, die im Typenschein enthaltene Angaben

betreffen, hat der Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges

unverzüglich dem Landeshauptmann anzuzeigen,

in dessen örtlichem Wirkungsbereich

das Fahrzeug seinen dauernden Standort hat;

durch Verordnung kann jedoch festgesetzt werden,

daß Änderungen durch das Anbringen von

bestimmtein Arten von Teilen, Ausrüstungsgegenständen,

zusätzlichen Aufbauten oder Vorrichtungen

an Fahrzeugen nicht angezeigt werden

müssen, wenn

1. diese Änderungen

a) nicht wesentliche technische Merkmale der

genehmigten Type betreffen,

b) den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

und der auf Grund dieses Bundesgesetzes

erlassenen Verordnungen nicht zuwiderlaufen

und

c) die Verkehrs- und Betriebssicherheit des

Fahrzeuges nicht herabsetzen;

2. und, sofern für diese Teile, Ausrüstungsgegenstände,

zusätzlichen Aufbauten oder Vorrichtungen

eine Typengenehmigung vorgesehen

ist, sie gemäß § 35 typengenehmigt sind."

112. Im § 33 hat der Abs. 5 zu lauten

„(5) Für Änderungen an einem gemäß § 31

oder § 34 einzeln genehmigten Fahrzeug gelten

Abs. 1 bis 4 und §. 30 Abs. 1 a sinngemäß."

113. Im § 34 Abs. 1 ist an Stelle der Worte

„Das Bundesministerium für Handel, Gewerbe

und Industrie" zu setzen "Der Bundesminister

für Verkehr".

114. Im § 34 hat der Abs. 3 zu lauten

„(3) Wenn die Voraussetzungen, unter denen

die Ausnahmegenehmigung erteilt wurde, nicht

mehr gegeben sind, ist § 28 Abs. 8 und 9 sinngemäß

anzuwenden."

115. Im § 34 Abs. 4 ist an Stelle der Worte

„Das Bundesministerium für Handel, Gewerbe

und Industrie" zu setzen „Der Bundesminister

für Verkehr".

116. Im § 35 Abs. 1 ist nach dem Wort „Kraftfahrer"

einzufügen: „oder von Warneinrichtungen".

117. Im § 35 Abs. 2 haben im ersten Satz

das Wort „besonderes" und der vorletzte Satz

zu entfallen.

118. Im § 35 hat der Abs. 4 zu lauten

„(4) Der Bundesminister für Verkehr hat, unbeschadet

des Abs. 5, auf Antrag die ausländische

Genehmigung oder Kennzeichnung einer

Type von Teilen oder Ausrüstungsgegenständen

von Kraftfahrzeugen oder Anhängern, von

Sturzhelmen für Kraftfahrer oder von Warneinrichtungen

für die Dauer der Geltung dieser Genehmigung

als einer inländischen gleichgestellt

anzuerkennen, wenn der Genehmigung zu entnehmen

ist, daß die Type den Vorschriften dieses

Bundesgesetzes und der auf Grund dieses

Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht

und das ausländische Verfahren bei der

Genehmigung und der Festsetzung des Genehmigungszeichens

dem inländischen Verfahren gleichwertig

ist. Für dieses Verfahren gelten die Bestimmungen

des § 29 Abs. 2 und 3 sinngemäß."

119. Im § 35 hat der Abs. 5 zu lauten

„(5) Die ausländische Genehmigung und die

Kennzeichnung einer Type von Teilen oder Ausrüstungsgegenständen

von Kraftfahrzeugen oder

Anhängern, von Sturzhelmen für Kraftfahrer

oder von Warneinrichtungen gelten, wenn sie

von Österreich auf Grund internationaler Vereinbarungen

anzuerkennen sind, für die Dauer

der Geltung der Genehmigung als einer inländischen

Genehmigung und einem inländischen

Genehmigungszeichen gleichgestellt. Wird festgestellt,

daß diese Teile, Ausrüstungsgegenstände,

Sturzhelme oder Warneinrichtungen nicht mit

der ihrer Kennzeichnung entsprechenden im

Ausland genehmigten Type übereinstimmen, so

hat der Bundesminister für Verkehr hievon die

auf Grund der internationalen Vereinbarung zuständige

Behörde zu verständigen, wenn Österreich

auf Grund dieser internationalen Vereinbarung

hiezu verpflichtet ist."

120. Im § 35 Abs. 6 erster Satz ist nach dem

Wort „Anhängern" einzufügen „, von Sturzhelmen

für Kraftfahrer oder von Warneinrichtungen".

121. Im § 35 ist nach dem Abs. 7 als neuer

Abs. 8 einzufügen

„(8) Sind Umstände gegeben, die die begründete

Annahme rechtfertigen, daß feilgebotene

oder verwendete Teile, Ausrüstungsgegenstände,

Sturzhelme für Kraftfahrer oder Warneinrichtungen,

deren Type gemäß § 5 Abs. 1 genehmigt

oder im Ausland genehmigt wurde und die ausländische

Genehmigung gemäß Abs. 4 anerkannt

wurde, dieser Type nicht entsprechen, so hat der

Bundesminister für Verkehr von ihm zu bestimmende

Teile, Ausrüstungsgegenstände, Sturzhelme

für Kraftfahrer oder Warneinrichtungen

zu prüfen, ob diese mit der entsprechenden

Type übereinstimmen. Die vom Bundesminister

für Verkehr bestimmten Teile, Ausrüstungsgegenstände,

Sturzhelme oder Warneinrichtungen

sind diesem vom Erzeuger, dessen Bevollmächtigten

(§ 29 Abs. 2) oder dem Feilbietenden

zur Verfügung zu stellen. Hinsichtlich von

Beschädigungen, die bei Vornahme der Prüfung

unvermeidlich sind, und einer sich daraus ergebenden

allfälligen Wertminderung besteht kein

Anspruch auf Entschädigung. Der Erzeuger, dessen

Bevollmächtigter (§ 29 Abs. 2) oder der Feilbietende

haben außerdem auf Verlangen der

Behörde die erforderlichen Befunde, Gutachten

oder sonstigen für die Prüfung erforderlichen

Nachweise und Unterlagen auf eigene Kosten

vorzulegen."

122. Im § 36 lit. e ist an Stelle der Worte

„lit. a bis d" zu setzen „lit. a bis g".

123. Im § 37 Abs. 4 hat der erste Satz zu

lauten

„Wird bei einem Antrag auf Zulassung kein

Nachweis gemäß Abs. 2 lit. a beigebracht und

wurde auf Grund einer Typenprüfung (§ 29

Abs. 4) oder einer Einzelprüfung (§ 31 Abs. 2)

oder einer besonderen Überprüfung im Sinne des

§ 56 Abs. 1 festgestellt, daß das Fahrzeug oder

dessen Type den Vorschriften dieses Bundesgesetzes

und der auf Grund dieses Bundesgesetzes

erlassenen Verordnungen entspricht, so darf das

Fahrzeug für die Dauer der auf diese Prüfung

folgenden 18 Monate zugelassen werden; eine

weitere Zulassung desselben Fahrzeuges auf

Grund eines Antrags ohne Beibringung eines

Nachweises gemäß Abs. 2 lit. a ist nur vor Ablauf

dieser Frist und nur für die bis zu ihrem

Ablauf verbleibende Zeit zulässig."

124. Im § 38 Abs. 2 ist am Ende an Stelle der

Worte „den Vorschriften dieses Bundesgesetzes

und der auf Grund dieses Bundesgesetzes

erlassenen Verordnungen entspricht." zu setzen

„Verkehrs- und betriebssicher ist".

125. Im § 39 Abs. 1 ist am Ende anzufügen

„Fahrzeuge zur Güterbeförderung, bei denen

lediglich das höchste zulässige Gesamtgewicht

oder die höchsten zulässigen Achslasten oder

beide die im § 4 Abs. 7 und 8 angeführten

Höchstgrenzen übersteigen, sind gemäß § 37 zuzulassen

und die Beschränkung der Zulassung

auf bestimmte Straßenzüge ist bedingt für den

Fall auszusprechen, daß das Fahrzeug ganz oder

teilweise beladen ist; dies gilt sinngemäß auch

für Fahrzeuge, an denen gemäß § 28 Abs. 6

Streu- oder Schneeräumgeräte angebracht werden

dürfen und deren größte Breite nur bei angebrachtem

Gerät die im § 4 Abs. 6 Z. 2 angeführte

Höchstgrenze übersteigt."

126. Im § 39 ist an Stelle des Abs. 2 zu setzen

„(2) Bei Fahrzeugen, die nach dem Abs. 1

zugelassen sind, muß neben der vorderen und

hinteren Kennzeichentafel, bei Kraftwagenzügen

neben der vorderen Kennzeichentafel des Zugfahrzeuges

und der hinten am letzten Anhänger

angebrachten Kennzeichentafel je eine kreisrunde

gelbe Tafel mit mindestens 20 cm Durchmesser,

schwarzem Rand und dem lateinischen Buchstaben

„R" in dauernd gut lesbarer und unverwischbarer

schwarzer Schrift vollständig sichtbar

angebracht sein. Wenn die Verwendung von

Fahrzeugen, an denen gemäß § 28 Abs. 6 Streu-

und Schneeräumgeräte angebracht werden dürfen,

nicht der eingeschränkten Zulassung unterliegt,

sind die Tafeln zu entfernen oder abzudecken.

(3) Kraftfahrzeuge und Anhänger dürfen gemäß

Abs. 1 auch zugelassen werden, wenn der

Antragsteller glaubhaft macht, daß der nach § 37

Abs. 2 Antragsberechtigte der Antragstelking zustimmt."

127. Nach § 39 ist als neuer § 39 a einzufügen

„§ 39 a. Kennzeichnung von Fahrzeugen

mit höherem Höchstgewicht

Bei Kraftfahrzeugen und Anhängern, deren

Höchstgewicht (§ 2 Z. 32 a) die im § 4

Abs. 7 für das höchste zulässige Gesamtgewicht

angeführten Höchstgrenzen oder deren Achslasten

bei im Rahmen des Höchstgewichtes zulässiger

Belastung die im § 4 Abs. 8 angeführten Höchstgrenzen

übersteigen, muß, wenn sie nicht unter

§ 39 Abs. 1 fallen, neben der vorderen und

hinteren Kennzeichentafel je eine kreisrunde

gelbe Tafel mit mindestens 20 cm Durchmesser,

schwarzem Rand und dem lateinischen Buchstaben

„H" in dauernd gut lesbarer und unverwischbarer

schwarzer Schrift vollständig sichtbar

angebracht sein."

128. Im § 40 Abs. 1 lit. a ist nach dem Wort

„Zollwache," einzufügen „der Justizwache,".

129. Im § 40 Abs. 4 ist an Stelle der Worte

„das Bundesministerium für Handel, Gewerbe

und Industrie" zu setzen „der Bundesminister

für Verkehr".

130. Im § 40 ist als neuer Abs. 6 anzufügen

„(6) Bei Fahrzeugen, für die eine Bestätigung

gemäß § 37 Abs. 2 lit. c vorgelegt wurde, ist

die Interessenvertretung, die die Bestätigung ausgestellt

hat, von der Zulassung des Fahrzeuges

unter Angabe des zugewiesenen Kennzeichens zu

verständigen. Im Falle der Abs. 3 und 4 sind

die im § 37 Abs. 2 angeführten Nachweise der

Behörde zu erbringen, in deren örtlichem Wirkungsbereich

das Fahrzeug seinen dauernden

Standort hat."

131. Im § 41 Abs. 1 erster Satz ist an Stelle

der Worte „das Bundesministerium für Handel,

Gewerbe und Industrie" zu setzen „den Bundesminister

für Verkehr".

132. Im § 41 Abs. 2 ist am Ende der lit. m

der Punkt durch einen Beistrich zu ersetzen und

als neue lit. n, o und p anzufügen

„n) bei Kraftfahrzeugen, die zum Ziehen von

Anhängern bestimmt sind, die Beschaffenheit

der Anhänger, die mit ihnen gezogen

werden dürfen; bei Anhängern die Beschaffenheit

der Zugfahrzeuge, mit denen

sie gezogen werden dürfen (§ 28 Abs. 4),

bei Sattelzugfahrzeugen und Sattelanhängern

auch die höchste zulässige Sattellast,

o) die Bauartgeschwindigkeit bei Fahrzeugen,

für die auf Grund der Bauartgeschwindigkeit

Erleichterungen gelten,

p) die Verpflichtung, daß am Fahrzeug die im

§ 39 Abs. 2 oder § 39 a angeführten Tafeln

angebracht sein müssen."

133. Im § 43 sind als neue Abs. 6 und 7 anzufügen

„(6) Ist der Zulassungsbesitzer gestorben, so

hat der zur Vertretung des Nachlasses Berufene

die Behörde vom Tode des Zulassungsbesitzers zu

verständigen.

(7) Ist der Zulassungsbesitzer eine juristische

Person, eine Personengesellschaft des Handelsrechtes

oder eine Genossenschaft, die aufgelöst

oder beendigt worden ist, so haben die Abwickler

die Behörde von der Auflösung oder

Beendigung zu verständigen."

134. Im § 44 Abs. 2 ist am Ende der lit. e das

Wort „oder" durch einen Beistrich zu ersetzen

und nach der lit. f als neue lit. g, h und i anzufügen

„g) der Zulassungsbesitzer den Verpflichtungen

gemäß § 43 Abs. 4 lit. a bis c nicht nachkommt,

h) der Zulassungsbesitzer gestorben ist oder

i) der Zulassungsbesitzer eine juristische Person,

eine Personengesellschaft des Handelsrechtes

oder eine Genossenschaft ist, diese

aufgelöst oder beendigt worden ist."

135. Im § 44 Abs. 5 ist am Ende anzufügen

„Als Tag der Aufhebung der Zulassung gilt der

Tag des Eintrittes der Vollstreckbarkeit des Aufhebungsbescheides

(Abs. 3 und 4)."

136. Im § 45 Abs. 6 in am Ende des dritten

Satzes der Punkt durch einen Strichpunkt zu

ersetzen und danach einzufügen

„diese Bescheinigung unterliegt keiner Stempelgebühr."

137. Im § 46 Abs. 3 hat der erste Satz zu

lauten

„Überstellungsfahrten mit Fahrzeugen oder mit

Kraftwagen und Anhängern, deren Abmessungen

oder Gesamtgewichte oder Achslasten die

im § 4 Abs. 6 bis 8 oder im § 104 Abs. 9 festgesetzten

Höchstgrenzen überschreiten, sind nur

mit Bewilligung des Landeshauptmannes zulässig,

in dessen örtlichem Wirkungsbereich die Überstellungsfahrten

durchgeführt werden sollen."

138. Im § 48 Abs. 1 lit. b ist nach dem Wort

„Zollwache," einzufügen „der Justizwache,".

139. Im § 48 Abs. 2 hat der erste Satz zu

lauten

„Bei der Zulassung zweier oder dreier Krafträder

oder zweier oder dreier Kraftwagen desselben

Antragstellers ist auf Antrag ein einziges

Kennzeichen, ein Wechselkennzeichen, zuzuweisen."

140. Im § 48 Abs. 4 hat der fünfte Satz zu

lauten

„Das Kennzeichen hat weiters, sofern es kein

Deckkennzeichen gemäß Abs. 1 ist, bei Fahrzeugen,

die zur Verwendung im Bereich des

öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Zollwache,

der Justizwache, der Österreichischen Bundesbahnen

oder der Post- und Telegraphenverwaltung

bestimmt sind, sowie bei Heeresfahrzeugen an

Stelle der Bezeichnung des Bundeslandes und der

Behörde die Bezeichnung des sachlichen Bereiches

und bei den im § 54. Abs. 3 und Abs. 3 a lit. a

und b angeführten Fahrzeugen an Stelle der Bezeichnung

der Behörde die Bezeichnung des

sachlichen Bereiches zu enthalten."

141. Im § 49 Abs. 2 ist an Stelle der Worte

„vom Bundesministerium für Handel, Gewerbe

und Industrie" zu setzen „vom Bundesminister

für Verkehr".

142. Im § 49 hat der Abs. 4 zu lauten

„(4) Auf den Kennzeichentafeln muß das Kennzeichen

in weißer Schrift eingepreßt sein. Diese

Schrift muß bei Tag und klarem Wetter auf

mindestens 20 m lesbar sein. Der Grund der

Kennzeichentafel muß schwarz sein, jedoch bei

Motorfahrrädern und bei Kennzeichentafeln gemäß

Abs. 3 rot, bei Probefahrtkennzeichen und

bei vorübergehend zugelassenen Fahrzeugen blau

und bei Überstellungskennzeichen grün. Die

Kennzeichentafeln müssen bei Motorfahrrädern

weiß, bei Anhängern, außer bei Gelenkkraftfahrzeugen

und den im Abs. 3 angeführten Anhängern,

rot umrandet sein. Auf Kennzeichentafeln

für vorübergehend zugelassene Fahrzeuge

müssen auf einem roten Streifen am rechten

Rand der Tafel in weißer Schrift die zwei

letzten Ziffern der Jahreszahl des Kalenderjahres

angegeben sein, in dem die Zulassung erlischt.

Kennzeichentafeln müssen dauerhaft und widerstandsfähig

ausgeführt und mit einer Hohlprägung

versehen sein, die das Staatswappen mit

der Umschrift „Republik Österreich" und die

dem Hersteller der Kennzeichentafeln (Abs. 5)

vom Bundesminister für Verkehr zugewiesene

Kontrollnummer zeigt."

143. Im § 49 hat der Abs. 5 zu lauten

„(5) Die Kennzeichentafeln dürfen nur von

Personen hergestellt werden, denen die Berechtigung

hiezu vom Bundesminister für Verkehr

verliehen wurde, und nur zu den vom Bundesminister

für Verkehr festgesetzten Bedingungen.

Der Bundesminister für Verkehr hat festzusetzen,

aus welchem Stoff und in welcher Ausführung

die Tafeln herzustellen sind und zu welchen

Bedingungen und an welche Auftraggeber die

Tafeln zu liefern sind. Die Berechtigung darf

nur vertrauenswürdigen Personen verliehen werden.

