615. Bundesgesetz: 4. Kraftfahrgesetz-Novelle und zivilrechtliche Bestimmungen über den Gebrauch von Sturzhelmen
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267, in
der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 285/
1971, BGBl Nr. 286/1974 und BGBl. Nr. 352/
1976 sowie der Kundmachung BGBl. Nr. 240/
1970 wird wie folgt geändert
1. Im § 1 Abs. 2 hat die lit. a zu lauten
„a) Kraftfahrzeuge mit einer Bauartgeschwindigkeit
von nicht mehr als 10 km/h und
mit solchen Kraftfahrzeugen gezogene Anhänger;
diese Fahrzeuge unterliegen jedoch
den §§ 27 Abs. 1, 58 und 96;"
2. Im § 1 Abs. 2 hat die lit. b zu lauten
„b) Transportkarren (§ 2 Z. 19), selbstfahrende
Arbeitsmaschinen (§ 2 Z. 21), Anhänger-
Arbeitsmaschinen (§ 2 Z. 22) und Sonderkraftfahrzeuge
(§ 2 Z. 23), mit denen im
Rahmen ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung
Straßen mit öffentlichem Verkehr
nur überquert oder auf ganz kurze
Strecken oder gemäß § 50 Z. 9 der
StVO 1960 als Baustelle gekennzeichnete
Strecken befahren werden, und mit Transportkarren,
selbstfahrenden Arbeitsmaschinen
oder Sonderkraftfahrzeugen auf solchen
Fahrten gezogene Anhänger;"
3. Im § 1 Abs. 2 hat die lit. d zu lauten
„d) Heeresfahrzeuge (§ 2 Z. 38), die durch
Bewaffnung, Panzerung oder ihre sonstige
Bauweise für die militärische Verwendung
im Zusammenhang mit Kampfeinsätzen
besonders gebaut oder ausgerüstet oder
diesem Zweck gewidmet sind; diese Fahrzeuge
unterliegen jedoch dem § 97 Abs. 2."
4. Im § 1 Abs. 4 erster Satz ist an Stelle der
Worte „des Bundesministeriums für Handel,
Gewerbe und Industrie" zu setzen „des Bundesministers
für Verkehr".
5. Im § 2 haben die Z. 8 und 9 zu lauten
„8. Lastkraftwagen ein Kraftwagen (Z. 3), der
nach seiner Bauart und Ausrüstung ausschließlich
oder vorwiegend zur Beförderung von Gütern
oder zum Ziehen von Anhängern auf für den
Fahrzeugverkehr bestimmten Landflächen bestimmt
ist, auch wenn er in diesem Fall eine
beschränkte Ladefläche aufweist;
9. Zugmaschine ein Kraftwagen (Z. 3), der
nach seiner Bauart und Ausrüstung ausschließlich
oder vorwiegend zum Ziehen von Anhängern
oder Geräten überwiegend auf nicht für den
Fahrzeugverkehr bestimmten Landflächen oder
zur Verwendung als Geräteträger bestimmt ist,
auch wenn er eine beschränkte Ladefläche aufweist;"
6. Im § 2 hat Z. 10 zu lauten
„10. Sattelkraftfahrzeug ein Sattekugfahrzeug
(Z. 11) mit einem so auf diesem aufliegenden
Sattelanhänger (Z. 12), daß ein wesentlicher Teil
seines Eigengewichtes oder, bei gleichmäßiger
Verteilung der Ladung auf der Ladefläche, seines
Gesamtgewichtes vom Sattelzugfahrzeug getragen
wird;"
7. Im § 2 hat die Z. 13 zu lauten
„13. Gelenkkraftfahrzeug ein Kraftwagen mit
einem Anhänger, die je für sich kein selbstän-
diges Fahrzeug bilden und miteinander dauernd
gelenkig verbunden sind;"
8. Im § 2 hat die Z. 14 zu lauten
„14. Motorfahrrad ein Kraftrad (Z. 4) mit
einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als
40 km/h bei einer Belastung von 75 kg, dessen
Antriebsmotor, wenn er ein Hubkolbenmotor
ist, einen Hubraum von nicht mehr als 50 cm³
hat;"
9. Im § 2 wird nach Z. 15 als neue Z. 15 a
eingefügt
„15 a. Kleinmotorrad ein Motorrad (Z. 15)
dessen Antriebsmotor, wenn er ein Hubkolbenmotor
ist, einen Hubraum von nicht mehr als
50 cm³ hat;"
10. Im § 2 Z. 18 sind nach der Gewichtsangabe
„300 kg" einzufügen „mit einer Bauartgeschwindigkeit
von nicht mehr als 30 km/h bei einer
Belastung von 75 kg" und die Worte „und bei
dem dauernd gewährleistet ist, daß mit ihm auf
gerader, waagrechter Fahrbahn bei Windstille
mit einer Belastung von 75 kg eine Geschwindigkeit
von 30 km/h nicht überschritten werden
kann" zu streichen.
11. Im § 2 Z. 20 sind nach der Gewichtsangabe
„5000 kg" einzufügen „mit einer Bauartgeschwindigkeit
von nicht mehr als 40 km/h" und
die Worte „und bei dem dauernd gewährleistet
ist, daß mit ihm auf gerader, waagrechter Fahrbahn
bei Windstille eine Geschwindigkeit von
40 km/h nicht überschritten werden kann" zu
streichen.
12. Im § 2 ist an Stelle der Z. 23 zu setzen
„22 a. Spezialkraftwagen ein Kraftwagen, der
nicht unter Z. 5, 6, 7, 8, 9, 11, 18, 19, 20 oder
21 fällt;
23. Sonderkraftfahrzeug ein Kraftfahrzeug,
das nicht oder nicht ausschließlich auf Rädern
läuft sowie Einachszugmaschinen, die mit einem
anderen Fahrzeug oder Gerät so verbunden sind,
daß sie mit diesem ein einziges Kraftfahrzeug
bilden;"
13. Im § 2 wird nach der Z. 25 als neue Z. 25 a
eingefügt
„25 a. Omnibusanhänger ein Anhänger, der
nach seiner Bauart und Ausrüstung ausschließlich
oder vorwiegend zur Beförderung von Personen
bestimmt ist;"
14. Im § 2 wird nach Z. 26 als neue Z. 26 a eingefügt
„26 a. Nachläufer ein nicht unter Z. 12 fallender
Anhänger, der nach seiner Bauart und Ausrüstung
dazu bestimmt ist, auch nur durch das
Ladegut des Zugfahrzeuges gezogen zu werden;"
15. Im § 2 Z. 30 ist nach dem Wort „Sattelkraftfahrzeuge"
einzufügen „und Gelenkkraftfahrzeuge".
16. Im § 2 wird nach Z. 30 als neue Z. 30 a
eingefügt
„30 a. Gewicht oder Last eine Größe von der
Art der Masse gemäß § 2 Z. 12 des Maß- und
Eichgesetzes 1950 i. d. F. des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 174/1973;"
17. Im § 2 wird nach Z. 32 als neue Z. 32 a
eingefügt
„32 a. Höchstgewicht das vom Erzeuger angegebene
höchste technisch mögliche Gesamtgewicht
des Fahrzeuges;"
18. Im § 2 werden nach Z. 35 als neue Z. 35 a
und Z. 35 b eingefügt
„35 a. Sattellast die bei einem auf waagrechter,
ebener Fahrbahn stehenden Sattelkraftfahrzeug
vom Sattelanhänger auf das Sattelzugfahrzeug
übertragene lotrechte Last;
35 b. höchste zulässige Sattellast die höchste
Sattellast, die auf ein bestimmtes Sattelzugfahrzeug
übertragen werden darf oder die ein bestimmter
Sattelanhänger übertragen darf;"
19. Im § 2 werden nach Z. 37 als neue Z. 37 a,
Z. 37 b und Z. 37 c eingefügt
„37 a. Bauartgeschwindigkeit die Geschwindigkeit,
hinsichtlich der auf Grund der Bauart des
Fahrzeuges dauernd gewährleistet ist, daß sie auf
gerader, waagrechter Fahrbahn bei Windstille
nicht überschritten werden kann;
37 b. landwirtschaftliches Fahrzeug ein Fahrzeug,
das zur Verwendung im Rahmen eines
land- und forstwirtschaftlichen Betriebes bestimmt
ist;
37 c. Wendekreis der Kreis, den der äußerste
Punkt eines mit größtem Einschlag der Lenkvorrichtung
fahrenden Fahrzeuges beschreibt;"
20. Im § 2 wird der Punkt am Ende der Z. 38
durch einen Strichpunkt ersetzt und als neue
Z. 39 angefügt
„39. Langgutfahr die Beförderung von Ladungen
a) mit Kraftfahrzeugen, wenn
aa) die Länge des Kraftfahrzeuges samt
der Ladung 14 m übersteigt oder
bb) die Ladung um mehr als ein Viertel
der Länge des Kraftfahrzeuges über
dessen hintersten Punkt hinausragt;
b) mit Kraftfahrzeugen mit Anhängern, wenn
aa) die Länge des letzten Anhängers samt
der Ladung 14 m übersteigt,
bb) die Ladung des letzten Anhängers
um mehr als ein Viertel der Länge des
Anhängers über dessen hintersten
Punkt hinausragt oder
cc) der letzte Anhänger ein Nachläufer
(Z. 26 a) ist und die Ladung um mehr
als ein Fünftel ihrer Länge über den
hintersten Punkt des Nachläufers
hinausragt."
21. Im § 3 hat der Abs. 2 zu lauten
„(2) Sattelkraftfahrzeuge, Sattelzugfahrzeuge,
Gelenkkraftfahrzeuge, Mannschaftstransportfahrzeuge,
Transportkarren, selbstfahrende Arbeitsmaschinen,
Anhänger-Arbeitsmaschinen,
Invalidenkraftfahrzeuge und Ausgleichkraftfahrzeuge
fallen jeweils in die ihrer Bauart und Verwendungsbestimmung
entsprechende, in Abs. 1
angeführte Ober- und Untergruppe."
22. Im § 4 hat der Abs. 1 zu lauten
„(1) Kraftfahrzeuge und Anhänger müssen
Verkehrs- und betriebssicher gebaut und ausgerüstet
sein. Die Sicht vom Lenkerplatz aus
muß für das sichere Lenken des Fahrzeuges ausreichen.
Die Vorrichtungen zum Betrieb eines
Kraftfahrzeuges müssen so angeordnet sein, daß
sie der Lenker auch bei bestimmungsgemäßer
Verwendung eines geeigneten Sicherheitsgurtes,
ohne das Augenmerk von der Fahrbahn abzuwenden,
leicht und ohne Gefahr einer Verwechslung
betätigen und das Fahrzeug sicher lenken
kann. Die Wirksamkeit und Brauchbarkeit der
für die Verkehrs- und betriebssichere Verwendung
dieser Fahrzeuge maßgebenden Teile muß
bei sachgemäßer Wartung und Handhabung
gegeben und zu erwarten sein; diese Teile müssen
so ausgebildet und angeordnet sein, daß ihr ordnungsgemäßer
Zustand leicht überwacht werden
kann und ein entsprechender Austausch möglich
ist."
23. Im § 4 Abs. 2 a erster Satz haben die
Worte „der Klassen I und II" zu entfallen.
24. Im § 4 ist nach dem Abs. 5 als neuer
Abs. 5 a einzufügen
„(5 a) Kraftwagen und Motordreiräder müssen
vorne und hinten mit einer geeigneten und
leicht zugänglichen Einrichtung zum Anbringen
eines Abschleppseiles oder einer Abschleppstange
versehen sein; dies gilt jedoch hinsichtlich der
vorne anzubringenden Einrichtung nicht für
Fahrzeuge, die nur teilweise hochgehoben abgeschleppt
werden können."