Sie ist zu entziehen, wenn die Vertrauenswürdigkeit

nicht mehr gegeben ist; sie kann

entzogen werden, wenn die festgesetzten Bedingungen

nicht eingehalten wurden. Wurde die

Berechtigung entzogen, so sind die Prägestempel

mit dem Staatswappen unverzüglich dem Bundesministerium

für Verkehr abzuliefern. Die Ablieferung

begründet keinen Anspruch auf Entschädigung."

144. Im § 49 Abs. 7 erster Satz ist nach dem

ersten Halbsatz einzufügen: „bei Fahrzeugen, bei

denen die Kennzeichenleuchte auf einem Leuchtenträger

(§ 14 Abs. 9 lit. c) angebracht ist, ist

die hintere Kennzeichentafel unbeschadet des

Abs. 6 auf diesem anzubringen;"

145. Im § 55 hat der Abs. 1 zu lauten

„(1) Kraftfahrzeuge und Anhänger der in den

lit. a bis k angeführten Arten sind von der

Behörde, die den Zulassungsschein ausgestellt hat,

wiederkehrend zu überprüfen. Bei der wiederkehrenden

Überprüfung ist innerhalb der im

Abs. 2 festgesetzten Fristen auf Grund des Verfahrens

gemäß § 57 zu entscheiden, ob das

Fahrzeug den Vorschriften dieses Bundesgesetzes

und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen

Verordnungen entspricht. Wiederkehrend

zu überprüfen sind

a) Personenkraftwagen zur entgeltlichen Personenbeförderung;

b) Komibinationskraftwagen zur entgeltlichen

Personenbeförderung;

c) Omnibusse;

d) Lastkraftwagen;

f) Transportkarren mit einer Bauartgeschwindigkeit

von mehr als 30 km/h;

g) andere als landwirtschaftliche selbstfahrende

Arbeitsmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit

von mehr als 30 km/h;

h) Kraftwagen, die nicht unter § 3 Abs. 1 2.2

lit. a bis f fallen;

i) Sonderkraftfahrzeuge;

j) andere als leichte Anhänger, mit denen

eine Geschwindigkeit von 25 km/h überschritten

werden darf oder die eine Fremdkraftbremsanlage

aufweisen;

k) Sonderanhänger.

Von der wiederkehrenden Überprüfung sind

jedoch ausgenommen Fahrzeuge im Besitz des

Bundes, der Länder, der Gemeindeverbände, der

Ortsgemeinden mit mehr als 50000 Einwohnern

und der von diesen Gebietskörperschaften unter

ihrer Haftung betriebenen Unternehmungen,

sofern die Fahrzeuge von den Dienststellen dieser

Gebietskörperschaften oder Unternehmungen

durch hinreichend geeignetes, die Voraussetzungen

des § 125 Abs. 2 Z. 2 erfüllendes Personal

und mit Hilfe der erforderlichen Einrichtungen

selbst im Sinne der für die wiederkehrende Oberprüfung

bestehenden Vorschriften überprüft

werden; die Voraussetzungen des § 125 Abs. 2

Z. 2 lit. b gelten auch dann als erfüllt, wenn

in sinngemäßer Anwendung des § 125 Abs. 3

festgestellt wurde, daß eine gleichwertige Ausbildung

vorliegt."

146. Im § 55 hat der Abs. 2 zu lauten

„(2) Die wiederkehrende Überprüfung ist drei

Jahre, bei Fahrzeugen zur entgeltlichen Personenbeförderung

ein Jahr nach der ersten Zulassung,

auch wenn diese im Ausland erfolgte,

und nach jeder Oberprüfung ein Jahr nach dieser

vorzunehmen; bei Lastkraftwagen mit einem

höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht

mehr als 3500 kg ist jedoch die zweite wiederkehrende

Überprüfung erst zwei Jahre nach der

ersten vorzunehmen. Wurde der Nachweis über

den Zeitpunkt der ersten Zulassung nicht erbracht,

so hat die Behörde den Zeitpunkt der

ersten Überprüfung festzusetzen. Wenn ein Fahrzeug

länger als vier Monate abgemeldet war oder

der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln

hinterlegt waren, kann die Behörde auf Antrag

einen späteren Zeitpunkt für die nächste Überprüfung

festsetzen. Die Überprüfung kann auch

jeweils innerhalb von drei Monaten vor oder

nach dem sich aus diesem Absatz ergebenden

Zeitpunkt vorgenommen werden. Als Überprüfung

gilt auch eine Einzelprüfung des Fahrzeuges

gemäß § 31 Abs. 3."

147. Im § 55 Abs. 3 ist an Stelle des ersten bis

dritten Satzes zu setzen

„Für jede im Zuge der wiederkehrenden Überprüfung

vorgenommene Prüfung des Fahrzeuges

(§ 57 Abs. 1) ist ein Kostenbeitrag zu leisten.

Dieser ist vor der Prüfung zu erlegen und rückzuerstatten,

wenn die Prüfung unterbleibt."

148. Im § 55 hat der Abs. 4 zu lauten

„(4) Der im Abs. 3 angeführte Kostenbeitrag

beträgt: Für die Prüfung

a) eines nicht unter lit. b oder d

fallenden Kraftwagens 100 S,

b) eines Lastkraftwagens, eines Sattelzugfahrzeuges,

eines Gelenkkraftfahrzeuges,

eines Spezialkraftwagens

mit einem höchsten

zulässigen Gesamtgewicht von

mehr als 3500 kg, eines Omnibusses

oder einer Zugmaschine mit

einer Bauartgeschwindigkeit von

mehr als 25 km/h 130 S,

c) eines Sonderkraftfahrzeuges .... 150 S,

d) eines Anhängers, eines Sonderanhängers,

einer Zugmaschine mit

einer Bauartgeschwindigkeit von

nicht mehr als 25 km/h oder eines

Motorkarrens 40 S,

e) eines Kraftrades 30 S,

f) eines Invalidenkraftfahrzeuges .. 10 S."

149. Im § 56 hat der Abs. 1 zu lauten

„(1) Kraftfahrzeuge und Anhänger, bei denen

bei Anzeigen gemäß § 58 Abs. 1 letzter Satz

Bedenken bestehen, ob sie sich in Verkehrs- und

betriebssicherem Zustand befinden, oder mit

denen mehr Lärm, Rauch oder übler Geruch

verursacht wird, als bei ordnungsgemäßem Zustand

und sachgemäßem Betrieb unvermeidbar

ist, sind von der Behörde zu überprüfen, ob sie

den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der

auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen

entsprechen; dies gilt für vorläufig

zugelassene Fahrzeuge und Fahrzeuge mit ausländischem

Kennzeichen sinngemäß. Die Behörde

kann an Stelle des gemäß § 57 Abs. 1 einzuholenden

Gutachtens auch die Beibringung eines Gutachtens

gemäß § 57 a Abs. 1 anordnen. Eine

besondere Überprüfung ist auch bei den im § 57 a

Abs. 1 lit.a bis g angeführten Fahrzeugen vorzunehmen,

wenn dies vom Zulassungsbesitzer

des Fahrzeuges, bei nicht zugelassenen Fahrzeugen

vom rechtmäßigen Besitzer, beantragt wird."

150. Im § 56 Abs. 2 ist an Stelle der Worte

„Das Bundesministerium für Handel, Gewerbe

und Industrie" zu setzen „Der Bundesminister

für Verkehr".

151. Im § 56 hat der Abs. 4 zu lauten

„(4) Wurden Mängel (§ 57 Albs. 7) festgestellt,

so ist für jede im Zuge der besonderen Überprüfung

vorgenommene Prüfung des Fahrzeuges

ein Kostenbeitrag gemäß § 55 Abs. 4 zu entrichten.

Der Kostenbeitrag ist auch für jede im

Zuge einer besonderen Überprüfung gemäß

Abs. 1 dritter Satz vorgenommene Prüfung des

Fahrzeuges zu entrichten."

152. Im § 57 hat der Abs. 4 zu lauten

„(4) Der Landeshauptmann hat für seinen

örtlichen Wirkungsbereich auf Antrag Vereine

oder zur Reparatur von Kraftfahrzeugen oder

Anhängern berechtigte Gewerbetreibende, die

hinreichend über hiezu geeignetes, die Voraussetzungen

des § 125 Abs. 2 Z. 2 erfüllendes Personal

und die erforderlichen Einrichtungen verfügen,

zur Abgabe von Gutachten für die wiederkehrende

und die besondere Überprüfung zu

ermächtigen. Die Ermächtigung darf nur vertrauenswürdigen

Personen verliehen werden. Der

ermächtigte Verein oder Gewerbetreibende hat

Veränderungen hinsichtlich seines Personals und

seiner Einrichtungen, soweit diese Voraussetzungen

für die Erteilung der Ermächtigung waren,

unverzüglich dem Landeshauptmann anzuzeigen.

Die Voraussetzungen des § 125 Abs. 2 Z. 2 lit. b

gelten auch dann als erfüllt, wenn in sinngemäßer

Anwendung des § 125 Abs. 3 festgestellt

wurde, daß eine gleichwertige Ausbildung vorliegt.

Die Ermächtigung ist zu widerrufen, wenn

die für die Ermächtigung vorgeschriebenen Voraussetzungen

nicht mehr gegeben sind."

153. Im § 57 Abs. 6 wird am Ende angefügt:"

Bei Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen

zur entgeltlichen Personenbeförderung

ist eine Begutachtungsplakette unter sinngemäßer

Anwendung des § 57 a Abs. 5 bis 7

anzubringen oder dem Zulassungsbesitzer auszufolgen."

154. Im § 57 Abs. 7 ist an Stelle des Wortes

„Überprüfung" zu setzen „Prüfung".

155. Im § 57 a Abs. 1 haben der erste bis dritte

Satz zu lauten

„Der Zulassungsbesitzer eines Fahrzeuges

der in den lit. a bis d angeführten Arten hat

dieses zu den im Abs. 3 erster Satz festgesetzten

Zeitpunkten von einem hiezu gemäß Abs. 2 ermächtigten

Verein oder Gewerbetreibenden wiederkehrend

begutachten zu lassen, ob es den Erfordernissen

der Verkehrs- und Betriebssicherheit

entspricht (wiederkehrende Begutachtung).

Er hat das Fahrzeug dem Verein oder Gewerbetreibenden

zur wiederkehrenden Begutachtung

vorzuführen und dafür zu sorgen, daß dieses

gereinigt ist, sowie den Zulassungsschein vorzulegen.

Wiederkehrend zu begutachten sind

a) Krafträder;

b) Personenkraftwagen außer solchen zur

entgeltlichen Personenbeförderung;

c) Kombinationskraftwagen außer solchen zur

entgeltlichen Personenbeförderung;

d) leichte Anhänger, mit denen eine Geschwindigkeit

von 25 km/h überschritten

werden darf;

e) Zugmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit

von mehr als 25 km/h;

f) landwirtschaftliche selbstfahrende Arbeitsmaschinen

mit einer Bauartgeschwindigkeit

von mehr als 30 km/h;

g) Motorkarren mit einer Bauartgeschwindigkeit

von mehr als 25 km/h."

156. Im § 57 a hat der Abs. 2 zu lauten

„(2) Der Landeshauptmann hat für seinen örtlichen

Wirkungsbereich auf Antrag Vereine oder

zur Reparatur von Kraftfahrzeugen oder Anhängern

berechtigte Gewerbetreibende, die hinreichend

über hiezu geeignetes Personal und die

erforderlichen Einrichtungen verfügen, zur wiederkehrenden

Begutachtung gemäß Abs. 1 zu

ermächtigen. Die Ermächtigung darf nur vertrauenswürdigen

Personen verliehen werden. Bei

der Ermächtigung ist auch auszusprechen, in

welcher Weise die Prüfstellen des ermächtigten

Vereines oder Gewerbetreibenden erkennbar

gemacht sein müssen. Der ermächtigte Verein

oder Gewerbetreibende hat Veränderungen hinsichtlich

seines Personals und seiner Einrichtungen,

soweit diese Voraussetzung für die Erteilung

der Ermächtigung waren, unverzüglich

dem Landeshauptmann anzuzeigen. Die Ermächtigung

ist ganz oder nur hinsichtlich einzelner

Arten von Fahrzeugen zu widerrufen,

wenn der ermächtigte Verein oder Gewerbetreibende

nicht mehr vertrauenswürdig ist, nicht

mehr über geeignetes Personal verfügt oder seine

Einrichtungen nicht den durch Verordnung festgesetzten

Anforderungen entsprechen. Durch

Verordnung ist festzusetzen, unter welchen Voraussetzungen

eine Person als zur Durchführung

der wiederkehrenden Begutachtung geeignet zu

gelten hat und welche Einrichtungen nach dem

jeweiligen Stand der Technik zur wiederkehrenden

Begutachtung erforderlich sind."

157. Im § 57 a hat der Abs. 3 zu lauten

„(3) Die wiederkehrende Begutachtung ist drei

Jahre nach der ersten Zulassung, auch wenn diese

im Ausland erfolgte, zwei Jahre nach der ersten

Begutachtung und ein Jahr nach der zweiten und

nach jeder weiteren Begutachtung vornehmen zu

lassen; die Begutachtung kann — ohne Wirkung

für den Zeitpunkt der nächsten Begutachtung —

auch in der Zeit von drei Monaten vor dem vorgesehenen

Zeitpunkt bis zum Ablauf des sechsten

darauf folgenden Kalendermonates vorgenommen

werden. Eine außerhalb dieser Fristen

vorgenommene Begutachtung hat keine Wirkung

für den Zeitpunkt der nächsten Begutachtung.

§ 55 Abs. 2 zweiter und dritter Satz gilt sinngemäß.

Als Begutachtung gilt auch eine Einzelprüfung

des Fahrzeuges gemäß § 31 Abs. 3 oder

eine besondere Überprüfung gemäß § 56."

158. Im § 57 a hat der Abs. 4 zu lauten

„(4) Der Verein oder Gewerbetreibende hat

über den Zustand eines ihm gemäß Abs. 1

vorgeführten Fahrzeuges vor Behebung allenfalls

festgestellter Mängel ein Gutachten auf einem

Begutachtungsformblatt auszustellen. Eine Ausfertigung

äst dem das Fahrzeug Vorführenden zu

übergeben, eine zweite Ausfertigung des Gutachtens

ist fünf Jahre lang aufzubewahren und

den mit Angelegenheiten des Kraftfahrwesens befaßten

Behörden auf Verlangen vorzulegen."

159. Im § 57 a Abs. 5 hat der erste Satz zu

lauten

„Entspricht das gemäß Abs. 1 einem Verein oder

Gewerbetreibenden vorgeführte Fahrzeug den Erfordernissen

der Verkehrs- und Betriebssicherheit,

so hat der Verein oder Gewerbetreibende

am Fahrzeug eine von der Behörde ausgegebene

Begutachtungsplakette so anzubringen, daß das

Ende der gemäß Abs. 3 für die nächste wiederkehrende

Begutachtung festgesetzten Frist außerhalb

des Fahrzeuges stets leicht festgestellt werden

kann; dies ist in dem vom Verein oder Gewerbetreibenden

gemäß Abs. 4 ausgestellten Gutachten

zu vermerken."

160. Im § 57 a hat der Abs. 6 zu lauten

„(6) Wurde für ein im Abs. 1 lit. a bis g

angeführtes Fahrzeug eine im § 57 Abs. 6 angeführte

Bestätigung ausgestellt, so hat die Behörde

dem Zulassungsbesitzer eine Begutachtungsplakette

(Abs. 5) auszufolgen, auf der das

Kennzeichen des Fahrzeuges dauernd gut lesbar

und unverwischbar angeschrieben ist. Eine solche

Begutachtungsplakette ist dem Zulassungsbesitzer

auf Verlangen von der Behörde oder einem gemäß

Abs. 2 ermächtigten Verein oder Gewerbetreibenden

auch ohne Überprüfung oder Begutachtung

auszufolgen, wenn er nachweist, daß

für das Fahrzeug gemäß Abs. 3 noch keine oder

keine weitere wiederkehrende Begutachtung

fällig geworden ist. Die mit dem Kennzeichen

versehene Begutachutngsplakette muß so am

Fahrzeug angebracht sein, daß das Ende der gemäß

Abs. 3 für die nächste wiederkehrende Begutachtung

festgesetzten Frist außerhalb des

Fahrzeuges stets leicht festgestellt werden kann."

161. Im § 57 a hat der Abs. 7 zu lauten

„(7) Die Begutachtungsplakette (Abs. 5) darf

nur von Personen hergestellt werden, denen der

Bundesminister für Verkehr hiezu die Berechtigung

verliehen hat, und nur unter Erfüllung

der bei der Verleihung vorgeschriebenen Auflagen.

Die Berechtigung darf nur vertrauenswürdigen

Personen verliehen werden. Sie ist zu

entziehen, wenn die Vertrauenswürdigkeit nicht

mehr gegeben ist; sie kann entzogen werden,

wenn vorgeschriebene Auflagen nicht erfüllt

wurden. Begutachtungsplaketten dürfen nur von

Behörden in Auftrag gegeben und nur an Behörden

geliefert werden. Gegenstände, die nach

ihrer Beschaffenheit und ihrem Aussehen leicht

für eine Begutachtungsplakette gehalten werden

können, dürfen an im Abs. 1 lit. a bis g angeführten

Fahrzeugen nicht angebracht sein. Die

Begutachtungsplakette ist nur gegen Ersatz der

Gestehungskosten am Fahrzeug anzubringen

(Abs. 5) oder dem Zulassungsbesitzer auszufolgen

(Abs. 6)."

162. Im § 57 a sind als neue Abs. 9 und 10

anzufügen

„(9) Nicht zum Verkehr zugelassene, im Abs. 1

lit. a bis g angeführte Fahrzeuge können einem

Verein oder Gewerbetreibenden zur wiederkehrenden

Begutachtung vorgeführt werden, wenn

zugleich mit der Vorführung des Fahrzeuges der

Typenschein oder Bescheid über die Einzelgenehmigung

vorgelegt wird. Entspricht ein solches

Fahrzeug den Erfordernissen der Verkehrs- und

Betriebssicherheit, so hat der Verein oder

Gewerbetreibende hierüber ein Gutachten auf

dem Begutachtungsformblatt (Abs. 4). auszustellen,

auf welchem die Fahrgestellnummer, bei

Kraftfahrzeugen auch die Motornummer festzuhalten

ist. Die Ausfolgung der Begutachtungsplakette

auf Grund einer solchen Begutachtung

darf jedoch nur nach der Zulassung des Fahrzeuges

zum Verkehr auf Antrag des Zulassungsbesitzers

durch die Behörde erfolgen, wobei

Abs. 6 sinngemäß anzuwenden ist.

(10) Das Österreichische Statistische Zentralamt

hat laufend Erhebungen über den Zustand

der zur wiederkehrenden Begutachtung vorgeführten

Fahrzeuge durchzuführen. Der Verein

oder Gewerbetreibende hat eine dritte Ausfertigung

des Gutachtens gemäß Abs. 4 nach Maßgabe

der vom Österreichischen Statistischen Zentralamt

festgesetzten Termine diesem zu übersenden."

163. Im § 58 Abs. 1 ist am Ende anzufügen

„Weist das Fahrzeug Beschädigungen auf, die

gegenwärtig seine weitere Verwendung offensichtlich

ausschließen, so ist dies der Behörde,

die den Zulassungsschein für das Fahrzeug ausgestellt

hat, anzuzeigen."

164. Im § 59 hat der Abs. 3 zu lauten

„(3) Die Versicherungssummen für die im

Abs. 1 angeführte Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung

müssen mindestens das Zweifache der

im § 15 Abs. 1 Z. 2, Abs. 3 Z. 1, für Omnibusse

und Lastkraftwagen zur Personenbeförderung

auch Z. 3, und § 16 Abs. 1 Z. 2 EKHG angeführten

Haftungshöchstbeträge betragen; hinsichtlich

Schäden an Sachen muß die Versiche-

rungssumme jedoch mindestens ein Zehntel der

Versicherungssumme für die Tötung oder Verletzung

mehrerer Menschen betragen. Für

Omnibusanhänger muß die Versicherungssumme

für die Tötung oder Verletzung mehrerer Menschen

mindestens den Haftungshöchstbeträgen

gemäß § 15 Abs. 3 Z. 1 EKHG entsprechen;

wenn der Omnibusanhänger Plätze für mehr

als 10 Personen aufweist, erhöhen sich diese Beträge

für je angefangene fünf Plätze um das

Dreifache der Haftungshöchstbeträge gemäß § 15

Abs. 1 Z. 2 EKHG."

165. Im § 60 Abs. 2 dritter Satz haben die

Worte „und 4" zu entfallen.

166. Im § 61 hat der Abs. 2 zu lauten

„(2) Die Behörde hat den Versicherer, dessen

Versicherungsbestätigung (Abs. 1) ihr vorgelegt

worden ist, zu verständigen von

a) der Zulassung des Fahrzeuges,

b) der Zuweisung eines anderen Kennzeichens,

c) der Abmeldung des Fahrzeuges oder der

Aufhebung der Zulassung, sofern der Versicherer

nicht eine Anzeige gemäß Abs. 4

erstattet hat.

In der Verständigung sind die Merkmale der

Versicherungsbestätigung anzuführen."

167. Im § 62 Abs. 6 haben die Worte „und 4"

zu entfallen.

168. Der § 62 Abs. 7 hat zu lauten

„(7) Der Bundesminister für Verkehr hat bestimmte

Arten von Fahrzeugen mit ausländischem

Kennzeichen von der im Abs. 2 angeführten

Verpflichtung zu befreien, wenn der Nachweis der

Haftung für diese Fahrzeugarten durch eine allgemeine

Erklärung eines im Abs. 1 angeführten

Versicherers oder eines Verbandes solcher Versicherer

erbracht ist."

169. Im § 64 Abs. 3 ist im zweiten Satz der

Klammerausdruck zu streichen und am Ende des

Abs. 3 anzufügen

„Ortslinienverkehr ist der zugelassene Verkehr

auf Linien, deren Anfangs- und Endpunkte innerhalb

desselben Gemeindegebietes oder innerhalb

aneinandergrenzender Gemeindegebiete liegen

und Haltestellen zum Aus- und Einsteigen

nur innerhalb dieser Gemeindegebiete bestehen;

als Ortslinienverkehr gilt ferner der Verkehr auf

Linien, die sich auch auf nicht unmittelbar aneinandergrenzende,

benachbarte Gemeinden erstrecken,

wenn diese zueinander im Verhältnis

von Wohngemeinden zu Betriebsgemeinden

stehen."

169 a. Im § 64 Abs. 2 erster Satz haben die

Worte „und 3" zu entfallen.

170. Im § 64 hat der Abs. 4 zu lauten

„(4) Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet

und das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,

darf eine bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres

auf Kleinmotorräder beschränkte Lenkerberechtigung

für die Gruppe A erteilt werden,

wenn sie die zum Lenken solcher Fahrzeuge

erforderliche geistige und körperliche Reife

besitzen. Eine Lenkenberechtigung für die

Gruppe F, beschränkt auf landwirtschaftliche

Fahrzeuge, darf bei dringender wirtschaftlicher

Notwendigkeit auch Personen erteilt werden,

die das 16. Lebensjahr vollendet haben, wenn

sie die zum Lenken solcher Fahrzeuge erforderliche

geistige und körperliche Reife besitzen

und die nach den Erfordernissen der Verkehrs- und

Betriebssicherheit nötigen Auflagen oder

zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen

der Gültigkeit vorgeschrieben werden."

171. Im § 65 Abs. 1 Z. 1 haben die Gruppen B,

C und D zu lauten

„Gruppe B: Kraftwagen mit nicht mehr als

acht Plätzen für beförderte Personen außer dem

Lenkerplatz und mit einem höchsten zulässigen

Gesamtgewicht von nicht mehr als 3500 kg,

auch wenn mit ihnen ein leichter Anhänger

(§ 2 Z. 2) oder, sofern die Summe der höchsten

zulässigen Gesamtgewichte beider Fahrzeuge

3500 kg nicht übersteigt, ein Anhänger

gezogen wird, dessen höchstes zulässiges Gesamtgewicht

das Eigengewicht des Zugfahrzeuges

nicht übersteigt;

Gruppe C: Kraftwagen mit nicht mehr als acht

Plätzen für beförderte Personen außer dem

Lenkerplatz und Sonderkraftfahrzeuge, auch

wenn mit ihnen ein leichter Anhänger (§ 2

Z. 2) gezogen wird;

Gruppe D: Kraftwagen und Sonderkraftfahrzeuge,

auch wenn mit ihnen ein leichter Anhänger

(§ 2 Z. 2) gezogen wird;"

172. § 65 Abs. 4 hat zu lauten

„(4) Die Lenkerberechtigung für die Gruppe C

umfaßt auch die Berechtigung zum Ziehen von

anderen als leichten Anhängern mit Kraftfahrzeugen

der Gruppe B und F in dem für diese

Gruppen vorgesehenen Umfang."

173. Im § 65 hat der Abs. 5 zu lauten

„(5) Die Lenkerberechtigung für die Gruppe F

berechtigt auch zum Lenken von Einachszugmaschinen,

die mit einem anderen Fahrzeug oder

Gerät so verbunden sind, daß sie mit diesem ein

einziges Kraftfahrzeug bilden, wenn dieses nach

seinem Eigengewicht und seiner Bauartgeschwindigkeit

einer Zugmaschine mit einer Bauartgeschwindigkeit

von nicht mehr als 25 km/h entspricht.

Das Ziehen von anderen als leichten Anhängern

mit Kraftfahrzeugen der Gruppe G mit

einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von

nicht mehr als 3500 kg ist nur auf Grund einer

Lenkerberechtigung für die Gruppen G, B und E

zulässig. Das Ziehen von anderen als leichten Anhängern

mit Kraftfahrzeugen der Gruppe G

mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht

von mehr als 3500 kg ist nur auf Grund einer

Lenkerberechtigung für die Gruppen C und E

zulässig. Das Lenken eines Sattelkraftfahrzeuges

mit einem Sattelanhänger, dessen höchstes zulässiges

Gesamtgewicht 750 kg überschreitet, ist

entsprechend dem höchsten zulässigen Gesamtgewicht

des Zugfahrzeuges nur auf Grund einer

Lenkerberechtigung für die Gruppen B und E,

C und E oder D und E zulässig. Für die Anwendung

des Abs. 1 gilt ein Gelenkkraftfahrzeug

als Kraftwagen."

173 a. Im § 65 hat der Abs. 6 zu lauten

„(6) Das Lenken unbesetzter Kraftfahrzeuge

der Gruppe D, die nicht auch unter eine andere

Gruppe fallen, ist auch auf Grund einer Lenkerberechtigung

für die Gruppe C und das Lenken

solcher unbesetzter Kraftfahrzeuge der Gruppe D

mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht

von nicht mehr als 3500 kg auch auf Grund

einer Lenkerberechtigung für die Gruppe B

zulässig. Dies gilt auch dann, wenn abgesehen

vom Lenker nicht mehr als acht Personen befördert

werden, die mit der Betreuung des Fahrzeuges

im Rahmen ihres Betriebes oder mit der

Erfüllung behördlicher Aufgaben befaßt sind."

174. Im § 66 Abs. 2 haben die lit. a bis d zu

lauten

„a) häufig in einem die Zurechnungsfähigkeit

ausschließenden Rauschzustand eine strafbare

Handlung begangen hat (§ 287 StGB

und Art. IX Abs. 1 Z. 3 EGVG. 1950),

b) eine strafbare Handlung gemäß den §§ 201

bis 207 StGB begangen hat,

c) eine strafbare Handlung gemäß den §§ 75,

76, 84 bis 87 StGB oder wiederholt gemäß

dem § 83 StGB begangen hat,

d) eine strafbare Handlung gemäß den §§ 102,

131, 142 und 143 StGB begangen hat,"

175. Im § 66 Abs. 3 ist an Stelle des letzten

Halbsatzes zu setzen

„strafbare Handlungen gelten jedoch nicht als

bestimmte Tatsachen im Sinne des Abs. 1,

a) wenn seit der Vollstreckung der zuletzt

verhängten Strafe oder Maßnahme im Zeitpunkt

der Einleitung des Verfahrens in

erster Instanz mehr als ein Jahr vergangen

ist und nach der Vollstreckung auch nicht

gegen die für das Lenken eines Kraftfahrzeuges

maßgebenden Vorschriften über die

Verkehrssicherheit verstoßen wurde; bei

Geldstrafen, deren Entrichtung in Teilbeträgen

gestattet wurde, gilt als Vollstreckung

die Entrichtung des ersten Teilbetrages;

b) bei den im Abs. 2 lit. a, e oder h angeführten

strafbaren Handlungen, für die

eine mehrfache Begehung als bestimmte

Tatsache im Sinne des Abs. 1 zu gelten hat,

wenn die Strafe im Zeitpunkt der Einleitung

des Verfahrens in erster Instanz

getilgt ist."

176. Im § 67 Abs. 2 hat der fünfte Satz zu

lauten

„Der Antragsteller hat die zur Erstattung des

ärztlichen Gutachtens erforderlichen besonderen

Befunde oder einen insbesondere im Hinblick

auf sein Lebensalter oder im Hinblick auf ein

verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten erforderlichen

Befund einer verkehrspsychologischen

Untersuchungsstelle zu erbringen."

177. Im § 67 hat der Abs. 3 zu lauten

„(3) Vor der Erteilung der Lenkerberechtigung

hat die Behörde ein Gutachten vom Landeshauptmann

bestimmter, gemäß § 126 bestellter

Sachverständiger darüber einzuholen, ob der

Antragsteller zum Lenken von Kraftfahrzeugen

der in Betracht kommenden Gruppe fachlich befähigt

ist; dieses Gutachten ist auf Grund der

Lenkerprüfung (§ 70) zu erstatten. Es hat nur

auszusprechen, ob der Begutachtete zum Lenken

von Fahrzeugen der in Betracht kommenden

Gruppe fachlich befähigt ist oder nicht; wurde

die Lenkerprüfung nicht bestanden, so ist auch

anzugeben, wann sie frühestens wiederholt werden

kann. Die Lenkerprüfung darf nicht vor

Ablauf von zwei Wochen wiederholt werden;

wurde die Prüfung ein zweites Mal nicht bestanden,

so sind für weitere Wiederholungen

jeweils entsprechend längere Fristen festzusetzen.

Wurde die Wiederholung beantragt, so ist die

Prüfung innerhalb von drei Monaten abzunehmen."

178. Im § 67 Abs. 4 hat der zweite Satz zu

lauten

„Bei der Erteilung einer Lenkerberechtigung an

einen Antragsteller, dem eine Lenkerberechtigung

entzogen wurde, kann die Behörde, sofern nicht

die Erteilung einer Lenkerberechtigung für die

Gruppe D beantragt wurde, von der Einholung

eines ärztlichen Gutachtens oder eines Gutachtens

über die fachliche Befähigung absehen, wenn das

jeweils letzte Gutachten im Zeitpunkt der Entscheidung

nicht älter als 18 Monate ist und wenn

im Hinblick auf den Grund der Entziehung und

vom Standpunkt der Verkehrssicherheit aus keine

Bedenken bestehen; dies gilt sinngemäß bei der

Erteilung einer Lenkerberechtigung an Personen,

deren befristet erteilte Lenkerberechtigung für

dieselbe Gruppe durch Zeitablauf erloschen ist."

179. Im § 67 Abs. 6 hat der erste Satz zu

lauten

„Vor der Ausdehnung einer Lenkerberechtigung

auf weitere der im § 65 Abs. 1 angeführten

Gruppen oder der Aufhebung einer Beschränkung

des Umfanges einer Lenkerberechtigung hat die

Behörde über die fachliche Befähigung nur ein

Ergänzungsgutachten einzuholen."

179 a. Die Überschrift zu § 68 hat zu lauten

„§ 68. Erteilung der Lenkerberechtigung

für die Gruppe D"

180. Im § 68 hat der Abs. 3 zu entfallen.

181. Im § 68 wird am Ende als neuer Abs. 4

angefügt

„(4) Die gemäß Abs. 1 glaubhaft gemachte

Lenkerpraxis ist nur dann anzuerkennen, wenn

die gelenkten Kraftfahrzeuge der Gruppe B

oder C nicht auch in andere Gruppen fallen."

182. Im § 70 hat der Abs. 1 zu lauten

„(1) Die Lenkerprüfung hat aus einer theoretischen

und einer praktischen Prüfung zu bestehen;

bei Bewerbern um eine Lenkerberechtigung

für die Gruppe A, beschränkt auf Kleinmotorräder

ohne zeitliche Einschränkung entfällt

der im Abs. 2 lit. b angeführte Teil der

theoretischen Prüfung. Die Lenkerprüfung kann

für ein Ergänzungsgutachten {§ 67 Abs. 5 und 6)

oder ein im Zuge eines Entziehungsverfahrens

eingeholtes Gutachten (§ 75 Abs. 2) entsprechend

abgekürzt werden. Die Namen der Sachverständigen

dürfen erst unmittelbar vor Beginn

der Prüfung bekanntgegeben werden."

183. Im § 70 hat der Abs. 2 zu lauten

„(2) Die theoretische Prüfung ist unter Bedachtnahme

auf die angestrebte Gruppe (§ 65

Abs. 1) abzunehmen und hat sich zu erstrecken

a) auf die Kenntnis der für das Lenken eines

Kraftfahrzeuges maßgebenden Verkehrsvorschriften

und

b) auf die für das sichere Lenken von Kraftfahrzeugen

und das richtige Verhalten bei

den im Straßenverkehr zu erwartenden

besonderen Umständen und Gefahren notwendigen

Kenntnisse, zum Beispiel im

Hinblick auf die Fahrbahnbeschaffenheit,

die Sichtverhältnisse und auf die Beeinträchtigung

anderer Straßenbenützer; bei

Bewerbern um eine Lenkerberechtigung für

die Gruppen C, D, E, F und G auch auf

die hiefür in technischer Hinsicht und im

Hinblick auf die Eigenart und Bauart der

Kraftfahrzeuge und Anhänger notwendigen

Kenntnisse.

Mündliche Prüfungen sind auf Antrag des Prüfungswerbers

in Gegenwart der von ihm angeführten

Personen abzunehmen, sofern nicht eine

Beeinträchtigung des Prüfungsvorganges zu erwarten

ist. Personen, die den Prüfungsvorgang

beeinträchtigen, sind aus dem Raum, in dem die

Prüfung abgenommen wird, auszuschließen."

184. Im § 70 hat der Abs. 5 zu lauten

„(5) Die praktische Prüfung darf erst abgenommen

werden, wenn die theoretische Prüfung

mit Erfolg abgelegt worden ist. Sie ist auf einem

zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeug der

Gruppe unter Berücksichtigung einer beantragten

Beschränkung abzunehmen, für die der Prüfungswerber

eine Lenkerberechtigung beantragt

hat. Dieses Kraftfahrzeug muß eine richtige Beurteilung

der praktischen Kenntnisse des Prüfungswerbers

und bei Fahrzeugen, die einen

Platz neben dem Lenkerplatz aufweisen, eine

sichere Einflußnahme auf seine Fahrweise durch

den neben ihm Sitzenden ermöglichen. Die Prüfung

von Bewerbern um eine Lenkerberechtigung

für die Gruppen A, F und G kann, sofern

keine Bedenken dagegen bestehen, auf jedem

Fahrzeug der entsprechenden Gruppe abgenommen

werden. Wird die Prüfung eines Bewerbers

um eine Lenkerberechtigung für die Gruppe A

nicht auf einem Motorrad abgenommen, so ist

die zu erteilende Lenkerberechtigung auf das

Lenken von mehrspurigen Krafträdern einzuschränken.