25. Im § 4 haben die Abs. 9 und 10 zu entfallen.
26. Im § 5 hat der Abs. 1 zu lauten
„(1) Teile und Ausrüstungsgegenstände von
Kraftfahrzeugen und Anhängern, die für die
Verkehrs- und Betriebssicherheit von besonderer
Bedeutung sind und die im Hinblick auf ihre
Bauart und Wirkungsweise einer von der Prüfung
des Fahrzeuges (§ 29 Abs. 4 und § 31
Abs. 3) getrennten Prüfung unterzogen werden
müssen, dürfen, unbeschadet des Abs, 3, für
Fahrzeuge, die für den Verkehr in Österreich
bestimmt sind, nur feilgeboten oder verwendet
werden, wenn
a) sie unbeschadet der Bestimmungen des
Abs. 3 einer gemäß § 35 Abs. 1 genehmigten
Type oder einer im Ausland genehmigten
Type angehören, deren Genehmigung
gemäß § 35 Abs. 4 anerkannt wurde,
b) sie den für sie geltenden Bestimmungen
entsprechen und
c) an ihnen das für diese Type festgesetzte
Genehmigungszeichen vollständig sichtbar
und dauernd gut lesbar und unverwischbar
angebracht ist.
Das gleiche gilt für das Feilbieten und Verwenden
von Sturzhelmen für Kraftfahrer sowie
für das Feilbieten und Mitführen von Warneinrichtungen
(§ 89 Abs. 2 StVO 1960). Das Anbieten
solcher Teile, Ausrüstungsgegenstände, Sturzhelme
und Warneinrichtungen an einen größeren
Kreis von Personen wird dem Feilbieten gleichgehalten."
27. Im § 5 hat der Abs. 2 zu entfallen.
28. Im § 5 Abs. 3 sind an Stelle der Worte
„finden die Bestimmungen der Abs. 1 und 2
keine Anwendung" die Worte zu setzen „ist
Abs. 1 nicht anzuwenden".
29. Im § 5 hat der Abs. 4 zu entfallen.
30. § 6 hat zu lauten
„§ 6. Bremsen
(1) Kraftfahrzeuge, außer den im Abs. 2 angeführten,
müssen mindestens zwei Bremsanlagen
aufweisen, von denen jede aus einer
Betätigungseinrichtung, einer Übertragungseinrichtung
und den auf Räder wirkenden Bremsvorrichtungen
besteht. Jede Bremsanlage muß
vom Lenkerplatz aus betätigt werden können.
Die Bremsanlagen müssen so beschaffen und
eingebaut sein, daß mit ihnen bei betriebsüblicher
Beanspruchung und ordnungsgemäßer Wartung
trotz Erschütterung, Alterung, Abnützung und
Korrosion die vorgeschriebene Wirksamkeit
erreicht wird.
(2) Nur eine Bremsanlage, sofern diese nicht
mit elektrischer Energie betrieben wird, müssen
aufweisen
a) Zugmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit
von nicht mehr als 25 km/h,
b) Motorkarren mit einer Bauartgeschwindigkeit
von nicht mehr als 25 km/h, deren
höchstes zulässiges Gesamtgewicht 3500 kg
nicht überschreitet,
c) Invalidenkraftfahrzeuge,
d) Transportkarren mit einer Bauartgeschwindigkeit
von nicht mehr als 30 km/h,
e) selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit einer
Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als
30 km/h.
Diese Bremsanlage muß auf die Räder wenigstens
einer Achse des Fahrzeuges wirken und vom
Lenker betätigt werden können, wenn er. die
Lenkvorrichtung mit einer Hand festhält. Diese
Bremsanlage muß mit einer gesonderten Betätigungseinrichtung
in der im Abs. 3 angeführten
Weise feststellbar sein. Beim Ausfallen eines
Teiles der Bremsanlage, dessen Ausfallen nicht
ausgeschlossen werden kann, muß bei Betätigung
des verbleibenden Teiles der Bremsanlage das
Fahrzeug auf trockener Fahrbahn auf angemessene
Entfernung zum Stillstand gebracht
werden können.
(3) Bei Kraftwagen muß der Lenker eine der
im Abs. 1 angeführten Bremsanlagen betätigen
können, wenn er die Lenkvorrichtung mit beiden
Händen festhält. Diese Bremsanlage gilt als
Betriebsbremsanlage, die andere, außer in den
im Abs. 4 Z. 2 und 3 angeführten Fällen, als
Hilfsbremsanlage. Die Hilfsbremsanlage muß so
betätigt werden können, daß der Lenker hiebei
die Lenkvorrichtung mit mindestens einer Hand
festhält. Mit jeder der beiden im Abs. 1 angeführten
Bremsanlagen muß es dem Lenker,
unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 2 und 4,
möglich sein, auch bei höchster zulässiger Belastung
des Fahrzeuges, auf allen in Betracht
kommenden Steigungen und Gefällen und auch
beim Ziehen von Anhängern bei jeder Fahrgeschwindigkeit
die Bewegung des Fahrzeuges
zu beherrschen und dessen Geschwindigkeit, der
jeweiligen Verkehrslage entsprechend, sicher,
schnell und auf eine im Hinblick auf die Zweckbestimmung
als Betriebs- oder als Hilfsbremse
möglichst geringe Entfernung bis zum Stillstand
des Fahrzeuges zu verringern und das unbeabsichtigte
Abrollen des Fahrzeuges auszuschließen.
Die Hilfsbremsanlage muß wirken können, wenn
die Betriebsbremsanlage versagt; dies gilt jedoch
nicht, wenn beim Ausfallen eines Teiles der
Betriebsbremsanlage, dessen Ausfallen nicht ausgeschlossen
werden kann, oder bei Störungen
der Betriebsbremsanlage (wie mangelhafte Wirkung,
teilweise oder völlige Erschöpfung des
Energievorrates) mit den nicht vom Ausfall oder
von der Störung betroffenen Teilen der Betriebsbremsanlage
die für die Hilfsbremsanlage vorgeschriebene
Wirksamkeit erzielt werden kann.
Die Wirkung dieser Bremsanlagen muß abstufbar
sein. Bei Kraftwagen mit einer Bauartgeschwindigkeit
von mehr als 25 km/h, bei Zugmaschinen
mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als
35 km/h, bei Transportkarren und selbstfahrenden
Arbeitsmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit
von mehr als 30 km/h, muß die Bremsanlage
auf alle Räder wirken können. Eine Bremsanlage
muß vom Lenkerplatz aus so feststellbar
sein, daß mit ihr das Abrollen des Fahrzeuges auch
bei Abwesenheit des Lenkers durch eine ausschließlich
mechanische Vorrichtung dauernd
verhindert werden kann. Diese Bremsanlage gilt
als Feststellbremsanlage.
(4) Die Betriebsbremsanlage, die Hilfsbremsanlage
und die Feststellbremsanlage dürfen
gemeinsame Teile aufweisen, wenn
1. mindestens zwei voneinander unabhängige
Betätigungseinrichtungen vorhanden sind;
2. bei gemeinsamer Betätigungseinrichtung der
Betriebsbremsanlage und der Hilfsbremsanlage
a) die Betätigungseinrichtung der Betriebsbremsanlage
von der der Feststellbremsanlage
getrennt ist und
b) das Fahrzeug mit der Feststellbremsanlage
angehalten werden kann;
3. bei gemeinsamer Betätigungseinrichtung und
gemeinsamer Übertragungseinrichtung der Betriebsbremsanlage
und der Hilfsbremsanlage
die für die Hilfsbremsanlage vorgeschriebene
Wirksamkeit ohne die Fahrstabilität des Fahrzeuges
während des Bremsens zu beeinträchtigen
erzielt werden kann
a) beim Ausfallen eines Teiles der Betriebsbremsanlage,
dessen Ausfallen nicht ausgeschlossen
werden kann, oder bei Störungen
der Betriebsbremsanlage (wie mangelhafte
Wirkung, teilweise oder völlige Erschöpfung
des Energievorrates) mit den nicht vom
Ausfall oder von der Störung betroffenen
Teilen der Betriebsbremsanlage,
b) bei Betriebsbremsanlagen, bei denen die zu
ihrer Betätigung erforderliche Muskelkraft
des Lenkers durch eine Hilfskraft unterstützt
wird (Hilfskraftbremsanlage), bei
Ausfall dieser Unterstützung mit der Muskelkraft
des Lenkers oder mit Unterstützung
des vom Energieausfall nicht beeinflußten
Energievorrates,
c) bei Betriebsbremsanlagen, bei denen die auf
die Betätigungseinrichtungen ausgeübte
Muskelkraft ausschließlich zur Steuerung
der auf die Bremsen wirkenden Kraft dient
(Fremdkraftbremsanlage), bei Ausfall eines
Energiespeichers mit einem von diesem
unabhängigen weiteren Energiespeicher.
(5) Bei Krafträdern muß es dem Lenker mit
jeder der im Abs. 1 angeführten Bremsanlagen
möglich sein, auch bei höchster zulässiger Belastung
des Fahrzeuges, auf allen in Betracht
kommenden Steigungen und Gefällen und auch
beim Ziehen von Anhängern bei jeder Fahrgeschwindigkeit
diese, der jeweiligen Verkehrslage
entsprechend, sicher, schnell und auf eine möglichst
geringe Entfernung bis zum Stillstand des
Fahrzeuges zu verringern und das unbeabsichtigte
Abrollen des Fahrzeuges auszuschließen. Bei
gleichzeitiger Betätigung beider Bremsanlagen
müssen alle Räder des Fahrzeuges gebremst werden
können; dies gilt jedoch nicht für das Beiwagenrad
bei Motorfahrrädern und Motorrädern
mit Beiwagen. Bei mehrspurigen Krafträdern
muß eine Bremsanlage vom Lenkerplatz
aus so feststellbar sein, daß mit ihr das Abrollen
des Fahrzeuges auch bei Abwesenheit des Lenkers
durch eine ausschließlich mechanische Vorrichtung
dauernd verhindert werden kann. Diese
Bremsanlage gilt als Feststellbremsanlage.
(6) Lastkraftwagen, Sattelzugfahrzeuge, Kraftwagen
von Gelenkkraftfahrzeugen und Spezialkraftwagen
mit einem Eigengewicht von mehr
als 3500 kg sowie Omnibusse müssen außer den
im Abs. 1 angeführten Bremsanlagen eine Einrichtung
aufweisen, mit der die Geschwindigkeit
des Fahrzeuges ohne Verwendung der Betriebs-,
der Hilfs- oder der Feststellbremsanlage, jedoch
nicht bis zum Stillstand des Fahrzeuges, verringert
werden kann (Verlangsameranlage).
(7) Bei Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen,
Omnibussen, Lastkraftwagen sowie
bei Spezialkraftwagen mit einer Bauartgeschwindigkeit
von mehr als 35 km/h muß die Betriebsbremsanlage
eine Zweikreisbremsanlage sein;
dies gilt nicht für Sattelzugfahrzeuge und Kraftwagen
von Gelenkkraftfahrzeugen, bei denen die
Übertragungseinrichtung für die Bremsanlage des
Anhängers von der des Zugfahrzeuges unabhängig
ist. Die Zweikreisbremsanlage ist eine Bremsanlage,
bei der bei Ausfall eines Teiles ihrer
Übertragungseinrichtung eine entsprechende Anzahl
von Rädern gebremst werden kann.
(7 a) Bei Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen,
Omnibussen, Lastkraftwagen, Sattelzugfahrzeugen,
Kraftwagen von Gelenkkraftfahrzeugen
sowie bei Spezialkraftwagen mit
einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als
35 km/h, deren Betriebsbremsanlage nicht eine
selbsttätig wirkende Einrichtung zur Verhinderung
des Blockierens von Rädern während
des Bremsvorganges aufweist, müssen die an den
Rädern wirksamen Bremskräfte unabhängig
von der Belastung des Fahrzeuges in einer die
Fahrstabilität des Fahrzeuges nicht beeinträchtigenden
Weise auf die Fahrzeugachsen aufgeteilt
sein (lastkonforme Bremskraftverteilung).
(7 b) Bei Kraftwagen mit einer Bauartgeschwindigkeit
von mehr als 25 km/h, die zum
Ziehen von Anhängern bestimmt sind, mit
denen eine Geschwindigkeit von 25 km/h überschritten
werden darf und deren höchstes zulässiges
Gesamtgewicht 3500 kg übersteigt, muß
a) bei der Betätigung der Hilfsbremsanlage
oder der Feststellbremsanlage des Kraftwagens
die Bremsanlage des Anhängers
abgestuft wirksam werden;
b) bei Ausfall eines Teiles der Übertragungseinrichtung
der Betriebsbremsanlage des
Kraftwagens gemäß Abs. 7 die Bremsanlage
des Anhängers mit dem verbleibenden
Teil der Übertragungseinrichtung der
Betriebsbremsanlage des Kraftwagens abstufbar
betätigt werden können;
c) es dem Lenker beim Abreißen oder bei
Undichtheit einer der Verbindungsleitungen
vom Kraftwagen zur Bremsanlage des
Anhängers möglich sein, diese durch die
Betätigungseinrichtung der Betriebsbremsanlage
oder der Hilfsbremsanlage des
Kraftwagens oder durch eine besondere
Betätigungseinrichtung zu betätigen, wenn
nicht die Bremsung des Anhängers durch
das Abreißen oder die Undichtheit selbsttätig
erfolgt.
(7 c) Bei Druckluftbremsanlagen von Kraftwagen
mit einer Bauartgeschwindigkeit von
mehr als 25 km/h, die zum Ziehen von Anhängern
mit Druckluftbremsen bestimmt sind, sowie
bei solchen Anhängern, mit denen eine Geschwindigkeit
von 25 km/h überschritten werden
darf, muß die Betätigung der Anhängerbremsanlage
durch Steigerung des Druckes in der
Steuerleitung erfolgen und dabei die Versorgung
des Druckluftvorratsbehälters des Anhängers
vom Kraftwagen aus möglich sein (Mehrleitungsbremsanlage).
(9) Bei Invaliden- und Ausgleichkraftfahrzeugen
darf die Betriebsbremsanlage, sofern
keine andere Möglichkeit besteht, auch so zu
betätigen sein, daß der Lenker die Lenkvorrichtung
hiezu mit einer Hand loslassen muß.
(10) Sofern im Abs. 11 nichts anderes bestimmt
ist, müssen Anhänger mindestens eine Bremsanlage
haben, die wirkt, wenn die Betriebsbremsanlage
des Zugfahrzeuges betätigt wird.
Die Wirksamkeit dieser Bremsanlage muß dem
Gesamtgewicht des Anhängers entsprechend
geregelt werden können; für Anhänger mit
einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von
mehr als 3500 kg, mit denen eine Geschwindigkeit
von 25 km/h überschritten werden darf, gilt
jedoch Abs. 7 a sinngemäß. Eine Bremsanlage
des Anhängers muß so feststellbar sein, daß das
Abrollen des Anhängers mit ihr, auch wenn
er nicht mit dem Zugfahrzeug verbunden ist,
durch eine ausschließlich mechanische Vorrichtung
dauernd verhindert werden kann. Eine
Bremsanlage müssen nicht haben
a) leichte Anhänger, wenn sie dazu bestimmt
sind, ausschließlich mit Kraftfahrzeugen
gezogen zu werden, deren Eigengewicht
das Doppelte des höchsten zulässigen Gesamtgewichtes
des Anhängers überschreitet,
und
b) landwirtschaftliche Anhänger mit einem
höchsten zulässigen Gesamtgewicht von
nicht mehr als 1500 kg, mit denen eine
Geschwindigkeit von 25 km/h nicht überschritten
werden darf und die dazu bestimmt
sind, mit Zugfahrzeugen gezogen
zu werden, deren Eigengewicht nicht
geringer ist als das höchste zulässige Gesamtgewicht
dieser Anhänger.
(10 a) Bei Anhängern, mit denen eine Geschwindigkeit
von 25 km/h überschritten werden
darf, ausgenommen die im Abs. 10 lit. a angeführten,
sowie bei Anhängern, deren höchstes
zulässiges Gesamtgewicht 5000 kg übersteigt,
muß die im Abs. 10 erster Satz angeführte
Bremsanlage auf alle Räder wirken können; bei
Nachläufern mit mehr als einer Achse ist dies hinsichtlich
der vom Zugfahrzeug unabhängig lenkbaren
Räder nicht erforderlich, wenn die Summe
der höchsten zulässigen Achslasten der nicht lenkbaren
Räder mindestens zwei Drittel des höchsten
zulässigen Gesamtgewichtes des Nachläufers beträgt.
(11) Anhänger mit einem höchsten zulässigen
Gesamtgewicht von nicht mehr als 3500 kg,
außer Sattelanhängern, Anhängern von Gelenkkraftfahrzeugen
und Omnibusanhängern, dürfen
auch als einzige Bremsanlage eine Auflaufbremsanlage
haben. Die Auflaufbremsanlage ist eine
Bremsanlage, die nur wirkt, wenn sich der Anhänger
dem Zugfahrzeug nähert. Auflaufbremsanlagen
müssen eine für die Bremsvorrichtungen
geeignete Übertragungseinrichtung haben, durch
die die vorgeschriebene Bremswirkung ohne das
Einwirken von gefährlichen Deichselkräften auf
das Zugfahrzeug erreicht werden kann. Landwirtschaftliche
Anhänger, mit denen eine Geschwindigkeit
von 25 km/h nicht überschritten werden
darf, dürfen auch bei einem höchsten zulässigen
Gesamtgewicht von mehr als 3500 kg als einzige
Bremsanlage eine Auflaufbremsanlage oder eine
Bremsanlage haben, die unabhängig von der Betriebsbremsanlage
zu betätigen ist.
(12) Anhänger müssen eine Vorrichtung aufweisen,
durch die sie selbsttätig zum Stehen
gebracht werden, wenn sie ohne den Willen des
Lenkers nicht mehr durch die Anhängevorrichtungen
mit dem Zugfahrzeug verbunden sind;
dies gilt jedoch nicht für Anhänger mit einem
höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht
mehr als 1500 kg und nur einer Achse oder mit
zwei Achsen, deren Abstand 1 m nicht übersteigt,
und die entweder mit. dem Zugfahrzeug
außer durch die Anhängerdeichsel auch durch
eine Sicherungsverbindung (§ 13 Abs. 5) verbunden
werden können oder landwirtschaftliche
Anhänger sind, wenn mit ihnen eine Geschwindigkeit
von 25 km/h nicht überschritten werden
darf.
(12 a) Bei Anhängern mit einem höchsten
zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3500 kg,
mit denen eine Geschwindigkeit von 25 km/h
überschritten werden darf, muß mit der im
Abs. 10 erster Satz angeführten Bremsanlage
bei einer Störung der Übertragungseinrichtung,
außer der Steuerleitung, eine entsprechende
Anzahl von Rädern gebremst werden können;
hiebei muß die Energieversorgung des von der
Störung nicht betroffenen Teiles der Bremsanlage
gewährleistet sein oder beim Stillstand
des Fahrzeuges leicht hergestellt werden können.
(12 b) Bei Hilfskraftbremsanlagen und Fremdkraftbremsanlagen
müssen die Einrichtungen
zur Erzeugung, Speicherung und Übertragung
der Energie ein rasches und erschöpfungssicheres
Wirken der Bremsanlage gewährleisten. Druckluftbremsanlagen
müssen Energiespeicher ausreichenden
Fassungsraumes sowie Luftverdichter
genügender Förderwirkung aufweisen. Die Wirksamkeit
der Betriebsbremsanlage muß auch ohne
Verwendung von Energiespeichern mit mechanischen
Speicherelementen (Federspeicherbremsanlagen)
erreicht werden können."
31. Im § 7 hat der Abs. 1 zu lauten
„Kraftfahrzeuge und die mit ihnen gezogenen
Anhänger außer Anhängeschlitten müssen mit
Reifen oder Gleisketten versehen sein, die nach
ihrer Bauart, ihren Abmessungen und ihrem Zustand
auch bei den höchsten für das Fahrzeug
zulässigen Achslasten und bei der Bauartgeschwindigkeit
des Fahrzeuges Verkehrs- und betriebssicher
sind und durch die die Fahrbahn bei üblicher
Benützung nicht in einem unzulässigen
Ausmaß abgenützt werden kann; Reifen,
die als Schnee- und Matschreifen oder als Schnee-,
Matsch- und Eisreifen bestimmt sind, müssen jedoch
nicht der Bauartgeschwindigkeit des Fahrzeuges
entsprechen. Räder von Kraftfahrzeugen
mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als
25 km/h und Räder von Anhängern, mit denen
eine Geschwindigkeit von 25 km/h überschritten
werden darf, müssen mit ausreichenden Radabdeckungen
wie Kotflügeln und dergleichen versehen
sein."
32. Im § 7 hat der Abs. 4 zu entfallen.
33. Im § 8 hat der Abs. 3 zu entfallen.
34. Im § 9 Abs. 1 erster Satz haben die Worte
„der Klasse I (§ 90 Abs. 2)" zu entfallen.
35. Im § 10 hat der Abs. 3 zu entfallen.
36. Im § 11 hat der Abs. 4 zu entfallen.
37. Im § 12 Abs. 2 hat der zweite Satz zu
entfallen.
38. Im § 12 hat der Abs. 3 zu entfallen.
39. Im § 13 Abs. 2 erster Satz ist an Stelle der
Worte „Zugmaschinen, die zur Verwendung im
Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen
Betriebes bestimmt sind und mit denen auf gerader,
waagrechter Fahrbahn bei Windstille eine
Geschwindigkeit von 25 km/h nicht überschritten
werden kann." zu setzen „landwirtschaftliche
Zugmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit
von nicht mehr als 25 km/h.".
40. Im § 13 Abs. 3 erster Satz ist an Stelle
von „(§ 87 Abs. 3)" zu setzen „(§ 2 Z. 25 a)".
41. Im § 13 Abs. 4 entfällt der zweite Satz.
42. Im § 13 Abs. 5 ist an Stelle der Worte
„Anhänger, die zur Verwendung im Rahmen
eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes
bestimmt sind und " zu setzen „landwirtschaftliche
Anhänger,".
43. Im § 14 hat der Abs. 1 zu lauten
„(1) Kraftwagen müssen vorne mit Scheinwerfern
ausgerüstet sein, mit denen paarweise
weißes oder gelbes Fernlicht und weißes oder
gelbes Abblendlicht ausgestrahlt werden kann.
Abblendlicht darf nur mit einem Scheinwerferpaar
ausgestrahlt werden können. Für Fern- und
Abblendlicht sind getrennte Scheinwerfer zulässig.
Bei Kraftwagen mit einer Bauartgeschwindigkeit
von nicht mehr als 40 km/h ist jedoch kein Fernlicht
erforderlich. Die Scheinwerfer eines jeden
Paares müssen in gleicher Höhe und symmetrisch
zur Längsmittelebene des Fahrzeuges angebracht
sein. Das Fernlicht muß eine gerade, in der Richtung
parallel zur Längsmittelebene des Fahrzeuges
verlaufende Straße bei Dunkelheit und klarem
Wetter auf mindestens 100 m, das Abblendlicht,
ohne andere Straßenbenützer zu blenden, auf
mindestens 40 m ausreichend beleuchten können.