Die Prüfung von Bewerbern um eine

Lenkerberechtigung für die Gruppen B bis E ist

auf Kraftwagen der angestrebten Gruppe abzunehmen,

die den Bestimmungen des § 112 Abs. 3

über Schulfahrzeuge entsprechen und nicht auch

in eine andere Gruppe fallen; sie kann jedoch

bei Fahrzeugen der Gruppe D und, sofern die

Verkehrssicherheit dadurch nicht gefährdet wird,

auch sonst auf einem anderen Kraftwagen der

entsprechenden Gruppe albgenommen werden,

bei dem eine Hilfsbremse und eine Vorrichtung

zum Abstellen des Motors vom Platz neben dem

Lenkerplatz aus betätigt werden können, insbesondere

bei Prüfungswerbern, die durch

Übungsfahrten gemäß § 122 ausgebildet wurden."

185. Im § 70 hat Abs. 7 zu lauten

„{7) Nach der Prüfung ist dem Prüfungswerber

bekanntzugeben, ob er die Prüfung bestanden

hat. Wenn er die Prüfung nicht bestanden hat,

ist ihm die Begründung hiefür bekanntzugeben

und auch wann die Prüfung frühestens innerhalb

des im § 67 Abs. 3 letzter Satz angeführten

Zeitraumes wiederholt werden kann. Wurde die

theoretische Prüfung oder ein Teil der theoretischen

Prüfung bestanden, so darf die theoretische

Prüfung oder der bereits bestandene Teil

bei Wiederholungen innerhalb von sechs Monaten

nicht mehr abgenommen werden."

186. Im § 72 hat der Abs. 1 zu lauten

„(1) Personen, die eine vom Bundesministerium

für Auswärtige Angelegenheiten ausgestellte gültige

Legitimationskarte für Mitglieder des Diplomatischen

Korps in Wien, für Mitglieder des

Konsularkorps in Österreich, für Angestellte bei

ausländischen diplomatischen oder konsularischen

Vertretungsbehörden oder für Beamte internationaler

Organisationen in Österreich besitzen,

ist auf Antrag, unbeschadet der Bestimmungen

des Abs. 2 auf Grund eines gültigen Führerscheines

des Entsendestaates — bei Beamten

internationaler Organisationen ihres Heimatstaates

— eine österreichische Lenkerberechtigung

mit dem gleichen Berechtigungsumfang zu erteilen

und der entsprechende Führerschein auszustellen,

wenn bei ihnen keine Bedenken hinsichtlich der

Verkehrszuverlässigkeit (§ 66), der geistigen und

körperlichen Eignung und der fachlichen Befähigung

bestehen und wenn auf Grund der Vorschriften

des Entsendestaates — bei Beamten

internationaler Organisationen ihres Heimatstaates

— bei der Erteilung einer Lenkerberechtigung

auf Grund einer österreichischen Lenkerberechtigung

von der Feststellung dieser Voraussetzungen

abzusehen ist."

187. Im § 75 wird am Ende als neuer Abs. 5

angefügt

„(5) Die Behörden sind verpflichtet, über Anträge

von Parteien und Berufungen ohne unnötigen

Aufschub, spätestens aber drei Monate

nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen."

188. Nach dem § 75 wird als neuer § 75 a

eingefügt

„§ 75 a. Verbot des Lenkens von

Motorfahrrädern

Personen, die nicht im Sinne des § 66 verkehrszuverlässig

oder nicht geistig oder körperlich

geeignet sind, ein Motorfahrrad zu lenken,

hat die Behörde unter sinngemäßer Anwendung

der §§ 73 Abs. 2, 74 Abs. 3, 75 Abs. 1 bis 3 und

78 entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

das Lenken eines Motorfahrrades

a) ausdrücklich zu verbieten,

b) nur zu gestatten, wenn vorgeschriebene

Auflagen eingehalten werden, oder

c) nur unter zeitlichen, örtlichen oder sachlichen

Beschränkungen zu gestatten."

189. Im § 79 Abs. 2 erster Satz ist an Stelle der

Worte „Das Bundesministerium für Handel, Gewerbe

und Industrie" zu setzen „Der Bundesminister

für Verkehr".

190. Im § 80 ist am Ende anzufügen

„Das Führen des Unterscheidungszeichens eines

anderen Staates ist unzulässig."

191. Im § 81 hat der Abs. 5 zu lauten

„(5) Der Bundesminister für Verkehr kann

Vereine von Kraftfahrzeugbesitzern zur Ausstellung

der in Abs. 1 und 2 angeführten internationalen

Kraftfahrdokumente ermächtigen.

Diese Vereine unterliegen hinsichtlich der auf

Grund dieser Ermächtigung zu erfüllenden Aufgaben

der Aufsicht und den Weisungen des

Bundesministers für Verkehr. Die Aufsichtsbefugnisse

der Vereinsbehörde werden hiedurch

nicht berührt. Die Ermächtigung zur Ausstellung

der internationalen Kraftfahrdokumente ist zu

widerrufen, wenn es zur Wahrung öffentlicher

Interessen notwendig ist."

192. Im § 82 Abs. 4 ist am Ende anzufügen

„Das Führen des Unterscheidungszeichens eines

anderen Staates ist unzulässig."

193. Im § 82 hat der Abs. 5 zu lauten

„(5) Abmessungen, Gesamtgewichte und Achslasten

sowie die Ladung von Fahrzeugen oder

von Kraftfahrzeugen mit Anhängern mit ausländischem

Kennzeichen dürfen die im § 4 Abs. 6

bis 8, § 101 Abs. 1 und Abs. 5 und § 104 Abs. 9

erster und zweiter Satz festgesetzten Höchstgrenzen

nicht überschreiten; das Verwenden von

solchen Fahrzeugen oder Kraftfahrzeugen mit

Anhängern mit größeren Abmessungen oder

höheren Gesamtgewichten oder Achslasten oder

größerer Ladung kann jedoch unter sinngemäßer

Anwendung des § 36 lit. c, § 39 Abs. 3, § 40

Abs. 3 und 4, § 101 Abs. 5 und § 104 Abs. 9

dritter und vierter Satz bewilligt werden, wenn

nach Art der Verwendung der Fahrzeuge vom

Standpunkt der Verkehrs- und Betriebssicherheit

keine Bedenken bestehen und öffentliche

Interessen dafür sprechen."

194. Im § 86 wird als neuer Abs. 4 angefügt

„(4) Hinsichtlich des Lenkens von Motorfahrräderini

durch Personen ohne ordentlichen Wohnsitz

im Bundesgebiet gilt § 75 a sinngemäß."

195. Die Überschrift des § 87 hat zu lauten

„§ 87. Omnibusse und Omnibusanhänger"

196. Im § 87 Abs. 3 hat der erste Satz zu

lauten

„Auf Omnibusanhänger findet Abs. 1 sinngemäß

Anwendung."

197. Im § 87 hat der Abs. 4 zu entfallen.

198. Im § 87 hat der Abs. 5 zu lauten

„(5) Durch Verordnung sind nach den Erfordernissen

der Verkehrs- und Betriebssicherheit,

dem jeweiligen Stand der Technik entsprechend,

unter Bedachtnahme auf die Anzahl der zu befördernden

Personen die näheren Bestimmungen

über die Beschaffenheit, Ausrüstung und Ausstattung

der Omnibusse und Omnibusanhänger

und über die Führung eines Wagenbuches oder

gleichwertiger Evidenzbehelfe für diese Fahrzeuge

festzusetzen."

199. Im § 88 Abs. 2 ist an Stelle des Wortes

„Trennwände" zu setzen „Trenneinrichtungen".

200. Im § 90 haben die Abs. 1 bis 3 zu entfallen.

201. Im § 90 Abs. 4 lit. b wird nach dem

Wort „wegen" eingefügt „ihrer Bauartgeschwindigkeit

und".

202. Im § 91 hat der Abs. 1 zu lauten

„(1) Für Transportkarren (§ 2 Z. 19) können

durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die

Erfordernisse der Verkehrs- und Betriebssicherheit

und unter Berücksichtigung des Eigengewichtes,

der Abmessungen und der Bauartgeschwindigkeit

Erleichterungen, insbesondere

für das Ziehen von Anhängern, und hiezu erforderliche

Einschränkungen festgesetzt werden."

203. Im § 91 Abs. 2 ist an Stelle der Worte

„der höchsten mit ihnen erreichbaren Geschwindigkeit"

zu setzen „der Bauartgeschwindigkeit".

204. Nach § 91 wird als neuer § 91 a eingefügt

„§ 91 a. Kraftwagen und Anhänger

zum Transport von Tieren

(1) Kraftwagen und Anhänger, die ausschließlich

oder vorwiegend zum Transport von Tieren

im Sinne des Europäischen Übereinkommens über

den Schutz von Tieren beim internationalen

Transport, BGBl. Nr. 597/1973, bestimmt sind,

müssen, abgesehen von den sonst für diese Fahrzeuge

in Betracht kommenden Bestimmungen,

der Art, der Anzahl und der Größe der zu

befördernden Tiere entsprechend gebaut, ausgerüstet

und ausgestattet sein.

(2) Diese Fahrzeuge müssen entsprechend ausbruchsicher

und so beschaffen sein, daß die

Sicherheit der Tiere gewährleistet ist; sie müssen

mit einem gleitsicheren Bodenbelag ausgerüstet

sein und den Tieren einen wirksamen Schutz vor

Witterungseinflüssen bieten. Bei Fahrzeugen mit

geschlossenem Aufbau müssen Lüftungsöffnungen

die notwendige Luftzufuhr ermöglichen. Trennwände

müssen aus widerstandsfähigem Material

bestehen. Werden vorwiegend und ausschließlich

Großtiere transportiert, die anzubinden sind,

müssen Anbindevorrichtungen vorhanden sein;

gleitsichere Rampen für das Verladen und Abladen

der Tiere sind mitzuführen."

205. Im § 92 Abs. 1 haben im ersten Satz die

Worte „ausschließlich oder vorwiegend" zu entfallen.

206. Im § 92 hat der Abs. 3 zu lauten

„(3) Kraftwagen und Anhänger, die zur Beförderung

gefährlicher Güter bestimmt sind und

die nicht unter Abs. 2 fallen, müssen den Vorschriften

der Anlage B zum ADR hinsichtlich

der Bauart, Ausrüstung und Ausstattung entsprechen.

Durch Verordnung können nach den

Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit

in sinngemäßer Anwendung des Abs. 2, dem

jeweiligen Stand der Technik entsprechend,

weitere Bestimmungen für solche Kraftwagen

und Anhänger erlassen werden, wenn die besonderen

Verhältnisse in Österreich dies erfordern."

207. Im § 92 Abs. 4 treten an Stelle der Worte

„im Abs. 1" die Worte „im Abs. 2 oder 3".

208. Im § 92 wird als neuer Abs. 6 angefügt

„(6) Die im Abs. 1 angeführten Fahrzeuge und

ihre Verwendung unterliegen, unbeschadet der

sonst für sie geltenden Vorschriften, folgenden

Bestimmungen

1. § 6 Abs. 11 erster Satz ist nicht anzuwenden.

2. Die Achse der freien Enden der Auspuffrohre

(§ 12 Abs. 2) darf nur nach links

gerichtet sein.

3. Kraftwagen müssen mit geeigneten Fahrtschreibern

und Wegstreckenmessern (§ 24

Abs. 2) ausgerüstet sein.

4. Fahrzeuge, die wegen der Gefährlichkeit und

der Menge des zu befördernden Gutes entsprechend

gebaut, ausgerüstet und ausgestattet

sein müssen, dürfen nur gemäß

§§ 31 oder 34 einzeln genehmigt werden.

5. Die Fahrzeuge einschließlich von Kombinationskraftwagen

sind wiederkehrend zu

überprüfen (§ 55 Abs. 1); die wiederkehrende

Überprüfung (§ 55 Abs. 2) ist

ein Jahr nach der ersten Zulassung, auch

wenn diese im Ausland erfolgte, und nach

jeder Überprüfung ein Jahr nach dieser

vorzunehmen. Für Kombinationskraftwagen

gilt § 57 Abs. 6 letzter Satz sinngemäß.

6. Die Versicherungssummen müssen mindestens

gleich hoch sein für die Tötung oder

Verletzung mehrerer Menschen wie die im

§ 15 Abs. 3 Z. 1 und 2 EKHG, für Schäden

an Sachen wie das Eineinhalbfache der im

§ 15 Abs. 1 Z. 2 EKHG angeführten Haftungshöchstbeträge.

7. Der Lenker hat dafür zu sorgen, daß der

Fahrtschreiber und der Wegstreckenmesser

(Z. 3) auf Fahrten in Betrieb sind. Er hat

bei Fahrten, auf die das Europäische Übereinkommen

über die internationale Beförderung

gefährlicher Güter auf der Straße

(ADR), BGBl. Nr. 522/1973, anzuwenden

ist, die in Anlage B Rn. 10.181 dieses Übereinkommens

vorgeschriebenen Begleitpapiere

mitzuführen und den Organen des

öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der

Straßenaufsicht auf Verlangen zur Überprüfung

auszuhändigen.

8. § 103 Abs. 4 und 5 a gilt sinngemäß.

9. Der Zulassungsbesitzer darf das Lenken

eines mit im Abs. 1 angeführten Gütern

beladenen Kraftfahrzeuges oder das Verwenden

eines so beladenen Anhängers nur

Personen überlassen, die das 24. Lebensjahr,

bei Heeresfahrzeugen das 20. Lebensjahr,

vollendet haben und seit mindestens zwei

Jahren im Besitz der für das Lenken des

Kraftfahrzeuges erforderlichen Lenkerberechtigung

sind.

10. Die Fahrzeuge dürfen nicht für Übungsfahrten

(§ 122) verwendet werden.

11. § 132 Abs. 2 lit. i ist nicht anzuwenden."

209. Im § 93 sind die Worte „ , mit denen

Straßen mit öffentlichem Verkehr im Rahmen

ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung nicht

nur überquert oder nicht nur auf ganz kurze

Strecken oder gemäß § 50 Z. 9 der StVO 1960

als Baustelle gekennzeichnete Strecken befahren

werden," zu streichen.

210. Nach § 93 wind als neuer § 93 a eingefügt

„§ 93 a. Krafträder

Für einzelne Arten von Krafträdern (§ 2 Z. 4)

sind durch Verordnung unter Bedachtnahme auf

die Erfordernisse der Verkehrs- und Betriebssicherheit

die im Hinblick auf ihre Bauart erforderlichen

näheren Bestimmungen über die Beschaffenheit

der Fahrzeuge dem jeweiligen Stand

der Technik entsprechend festzusetzen."

211. Die Überschrift zu § 96 hat zu lauten

„§ 96. Kraftfahrzeuge mit einer

Bauartgeschwindigkeit von nicht

mehr als 10km/h"

212. Im § 96 Abs. 1 ist an Stelle der Worte

„, bei denen nach ihrer Bauart und Ausrüstung

dauernd gewährleistet ist, daß mit ihnen auf

gerader, waagrechter Fahrbahn bei Windstille

eine Geschwindigkeit von 10 km/h nicht überschritten

werden kann," zu setzen „mit einer

Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als

10 km/h".

213. Im § 96 Abs. 3 erster Satz ist an Stelle

der Worte „mit diesen Fahrzeugen auf gerader,

waagrechter Fahrbahn bei Windstille eine Geschwindigkeit

von 10 km/h nicht überschritten

werden kann" zu setzen „diese Fahrzeuge eine

Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als

10 km/h aufweisen".

214. Im § 96 hat der Abs. 5 zu (lauten

„(5) Die Lenker im Abs. 1 angeführter Fahrzeuge

haben auf Fahrten die in den Abs. 3 oder 4

angeführte Bescheinigung mitzuführen und den

Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder

der Straßenaufsicht auf Verlangen zur Überprüfung

auszuhändigen."

215. Im § 96 sind als neuer Abs. 6 und 7 anzufügen

„(6) Das Lenken von im Abs. 1 angeführten

Fahrzeugen ist nur Personen gestattet, die das

16. Lebensjahr vollendet halben. § 75 a gilt sinngemäß.

(7) Das Verwenden von im Abs. 1 angeführten

Fahrzeugen, deren Abmessungen, Achslasten

oder Gesamtgewicht die durch Verordnung

(Abs. 2) festgesetzten Höchstgrenzen überschreiten,

ist nur mit Bewilligung des Landeshauptmannes

zulässig. Für die Erteilung der Bewilligung

gilt § 104 Abs. 7 zweiter und dritter Satz

sinngemäß."

216. Im § 97 hat der Abs. 2 zu lauten

„(2) Für Heeresfahrzeuge, die durch Bewaffnung,

Panzerung oder ihre sonstige Bauweise für

die militärische Verwendung im Zusammenhang

mit Kampfeinsätzen besonders gebaut oder ausgerüstet

oder diesem Zweck gewidmet sind (§ 1

Abs. 2 lit. d), können durch Verordnung nach

den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit,

dem jeweiligen Stand der Technik entsprechend,

mit Rücksicht auf die Eigenart solcher

Fahrzeuge die Bedingungen festgesetzt werden

unter denen sie auf Straßen mit öffentlichem

Verkehr verwendet werden dürfen."

217. Im § 98 hat der Abs. 1 zu lauten

„(1) Durch Verordnung sind nach den Erfordernissen

der Verkehrs- und Betriebssicherheit,

dem jeweiligen Stand der Technik entsprechend,

ziffernmäßig die Geschwindigkeiten festzusetzen,

die mit bestimmten Untergruppen von Kraftfahrzeugen

(§ 3), beim Ziehen von Anhängern,

bei Verwendung von bestimmten Arten von

Reifen, bei der Beförderung von Personen oder

von bestimmten Arten von Gütern sowie beim

Abschleppen von Kraftfahrzeugen nicht überschritten

werden dürfen. Bei Großviehtransporten

und bei Langgutfuhren (§ 2 Z. 39) darf eine

Geschwindigkeit von 50 km/h nicht überschritten

werden."