Der Lenker muß von seinem Platz aus erkennen
können, daß die Scheinwerfer für Fernlicht eingeschaltet
sind. Die Scheinwerfer dürfen nur gleichzeitig
und mit der gleichen Wirkung abblendbar
sein."
44. Im § 14 Abs. 3 hat der zweite Satz zu lauten
„Die Begrenzungsleuchten müssen symmetrisch
zur Längsmittelebene des Fahrzeuges angebracht
sein."
45. Im § 14 Abs. 3 letzter Satz haben der Beistrich
nach dem Wort „Nebelscheinwerfer" sowie
die Worte „Breitstrahler oder Teilfernlichtscheinwerfer"
zu entfallen.
46. Im § 14 Abs. 4 hat der zweite Satz zu lauten
„Die Schlußleuchten müssen symmetrisch zur
Längsmittelebene des Fahrzeuges angebracht
sein."
47. Im § 14 Abs. 4 letzter Satz haben der Beistrich
nach dem Wort „Nebelscheinwerfer" sowie
die Worte „Breitstrahler, Teilfernlichtscheinwerfer"
zu entfallen.
48. Im § 14 hat der Abs. 5 zu lauten
„(5) Kraftwagen müssen hinten mit einer geraden
Anzahl von Rückstrahlern ausgerüstet sein,
mit denen im Licht eines Scheinwerfers rotes Licht
rückgestrahlt und anderen Straßenbenützern das
Fahrzeug erkennbar gemacht und das richtige
Abschätzen seiner Breite ermöglicht werden kann
(rote Rückstrahler). Diese Rückstrahler dürfen
nicht die Form eines Dreieckes haben; Gelenkkraftfahrzeuge
müssen jedoch mit Rückstrahlern
ausgerüstet sein, die die Form eines gleichseitigen
Dreieckes haben und so angebracht sind, daß eine
Spitze des Dreieckes nach oben gerichtet ist. Die
Rückstrahler müssen symmetrisch zur Längsmittelebene
des Fahrzeuges angebracht sein. Kraftwagen,
deren Länge 6 m übersteigt, müssen an
beiden Längsseiten mit Rückstrahlern ausgerüstet
sein, mit denen im Licht eines Scheinwerfers
gelbrotes Licht quer zur Längsmittelebene des
Fahrzeuges rückgestrahlt werden kann (gelbrote
Rückstrahler)."
49. Im § 14 hat der Abs. 9 zu lauten
„(9) Die in den Abs. 1 bis 7, § 18 und § 19
angeführten Scheinwerfer, Leuchten und Rückstrahler
müssen mit dem Fahrzeug dauernd fest
verbunden sein; dies gilt jedoch nicht für
a) Scheinwerfer mit Vorrichtungen zum Ausfahren
oder Abdecken,
b) die im § 99 Abs. 2 angeführten Ersatzvorrichtungen
und
c) Scheinwerfer, Leuchten und Rückstrahler,
die nur unter wesentlicher Beeinträchtigung
der bestimmungsgemäßen Verwendung des
Fahrzeuges an diesem angebracht werden
können, wenn sie auf einem abnehmbaren
starren Leuchtenträger angebracht sind."
50. Im § 15 Abs. 1 hat die lit. d zu lauten
„d) Motorfahrräder müssen nicht mit Begrenzungsleuchten
ausgerüstet sein."
51. Im § 16 Abs. 1 ist nach dem ersten Satz
einzufügen
„Diese Rückstrahler müssen auch dann mit dem
Fahrzeug dauernd fest verbunden sein, wenn die
hinteren Leuchten auf einem Leuchtenträger
(5 14 Abs. 9 lit. c) angebracht sind; werden sie
durch den Leuchtenträger verdeckt, so müssen
auch auf diesem Rückstrahler angebracht sein."
52. Im § 16 hat der Abs. 2 zu lauten
„(2) Anhänger müssen vorne mit zwei nicht
dreieckigen Rückstrahlern ausgerüstet sein, mit
denen im Lichte eines Scheinwerfers weißes oder
gelbes Licht rückgestrahlt werden kann (weiße
Rückstrahler) und die so am äußersten Rand
das Fahrzeuges angebracht sind, daß anderen
Straßenbenützern dessen größte Breite erkennbar
gemacht werden kann. Anhänger, deren
größte Breite 1,6 m übersteigt, müssen mit Begrenzungsleuchten
(§ 14 Abs. 3) ausgerüstet sein.
Begrenzungsleuchten sind jedoch nicht für landwirtschaftliche
Anhänger erforderlich, mit denen
eine Geschwindigkeit von 25 km/h nicht überschritten
werden darf. Anhänger, deren Länge
einschließlich einer Deichsel 6 m übersteigt, und
Nachläufer müssen an beiden Längsseiten mit je
einem Rückstrahler ausgerüstet sein, mit dem im
Lichte eines Scheinwerfers gelbrotes Licht quer
zur Längsmittelebene des Fahrzeuges rückge-
strahlt werden kann. Unabhängig vom Zugfahrzeug
zu lenkende Anhänger müssen vorne
mit Scheinwerfern ausgerüstet sein, mit denen
nur Abblendlicht ausgestrahlt werden kann. Für
diese Rückstrahler und Scheinwerfer gelten die
Bestimmungen des § 14 Abs. 1 und 5 sänngemäß."
53. Im § 16 hat der Abs. 3 zu entfallen.
54. Im § 17 Abs. 1 haben die lit. a und b
zu lauten
„a) Warnleuchten mit gelbrotem Licht in einer
für die Sichtbarkeit des mit ihnen ausgestrahlten
Lichtes von allen Seiten erforderlichen
Anzahl;
b) bei Schneeräumfahrzeugen außer den im
§ 14 Abs. 1 angeführten Scheinwerfern weitere
Scheinwerfer in einer auch bei vorgebautem
Schneeräumgerät zur hinreichenden
Beleuchtung der zu räumenden Fahrbahn
erforderlichen Anzahl;"
55. Im § 17 ist im Abs. 2 anzufügen
„Bei Verwendung von Anhängern für Streu- oder
Schneeräumarbeiten können die im Abs. 1
lit. a und c angeführten Leuchten statt auf dem
Anhänger auch auf dem Zugfahrzeug angebracht
werden."
56. Im § 17 hat der Abs. 3 zu entfallen.
57. Im § 18 Abs. 1 ist im zweiten Satz jeweils
an Stelle des Wortes „Betriebsbremse" zu
setzen „Betriebsbremsanlage".
58. Im § 18 Abs. 2 ist im ersten Satz an Stelle
des Wortes „Bremse" zu setzen „Bremsanlage".
59. Im § 18 Abs. 2 lit. b ist an Stelle der
Worte „, mit denen auf gerader, waagrechter
Fahrbahn bei Windstille eine Geschwindigkeit
von 25 km/h nicht überschritten werden kann,"
zu setzen „mit einer Bauartgeschwindigkeit von
nicht mehr als 25 km/h,".
60. Im § 18 Abs. 2 hat die lit. c zu lauten
„c) Motorkarren mit einer Bauartgeschwindigkeit
von nicht mehr als 25 km/h, deren
höchstes zulässiges Gesamtgerwicht 3500 kg
nicht überschreitet,"
61. Im § 18 Abs. 2 lit. e ist an Stelle der
Worte „, mit denen auf gerader, waagrechter
Fahrbahn bei Windstille eine Geschwindigkeit
von 25 km/h nicht überschritten werden kann,"
zu setzen „mit einer Bauartgeschwindigkeit von
nicht mehr als 25 km/h,".
62. Im § 18 Abs. 2 lit. f ist an Stelle der
Worte „Anhängern, die zur Verwendung im
Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen
Betriebes bestimmt sind und" zu setzen „landwirtschaftlichen
Anhängern,".
63. Im § 18 hat der Abs. 3 zu lauten
„(3) Die Bremsleuchten müssen bei mehrspurigen
Fahrzeugen symmetrisch zur Längsmittelebene
des Fahrzeuges angebracht sein."
64. Im § 18 hat der Abs. 4 zu entfallen.
65. Im § 19 Abs. 1 dritter Satz ist der
zweite Halbsatz zu streichen und nach Abs. 1
einzufügen
„(1 a) Mehrspurige Kraftfahrzeuge, die gemäß
Abs. 1 mit Fahrtrichtungsanzeigern ausgerüstet
sein müssen, müssen eine zusätzliche Schaltung
aufweisen, durch die alle Blinkleuchten, einschließlich
der von mit dem Kraftfahrzeug gezogenen
Anhängern zugleich ein- und ausschaltbar
sind (Alarmblinkanlage)."
66. Im § 19 Abs. 2 hat der letzte Satz zu
entfallen.
67. Im § 19 hat der Abs. 5 zu entfallen.
68. Im § 20 Abs. 1 hat die lit. b zu lauten
„b) Freizeichen, Linienzeichen, Zielschilder und
dergleichen, Parkleuchten sowie Leuchten
oder Rückstrahler, mit denen rotes oder
gelbrotes Licht aus- oder rückgestrahlt
werden kann und mit denen die Lage
einer geöffneten Fahrzeugtüre angezeigt
werden kann, und Leuchten und Rückstrahler,
deren Anbringen gemäß § 33
Abs. 1 nicht angezeigt werden muß;"
69. Im § 20 Abs. 1 hat die lit. c zu lauten
„c) Nebelscheinwerfer, Suchscheinwerfer, Rückfahrscheinwerfer,
Arbeitsscheinwerfer, Nebelschlußleuchten
und Seitenleuchten;"
70. Im § 20 Abs. 1 lit. d am Ende ist an Stelle
der Worte „Scheinwerfer und Leuchten mit
blauem Licht oder blauem Drehlicht und Leuchten
mit gelbrotem Drehlicht" zu setzen „Scheinwerfer
und Warnleuchten mit blauem Licht".
71. Im § 20 Abs. 1 hat die lit. f zu lauten
„f) Warnleuchten mit gelbrotem Licht."
72. Im § 20 hat der Abs. 2 zu lauten
„(2) Nebelscheinwerfer müssen so angebracht
sein, daß ihre Lichtaustrittsfläche nicht höher
liegt als der höchste Punkt der Lichtaustrittsfläche
der Scheinwerfer, mit denen Abblendlicht
ausgestrahlt werden kann. Sie müssen, außer
bei Motorrädern mit Beiwagen, symmetrisch zur
Längsmittelebene des Fahrzeuges angebracht sein.
An einspurigen Kraftfahrzeugen, Motorrädern
mit Beiwagen sowie an mehrspurigen Motorfahrrädern
und Motordreirädern, deren größte
Breite 130 cm nicht überschreitet, darf nur ein
Nebelscheinwerfer angebracht sein. An allen
übrigen mehrspurigen Kraftfahrzeugen dürfen
nur zwei Nebelscheinwerfer angebracht sein.
Mit Rückfahrscheinwerfern muß weißes oder
gelbes Licht ausgestrahlt werden können; sie
müssen so beschaffen sein, daß mit ihnen andere
Straßenbenützer nicht geblendet werden
können und nur Licht ausgestrahlt werden
kann, wenn die Vorrichtung zum Rückwärtsfahren
eingeschaltet ist. Mit Nebelschlußleuchten
darf nur rotes Licht ausgestrahlt werden können.
Nebelschlußleuchten dürfen nur an mehrspurigen
Fahrzeugen angebracht sein; dies gilt
nicht für mehrspurige Motorfahrräder, Motorräder
mit Beiwagen und für Motordreiräder,
deren größte Breite 1 m nicht überschreitet.
Sie dürfen nur hinten am Fahrzeug angebracht
sein. Werden zwei Nebelschlußleuchten
angebracht, so müssen sie symmetrisch zur
Längsmittelebene des Fahrzeuges liegen; wird
eine Nebelschlußleuchte angebracht, so muß sie
links von dieser Ebene Hegen. Das Anbringen
von mehr als zwei Nebelschlußleuchten ist unzulässig.