218. Im § 99 hat der Abs. 3 zu lauten

„(3) Im Ortsgebiet (§ 2 Abs. 1 Z. 15 StVO

1960) darf außer in den im Abs. 5 angeführten

Fällen Fernlicht nicht verwendet werden; das

Verwenden des Fernlichtes während des Fahrens

ist jedoch außer in den im Abs. 4 lit. c bis f

angeführten Fällen zulässig beim Abgeben von

optischen Warnzeichen oder, sofern eine Geschwindigkeit

von 50 km/h überschritten werden

darf, bei unzureichender Beleuchtung der Fahrbahn.

Begrenzungslicht (§ 14 Abs. 3) darf ohne

Fernlicht, Abblendlicht oder von Nebelscheinwerfern

ausgestrahltes Licht nur bei ausreichender

Straßenbeleuchtung verwendet werden."

218 a. Im § 99 Abs. 4 haben die Worte „oder

Breitstrahlern" zu entfallen.

219. Im § 99 hat der Abs. 5 zu lauten

„(5) Bei Sichtbehinderung durch Regen, Schneefall,

Nebel und dergleichen sind Abblendlicht,

Nebellicht oder beide gemeinsam zu verwenden;

Fernlicht darf außer während der Dämmerung,

bei Dunkelheit oder bei Nebel an Stelle von Abblendlicht

verwendet werden. Nebelscheinwerfer

dürfen sonst nur auf engen oder kurvenreichen

Straßen, Nebelschlußleuchten nur bei Sichtbehinderung

durch Regen, Schneefall, Nebel und dergleichen

verwendet werden. Unbeschadet der Bestimmungen

über die Verwendung von Fernlicht

und von Nebelscheinwerfern ist bei einspurigen

Krafträdern stets Abblendlicht zu verwenden."

220. Im § 99 hat der Abs. 6 zu lauten

„(6) Suchscheinwerfer und Arbeitsscheinwerfer

dürfen nur im Rahmen ihrer Zweckbestimmung

verwendet werden und nur, wenn dadurch nicht

andere Straßenbenützer geblendet werden. Mit

Warnleuchten darf gelbrotes Licht nur ausgestrahlt

werden bei Fahrzeugen

a) im Fernmeldebau- und Fernmeldeerhaltungsdienst,

b) im Eisenbahndienst öffentlicher Schienenbahnen,

c) bei Heeresfahrzeugen im Fernsprechbaudienst,

d) bei Heeresfahrzeugen, mit denen Anhänger

gezogen werden, deren größte Breite die

im § 4 Abs. 6 Z. 2 angeführte Höchstgrenze

oder deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht

die im § 4 Abs. 7 angeführten

Höchstgrenzen wesentlich übersteigt,

e) mit denen Kraftfahrzeuge abgeschleppt

werden,

f) die im Bereich des Straßendienstes (§ 27

Abs. 1 StVO 1960) oder der Müllabfuhr

verwendet werden,

g) wenn dies in einem Bescheid gemäß § 39,

S 45 Abs. 5, § 46 Abs. 3, § 82 Abs. 5,

§ 101 Abs. 5, § 104 Abs. 7 oder 9 als

Auflage vorgeschrieben wurde,

h) die zufolge einer Auflage eines in lit. g

angeführten Bescheides zur Begleitung solcher

Transporte verwendet werden,

i) die im § 20 Abs. 1 lit. d und Abs. 5 angeführt

sind,

j) die im Eich- und Vermessungswesen oder

die zur Pannenhilfe verwendet werden, jedoch

nur während des Stillstehens des

Fahrzeuges.

Das gleichzeitige Ausstrahlen von blauem Licht

und von gelbrotem Licht mit Warnleuchten ist

unzulässig."

221. Im § 99 Abs. 8 ist an Stelle der Worte

„Mit Scheinwerfern oder Leuchten mit blauem

Licht oder blauem Drehlicht" zu setzen „Mit

Scheinwerfern oder Warnleuchten mit blauem

Licht".

222. Im § 101 wird nach dem Abs. 1 als neuer

Abs. 1 a eingefügt

„(1 a) Sofern ein von der Person des Lenkers

oder des Zulassungsbesitzers verschiedener für die

Beladung eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers

Anordnungsbefugter vorhanden ist, hat dieser —

unbeschadet der § 102 Abs. 1 und § 103 Abs. 1

— dafür zu sorgen, daß Abs. 1 lit. a bis c eingehalten

wird."

223. Im § 101 Abs. 2 hat der Ausdruck

„(Abs. 3)" zu entfallen.

224. Im § 101 hat der Abs. 3 zu entfallen.

225. Im % 101 Abs. 5 hat der letzte Satz zu

lauten

„§ 36 lit. c, § 39 Abs. 3 und § 40 Abs. 4 sind

sinngemäß anzuwenden."

226. Im § 101 Abs. 7 erster Satz ist an Stelle

der Worte „3 km" zu setzen „10 km, bei Fahrzeugen

mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht

mehr als 25 km/h 3 km".

227. Im § 102 hat der Abs. 1 zu lauten

„(1) Der Kraftfahrzeuglenker darf ein Kraftfahrzeug

erst in Betrieb nehmen, wenn er sich,

soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat,

daß das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug und

ein mit diesem zu ziehender Anhänger sowie

deren Beladung den hiefür in Betracht kommenden

Vorschriften entsprechen; die Überprüfung

der Wirksamkeit der Vorrichtungen zum Abgeben

von akustischen Warnzeichen darf jedoch

nur erfolgen, sofern nicht ein Verbot gemäß

§ 43 Abs. 2 lit. a StVO 1960 besteht. Berufskraftfahrer

haben bei Lastkraftwagen, Omnibussen

oder Anhängern unverzüglich den Zulassungsbesitzer

nachweisbar zu verständigen, wenn das

Fahrzeug diesen Vorschriften nicht entspricht.

Lenker von Lastkraftwagen mit einem Eigengewicht

von mehr als 3500 kg oder von Omnibussen

haben dafür zu sorgen, daß der Fahrtschreiber

und der Wegstreckenmesser auf Fahrten

in Betrieb sind; sie halben auf Verlangen der

Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes diesen

das Schaublatt des Fahrtschreibers auszuhändigen.

Hierüber ist dem Lenker eine Bestätigung auszustellen.

Auf Verlangen des Lenkers ist, wenn

dieser das zum Offnen des Fahrtschreibers erforderliche

Gerät (Schlüssel) unter Verschluß mitgeführt

hat, zutreffendenfalls in der Bestätigung

festzuhalten, daß der Verschluß unverletzt war."

228. Im § 102 Abs. 2 ist nach dem zweiten

Wort einzufügen

„hat den Lenkerplatz in bestimmungsgemäßer

Weise einzunehmen. Er"

229. Im § 102 Abs. 4 ist am Ende der Punkt

durch einen Strichpunkt zu ersetzen und anzufügen

„beim Anhalten in einem Tunnel ist der

Fahrzeugmotor, sofern mit diesem nicht auch

andere Maschinen betrieben werden, unverzüglich

abzustellen."

230. Im § 102 hat der Abs. 5 zu lauten

„(5) Der Lenker hat auf Fahrten mitzuführen

und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes

oder der Straßenaufsicht auf Verlangen

zur Überprüfung auszuhändigen

a) den Führerschein oder Heeresführerschein,

beim Lenken von Motorfahrrädern einen

amtlichen Lichtbildausweis,

b) den Zulassungsschein oder Heereszulassungsschein

für das von ihm gelenkte

Kraftfahrzeug und einen mit diesem gezogenen

Anhänger,

c) bei Probefahrten den Probefahrtschein

(S 45 Abs. 4) und auf Freilandstraßen (§ 2

Abs. 1 Z. 16 der StVO 1960) und an

Sonn- und Feiertagen die Bescheinigung

über das Ziel und den Zweck der Probefahrt

(§ 45 Abs. 6). Bei Betrieben, die

außerhalb des Ortsgebietes (§ 2 Abs. 1

Z. 15 der StVO 1960) liegen, muß diese

Bescheinigung nur an Sonn- und Feiertagen

mitgeführt werden,

d) bei Oberstellungsfahrten den Überstellungsfahrtschein

gemäß § 46 Abs. 4,

e) Bescheide über kraftfahrrechtliche Bewilligungen,

die zur Verwendung des Fahrzeuges

auf Straßen mit öffentlichem Verkehr

erforderlich sind (§ 101 Abs. 5, § 104

Abs. 5 lit. d, Abs. 7 und 9),

f) das gemäß § 17 Arbeitszeitgesetz vorgeschriebene

persönliche Fahrtenbuch oder

den Nachweis über eine erteilte Ausnahme,

g) auf Grund gewerberechtlicher Vorschriften

für die Durchführung von Beförderungen

oder von Leerfahrten erforderliche Dokumente.

Im Falle der Anzeige des Verlustes eines oder

mehrerer der in den lit. a bis g angeführten

Dokumenten hat die Behörde oder die nächste

Dienststelle des öffentlichen Sicherheitsdienstes,

bei der der Besitzer des in Verlust geratenen

Dokumentes dies beantragt, diesem eine Bestätigung

über die Verlustanzeige auszustellen. Die

Bestätigung über die Verlustanzeige ersetzt die

in den lit. b bis e angeführten Dokumente bis

zur Ausstellung des neuen Dokumentes, jedoch

nicht länger als eine Woche, die in der lit. a angeführten

Dokumente vier Wochen, gerechnet vom

Tage des Verlustes. Lenker von Zugmaschinen,

Motorkarren oder selbstfahrenden Arbeitsmaschinen

müssen die in den lit. a bis g angeführten

Dokumente auf Fahrten im Umkreis von nicht

mehr als 10 km vom dauernden Standort des

Fahrzeuges nicht mitführen."

231. Im § 102 hat der Abs. 10 zu lauten

„(10) Der Lenker hat auf Fahrten Verbandzeug,

das zur Wundversorgung geeignet und in

einem widerstandsfähigen Behälter staubdicht

verpackt und gegen Verschmutzung geschützt ist,

sowie bei mehrspurigen Kraftfahrzeugen eine geeignete

Warneinrichtung mitzuführen."

232. Im § 102 wird am Ende als neuer Abs. 12

angefügt

„(12) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes

sind berechtigt, Personen am Lenken

oder an der Inbetriebnahme eines Fahrzeuges

zu hindern, wenn diese hiedurch begehen oder

begehen würden eine Übertretung

a) des § 36 lit. a oder des § 82 Abs. 1 bis 3,

b) des § 36 lit. b oder des § 82 Abs. 4, unbeschadet

des § 51 Abs. 3,

c) des § 36 lit. c, wenn durch die Übertretung

die Verkehrssicherheit gefährdet wird,

d) des § 64 Abs. 1 erster Satz zweiter Halbsatz,

des § 75 a lit. a oder c, des § 85

oder des § 96 Abs. 6,

e) des § 75 a lit. b oder des Abs. 3 dritter Satz,

wenn durch die Nichterfüllung von Auflagen

die Verkehrssicherheit gefährdet wird,

f) des Abs. 5 lit. a, wenn der Besitz der vorgeschriebenen

Lenkerberechtigung nicht

glaubhaft gemacht werden kann oder wenn

der Führerschein gemäß § 76 vorläufig abgenommen

wurde,

g) des § 101, des § 104 oder des § 106, wenn

durch die Übertretung die Verkehrssicherheit

gefährdet wird.

Zu diesem Zweck sind, falls erforderlich, je nach

Lage des Falles und Art des Fahrzeuges oder der

Beladung Zwangsmaßnahmen, wie etwa Abnahme

der Fahrzeugschlüssel, Absperren oder

Einstellung des Fahrzeuges und dergleichen,

anzuwenden. Solche Zwangsmaßnahmen sind

unverzüglich aufzuheben, wenn der Grund für

ihre Anwendung weggefallen ist, im Falle der

lit. d oder f auch, wenn eine andere Person, bei

der keine Hinderungsgründe gegeben sind, beabsichtigt,

das Fahrzeug in Betrieb zu nehmen

und zu lenken."

233. Im § 103 Abs. 1 zweiter Satz ist an Stelle

der Worte „bereitgestellt ist" einzufügen: „sowie

bei mehrspurigen Kraftfahrzeugen eine Warneinrichtung

bereitgestellt ist".

233 a. Im § 103 hat der Abs. 2 zu lauten

„(2) Der Zulassungsbesitzer darf das Lenken

seines Kraftfahrzeuges oder die Verwendung

seines Anhängers nur Personen überlassen, die

die erforderliche Lenkerberechtigung besitzen.

Er hat der Behörde auf Verlangen unverzüglich,

im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen

zwei Wochen nach Zustellung, Auskunft darüber

zu erteilen, wem er jeweils das Lenken seines

Kraftfahrzeuges oder die Verwendung seines Anhängers

überlassen hat, und entsprechende Aufzeichnungen

zu führen, wenn er ohne diese die

verlangte Auskunft nicht erteilen kann; dies gilt

sinngemäß, wenn ein Zulassungsbesitzer selbst

das Kraftfahrzeug gelenkt oder den Anhänger

verwendet hat."

234. Im § 103 wird nach dem Abs. 2 als

neuer Abs. 2 a eingefügt

„(2 a) Bei Fahrzeugen, die gewerbsmäßig ohne

Beistellung eines Lenkers vermietet wurden, ist

Abs. 2 sinngemäß auch auf den Mieter anzuwenden."

235. Im § 103 hat der Abs. 4 zu lauten

„(4) Der Zulassungsbesitzer eines Lastkraftwagens

mit einem Eigengewicht von mehr als

3500 kg oder eines Omnibusses hat dafür zu

sorgen, daß der Fahrtschreiber und der Wegstreckenmesser

für Fahrten betriebsbereit sind. Die

Zulassungsbesitzer von Lastkraftwagen mit einem

Eigengewicht von mehr als 3500 kg oder von

Omnibussen haben dafür zu sorgen, daß vor

Fahrten die Namen der Lenker, der Tag und der

Ausgangspunkt oder die Kursnummern der Fahrten

sowie am Beginn und am Ende der Fahrten

der Stand des Wegstreckenmessers in entsprechender

Weise in die Schaublätter des Fahrtschreibers

eingetragen werden. Sie haben die

Schaublätter ein Jahr, gerechnet vom Tag der

letzten Eintragung, aufzubewahren und der Behörde

auf Verlangen zur Einsichtnahme vorzulegen."

236. Im § 103 wird nach dem Abs. 5 als neuer

Abs. 5 a eingefügt

„(5 a) Der Zulassungsbesitzer eines Omnibusses

hat unbeschadet der Bestimmungen des Kraftfahrlinienrechtes

dafür zu sorgen, daß der Zustand

und die Wirksamkeit der Bremsanlagen

und der Lenkung sowie der Zustand der Bereifung

des Fahrzeuges von geeigneten Fachkräften

halbjährlich geprüft werden. Die erste Halbjahresfrist

läuft ab der erstmaligen Zulassung; § 55

Abs. 2 letzter Satz gilt sinngemäß. Der so bestimmte

Zeitpunkt für die Prüfung darf jeweils

um einen Monat unter- oder überschritten werden.

Die Prüfung kann unterlassen werden, wenn

zu dem betreffenden Zeitpunkt eine wiederkehrende

Überprüfung oder eine Zwischenüberprüfung

auf Grund des Kraftfahrlinienrechtes stattfindet."

237. Im § 103 Abs. 6 ist an Stelle der lit. a und

b zu setzen

„a) die ein Deckkennzeichen gemäß § 48 Abs. 1

lit. b führen,

b) deren Kennzeichen gemäß § 48 Abs. 4 fünfter

Satz die Bezeichnung des sachlichen

Bereiches enthalten oder

c) die zur Durchführung von Kontrollen oder

Überwachungen verwendet werden."

238. Im § 103 hat der Abs. 8 zu entfallen.

239. Im § 103 ist als neuer Abs. 9 anzufügen

„(9) Die in diesem Bundesgesetz und in den

auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen

dem Zulassungsbesitzer auferlegten

Pflichten hat bei nicht voll handlungsfähigen

Zulassungsbesitzern deren gesetzlicher Vertreter

zu erfüllen."

240. Im § 104 hat der Abs. 2 zu lauten

„(2) Anhänger dürfen mit Kraftwagen nur gezogen

werden

a) wenn sie durch die im § 13 angeführten

Vorrichtungen mit dem Zugfahrzeug sicher

verbunden sind und die Radspur des Anhängers,

außer bei unabhängig vom Zugfahrzeug

zu lenkenden Anhängern, auf

gerader, waagrechter Fahrbahn von der

Richtung der Spur des Zugfahrzeuges nur

geringfügig abweichen kann; jedoch dürfen

landwirtschaftliche Anhänger, mit denen

eine Geschwindigkeit von 25 km/h nicht

überschritten werden darf, wenn sie mit

Zugmaschinen gezogen werden, auch nur

durch die Anhängerdeichsel mit dem Zugfahrzeug

verbunden sein. Bei Langgutführen

darf ferner der Anhänger auch nur

durch das Ladegut des Zugfahrzeuges gezogen

werden, wenn er mit dessen Ladegut

sicher verbunden ist;

b) wenn die Anhängerdeichsel, sofern sie sich

ohne den Willen des Lenkers von der

Anhängevorrichtung loslöst, nur geringfügig

abfallen kann (§ 13 Abs. 2); dies

gilt jedoch nicht für Anhänger, die selbsttätig

zum Stehen gebracht werden, wenn

sie ohne den Willen des Lenkers nicht mehr

durch die Anhängevorrichtung mit dem

Zugfahrzeug verbunden sind, sowie für

landwirtschaftliche Anhänger, mit denen

eine Geschwindigkeit von 25 km/h nicht

überschritten werden darf;

c) bei leichten Anhängern ohne Bremse, wenn

das Eigengewicht des Zugfahrzeuges das

Doppelte des höchsten zulässigen Gesamtgewichtes

des Anhängers überschreitet;

d) bei landwirtschaftlichen Anhängern mit

einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht

von nicht mehr als 1500 kg, mit denen

eine Geschwindigkeit von 25 km/h nicht

überschritten werden darf und die keine

Bremse haben, wenn das Eigengewicht des

Zugfahrzeuges nicht geringer ist als das

höchste zulässige Gesamtgewicht des Anhängers;

e) bei Anhängern, die breiter sind als das

Zugfahrzeug, wenn der Anhänger vorne

auf beiden Seiten mit je einer Begrenzungsleuchte

ausgerüstet ist, die so am äußersten

Rand des Fahrzeuges angebracht ist, daß

anderen Straßenbenützern dessen größte

Brate erkennbar gemacht werden kann.