Der Lenker muß von seinem Platz
aus erkennen können, daß die Nebelschlußleuchten
eingeschaltet sind."
73. Im § 20 Abs. 5 erster Satz ist an Stelle
der Worte „Scheinwerfer und Leuchten mit
blauem Licht oder blauem Drehlicht" zu setzen
„Scheinwerfer und Warnleuchten mit blauem
Licht".
74. Im § 20 Abs. 5 lit. e ist das Wort
„praktische" zu streichen.
75. Im § 20 hat der Abs. 6 zu entfallen.
76. Im § 20 hat der Abs. 7 zu lauten
„(7) Die in den Abs. 1 bis 5 angeführten
Scheinwerfer, Leuchten und Rückstrahler dürfen
nicht blenden; sie dürfen die Wirkung der
vorgeschriebenen Scheinwerfer, Leuchten und
Rückstrahler nicht beeinträchtigen. Nach vorne
darf, außer mit fluoreszierenden Farben bei für
Feuerwehren verwendeten Fahrzeugen, nie rotes
Licht, nach hinten, außer bei Rückfahrscheinwerfern,
rückstrahlenden Kennzeichentafeln und
Zeichen für Platzkraftwagen (Taxi-Fahrzeuge),
nie weißes oder gelbes Licht aus- oder rückgestrahlt
werden können; dies gilt jedoch nicht
für die Kenntlichmachung von Fahrzeugen des
Straßendienstes, von Fahrzeugen, deren größte
Länge oder größte Breite die im § 4 Abs. 6
Z. 2 und 3 festgesetzten Höchstgrenzen überschreitet,
oder von über das Fahrzeug hinausragenden
Ladungsteilen oder Geräten mit
fluoreszierenden Farben oder rückstrahlendem
Material. Leuchten mit Blinklicht sind ausschließlich
bei Fahrtrichtungsanzeigern (§ 19) oder als
Warnleuchten, Leuchten mit Drehlicht ausschließlich
als Warnleuchten zulässig. Leuchten mit
Drehlicht sind Leuchten, bei denen die die
Richtung der Lichtaussendung bestimmenden
Teile rotieren."
77. Im § 20 hat der Abs. 8 zu lauten
„(8) Das Anbringen von über die ganze
Hinterseite oder über die ganze Seitenwand
verlaufenden waagrechten Streifen aus rot fluoreszierendem
oder rot rückstrahlendem Material
von mehr als 100 mm Höhe an anderen als Fahrzeugen,
die zur Verwendung im Bereich des
öffentlichen Sicherheitsdienstes bestimmt sind, ist
unzulässig."
78. Im § 21 letzter Satz ist an Stelle der
Worte „ , mit denen auf gerader, waagrechter
Fahrbahn bei Windstille eine Geschwindigkeit von
25 km/h nicht überschritten werden kann." zu
setzen „mit einer Bauartgeschwindigkeit von
nicht mehr als 25 km/h".
79. Im § 22 hat der Abs. 3 zu entfallen.
80. Im § 22 Abs. 6 ist an Stelle der Worte
„Scheinwerfer oder Leuchten mit blauem Licht
oder blauem Drehlicht" zu setzen „Scheinwerfer
oder Warnleuchten mit blauem Licht".
81. Im § 23 hat der Abs. 1 zu lauten
„(1) Einspurige Kraftfahrzeuge müssen mit
mindestens einem, mehrspurige mit mindestens
zwei geeigneten, entsprechend großen Rückblickspiegeln
ausgerüstet sein, die so angebracht
sind, daß der Lenker von seinem Platz aus
die Straße neben und hinter dem Fahrzeug
ausreichend überblicken kann, auch wenn dieses
voll besetzt oder beladen ist."
82. Im § 23 hat der Abs. 2 zu entfallen.
83. Im § 24 Abs. 1 ist an Stelle der Worte
„ , mit denen auf gerader, waagrechter Fahrbahn
bei Windstille eine Geschwindigkeit von 40 km/h
überschritten werden kann," zu setzen „mit einer
Bauartgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h".
84. Im § 24 Abs. 2 erster Halbsatz haben unter
gleichzeitiger Ersetzung des Beistriches nach den
Worten „3500 kg" durch das Wort „und" die
Worte „und Kraftwagen zur Beförderung gefährlicher
Güter (§ 92)" zu entfallen.
85. Im § 24 hat der Abs. 3 zu entfallen.
86. Im § 25 hat der Abs. 2 zu entfallen.
87. Die Überschrift zu § 26 hat zu lauten
„§ 26. Sitze und Kopfstützen"
88. Im § 26 wird nach dem Abs. 2 als neuer
Abs. 2 a eingefügt
„(2 a) Kopfstützen müssen so beschaffen sein,
daß eine Gefährdung sowohl der Benützer der
Sitze, denen die Kopfstützen zugeordnet sind,
als auch der Benützer dahinter gelegener Sitze
bei einem Aufprall dieser Personen auf die
Kopfstützen nicht zu erwarten ist."
89. Im § 26 hat der Abs. 8 zu entfallen.
90. Nach § 26 wird als neuer § 26 a eingefügt
„§ 26 a. Verordnungsermächtigung
(1) Durch Verordnung sind nach den Erfordernissen
der Verkehrs- und Betriebssicherheit, dem
jeweiligen Stand der Technik entsprechend, festzusetzen
a) die näheren Bestimmungen zu den in den
§§ 4 bis 26 enthaltenen Vorschriften über
die Bauart der Fahrzeuge sowie über die
Bauart ihrer Teile, Ausrüstungs- und Ausstattungsgegenstände,
deren Wirksamkeit
und Anbringung am Fahrzeug,
b) die näheren Bestimmungen über die Beschaffenheit
von Sturzhelmen für Kraftfahrer
(§ 5 Abs. 1),
c) welche Teile und Ausrüstungsgegenstände
für die Verkehrs- und Betriebssicherheit
von besonderer Bedeutung sind und im
Hinblick auf ihre Bauart und Wirkungsweise
einer von der Prüfung des Fahrzeuges
getrennten Prüfung unterzogen werden
müssen (§ 5 Abs. 1),
d) die näheren Bestimmungen über die Beschaffenheit
von Warneinrichtungen (§ 5
Abs. 1),
e) wie Fahrzeuge wegen ihrer Bauart oder
Ausrüstung besonders zu kennzeichnen
sind.
(2) Durch Verordnung sind dem jeweiligen
Stand der Technik entsprechend die näheren Bestimmungen
festzusetzen über
a) die höchste zulässige Dichte des Rauches,
der mit den einzelnen Arten von Kraftfahrzeugen
verursacht werden darf, und
die zur Verhinderung einer unzulässigen
Dichte des Rauches erforderlichen Vorrichtungen
(§ 4 Abs. 2),
b) die Zusammensetzung der Gase und
Dämpfe, die mit den einzelnen Arten von
Kraftfahrzeugen verursacht werden dürfen,
und die zur Verhinderung einer gefährlichen
Luftverunreinigung erforderlichen
Vorrichtungen (§ 4 Abs. 2),
c) den höchsten zulässigen Gehalt an Bleiverbindungen
in Kraftstoffen (§ 11 Abs. 3),
d) die Vorrichtungen zur Vermeidung von
übermäßigem Lärm und die höchste zulässige
Stärke des Betriebsgeräusches von
Kraftfahrzeugen und Anhängern sowie
über die Beschaffenheit der Vorrichtungen
zur Dämpfung des Auspuffgeräusches insbesondere
im Hinblick auf ihre gleichbleibende
Wirkung und unter Bedachtnahme
auf ihre Korrosionsbeständigkeit
(§ 12 Abs. 1),
e) die höchste zulässige Lautstärke der akustischen
Warnzeichen (§ 22).
(3) An Stelle der im Abs. 1 und 2 angeführten
Verordnungsbestimmungen sind die Bestimmungen
der Regelungen gemäß Art. 1 Abs. 2 des
Übereinkommens über die Annahme einheitlicher
Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände
und Teile von Kraftfahrzeugen
und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung,
BGBl. Nr. 177/1971, die von Österreich
angewendet werden, soweit sie die in Abs. 1
und 2 angeführten Eigenschaften betreffen, durch
Verordnung für verbindlich zu erklären, sofern
nicht Rücksichten auf die besonderen Verhältnisse
in Österreich entgegenstehen."
91. Im § 27 Abs. 1 ist am Ende anzufügen
„Bei serienmäßig erzeugten Fahrzeugen ist die
Fahrgestellnummer vom Erzeuger festzusetzen.
Für Fahrzeuge ohne Fahrgestellnummer ist eine
solche im Verfahren über die Einzelgenehmigung
oder im Verfahren gemäß § 96 Abs. 3 festzusetzen."
92. Im § 28 hat der Abs. 3 zu lauten
„(3) Bei der Genehmigung sind festzusetzen
a) das höchste zulässige Gesamtgewicht, bei
Sattelzugfahrzeugen und Sattelanhängern
auch die höchste zulässige Sattellast,
b) die höchsten zulässigen Achslasten,
c) die größte Anzahl der Personen, die mit
dem Fahrzeug und die auf jeder einzelnen
Sitzbank befördert werden dürfen,
d) soweit dies nach den Erfordernissen der
Verkehrs- und Betriebssicherheit nötig ist,
Bedingungen, die zur Gültigkeit der Genehmigung
erfüllt sein müssen, oder Auflagen,
die zur Gültigkeit der Genehmigung
bei der Zulassung zum Verkehr vorgeschrieben
sein müssen."
93. Im § 28 hat der Abs. 4 zu lauten
„(4) Sattelzugfahrzeuge und Sattelanhänger
dürfen nur gesondert genehmigt werden. Bei der
Genehmigung von Kraftfahrzeugen, die zum
Ziehen von Anhängern bestimmt sind, ist vorzuschreiben,
wie mit ihnen gezogene Anhänger
beschaffen sein müssen; bei der Genehmigung
von Anhängern ist vorzuschreiben, wie Zugfahrzeuge,
mit denen sie gezogen werden, beschaffen
sein müssen. Dieser Absatz ist auch auf
Typen solcher Fahrzeuge anzuwenden."
94. Im § 28 haben die Abs. 8 und 9 zu
lauten
„(8) Wenn eine nach früheren Vorschriften
genehmigte Type oder ein genehmigtes einzelnes
Fahrzeug oder Fahrgestell nicht oder nicht
mehr den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen
Verordnungen entspricht und die Verkehrssicherheit
dadurch gefährdet wird, hat die Be-
hörde, die den Genehmigungsbescheid in letzter
Instanz erlassen hat, festzustellen, daß der Genehmigungsbescheid
oder die ihm gemäß ausgestellten
Typenscheine nicht mehr als Nachweis
gemäß § 37 Abs. 2 lit. a gelten, und das Genehmigungszeichen
zu widerrufen. Der Widerruf
eines Genehmigungszeichens ist im Amtsblatt
zur Wiener Zeitung kundzumachen.
(9) Abs. 8 gilt sinngemäß, wenn Fahrzeuge
oder Fahrgestelle als einer genehmigten Type zugehörig
feilgeboten werden und dieser Type nicht
entsprechen."