Dies gilt jedoch nicht für landwirtschaftliche

Anhänger, mit denen eine Geschwindigkeit

von 25 km/h nicht überschritten

werden darf, wenn die äußersten Punkte

des Anhängers nicht mehr als 40 cm über

die äußersten Punkte der Leuchtflächen der

Begrenzungsleuchten des Zugfahrzeuges

hinausragen;

f) wenn bei Bewilligungen gemäß Abs. 9 vierter

Satz erteilte Auflagen erfüllt werden;

g) wenn Zugfahrzeug und Anhänger die gemäß

§ 28 Abs. 4 vorgeschriebene Beschaffenheit

aufweisen."

241. Im § 104 Abs. 5 erster Satz hat der zweite

Halbsatz zu lauten: „hiebei gelten Abs. 2 lit. a

erster Halbsatz, lit. c und lit. g sinngemäß."

242. Im § 104 Abs. 5 lit. e ist am Ende anzufügen

„für das Ziehen von breiteren Anhängern

gilt lit. d sinngemäß;"

243. Im § 104 Abs. 9 hat der erste Satz zu

lauten

„Bei Kraftwagen mit Anhängern darf die

Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte,

bei Sattelkraftfahrzeugen abzüglich der größeren

der höchsten zulässigen Sattellasten beider Fahrzeuge,

wenn diese gleich sind, einer dieser Sattellasten

38000 kg nicht überschreiten."

244. Im § 104 Abs. 9 hat der letzte Satz zu

lauten

„S 36 lit. c, § 39 Abs. 2 und 3 und § 40 Abs. 4

sind sinngemäß anzuwenden."

245. Im § 105 Abs. 1 ist am Ende des ersten

Satzes der Punkt durch einen Strichpunkt zu

ersetzen und einzufügen: „als teilweise hochgehoben

gilt ein abzuschleppendes Fahrzeug

auch, wenn es auf eine Abschleppachse aufgesetzt

ist."

246. Im § 105 ist an den Abs. 4 anzufügen

„Wenn beim Abschleppen eines teilweise hochgehobenen

Fahrzeuges dessen hintere Leuchten

nicht wirksam oder nicht sichtbar sind und die

hinteren Leuchten des Zugfahrzeuges für nachfolgende

Lenker nicht sichtbar bleiben, müssen

am abgeschleppten Fahrzeug für nachfolgende

Lenker achtbare Ersatzvorrichtungen (§ 99

Abs. 2) angebracht sein; für diese Ersatzvorrichtungen

gelten die Bestimmungen für die

hinteren Leuchten von Anhängern sinngemäß."

247. Im § 106 Abs. 1 a hat die lit. b zu lauten

„b) für landwirtschaftliche Zugmaschinen,

Motorkarren und selbstfahrende Arbeitsmaschinen,".

248. Im § 106 hat der Abs. 5 zu lauten

„(5) Die Behörde kann die Beförderung von

mehr als acht Personen, abgesehen vom Lenker,

mit Lastkraftwagen bewilligen, wenn dies vorwiegend

im öffentlichen Interesse liegt, wie insbesondere

bei einem Verkehrsnotstand. Diese

Bewilligung ersetzt nicht die auf Grund gewerberechtlicher

Vorschriften erforderlichen Berechtigungen

zur Beförderung von Personen mit

Kraftfahrzeugen. Die Bewilligung darf nur

erteilt werden, wenn die Fahrzeuge so gebaut,

ausgerüstet und ausgestattet sind, daß ihre Verkehrs-

und Betriebssicherheit in dem für die

Anzahl der zu befördernden Personen erforderlichen

Ausmaß gewährleistet ist und wenn eine

Versicherungsbestätigung gemäß § 61 Abs. 1 in

zweifacher Ausfertigung vorgelegt wurde. Die

Fahrzeuge müssen so beschaffen sein, daß Personen

sicher ein- und aussteigen können. Sie

müssen mit sicher angebrachten Sitzen, mit

Vorrichtungen zum Oberdecken der Ladefläche

und mit ausreichenden, für nachfahrende

Straßenbenützer nicht sichtbaren Leuchten zur

Beleuchtung des Laderaumes ausgerüstet sein.

Die Fahrzeuge müssen eine Verlangsameranlage

(§ 6 Abs. 6) aufweisen; ihre Betriebsbremsanlage

muß eine Zweikreisbremsanlage sein. Dieser

Absatz gilt nicht für Heeresfahrzeuge."

249. Im § 106 Abs. 8 erster Satz ist an Stelle

der Worte „Anhängern, die zur Verwendung

im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen

Betriebes oder für Möbeltransporte bestimmt

sind," zu setzen „landwirtschaftlichen Anhängern,

oder mit Anhängern, die für Möbeltransporte

bestimmt sind,".

250. Im § 107 Abs. 1 ist an Stelle des Wortes

„Leuchten" zu setzen „Warnleuchten".

251. Im § 108 Abs. 3 dritter Satz ist an Stelle

der Worte „§ 65 Abs. 4 gilt sinngemäß" zu

setzen „§ 65 Abs. 1 gilt sinngemäß".

252. Im § 109hat der Abs. 1 zu lauten

„(1) Eine Fahrschulbewilligung (§ 108 Abs. 3)

darf nur natürlichen Personen und nur Personen

erteilt werden, die

a) das 24. Lebensjahr vollendet haben,

b) vertrauenswürdig sind,

c) die Leistungsfähigkeit der Fahrschule gewährleisten

können,

d) auch im Hinblick auf die Lage ihres ordentlichen

Wohnsitzes die unmittelbare persönliche

Leitung der Fahrschule erwarten lassen,

sofern nicht ein Leiter im Sinne des

§ 113 Abs. 2 lit. b und c bestellt wird,

e) das Diplom der Fakultät für Maschinenbau

oder für Elektrotechnik einer österreichischen

Technischen Universität besitzen

oder die Reifeprüfung an einer Östetreichischen

Höheren technischen Lehranstalt

maschinen- oder elektrotechnischer Richtung

erfolgreich bestanden haben,

f) eine Fahrschullehrerberechtigung (§ 116)

für die in Betracht kommenden Gruppen

von Kraftfahrzeugen besitzen,

g) seit mindestens drei Jahren eine Lenkerberechtigung

für die Gruppe von Kraftfahrzeugen

besitzen, für die Lenker ausgebildet

werden sollen, und glaubhaft

machen, daß sie innerhalb der letzten fünf

Jahre mindestens drei Jahre lang solche

Fahrzeuge tatsächlich gelenkt haben und

nicht wegen schwerer Verstöße gegen kraftfahrrechtliche

oder straßenpolizeiliche Vorschriften

bestraft worden sind; bei Bewerbern

um eine Fahrschulbewilligung für

die Gruppe D ist jedoch nur eine Lenkerberechtigung

für die Gruppe C und die

Lenkerpraxis mit Fahrzeugen dieser Gruppe,

sofern sie nicht auch in eine andere Gruppe

fallen, erforderlich und die

h) glaubhaft machen, daß sie Gelegenheit

hatten, mindestens drei Jahre, für Besitzer

eines in der lit. e angeführten Diploms

ein Jahr lang als Fahrschullehrer die für

das Ausbilden von Lenkern erforderlichen

Erfahrungen auf dem Gebiete des Kraftfahrwesens

zu erwerben."

253. Im § 109 Abs. 2 ist an Stelle der Worte

„Das Bundesministerium für Handel, Gewerbe

und Industrie" zu setzen „Der Bundesminister

für Verkehr".

254. Im § 109 hat der Abs. 3 zu lauten

„(3) Der Landeshauptmann kann bei Erteilung

der Fahrschulbewilligung für die Gruppen A,

E, F oder G vom Erfordernis des im Abs. 1

lit. g angeführten Nachweises über die Zeiten

des Besitzes der erforderlichen Lenkerberechtigung

und von der Glaubhaftmachung der erforderlichen

Lenkerpraxis befreien, wenn aus

anderen Gründen anzunehmen ist, daß der Antragsteller

eine ausreichende fachliche Befähigung

besitzt; dies gilt sinngemäß auch bei der

Ausdehnung einer Fahrschulbewilligung auf weitere

Gruppen von Fahrzeugen."

255. Im § 112 hat der Abs. 3 zu lauten

„(3) Schulfahrzeuge müssen hinsichtlich ihrer

Bauart, ihrer Abmessungen, ihrer höchsten zulässigen

Gesamtgewichte und Achslasten und

ihrer Ausrüstung den allgemein im Verkehr verwendeten

Fahrzeugen der in Betracht kommenden

Gruppe (§ 65) entsprechen; dies gilt nicht

für Fahrzeuge zur Ausbildung von körperbehinderten

Fahrschülern. Bei Schulkraftwagen

muß es vom Platz neben dem Lenkerplatz aus

möglich sein, auf die Fahrweise des Fahrschülers

hinreichend Einfluß zu nehmen und die Betriebs- und

Hilfsbremsanlage sowie Vorrichtung zum

Abgeben von akustischen Warnzeichen und die

Vorrichtung zum Abgeben von optischen Warnzeichen

zu betätigen und die Scheinwerfer abzublenden."

256. Im § 113 Albs. 2 ist am Ende anzufügen

„Der Bundesminister für Verkehr hat von der

Verpflichtung nach lit. b zu befreien, wenn die

Leistungsfähigkeit der Fahrschule gewährleistet

ist und keine Bedenken bestehen; diese Befreiung

darf nur für längstens fünf Jahre und bei Nachkommen

ersten Grades nur bis zur Vollendung

ihres 24. Lebensjahres erteilt werden,"

257. Im § 114 hat der Abs. 3 zu lauten

„(3) Für Schulfahrten verwendete Fahrzeuge

müssen durch am Fahrzeug angebrachte Tafeln

mit dem Buchstaben "L" in vollständig sichtbarer

und dauernd gut lesbarer und unverwischbarer

weißer Schrift auf helfblauem Grund sowie

durch am Fahrzeug angebrachte Tafeln mit der

vollständig sichtbaren und dauernd gut lesbaren

und unverwischbaren Aufschrift „Fahrschule" in

schwarzer Schrift auf gelbem Grund aus beiden

Fahrtrichtungen anderen Straßenbenützern als

für Schulfahrten verwendete Fahrzeuge erkennbar

sein; die Aufschrift „Fahrschule" darf durch

zusätzliche Angaben über die Fahrschule ergänzt

sein. Bei Motorrädern können die vorgeschriebenen

Aufschriften statt auf dem Fahrzeug

auch über der Kleidung des Fahrschülers

und des Lehrenden angebracht sein. Die Bezeichnung

der Fahrschule muß dem gemäß § 112

Abs. 1 genehmigten Wortlaut entsprechen."

258. Im § 114 Abs. 4 ist im letzten Satz

nach dem Wort „Sicherheitsgurten" ein Beistrich

zu setzen und einzufügen bei Schulfahrten mit

Motorrädern des Sturzhelmes,".

259. Im § 116 Abs. 1 hat der zweite Satz zu

lauten

„5 65 Abs. 1 gilt sinngemäß, jedoch umfaßt

die Fahrschullehrerberechtigung für die Gruppe C

oder D nicht auch die für die Gruppen B, F

und G."

259 a. Im § 116 Abs. 2 erster Satz ist an Stelle

der Worte „Das Bundesministerium für Handel,

Gewerbe und Industrie" zu setzen „Der Bundesminister

für Verkehr".

259 b. Im § 116 hat der Abs. 3 zu lauten

„(3) Vor der Erteilung der Fahrschullehrerberechtigung

(Abs, 1) hat der Landeshauptmann

ein Gutachten eines rechtskundigen und eines

technischen gemäß § 127 Abs. 2 und 3 bestellten

Sachverständigen darüber einzuholen, ob der Antragsteller

die Lehrbefähigung für die in Betracht

kommenden Gruppen von Fahrzeugen besitzt.

Dieses Gutachten ist auf Grund der Lehrbefähigungsprüfung

(§ 118) zu erstatten. Es hat

nur auszusprechen, ob der Begutachtete die Lehrbefähigung

für Fahrschullehrer für die in Betracht

kommenden Gruppen von Fahrzeugen besitzt

oder nicht; wurde die Prüfung nicht bestanden,

so ist auch auszusprechen, wann sie

frühestens wiederholt werden kann. Die Prüfung

darf nicht vor Ablauf von zwei Monaten

und im Zuge desselben Verfahrens nicht mehr

als zweimal wiederholt werden; wurde die Prüfung

ein zweites Mal nicht bestanden, so ist für

die Wiederholung eine entsprechend längere Frist

festzusetzen. Das Gutachten ist von beiden Sachverständigen

gemeinsam zu erstatten und darf

nur „fachlich befähigt" lauten, wenn beide Sachverständigen

dieser Ansicht sind. Bei Ablehnung

oder Zurückziehung des Antrages auf Erteilung

der Fahrschullehrerberechtigung wegen mangelnder

Lehrbefähigung darf ein neuerlicher Antrag

nicht vor Ablauf von fünf Jahren gestellt werden."

260. Im § 116 Abs. 6 wird der Punkt am

Ende des ersten Satzes gestrichen und angefügt

„und nur wenn keine Bedenken bestehen."

261. Im § 117 Abs. 1 erster Satz hat der zweite

Halbsatz zu lauten

„§ 65 Abs. 1 gilt sinngemäß, jedoch umfaßt die

Fahrlehrerberechtigung für die Gruppe C oder

D nicht auch die für die Gruppen B, F und G."

262. Im § 118 Abs. 4 hat der letzte Satz zu

lauten

„Wurde die theoretische Prüfung oder ihr schriftlicher

oder mündlicher Teil bestanden, so darf

die theoretische Prüfung oder der bereits bestandene

Teil bei Wiederholungen innerhalb von

sechs Monaten nicht mehr abgenommen werden."

263. Im § 122 hat der Abs. 1 zu lauten

„(1) Übungsfahrten zur unentgeltlichen, nicht

gewerbsmäßig betriebenen Ausbildung eines

Bewerbers um eine Lenkerberechtigung dürfen

unbeschadet der Bestimmungen der §§ 120

und 121 nur mit Bewilligung der Behörde

durchgeführt werden, in deren örtlichem Wirkungskreis

der Lehrende seinen ordentlichen

Wohnsitz hat. Die Bewilligung darf nur erteilt

werden, wenn der Bewerber das erforderliche

Mindestalter erreicht hat oder in spätestens drei

Monaten erreichen wird, wenn er verkehrszuverlässig

(§ 66) ist und wenn er zum Lenken

von Kraftfahrzeugen der Gruppe, für die die

Bewilligung angestrebt wird, geistig und körperlich

geeignet (§ 69) ist. Eine Bewilligung zur

Vornahme von Übungsfahrten mit Kraftfahrzeugen

der Gruppe A (§ 65) darf nicht erteilt

werden."

264. Im § 122 ist am Ende des Abs. 2 anzufügen

„Die Bewilligung darf für denselben Bewerber

um eine Lenkerberechtigung nur einmal und

für nicht länger als ein Jahr erteilt werden; sie

ist, soweit dies auf Grund der Erhebungen oder

wegen der Art der vom Lernenden angestrebten

Lenkerberechtigung nach den Erfordernissen der

Verkehrssicherheit nötig ist, unter den entsprechenden

Auflagen oder zeitlichen, örtlichen

oder sachlichen Beschränkungen der Gültigkeit

zu erteilen."

265. Im § 122 Abs. 3 ist am Ende anzufügen

„Das Kennzeichen und die Fahrgestellnummer

des zur Vornahme der Übungsfahrten verwendeten

Kraftfahrzeuges sind im Bewilligungsbescheid

anzuführen."

266. Im § 122 Abs. 5 dritter Satz ist an Stelle

der Worte „eine Hilfsbremse" zu setzen „die

Hilfsbremsanlage".

267. Im § 122 Abs. 5 hat der letzte Satz zu

entfallen.

268. Im § 122 ist nach dem Abs. 5 als neuer

Abs. 6 anzufügen

„(6) Die im Abs. 1 angeführte Bewilligung

erlischt, wenn dem Lehrenden die Lenkerberechtigung

für die Gruppe, in die das für die

Übungsfahrt zu verwendende Fahrzeug fällt,

entzogen (§ 73) oder vorübergehend entzogen

(§ 74) wurde oder wenn sie durch Zeitablauf

erloschen ist. Wurde dem Lehrenden die Lenkerberechtigung

für eine andere Gruppe entzogen

oder vorübergehend entzogen oder ist sie durch

Zeitablauf erloschen, so ist ihm die Bewilligung

zu entziehen, wenn auf Grund der für die Entziehung

der Lenkerberechtigung maßgebenden

Gründe anzunehmen ist, daß der Lehrende durch

weitere Übungsfahrten die Verkehrssicherheit

gefährden oder den Zweck der Übungsfahrten

nicht mehr erreichen wird. Dies gilt sinngemäß

auch, wenn eine oder mehrere dem Lehrenden

erteilte Lenkerberechtigungen durch Auflagen

oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen

der Gültigkeit eingeschränkt wurden.

Personen, denen eine Bewilligung gemäß Abs. 1

entzogen worden ist, darf eine neue Bewilligung

erst erteilt werden, wenn die Gründe, die zur

Entziehung der Bewilligung geführt haben,

weggefallen sind. Die Bewilligung ist ferner zu

entziehen, wenn

a) die Voraussetzungen zu ihrer Erteilung

nicht mehr gegeben sind,

b) die bei ihrer Erteilung vorgeschriebenen

Einschränkungen oder Auflagen nicht eingehalten

werden,

c) das für die Übungsfahrten verwendete

Fahrzeug nicht Verkehrs- und betriebssicher

oder nicht gemäß Abs. 5 gekennzeichnet

ist oder

d) die Vorschriften über die Erteilung des

praktischen Unterrichtes (Abs. 4) nicht

eingehalten werden.

Eine Berufung gegen die Entziehung der

Bewilligung hat keine aufschiebende Wirkung."

269. Im § 123 hat der Abs. 1 zu lauten

„(1) Für die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen

Amtshandlungen ist, sofern darin nichts anderes

bestimmt ist, in erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörde,

im örtlichen Wirkungsbereich

einer Bundespolizeibehörde diese, und in

zweiter Instanz der Landeshauptmann, bei Bescheiden,

mit denen für die Dauer von mindestens

fünf Jahren eine Lenkerberechtigung entzogen

oder das Recht, von einem ausländischen Führerschein

Gebrauch zu machen, aberkannt wird, in

dritter Instanz der Bundesminister für Verkehr

zuständig. Entscheidet der Landeshauptmann in

erster Instanz, so ist in zweiter Instanz der Bundesminister

für Verkehr zuständig."

269 a. Im § 123 wird am Ende als neuer Abs. 4

angefügt

„(4) Die im § 103 Abs. 2 zweiter Satz angeführten

Erhebungen sind im Sinne des § 39 Abs. 2

letzter Satz AVG 1950, außer bei Gefahr im Verzug,

schriftlich oder telefonisch durchzuführen."

270. Im § 124 hat der Abs. 1 zu lauten

„(1) Der Bundesminister für Verkehr hat zur

Begutachtung von Typen von Kraftfahrzeugen

oder Anhängern, von Fahrgestellen solcher Fahrzeuge

oder Teilen oder Ausrüstungsgegenständen

solcher Fahrzeuge (§ 29 Abs. 4) technische Sachverständige

zu bestellen. Die Sachverständigen

müssen für diese Begutachtung besonders geeignet

sein. Ein Verzeichnis der bestellten Sachverständigen

ist im Bundesministerium für Verkehr zur

allgemeinen Einsicht aufzulegen. Dieses Verzeichnis

muß mindestens je einen Sachverständigen aus

dem Personalstand des Bundesministeriums für

Land- und Forstwirtschaft und des Bundesministeriums

für Landesverteidigung sowie mindestens

zwei aus dem Personalstand eines jeden Bundeslandes

enthalten, sofern ein Vorschlag seines Landeshauptmannes

vorliegt."

271. Im § 124 hat die Einleitung des Abs. 2

zu lauten

„(2) Zu Sachverständigen gemäß Abs. 1 dürfen

nur bestellt werden:".

272. Im § 124 Abs. 2 Z. 1 lit. a ist an Stelle

der Worte „Ingenieurdiplom oder Doktorat der

Fakultät für Maschinenwesen und Elektrotechnik

einer österreichischen Technischen Hochschule"

zu setzen: „Diplom der Fakultät für Maschinenbau

oder für Elektrotechnik einer österreichischen

Technischen Universität".

273. Im § 124 Abs. 2 Z. 2 lit. b ist an Stelle

der Worte „Ingenieurdiplom oder Doktorat der

Fakultät für Maschinenwesen und Elektrotechnik

einer österreichischen Technischen Hochschule"

zu setzen: „Diplom der Fakultät für Maschinenbau

oder für Elektrotechnik einer österreichischen

Technischen Universität".

274. Im § 124 hat der Abs. 3 zu lauten

„(3) Der Bundesminister für Verkehr kann

auch Besitzer anderer als der im Abs. 2 Z. 1

lit. a und Z. 2 angeführten Diplome zu Sachverständigen

gemäß Abs. 1 bestellen, wenn sie

eine der im Abs. 2 Z. 1 lit. a und Z. 2 lit. b angeführten

Ausbildung gleichwertige Ausbildung genossen

haben und bei ihnen die übrigen im Abs. 2

angeführten Voraussetzungen vorliegen."

275. Im § 125 hat die Einleitung des Abs. 2

zu lauten

„(2) Zu Sachverständigen gemäß Abs. 1 dürfen

nur bestellt werden:".

276. Im § 125 Abs. 2 Z. 1 lit. a ist an Stelle

der Worte „Ingenieurdiplom oder Doktorat der

Fakultät für Maschinenwesen und Elektrotechnik

einer österreichischen Technischen Hochschule"

zu setzen: „Diplom der Fakultät für Maschinenbau

oder für Elektrotechnik einer österreichischen

Technischen Universität".

277. Im § 125 Abs. 2 Z. 2 lit. b ist an Stelle

der Worte „Ingenieurdiplom oder Doktorat der

Fakultät für Maschinenwesen und Elektrotechnik

einer österreichischen Technischen Hochschule"

zu setzen: „Diplom der Fakultät für Maschinenbau

oder für Elektrotechnik einer österreichischen

Technischen Universität".

278. Im § 125 hat der Abs. 3 zu lauten

„(3) Der Landeshauptmann kann auch Besitzer

anderer als der im Abs. 2 Z. 1 lit. a und Z. 2

lit. b angeführten Diplome und Reifezeugnisse zu

Sachverständigen gemäß Abs. 1 bestellen, wenn

der Bundesminister für Verkehr festgestellt hat,

daß sie eine der im Abs. 2 Z. 1 lit. a und Z. 2

lit. b angeführten Ausbildung gleichwertige Ausbildung

genossen haben und bei ihnen die übrigen

im Abs. 2 angeführten Voraussetzungen vorliegen."

279. Im § 126 Abs. 3 Z. 1 lit. a ist an Stelle

der Worte „Ingenieurdiplom oder Doktorat der

Fakultät für Maschinenwesen und Elektrotechnik

einer österreichischen Technischen Hochschule"

zu setzen: „Diplom der Fakultät für Maschinenbau

oder für Elektrotechnik einer österreichischen

Technischen Universität".

280. Im § 126 Abs. 3 Z. 2 lit. b ist an Stelle

der Worte „Ingenieurdiplom oder Doktorat der

Fakultät für Maschinenwesen und Elektrotechnik

einer österreichischen Technischen Hochschule"

zu setzen: „Diplom der Fakultät für Maschinenbau

oder für Elektrotechnik einer österreichischen

Technischen Universität".

281. Im § 126 hat der Abs. 4 zu lauten

„(4) Der Landeshauptmann kann auch Besitzer

anderer als der im Abs. 3 Z. 1 lit. a und Z. 2

lit. b angeführten Diplome und Reifezeugnisse

zu technischen Sachverständigen gemäß Abs. 1

bestellen, wenn der Bundesminister für Verkehr

festgestellt hat, daß sie eine der im Abs. 3 Z. 1

lit. a und Z. 2 lit. b angeführten Ausbildung

gleichwertige Ausbildung genossen haben und

bei ihnen die übrigen im Abs. 3 angeführten

Voraussetzungen vorliegen."

282. Im § 127 Abs. 3 hat die lit. a zu lauten

„a) Diplom der Fakultät für Maschinenbau

oder für Elektrotechnik einer österreichischen

Technischen Universität,".

283. Im § 127 hat der Abs. 4 zu lauten

„(4) Der Landeshauptmann kann auch Besitzer

anderer als der im Abs. 3 lit. a angeführten Diplome

zu technischen Sachverständigen gemäß

Abs. 1 bestellen, wenn der Bundesminister für

Verkehr festgestellt hat, daß sie eine der im

Abs. 3 lit. a angeführten Ausbildung gleichwertige

Ausbildung genossen haben und bei ihnen die

übrigen im Abs. 3 angeführten Voraussetzungen

vorliegen."

284. Der § 128 hat zu lauten

„§ 128. Allgemeine Bestimmungen

über die Sachverständigen

(1) Die in den §§ 124 bis 127 angeführten

Sachverständigen sind auf die Dauer von höchstens

fünf Jahren zu bestellen. Sie sind verpflichtet,

die auf Grund dieses Bundesgesetzes von

ihnen verlangten Gutachten zu dem von der Behörde

bestimmten Zeitpunkt zu erstatten. Sie sind

hinsichtlich der zur Erstattung des Gutachtens

vorzunehmenden Prüfung bezüglich der dabei

anzuwendenden Hilfsmittel und Methoden, insbesondere

hinsichtlich von Verzeichnissen der zu erhebenden

Umstände und zu stellenden Fragen, sowie

hinsichtlich des Inhaltes und des Umfanges

der Prüfung an die Weisungen der Behörde gebunden,

von der sie bestellt wurden.

(2) Die Sachverständigen sind von ihrer Funktion

zu entheben, wenn sie ihre Enthebung selbst

beantragt haben, ihre besondere Eignung nicht

mehr gegeben ist, sie Weisungen nach Abs. 1

nicht befolgen oder ihre Dienstbehörde die Zustimmung

zu ihrer Heranziehung als Sachverständige

widerruft. Sie können enthoben werden,

wenn sie ohne berücksichtigungswürdige Gründe

die Erstattung eines Gutachtens abgelehnt haben."

285. Im § 129 Abs. 1 ist an Stelle des Betrages

„12.000 S" zu setzen „20000 S".

286. Im § 130 Abs. 1 erster Satz ist an Stelle

der Worte „Das Bundesministerium für Handel,

Gewerbe und Industrie" zu setzen „Der Bundesminister

für Verkehr".

287. Im § 130 Abs. 3 zweiter Satz ist an Stelle

der Worte „Das Bundesministerium für Handel,

Gewerbe und Industrie" zu setzen „Der Bundesminister

für Verkehr".

288. Im § 130 Abs. 4 hat die lit. a zu lauten

„a) der Bestellte wegen einer oder mehrerer

gerichtlich strafbarer Handlungen zu einer

Strafe von mehr als sechs Monaten oder

wegen einer mit Bereicherungsvorsatz begangenen

gerichtlich strafbaren Handlung

rechtskräftig verurteilt wurde,"

289. Im § 130 Abs. 6 erster Satz äst an Stelle

der Worte „für Handel, Gewerbe und Industrie"

zu setzen „für Verkehr".

290. Im § 131 hat der Abs. 2 zu lauten

„(2) Die Bundesprüfanstalt für Kraftfahrzeuge

untersteht als Anstalt ohne Rechtspersönlichkeit

dem Bundesminister für Verkehr. Das Anstaltspersonal

ist unbeschadet der dienstrechtlichen und

disziplinären Unterordnung unter den Bundesminister

für Verkehr in Angelegenheiten der Anstalt

einem Leiter unmittelbar unterstellt und an

dessen Weisungen gebunden."

291. Im § 131 Abs. 4 ist an Stelle der Worte

„dem Bundesministerium für Handel, Gewerbe

und Industrie" zu setzen „dem Bundesminister

für Verkehr".

292. Im § 132 hat der Abs. 2 zu lauten

„(2) Fahrzeuge, die vor dem Inkrafttreten dieses

Bundesgesetzes zum Verkehr zugelassen worden

sind, sind von den Bestimmungen ausgenommen

a) des § 4 Abs. 5 über Sicherheitsgurte,

b) des § 8 Abs. 2 über die Lenkhilfe,

c) des § 10 Abs. 1 über die Sicht bei Bruch von

Windschutz- und Klarsichtscheiben,

d) des § 13 Abs. 3 über die selbsttätig schließende

Anhängevorrichtung,

e) bei landwirtschaftlichen Zugmaschinen des

§ 18 Abs. 1 über die Ausrüstung mit einer

zweiten Bremsleuchte,

f) bei landwirtschaftlichen Zugmaschinen und

Anhängern des § 19 Abs. 1 und 3 über die

Ausrüstung mit Fahrtrichtungsanzeigern,

g) des § 21 über Scheibenwaschvorrichtungen

und Vorrichtungen gegen das Beschlagen

und Vereisen,

h) bei landwirtschaftlichen Zugmaschinen mit

einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr

als 25 km/h des § 22 Abs. 2 über die Betätigung

der Vorrichtung zum Abgeben von

optischen Warnzeichen, wenn der Lenker

die Lenkvorrichtung mit beiden Händen

festhält, und

i) des § 24 über die Geschwindigkeitsmesser,

Fahrtschreiber und Wegstreckenmesser bei

Kraftfahrzeugen außer Omibussen."

293. Im § 132 Abs. 4 erster Satz ist an Stelle

der Worte „Der Bundesminister für Handel,

Gewerbe und Industrie" zu setzen „Der Bundesminister

für Verkehr".

294. Im § 132 Abs. 5 ist an Stelle der Worte

„Das Bundesministerium für Handel, Gewerbe

und Industrie" zu setzen „Der Bundesminister

für Verkehr".

294 a. Im § 133 ist am Ende als neuer Abs. 8

anzufügen

„(8) Für die Erweiterung des im Abs. 2 angeführten

Vermerkes über das Lenken von Motorrädern

mit einem Hubraum von nicht mehr als

125 cm³ oder von nicht mehr als 250 cm³ auf eine

Lenkerberechtigung für die Gruppe A gilt § 67

Abs. 6 sinngemäß."

295. Dem § 134 sind ah neue Abs. 3 bis 5 anzufügen

„(3) Bei Übertretungen des § 99 Abs. 1 erster

Satz und Abs. 5 auf Freilandstraßen, des § 102

Abs. 3 dritter Satz, des § 106 Abs. 1 a und Abs. 4

sowie bei mit Meßgeräten festgestellten Überschreitungen

einer ziffernmäßig festgesetzten erlaubten

Höchstgeschwindigkeit (§ 98) im Ausmaß

von 20 bis 30 km/h kann § 50 VStG 1950 mit

der Maßgabe angewendet werden, daß Geldstrafen

bis 300 S sofort eingehoben werden.

(4) Beim Verdacht einer Übertretung der Vorschriften

dieses Bundesgesetzes oder der auf

Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen

kann zur Abwendung einer Festnahme im

Sinne des § 37 a VStG 1950 als vorläufige Sicherheit

ein Betrag bis 5000 S festgesetzt werden.

(5) Wurde mit einem Kraftfahrzeug oder Anhänger

eine unter § 50 Abs. 1 VStG 1950 fallende

Übertretung dieses Bundesgesetzes, der

Straßenverkehrsordnung 1960, des Eisenbahngesetzes

1957 oder von auf Grund dieser

Bundesgesetze erlassenen Verordnungen von

einem dem anzeigenden Organ unbekannten

Lenker begangen und ist die Übergabe eines

Beleges gemäß § 50 Abs. 2 VStG 1950 an den

Täter oder die Hinterlassung am Tatort nicht

möglich, so kann der Beleg auch dem Zulassungsbesitzer

zugestellt werden."

296. Im § 135 Abs. 2 lit. i haben die Worte

„und Breitstrahlern" zu entfallen.

297. Im § 135 Abs. 2 lit. k ist an Stelle der

Worte „mit denen auf gerader, waagrechter

Fahrbahn bei Windstille eine Geschwindigkeit

von 10 km/h nicht überschritten werden kann"

zu setzen „mit einer Bauartgeschwindigkeit von

nicht mehr als 10 km/h".

298. Im § 136 hat der Abs. 1 zu lauten

„(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist, unbeschadet der Abs. 2 und 3 der Bundesminister

für Verkehr betraut; er hat das Einvernehmen

zu pflegen bei der Vollziehung

a) des § 1 Abs. 2 lit. d, des § 24 Abs. 2, des

§ 29 Abs. 6, des § 30 Abs. 7, des § 31 Abs. 5,

des § 40 Abs. 1 und 5, des § 41 Abs. 6,

des § 45 Abs. 8, des § 46 Abs. 6, des § 47

Abs. 3, des § 77, des § 87 Abs. 1, des § 92

Abs. 5 und Abs. 6 Z. 9, des § 97, des § 99

Abs. 1, des § 101 Abs. 8, des § 102 Abs. 2

und 5, des § 104 Abs. 8, des § 106 Abs. 9,

des § 107 Abs. 4, des § 121 und des § 124

Abs. 1 bezüglich der Angelegenheiten des

Bundesheeres und der Heeresverwaltung

mit dem Bundesminister für Landesverteidigung;

b) des § 1 Abs. 4 mit dem Bundesminister

für Justiz;

c) des § 59 Abs. 1 bis 3, des § 62 Abs. 1,

6, 7 und 8 und des § 92 Abs. 6 Z. 6 mit

den Bundesministern für Justiz und für

Finanzen;

d) des § 55 Abs. 3 und 4, des § 56 Abs. 4, des

§ 61, des § 129 und des § 131 Abs. 5 und 6

mit dem Bundesminister für Finanzen;

e) des § 102 Abs. 5 lit. f und des § 103 Abs. 3

bezüglich des Ausmaßes der Beanspruchung

von Kraftfahrzeugknikern mit dem Bundesminister

für soziale Verwaltung;

f) des § 109 Abs. 2, des § 124 Abs. 3, des § 125

Abs. 3, des § 126 Abs. 4 und des § 127

Abs. 4 bezüglich der Frage der Gleichwertigkeit

der Ausbildung an einer Universität

mit dem Bundesminister für Wissenschaft

und Forschung;

g) des § 109 Abs. 2, des § 125 Abs. 3 und des

§ 126 Abs. 4 bezüglich der Frage der Gleichwertigkeit

der Ausbildung an einer Höheren

Lehranstalt mit dem Bundesminister für

Unterricht und Kunst;

h) des § 48 Abs. 1 zweiter Satz und des § 54

Abs. 4 mit dem Bundesminister für Inneres;

i) des § 26 a Abs. 1 lit. a bezüglich der Anbringung

der Sitze und zusätzlicher Schutzvorrichtungen

an Zugmaschinen und des

§ 124 Abs. 1 mit dem Bundesminister für

Land- und Forstwirtschaft;

k) des § 54 Abs. 2, 3, 3 a, 3 b und 3 c mit dem

Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten;

l) des § 4 Abs. 2b, des § 11 Abs. 3 und des

§ 26 a Abs. 2 lit. c bezüglich der Auslegung

des Begriffes „gesundheitsschädlich",

des § 64 Abs. 2 zweiter und dritter

Satz, des § 69 und des § 91 a mit dem Bundesminister

für Gesundheit und Umweltschutz."