95. Im § 29 hat der Abs. 1 zu lauten
„(1) Als Typen im Sinne des § 28 Abs. 1
gelten nur Typen von Fahrzeugen oder Fahrgestellen,
die serienmäßig hergestellt werden. Ist
die Type genehmigt, so gelten unbeschadet der
Bestimmungen des Abs. 6 alle Fahrzeuge, die
dieser Type entsprechen und für die gemäß
§ 30 ein Typenschein ausgestellt wurde, als
genehmigt. Für diese Fahrzeuge gilt die Genehmigung
auch, wenn an ihnen genehmigungspflichtige
Teile oder Ausrüstungsgegenstände gegen solche
einer anderen gemäß § 35 Abs. 1 genehmigten
Type oder einer im Ausland genehmigten Type,
deren Genehmigung gemäß § 35 Abs. 4 anerkannt
wurde, ausgetauscht wurden, die hinsichtlich
ihrer Wirkung mindestens gleichwertig sind
und die Fahreigenschaften oder andere Betriebseigenschaften
des Fahrzeuges nicht wesentlich
verändern. Dieser Absatz ist sinngemäß auch auf
Fahrgestelle anzuwenden."
96. Im § 29 Abs. 2 erster Satz ist an Stelle
der Worte „das Bundesministerium für Handel,
Gewerbe und Industrie" zu setzen „der Bundesminister
für Verkehr".
97. Im § 29 Abs. 2 hat der letzte Satz zu
lauten
„Der Bundesminister für Verkehr kann jedoch
Anträge auf Typengenehmigung von besonderen
Bevollmächtigten für einzelne Bereiche des Erzeugungsprogramms
von Fahrzeugen oder
Fahrgestellen jeweils desselben Erzeugers entgegennehmen,
wenn glaubhaft gemacht wird,
daß dies im Hinblick auf Instandsetzungs- oder
Wartungsdienste, Handelsbräuche oder die Organisation
der Unternehmung dringend erforderlich
ist."
98. Im § 29 Abs. 3 ist an Stelle der Worte
„Das Bundesministerium für Handel, Gewerbe
und Industrie" zu setzen „Der Bundesminister
für Verkehr".
99. Im § 29 Abs. 4 zweiter Satz ist an Stelle
der Worte „Das Bundesministerium für Handel,
Gewerbe und Industrie" zu setzen „Der Bundesminister
für Verkehr".
100. Im § 29 ist als neuer Abs. 8 anzufügen
„(8) Der Erzeuger einer Type von Fahrzeugen
mit einem gemäß § 35 Abs. 2 festgesetzten,
einer internationalen Vereinbarung entsprechenden
Genehmigungszeichen oder sein gemäß
Abs. 2 Bevollmächtigter hat, wenn diese Type
nicht mehr erzeugt wird, dies dem Bundesministerium
für Verkehr anzuzeigen."
101. Im § 30 ist an Stelle des Abs. 1 zu
setzen
„(1) Wurde eine Type genehmigt, so ist der
jeweilige Erzeuger dieser Type, bei ausländischen
Erzeugern der gemäß § 29 Abs. 2 Bevollmächtigte,
verpflichtet, für jedes der von ihm in den
Handel gebrachten Fahrzeuge dieser Type einen
Typenschein auszustellen. Der Typenschein ist
die Bestätigung, daß ein durch die Fahrgestellnummer,
bei Kraftfahrzeugen auch durch die
Motornummer, bestimmtes Fahrzeug der genehmigten
Type entspricht. Wurden bei der
Genehmigung mehrere Ausführungen einer Type
mit einem Bescheid genehmigt, so ist im Typenschein
anzugeben, welcher dieser Ausführungen
das Fahrzeug zugehört. Die Ausstellung eines
Typenscheines für ein einer genehmigten Type
angehörendes Fahrzeug oder Fahrgestell ist unzulässig,
wenn die Type nicht mehr den
Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der
auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen
entspricht oder wenn Bedenken bestehen,
daß das Fahrzeug mit dieser Type übereinstimmt.
(1 a) Die Weitergabe eines ausgestellten
Typenscheines für ein einer genehmigten Type
angehörendes Fahrzeug bei der Übertragung des
rechtmäßigen Besitzes an dem Fahrzeug an den
neuen rechtmäßigen Besitzer ist unzulässig, wenn
das Fahrzeug mit dieser Type nicht mehr übereinstimmt,
weil wesentliche technische Merkmale
dieser Type am Fahrzeug verändert wurden;
vor der Übertragung des rechtmäßigen Besitzes
an einem solchen Fahrzeug ist der Typenschein
der Behörde, die zuletzt einen Zulassungsschein
für das Fahrzeug ausgestellt hat, abzuliefern."
102. Im § 30 Abs. 2 erster Satz ist an Stelle
der Worte „Bundesministerium für Handel, Gewerbe
und Industrie" zu setzen „Bundesminister
für Verkehr".
103. Im § 30 Abs. 3 letzter Satz ist an Stelle
der Worte „für Handel, Gewerbe und Industrie"
zu setzen „für Verkehr".
104. Im § 30 Abs. 6 erster Satz ist an Stelle
der Worte „das Bundesministerium für Handel,
Gewerbe und Industrie" zu setzen „der Bundesminister
für Verkehr".
105. Im § 30 ist am Ende als neuer Abs. 8
anzufügen
„(8) Auf Verlangen der mit Angelegenheiten
des Kraftfahrwesens befaßten Behörden ist
diesen der Typenschein zur Einsichtnahme und
Vornahme allfälliger Eintragungen vorzulegen.
Bei Fahrzeugen, die abgemeldet sind oder deren
Zulassung aufgehoben worden ist, hat der letzte
Zulassungsbesitzer Auskunft darüber zu geben,
in wessen Besitz der für das Fahrzeug ausgestellte
Typenschein nach der Abmeldung oder
Aufhebung der Zulassung übergegangen ist."
106. Im § 31 Abs. 4 ist am Ende anzufügen
„Bei Fahrzeugen, die bereits zugelassen waren,
ist in dem Bescheid der Zeitpunkt der ersten
Zulassung, auch wenn diese im Ausland erfolgte,
festzuhalten. § 30 Abs. 8 gilt sinngemäß."
107. Im § 31 Abs. 5 erster Satz ist an Stelle
der Worte „das Bundesministerium für Handel,
Gewerbe und Industrie" zu setzen „der Bundesminister
für Verkehr".
108. Im § 32 Abs. 1 ist an Stelle der Worte
„für Handel, Gewerbe und Industrie" zu setzen
„für Verkehr".
109. Im § 32 hat der Abs. 3 zu lauten
„(3) Betreffen die Änderungen (Abs. 1) nicht
wesentliche technische Merkmale der genehmigten
Type, so sind säe im Sinne des § 28 Abs. 1
zu genehmigen und der Typengenehmigungsbescheid
entsprechend abzuändern; dies gilt jedoch
nicht, soweit steh die Änderungen nur
auf den Austausch von Teilen oder Ausrüstungsgegenständen
gemäß § 29 Abs. 1 dritter Satz
beschränken. Der Bundesminister für Verkehr
kann im Zweifelsfall unter Anwendung der Bestimmung
des § 29 Abs. 3 und 4 ein Gutachten
darüber einholen, ob durch die Änderung wesentliche
technische Merkmale verändert wurden."
110. Im § 32 sind nach dem Abs. 4 als neue
Abs. 5 und 6 anzufügen
„(5) Sind Umstände gegeben, die die begründete
Annahme rechtfertigen, daß Fahrzeuge
oder Fahrgestelle, die als einer Type zugehörig
feilgeboten werden, dieser Type nicht entsprechen,
oder besteht auf Grund internationaler
Vereinbarungen für Österreich die Verpflichtung
hiezu, so hat der Bundesminister für Verkehr
von ihm zu bestimmende Fahrzeuge oder
Fahrgestelle dieser Type zu prüfen, ob diese
Fahrzeuge oder Fahrgestelle mit der entsprechenden
Type übereinstimmen. Die Bestimmungen
des § 29 Abs. 3 und 4 sind sinngemäß anzuwenden.
Die vom Bundesminister für Verkehr
bestimmten Fahrzeuge oder Fahrgestelle
sind diesem von dem das Fahrzeug oder Fahrgestell
Feilbietenden für die Dauer der Prüfung
zur Verfügung zu stellen. Hinsichtlich von Beschädigungen,
die bei Vornahme der Prüfung
unvermeidlich sind, und einer sich daraus ergebenden
allfälligen Wertminderung besteht
kein Anspruch auf Entschädigung. Der das
Fahrzeug Feilbietende und der zur Ausstellung
des Typenscheines Verpflichtete (§ 30
Abs. 1) haben hiebei auf Verlangen der Behörde
auf eigene Kosten die zur Prüfung erforderlichen
Nachweise und Unterlagen vorzulegen.
(6) Ergibt die Prüfung, daß das Fahrzeug oder
Fahrgestell mit der entsprechenden genehmigten
Type nicht übereinstimmt, so hat die
Behörde, die den Genehmigungsbescheid in
letzter Instanz erlassen hat, festzustellen, daß
der Genehmigungsbescheid oder die ihm gemäß
ausgestellten Typenscheine nicht mehr als Nachweis
gemäß § 37 Abs. 2 lit. a gelten, und das
Genehmigungszeichen zu widerrufen; § 28 Abs. 8
letzter Satz gilt sinngemäß."
111. Im § 33 hat der Abs. 1 zu lauten
„(1) Änderungen an einem einzelnen zum Verkehr
zugelassenen Fahrzeug einer genehmigten
Type, die im Typenschein enthaltene Angaben
betreffen, hat der Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges
unverzüglich dem Landeshauptmann anzuzeigen,
in dessen örtlichem Wirkungsbereich
das Fahrzeug seinen dauernden Standort hat;
durch Verordnung kann jedoch festgesetzt werden,
daß Änderungen durch das Anbringen von
bestimmtein Arten von Teilen, Ausrüstungsgegenständen,
zusätzlichen Aufbauten oder Vorrichtungen
an Fahrzeugen nicht angezeigt werden
müssen, wenn
1. diese Änderungen
a) nicht wesentliche technische Merkmale der
genehmigten Type betreffen,
b) den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
und der auf Grund dieses Bundesgesetzes
erlassenen Verordnungen nicht zuwiderlaufen
und
c) die Verkehrs- und Betriebssicherheit des
Fahrzeuges nicht herabsetzen;
2. und, sofern für diese Teile, Ausrüstungsgegenstände,
zusätzlichen Aufbauten oder Vorrichtungen
eine Typengenehmigung vorgesehen
ist, sie gemäß § 35 typengenehmigt sind."
112. Im § 33 hat der Abs. 5 zu lauten
„(5) Für Änderungen an einem gemäß § 31
oder § 34 einzeln genehmigten Fahrzeug gelten
Abs. 1 bis 4 und §. 30 Abs. 1 a sinngemäß."
113. Im § 34 Abs. 1 ist an Stelle der Worte
„Das Bundesministerium für Handel, Gewerbe
und Industrie" zu setzen "Der Bundesminister
für Verkehr".
114. Im § 34 hat der Abs. 3 zu lauten
„(3) Wenn die Voraussetzungen, unter denen
die Ausnahmegenehmigung erteilt wurde, nicht
mehr gegeben sind, ist § 28 Abs. 8 und 9 sinngemäß
anzuwenden."
115. Im § 34 Abs. 4 ist an Stelle der Worte
„Das Bundesministerium für Handel, Gewerbe
und Industrie" zu setzen „Der Bundesminister
für Verkehr".
116. Im § 35 Abs. 1 ist nach dem Wort „Kraftfahrer"
einzufügen: „oder von Warneinrichtungen".
117. Im § 35 Abs. 2 haben im ersten Satz
das Wort „besonderes" und der vorletzte Satz
zu entfallen.
118. Im § 35 hat der Abs. 4 zu lauten
„(4) Der Bundesminister für Verkehr hat, unbeschadet
des Abs. 5, auf Antrag die ausländische
Genehmigung oder Kennzeichnung einer
Type von Teilen oder Ausrüstungsgegenständen
von Kraftfahrzeugen oder Anhängern, von
Sturzhelmen für Kraftfahrer oder von Warneinrichtungen
für die Dauer der Geltung dieser Genehmigung
als einer inländischen gleichgestellt
anzuerkennen, wenn der Genehmigung zu entnehmen
ist, daß die Type den Vorschriften dieses
Bundesgesetzes und der auf Grund dieses
Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht
und das ausländische Verfahren bei der
Genehmigung und der Festsetzung des Genehmigungszeichens
dem inländischen Verfahren gleichwertig
ist. Für dieses Verfahren gelten die Bestimmungen
des § 29 Abs. 2 und 3 sinngemäß."
119. Im § 35 hat der Abs. 5 zu lauten
„(5) Die ausländische Genehmigung und die
Kennzeichnung einer Type von Teilen oder Ausrüstungsgegenständen
von Kraftfahrzeugen oder
Anhängern, von Sturzhelmen für Kraftfahrer
oder von Warneinrichtungen gelten, wenn sie
von Österreich auf Grund internationaler Vereinbarungen
anzuerkennen sind, für die Dauer
der Geltung der Genehmigung als einer inländischen
Genehmigung und einem inländischen
Genehmigungszeichen gleichgestellt. Wird festgestellt,
daß diese Teile, Ausrüstungsgegenstände,
Sturzhelme oder Warneinrichtungen nicht mit
der ihrer Kennzeichnung entsprechenden im
Ausland genehmigten Type übereinstimmen, so
hat der Bundesminister für Verkehr hievon die
auf Grund der internationalen Vereinbarung zuständige
Behörde zu verständigen, wenn Österreich
auf Grund dieser internationalen Vereinbarung
hiezu verpflichtet ist."
120. Im § 35 Abs. 6 erster Satz ist nach dem
Wort „Anhängern" einzufügen „, von Sturzhelmen
für Kraftfahrer oder von Warneinrichtungen".
121. Im § 35 ist nach dem Abs. 7 als neuer
Abs. 8 einzufügen
„(8) Sind Umstände gegeben, die die begründete
Annahme rechtfertigen, daß feilgebotene
oder verwendete Teile, Ausrüstungsgegenstände,
Sturzhelme für Kraftfahrer oder Warneinrichtungen,
deren Type gemäß § 5 Abs. 1 genehmigt
oder im Ausland genehmigt wurde und die ausländische
Genehmigung gemäß Abs. 4 anerkannt
wurde, dieser Type nicht entsprechen, so hat der
Bundesminister für Verkehr von ihm zu bestimmende
Teile, Ausrüstungsgegenstände, Sturzhelme
für Kraftfahrer oder Warneinrichtungen
zu prüfen, ob diese mit der entsprechenden
Type übereinstimmen. Die vom Bundesminister
für Verkehr bestimmten Teile, Ausrüstungsgegenstände,
Sturzhelme oder Warneinrichtungen
sind diesem vom Erzeuger, dessen Bevollmächtigten
(§ 29 Abs. 2) oder dem Feilbietenden
zur Verfügung zu stellen. Hinsichtlich von
Beschädigungen, die bei Vornahme der Prüfung
unvermeidlich sind, und einer sich daraus ergebenden
allfälligen Wertminderung besteht kein
Anspruch auf Entschädigung. Der Erzeuger, dessen
Bevollmächtigter (§ 29 Abs. 2) oder der Feilbietende
haben außerdem auf Verlangen der
Behörde die erforderlichen Befunde, Gutachten
oder sonstigen für die Prüfung erforderlichen
Nachweise und Unterlagen auf eigene Kosten
vorzulegen."
122. Im § 36 lit. e ist an Stelle der Worte
„lit. a bis d" zu setzen „lit. a bis g".
123. Im § 37 Abs. 4 hat der erste Satz zu
lauten
„Wird bei einem Antrag auf Zulassung kein
Nachweis gemäß Abs. 2 lit. a beigebracht und
wurde auf Grund einer Typenprüfung (§ 29
Abs. 4) oder einer Einzelprüfung (§ 31 Abs. 2)
oder einer besonderen Überprüfung im Sinne des
§ 56 Abs. 1 festgestellt, daß das Fahrzeug oder
dessen Type den Vorschriften dieses Bundesgesetzes
und der auf Grund dieses Bundesgesetzes
erlassenen Verordnungen entspricht, so darf das
Fahrzeug für die Dauer der auf diese Prüfung
folgenden 18 Monate zugelassen werden; eine
weitere Zulassung desselben Fahrzeuges auf
Grund eines Antrags ohne Beibringung eines
Nachweises gemäß Abs. 2 lit. a ist nur vor Ablauf
dieser Frist und nur für die bis zu ihrem
Ablauf verbleibende Zeit zulässig."
124. Im § 38 Abs. 2 ist am Ende an Stelle der
Worte „den Vorschriften dieses Bundesgesetzes
und der auf Grund dieses Bundesgesetzes
erlassenen Verordnungen entspricht." zu setzen
„Verkehrs- und betriebssicher ist".
125. Im § 39 Abs. 1 ist am Ende anzufügen
„Fahrzeuge zur Güterbeförderung, bei denen
lediglich das höchste zulässige Gesamtgewicht
oder die höchsten zulässigen Achslasten oder
beide die im § 4 Abs. 7 und 8 angeführten
Höchstgrenzen übersteigen, sind gemäß § 37 zuzulassen
und die Beschränkung der Zulassung
auf bestimmte Straßenzüge ist bedingt für den
Fall auszusprechen, daß das Fahrzeug ganz oder
teilweise beladen ist; dies gilt sinngemäß auch
für Fahrzeuge, an denen gemäß § 28 Abs. 6
Streu- oder Schneeräumgeräte angebracht werden
dürfen und deren größte Breite nur bei angebrachtem
Gerät die im § 4 Abs. 6 Z. 2 angeführte
Höchstgrenze übersteigt."
126. Im § 39 ist an Stelle des Abs. 2 zu setzen
„(2) Bei Fahrzeugen, die nach dem Abs. 1
zugelassen sind, muß neben der vorderen und
hinteren Kennzeichentafel, bei Kraftwagenzügen
neben der vorderen Kennzeichentafel des Zugfahrzeuges
und der hinten am letzten Anhänger
angebrachten Kennzeichentafel je eine kreisrunde
gelbe Tafel mit mindestens 20 cm Durchmesser,
schwarzem Rand und dem lateinischen Buchstaben
„R" in dauernd gut lesbarer und unverwischbarer
schwarzer Schrift vollständig sichtbar
angebracht sein. Wenn die Verwendung von
Fahrzeugen, an denen gemäß § 28 Abs. 6 Streu-
und Schneeräumgeräte angebracht werden dürfen,
nicht der eingeschränkten Zulassung unterliegt,
sind die Tafeln zu entfernen oder abzudecken.
(3) Kraftfahrzeuge und Anhänger dürfen gemäß
Abs. 1 auch zugelassen werden, wenn der
Antragsteller glaubhaft macht, daß der nach § 37
Abs. 2 Antragsberechtigte der Antragstelking zustimmt."
127. Nach § 39 ist als neuer § 39 a einzufügen
„§ 39 a. Kennzeichnung von Fahrzeugen
mit höherem Höchstgewicht
Bei Kraftfahrzeugen und Anhängern, deren
Höchstgewicht (§ 2 Z. 32 a) die im § 4
Abs. 7 für das höchste zulässige Gesamtgewicht
angeführten Höchstgrenzen oder deren Achslasten
bei im Rahmen des Höchstgewichtes zulässiger
Belastung die im § 4 Abs. 8 angeführten Höchstgrenzen
übersteigen, muß, wenn sie nicht unter
§ 39 Abs. 1 fallen, neben der vorderen und
hinteren Kennzeichentafel je eine kreisrunde
gelbe Tafel mit mindestens 20 cm Durchmesser,
schwarzem Rand und dem lateinischen Buchstaben
„H" in dauernd gut lesbarer und unverwischbarer
schwarzer Schrift vollständig sichtbar
angebracht sein."
128. Im § 40 Abs. 1 lit. a ist nach dem Wort
„Zollwache," einzufügen „der Justizwache,".
129. Im § 40 Abs. 4 ist an Stelle der Worte
„das Bundesministerium für Handel, Gewerbe
und Industrie" zu setzen „der Bundesminister
für Verkehr".
130. Im § 40 ist als neuer Abs. 6 anzufügen
„(6) Bei Fahrzeugen, für die eine Bestätigung
gemäß § 37 Abs. 2 lit. c vorgelegt wurde, ist
die Interessenvertretung, die die Bestätigung ausgestellt
hat, von der Zulassung des Fahrzeuges
unter Angabe des zugewiesenen Kennzeichens zu
verständigen. Im Falle der Abs. 3 und 4 sind
die im § 37 Abs. 2 angeführten Nachweise der
Behörde zu erbringen, in deren örtlichem Wirkungsbereich
das Fahrzeug seinen dauernden
Standort hat."
131. Im § 41 Abs. 1 erster Satz ist an Stelle
der Worte „das Bundesministerium für Handel,
Gewerbe und Industrie" zu setzen „den Bundesminister
für Verkehr".
132. Im § 41 Abs. 2 ist am Ende der lit. m
der Punkt durch einen Beistrich zu ersetzen und
als neue lit. n, o und p anzufügen
„n) bei Kraftfahrzeugen, die zum Ziehen von
Anhängern bestimmt sind, die Beschaffenheit
der Anhänger, die mit ihnen gezogen
werden dürfen; bei Anhängern die Beschaffenheit
der Zugfahrzeuge, mit denen
sie gezogen werden dürfen (§ 28 Abs. 4),
bei Sattelzugfahrzeugen und Sattelanhängern
auch die höchste zulässige Sattellast,
o) die Bauartgeschwindigkeit bei Fahrzeugen,
für die auf Grund der Bauartgeschwindigkeit
Erleichterungen gelten,
p) die Verpflichtung, daß am Fahrzeug die im
§ 39 Abs. 2 oder § 39 a angeführten Tafeln
angebracht sein müssen."
133. Im § 43 sind als neue Abs. 6 und 7 anzufügen
„(6) Ist der Zulassungsbesitzer gestorben, so
hat der zur Vertretung des Nachlasses Berufene
die Behörde vom Tode des Zulassungsbesitzers zu
verständigen.
(7) Ist der Zulassungsbesitzer eine juristische
Person, eine Personengesellschaft des Handelsrechtes
oder eine Genossenschaft, die aufgelöst
oder beendigt worden ist, so haben die Abwickler
die Behörde von der Auflösung oder
Beendigung zu verständigen."
134. Im § 44 Abs. 2 ist am Ende der lit. e das
Wort „oder" durch einen Beistrich zu ersetzen
und nach der lit. f als neue lit. g, h und i anzufügen
„g) der Zulassungsbesitzer den Verpflichtungen
gemäß § 43 Abs. 4 lit. a bis c nicht nachkommt,
h) der Zulassungsbesitzer gestorben ist oder
i) der Zulassungsbesitzer eine juristische Person,
eine Personengesellschaft des Handelsrechtes
oder eine Genossenschaft ist, diese
aufgelöst oder beendigt worden ist."
135. Im § 44 Abs. 5 ist am Ende anzufügen
„Als Tag der Aufhebung der Zulassung gilt der
Tag des Eintrittes der Vollstreckbarkeit des Aufhebungsbescheides
(Abs. 3 und 4)."
136. Im § 45 Abs. 6 in am Ende des dritten
Satzes der Punkt durch einen Strichpunkt zu
ersetzen und danach einzufügen
„diese Bescheinigung unterliegt keiner Stempelgebühr."