299. Im § 136 hat der Abs. 2 zu lauten

„(2) Mit der Vollziehung des § 45 Abs. 6 dritter

Satz zweiter Halbsatz, § 57 Abs. 6 zweiter Satz,

des § 60, des § 62 Abs. 2 bis 5, des § 67 Abs. 7,

des § 68 Abs. 2 zweiter Satz und des § 77 Abs. 1

zweiter Satz ist der Bundesminister für Finanzen

betraut; er hat das Einvernehmen zu pflegen bei

der Vollziehung des § 60 und des § 62 Abs. 2

erster Satz, Abs. 3 erster Satz und Abs. 5 mit dem

Bundesminister für Verkehr und bei der Vollziehung

des § 60 Abs. 1 bis 3 und des § 62 Abs. 3

erster Satz und Abs. 5 je mit Ausnahme der

Festsetzung des Tarifes mit dem Bundesminister

für Justiz."

300. Im § 136 Abs. 3 ist an Stelle der Worte

„und für Handel, Gewerbe und Industrie" zu

setzen „und für Verkehr".

Artikel II

(1) Besitzer von Lenkerberechtigungen der

Gruppen B, C oder D, die vor Inkrafttreten dieses

Bundesgesetzes erteilt oder ausgetauscht wurden,

gelten als zum Lenken der im Art. I Z. 171

(§ 65 Abs. 1 Z. 1) umschriebenen Fahrzeugarten

berechtigt.

(2) Für die Anwendung des § 65 KFG 1967

gelten Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen

mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht

von mehr als 3500 kg, deren Type

oder die einzeln vor dem Inkrafttreten des Art. I

Z. 171 (§ 65 Abs. 1 Z. 1) genehmigt worden sind,

als Kraftwagen der Gruppe B.

(3) Einspurige Krafträder, außer den im § 132

Abs. 3 KFG 1967 angeführten, deren Type oder

die einzeln vor dem 1. Juli 1978 genehmigt

wurden und die im Typenschein oder im Bescheid

über die Einzelgenehmigung als Motorfahrrad

bezeichnet sind und die eine höhere Bauartgeschwindigkeit

als 40 km/h aufweisen, können

an Stelle des im § 33 KFG 1967 vorgesehenen

Verfahrens auch einer besonderen Überprüfung

(§ 56 KFG 1967) oder Begutachtung (§ 57 a

KFG 1967) unterzogen werden. Eine Ausfertigung

des auf Grund der Überprüfung oder

Begutachtung erstellten Gutachtens ist von dem

Sachverständigen, Verein oder Gewerbetreibenden,

der das Gutachten erstellt hat, der Behörde,

die den Zulassungsschein für das Fahrzeug

ausgestellt hat, unverzüglich zu übersenden.

Das Fahrzeug ist innerhalb von zwei Wochen

nach der Überprüfung oder Begutachtung abzumelden;

§ 43 Abs. 1 und 2 KFG 1967 gilt sinngemäß.

Kommt der Zulassungs-besitzer dieser

Verpflichtung nicht nach, so hat die Behörde die

Zulassung aufzuheben; § 44 Abs. 3 und 4

KFG 1967 gilt sinngemäß. Ergibt das Gutachten,

daß das Fahrzeug den Vorschriften über Kleinmotorräder

entspricht, so hat die Behörde dies

im Typenschein oder Bescheid über die Einzelgenehmigung

zu vermerken.

(4) Die gemäß §§ 124 bis 127 KFG 1967

bestellten oder unter § 133 Abs. 1 letzter Satz

KFG 1967 fallenden Sachverständigen gelten

als für die Dauer von fünf Jahren ab Inkrafttreten

dieses Bundesgesetzes bestellt, sofern ihre Bestellung

nicht früher erlischt.

(5) Für im Zeitpunkt des Inkrafttretens des

Art. I Z. 269 (§ 123 Abs. 1) anhängige Rechtsmittelverfahren

gelten hinsichtlich des Instanzenzuges

jene Bestimmungen, die bis zu diesem Zeitpunkt

in Kraft waren.

Artikel III

(1) Fahrzeuge, deren Type oder die einzeln

vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes genehmigt

worden sind, sind ausgenommen von

Art. I

a) Z. 22 (§ 4 Abs. 1 dritter Satz und vierter

Satz zweiter Halbsatz) über die Betätigung

von Vorrichtungen auch bei Verwendung

eines Sicherheitsgurtes und über die leichte

Überwachbarkeit und Austauschbarkeit von

Teilen,

b) Z. 24 (§ 4 Abs. 5 a) über die Anbringung

von Vorrichtungen zum Abschleppen,

c) Z. 65 (S 19 Abs. 1 a) über die Ausrüstung

mit einer Alarmblinkanlage.

(2) Wenn ihre Typen oder wenn sie einzeln

vor dem 1. Jänner 1981 genehmigt worden sind

und sie zwar den bisherigen Vorschriften, aber

nicht diesem Bundesgesetz entsprechen, sind von

Art. I Z. 30 ausgenommen

a) Kraftwagen hinsichtlich des § 6 Abs. 3

fünfter Satz, Abs. 4 Z. 3, Abs. 7 b, Abs. 7 c

und Abs. 12 b;

b) Spezialkraftwagen mit einem Eigengewicht

von mehr als 3500 kg hinsichtlich des § 6

Abs. 6;

c) Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen,

Spezialkraftwagen mit einer Bauartgeschwindigkeit

von mehr als 35 km/h,

Lastkraftwagen mit einem höchsten zulässigen

Gesamtgewicht bis 12000 kg sowie

Lastkraftwagen, die vor Inkrafttreten des

Art. I Z. 5 (§ 2 Z. 8 und 9) und Z. 200

(§ 90 Abs. 1 bis 3) als Zugmaschinen der

Klasse III galten, hinsichtlich des § 6 Abs. 7;

d) Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen,

Omnibusse, Lastkraftwagen, Sattelzugfahrzeuge

und Kraftwagen von Gelenkkraftfahrzeugen

sowie Spezialkraftwagen

mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr

als 35 km/h hinsichtlich des § 6 Abs. 7 a;

e) Anhänger hinsichtlich des § 6 Abs. 7 c und

Abs. 12 a;

f) Anhänger hinsichtlich des § 6 Abs. 10 zweiter

Satz zweiter Halbsatz;

g) Zugmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit

von mehr als 25 km/h, die vor Inkrafttreten

des Art. I Z. 200 als Zugmaschinen

der Klasse II galten, hinsichtlich des

§ 6 Abs. 1 erster Satz bezüglich des Erfordernisses

einer zweiten Bremsanlage.

(3) Wenn ihre Type oder wenn sie einzeln vor

dem 1. Oktober 1977 genehmigt worden sind,

sind von Art. I Z. 30 hinsichtlich der Allradbremse

(§ 6 Abs. 3 und Abs. 10 a) ausgenommen

a) andere als in lit. b und c angeführte Kraftwagen

mit einer Bauartgeschwindigkeit von

mehr als 25 km/h und nicht mehr als

50 km/h,

b) Zugmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit

von mehr als 35 km/h und nicht mehr

als 50 km/h,

c) Transportkarren und selbstfahrende Arbeitsmaschinen

mit einer Bauartgeschwindigkeit

von mehr als 30 km/h und nicht

mehr als 50 km/h,

d) Anhänger, mit denen eine Geschwindigkeit

von 25 km/h überschritten werden darf

oder deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht

5000 kg übersteigt.

Artikel III a

(1) Art. III Abs. 1 lit. b gilt nicht für Kraftfahrzeuge,

die zur Beförderung von mehr als

1000 l gefährlicher entzündbarer Flüssigkeiten

bestimmt sind.

(2) Art. III Abs. 2 lit. d gilt für Sattelzugfahrzeuge,

die dazu bestimmt sind, mit einem Tanksattelanhänger

oder Sattelanhänger mit Aufsetztank

ein Sartelkraftfahrzeug mit einem höchsten

zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 20000 kg

zu bilden, nur dann, wenn der Sattelanhänger zur

Beförderung gefährlicher, entzündbarer Flüssigkeiten

mit einem Flammpunkt von mehr als

55° C bestimmt sind und das Sattelzugfahrzeug

vor dem 1. Jänner 1968 zugelassen worden ist.

(3) Art. III Abs. 2 lit. f gilt für Tanksattelanhänger

oder Sattelanhänger mit Aufsetztank,

die dazu bestimmt sind, mit einem Sattelzugfahrzeug

ein Sattelkraftfahrzeug mit einem höchsten

zulässigen Gesamtgewicht von mehr als

20000 kg zu bilden, nur dann, wenn der Sattelanhänger

zur Beförderung gefährlicher, entzündbarer

Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von

mehr als 55° C bestimmt ist und vor dem

1. Jänner 1968 zugelassen worden ist.

(4) Fahrzeuge, deren Type oder die einzeln

vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes genehmigt

worden sind, sind von Art. I Z. 206

(§ 92 Abs. 3 erster Satz) hinsichtlich der Vorschriften

des ADR über ihre Bauart, Ausrüstung

und Ausstattung ausgenommen.

(5) Für Fahrzeuge zur Beförderung gefährlicher

Güter gilt Art. V Abs. 7 sinngemäß.

Artikel IV

(1) Der Lenker eines Motorrades und eine mit

einem Motorrad beförderte Person sind je für

sich zum bestimmungsgemäßen Gebrauch eines

Sturzhelmes verpflichtet. Die Verletzung dieser

Pflicht begründet, jedoch nur soweit es sich um

einen allfälligen Schmerzengeldanspruch handelt,

im Fall der Tötung oder Verletzung des Benützers

durch einen Unfall ein Mitverschulden an diesen

Folgen im Sinne des § 1304 ABGB. Das Mitverschulden

ist so weit nicht gegeben, als der

Geschädigte (sein Rechtsnachfolger) beweist,

daß die Folge in dieser Schwere auch beim Gebrauch

des Sturzhelmes eingetreten wäre.

(2) Der Abs. 1 gilt nicht

1. auf Landflächen, die nicht Straßen mit

öffentlichem Verkehr sind,

2. bei ganz geringer Gefahr, wie etwa beim

Einparken oder langsamen Rückwärtsfahren,

oder bei besonderer Verkehrslage, die den

Nichtgebrauch des Sturzhelmes rechtfertigt,

3. bei Unmöglichkeit des bestimmungsgemäßen

Gebrauches des Sturzhelmes wegen der körperlichen

Beschaffenheit des Benützers.

Artikel V

(1) An dem im Art. I Z. 155 (§ 57 a Abs. 1

lit. e bis g) angeführten Fahrzeugen muß

ab 1. Juli 1979 eine den Vorschriften entsprechende

Begutachtungsplakette angebracht

sein.

(2) Zugmaschinen, die vor Inkrafttreten des

Art. I Z. 200 (§ 90 Abs. 1 bis 3) in die Klasse III

fielen und die nicht gemäß Art. I Z. 5 (§ 2 Z. 8

und 9) als Lastkraftwagen gelten, sind erstmals

zu dem Zeitpunkt zu begutachten, zu dem sie

ohne Berücksichtigung des Art. I Z. 146 (§ 55

Abs. 2 erster Satz) zu überprüfen gewesen wären.

(3) Landwirtschaftliche selbstfahrende Arbeitsmaschinen

mit einer Bauartgeschwindigkeit von

mehr als 30 km/h sind erstmals zu dem Zeitpunkt

zu begutachten, zu dem sie ohne Berücksichtigung

des Art. I Z. 145 (§ 55 Abs. 1

lit. g) gemäß § 55 Abs. 2 zu überprüfen gewesen

wären.

(4) Zugmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit

von mehr als 25 km/h, die vor Inkrafttreten

des Art. I Z. 200 (§ 90 Abs. 1 bis 3) in die

Klasse II fielen, sowie Motorkarren mit einer

Bauartgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h sind

(5) Im Abs. 4 angeführte Fahrzeuge, die vor

dem 1. Juli 1979 überprüft oder einer Einzelprüfung

unterzogen worden sind, gelten als zum

Zeitpunkt der Überprüfung oder Einzelprüfung

als erstmals begutachtet; der Zeitpunkt ihrer

zweiten Begutachtung bestimmt sich nach § 57 a

Abs. 3 erster Satz erster Halbsatz; diese darf jedoch

frühestens im Jahre 1979 erfolgen.

(6) Für die im Abs. 2 bis 4 angeführten Begutachtungen

gilt § 57 a Abs. 3 erster Satz

zweiter Halbsatz sinngemäß.

(7) Die Prüfung gemäß Art. I Z. 236 (§ 103

Abs. 5 a) ist erstmals durchzuführen bei Fahrzeugen,

die erstmals zugelassen worden sind in

den Monaten

a) Jänner bis Juni, sechs Monate nach dem

Jahrestag der Zulassung im Jahre 1978,

b) Juli bis Dezember, sechs Monate vor dem

Jahrestag der Zulassung im Jahre 1978.

§ 103 Abs. 5 a dritter Satz gilt sinngemäß.

Artikel VI

(1) Dieses Bundesgesetz tritt, soweit im Abs. 2

nichts anderes bestimmt ist, mit dem Tag der

Kundmachung in Kraft.

(2) In Kraft treten

a) mit 1. Jänner 1980 Art. I Z. 26 (§ 5 Abs. 1

vorletzter Satz) über das Feilbieten von

Warneinrichtungen,

b) mit 1. Jänner 1982 Art. I Z. 26, 231 und

233 (§ 5 Abs. 1 vorletzter Satz, § 102

Abs. 10 und § 103 Abs. 1 zweiter Satz)

über das Mitführen und Bereitstellen von

Warneinrichtungen,

c) mit 1. Jänner 1981 Art. I Z. 30 (§ 6) über

die Bremsen, ausgenommen hinsichtlich der

Allradbremse (§ 6 Abs. 3 und Abs. 10 a) für

aa) andere als in lit. bb und cc angeführte

Kraftwagen mit einer Bauartgeschwindigkeit

von mehr als 25 km/h

und nicht mehr als 50 km/h,

bb) Zugmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit

von mehr als 35 km/h

und nicht mehr ah 50 km/h,

cc) Transportkarren und selbstfahrende

Arbeitsmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkert

von mehr als 30 km/h

und nicht mehr als 50 km/h,

dd) Anhänger, mit denen eine Geschwindigkeit

von 25 km/h überschritten werden

darf oder deren höchstes zulässiges

Gesamtgewicht 5000 kg übersteigt,

d) mit 1. Jänner 1980 Art. I Z. 43 (§ 14

Abs. 1), 44 (§ 14 Abs. 3 zweiter Satz),

46 (§ 14 Abs. 4 zweiter Satz), 48 (§ 14

Abs. 5), 52 (§ 16 Abs. 2), 63 (S 18 Abs. 3),

66 (§ 19 Abs. 2 letzter Satz) und 72 (§ 20

Abs. 2), soweit sie die Maßangaben über

die Anbringung der Scheinwerfer, Leuchten

und Rückstrahler aufheben,

e) mit 1. Jänner 1979 Art. I Z. 155 (§ 57 a

Abs. 1 lit. e) hinsichtlich der wiederkehrenden

Begutachtung von Zugmaschinen mit

einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als

25 km/h, die vor Inkrafttreten des Art. I

Z. 200 (§ 90 Abs. 1 bis 3) in die Klasse II

fielen,

f) mit 1. Jänner 1979 Art. I Z. 145 und 155

(§ 55 Abs. 1 lit. g, § 57 a Abs. 1 lit. e bis g)

hinsichtlich der wiederkehrenden Begutachtung

von landwirtschaftlichen selbstfahrenden

Arbeitsmaschinen und Motorkarren,

g) mit 1. Juli 1979 Art. I Z. 122 (§ 36 lit. e)

hinsichtlich der Anbringung der Begutachtungsplakette,

h) mit 1. Jänner 1979 Art. I Z. 205 (§ 92

Abs. 1) über die Verwendungsbestimmung

von Fahrzeugen zur Beförderung gefährlicher

Güter und Z. 206 (§ 92 Abs. 3 erster

Satz) über die Anwendung der Bau-, Ausrüstungs-

und Ausstattungsvorschriften des

ADR,

i) mit 1. Jänner 1979 Art. I Z. 142 (§ 49

Abs. 4 fünfter Satz) über die Kennzeichentafeln

für vorübergehend zugelassene Fahrzeuge,

j) mit 1. Juli 1978 Art. I Z. 210 (§ 93 a)

über die Krafträder,

k) mit 1. Jänner 1979 Art. I Z. 26 und 258

(§ 5 Abs. 1 vorletzter Satz, § 114 Abs. 4

letzter Satz) sowie Art. IV über den Gebrauch

von Sturzhelmen für Motorräder,

1) mit 1. Jänner 1979 Art. I Z. 81 (§ 23

Albs. 1) über die Ausrüstung einspuriger

Kraftfahrzeuge mit mindestens einem Rückblickspiegel,

m) mit 1. Juli 1978 Z. 127 (§ 39 a) über die

Kennzeichnung von „Fahrzeugen mit höherem

Höchstgewicht.

(3) Fahrzeuge der Justizwache, deren dauernder

Standort vor Inkrafttreten des Art. I Z. 128

(§ 40 Abs. 1 lit. a) nicht Wien war, sind bis zum

30. Juni 1978 gemäß § 43 Abs. 4 Mt. b abzumelden.

Für Fahrzeuge der Justizwache ist bis zum

30. Juni 1978 um Zuweisung eines neuen Kennzeichens

anzusuchen.

(4) Verordnungen auf Grund der Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes können von dem

der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden

Tag an erlassen werden; sie treten frühestens

mit den betreffenden Bestimmungen in Kraft.

Artikel VII

(1) Die Vollziehung des Art. I bestimmt sich

nach § 136 in der Fassung des Art. I Z. 298 bis

300.

(2) Mit der Vollziehung der Art. II bis III a,

V und VI ist der Bundesminister für Verkehr

betraut.

(3) Mit der Vollziehung des Art. IV ist der

Bundesminister für Justiz betraut.

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