137. Im § 46 Abs. 3 hat der erste Satz zu
lauten
„Überstellungsfahrten mit Fahrzeugen oder mit
Kraftwagen und Anhängern, deren Abmessungen
oder Gesamtgewichte oder Achslasten die
im § 4 Abs. 6 bis 8 oder im § 104 Abs. 9 festgesetzten
Höchstgrenzen überschreiten, sind nur
mit Bewilligung des Landeshauptmannes zulässig,
in dessen örtlichem Wirkungsbereich die Überstellungsfahrten
durchgeführt werden sollen."
138. Im § 48 Abs. 1 lit. b ist nach dem Wort
„Zollwache," einzufügen „der Justizwache,".
139. Im § 48 Abs. 2 hat der erste Satz zu
lauten
„Bei der Zulassung zweier oder dreier Krafträder
oder zweier oder dreier Kraftwagen desselben
Antragstellers ist auf Antrag ein einziges
Kennzeichen, ein Wechselkennzeichen, zuzuweisen."
140. Im § 48 Abs. 4 hat der fünfte Satz zu
lauten
„Das Kennzeichen hat weiters, sofern es kein
Deckkennzeichen gemäß Abs. 1 ist, bei Fahrzeugen,
die zur Verwendung im Bereich des
öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Zollwache,
der Justizwache, der Österreichischen Bundesbahnen
oder der Post- und Telegraphenverwaltung
bestimmt sind, sowie bei Heeresfahrzeugen an
Stelle der Bezeichnung des Bundeslandes und der
Behörde die Bezeichnung des sachlichen Bereiches
und bei den im § 54. Abs. 3 und Abs. 3 a lit. a
und b angeführten Fahrzeugen an Stelle der Bezeichnung
der Behörde die Bezeichnung des
sachlichen Bereiches zu enthalten."
141. Im § 49 Abs. 2 ist an Stelle der Worte
„vom Bundesministerium für Handel, Gewerbe
und Industrie" zu setzen „vom Bundesminister
für Verkehr".
142. Im § 49 hat der Abs. 4 zu lauten
„(4) Auf den Kennzeichentafeln muß das Kennzeichen
in weißer Schrift eingepreßt sein. Diese
Schrift muß bei Tag und klarem Wetter auf
mindestens 20 m lesbar sein. Der Grund der
Kennzeichentafel muß schwarz sein, jedoch bei
Motorfahrrädern und bei Kennzeichentafeln gemäß
Abs. 3 rot, bei Probefahrtkennzeichen und
bei vorübergehend zugelassenen Fahrzeugen blau
und bei Überstellungskennzeichen grün. Die
Kennzeichentafeln müssen bei Motorfahrrädern
weiß, bei Anhängern, außer bei Gelenkkraftfahrzeugen
und den im Abs. 3 angeführten Anhängern,
rot umrandet sein. Auf Kennzeichentafeln
für vorübergehend zugelassene Fahrzeuge
müssen auf einem roten Streifen am rechten
Rand der Tafel in weißer Schrift die zwei
letzten Ziffern der Jahreszahl des Kalenderjahres
angegeben sein, in dem die Zulassung erlischt.
Kennzeichentafeln müssen dauerhaft und widerstandsfähig
ausgeführt und mit einer Hohlprägung
versehen sein, die das Staatswappen mit
der Umschrift „Republik Österreich" und die
dem Hersteller der Kennzeichentafeln (Abs. 5)
vom Bundesminister für Verkehr zugewiesene
Kontrollnummer zeigt."
143. Im § 49 hat der Abs. 5 zu lauten
„(5) Die Kennzeichentafeln dürfen nur von
Personen hergestellt werden, denen die Berechtigung
hiezu vom Bundesminister für Verkehr
verliehen wurde, und nur zu den vom Bundesminister
für Verkehr festgesetzten Bedingungen.
Der Bundesminister für Verkehr hat festzusetzen,
aus welchem Stoff und in welcher Ausführung
die Tafeln herzustellen sind und zu welchen
Bedingungen und an welche Auftraggeber die
Tafeln zu liefern sind. Die Berechtigung darf
nur vertrauenswürdigen Personen verliehen werden.
Sie ist zu entziehen, wenn die Vertrauenswürdigkeit
nicht mehr gegeben ist; sie kann
entzogen werden, wenn die festgesetzten Bedingungen
nicht eingehalten wurden. Wurde die
Berechtigung entzogen, so sind die Prägestempel
mit dem Staatswappen unverzüglich dem Bundesministerium
für Verkehr abzuliefern. Die Ablieferung
begründet keinen Anspruch auf Entschädigung."
144. Im § 49 Abs. 7 erster Satz ist nach dem
ersten Halbsatz einzufügen: „bei Fahrzeugen, bei
denen die Kennzeichenleuchte auf einem Leuchtenträger
(§ 14 Abs. 9 lit. c) angebracht ist, ist
die hintere Kennzeichentafel unbeschadet des
Abs. 6 auf diesem anzubringen;"
145. Im § 55 hat der Abs. 1 zu lauten
„(1) Kraftfahrzeuge und Anhänger der in den
lit. a bis k angeführten Arten sind von der
Behörde, die den Zulassungsschein ausgestellt hat,
wiederkehrend zu überprüfen. Bei der wiederkehrenden
Überprüfung ist innerhalb der im
Abs. 2 festgesetzten Fristen auf Grund des Verfahrens
gemäß § 57 zu entscheiden, ob das
Fahrzeug den Vorschriften dieses Bundesgesetzes
und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen
Verordnungen entspricht. Wiederkehrend
zu überprüfen sind
a) Personenkraftwagen zur entgeltlichen Personenbeförderung;
b) Komibinationskraftwagen zur entgeltlichen
Personenbeförderung;
c) Omnibusse;
d) Lastkraftwagen;
f) Transportkarren mit einer Bauartgeschwindigkeit
von mehr als 30 km/h;
g) andere als landwirtschaftliche selbstfahrende
Arbeitsmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit
von mehr als 30 km/h;
h) Kraftwagen, die nicht unter § 3 Abs. 1 2.2
lit. a bis f fallen;
i) Sonderkraftfahrzeuge;
j) andere als leichte Anhänger, mit denen
eine Geschwindigkeit von 25 km/h überschritten
werden darf oder die eine Fremdkraftbremsanlage
aufweisen;
k) Sonderanhänger.
Von der wiederkehrenden Überprüfung sind
jedoch ausgenommen Fahrzeuge im Besitz des
Bundes, der Länder, der Gemeindeverbände, der
Ortsgemeinden mit mehr als 50000 Einwohnern
und der von diesen Gebietskörperschaften unter
ihrer Haftung betriebenen Unternehmungen,
sofern die Fahrzeuge von den Dienststellen dieser
Gebietskörperschaften oder Unternehmungen
durch hinreichend geeignetes, die Voraussetzungen
des § 125 Abs. 2 Z. 2 erfüllendes Personal
und mit Hilfe der erforderlichen Einrichtungen
selbst im Sinne der für die wiederkehrende Oberprüfung
bestehenden Vorschriften überprüft
werden; die Voraussetzungen des § 125 Abs. 2
Z. 2 lit. b gelten auch dann als erfüllt, wenn
in sinngemäßer Anwendung des § 125 Abs. 3
festgestellt wurde, daß eine gleichwertige Ausbildung
vorliegt."
146. Im § 55 hat der Abs. 2 zu lauten
„(2) Die wiederkehrende Überprüfung ist drei
Jahre, bei Fahrzeugen zur entgeltlichen Personenbeförderung
ein Jahr nach der ersten Zulassung,
auch wenn diese im Ausland erfolgte,
und nach jeder Oberprüfung ein Jahr nach dieser
vorzunehmen; bei Lastkraftwagen mit einem
höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht
mehr als 3500 kg ist jedoch die zweite wiederkehrende
Überprüfung erst zwei Jahre nach der
ersten vorzunehmen. Wurde der Nachweis über
den Zeitpunkt der ersten Zulassung nicht erbracht,
so hat die Behörde den Zeitpunkt der
ersten Überprüfung festzusetzen. Wenn ein Fahrzeug
länger als vier Monate abgemeldet war oder
der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln
hinterlegt waren, kann die Behörde auf Antrag
einen späteren Zeitpunkt für die nächste Überprüfung
festsetzen. Die Überprüfung kann auch
jeweils innerhalb von drei Monaten vor oder
nach dem sich aus diesem Absatz ergebenden
Zeitpunkt vorgenommen werden. Als Überprüfung
gilt auch eine Einzelprüfung des Fahrzeuges
gemäß § 31 Abs. 3."
147. Im § 55 Abs. 3 ist an Stelle des ersten bis
dritten Satzes zu setzen
„Für jede im Zuge der wiederkehrenden Überprüfung
vorgenommene Prüfung des Fahrzeuges
(§ 57 Abs. 1) ist ein Kostenbeitrag zu leisten.
Dieser ist vor der Prüfung zu erlegen und rückzuerstatten,
wenn die Prüfung unterbleibt."
148. Im § 55 hat der Abs. 4 zu lauten
„(4) Der im Abs. 3 angeführte Kostenbeitrag
beträgt: Für die Prüfung
a) eines nicht unter lit. b oder d
fallenden Kraftwagens 100 S,
b) eines Lastkraftwagens, eines Sattelzugfahrzeuges,
eines Gelenkkraftfahrzeuges,
eines Spezialkraftwagens
mit einem höchsten
zulässigen Gesamtgewicht von
mehr als 3500 kg, eines Omnibusses
oder einer Zugmaschine mit
einer Bauartgeschwindigkeit von
mehr als 25 km/h 130 S,
c) eines Sonderkraftfahrzeuges .... 150 S,
d) eines Anhängers, eines Sonderanhängers,
einer Zugmaschine mit
einer Bauartgeschwindigkeit von
nicht mehr als 25 km/h oder eines
Motorkarrens 40 S,
e) eines Kraftrades 30 S,
f) eines Invalidenkraftfahrzeuges .. 10 S."
149. Im § 56 hat der Abs. 1 zu lauten
„(1) Kraftfahrzeuge und Anhänger, bei denen
bei Anzeigen gemäß § 58 Abs. 1 letzter Satz
Bedenken bestehen, ob sie sich in Verkehrs- und
betriebssicherem Zustand befinden, oder mit
denen mehr Lärm, Rauch oder übler Geruch
verursacht wird, als bei ordnungsgemäßem Zustand
und sachgemäßem Betrieb unvermeidbar
ist, sind von der Behörde zu überprüfen, ob sie
den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der
auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen
entsprechen; dies gilt für vorläufig
zugelassene Fahrzeuge und Fahrzeuge mit ausländischem
Kennzeichen sinngemäß. Die Behörde
kann an Stelle des gemäß § 57 Abs. 1 einzuholenden
Gutachtens auch die Beibringung eines Gutachtens
gemäß § 57 a Abs. 1 anordnen. Eine
besondere Überprüfung ist auch bei den im § 57 a
Abs. 1 lit.a bis g angeführten Fahrzeugen vorzunehmen,
wenn dies vom Zulassungsbesitzer
des Fahrzeuges, bei nicht zugelassenen Fahrzeugen
vom rechtmäßigen Besitzer, beantragt wird."
150. Im § 56 Abs. 2 ist an Stelle der Worte
„Das Bundesministerium für Handel, Gewerbe
und Industrie" zu setzen „Der Bundesminister
für Verkehr".
151. Im § 56 hat der Abs. 4 zu lauten
„(4) Wurden Mängel (§ 57 Albs. 7) festgestellt,
so ist für jede im Zuge der besonderen Überprüfung
vorgenommene Prüfung des Fahrzeuges
ein Kostenbeitrag gemäß § 55 Abs. 4 zu entrichten.
Der Kostenbeitrag ist auch für jede im
Zuge einer besonderen Überprüfung gemäß
Abs. 1 dritter Satz vorgenommene Prüfung des
Fahrzeuges zu entrichten."
152. Im § 57 hat der Abs. 4 zu lauten
„(4) Der Landeshauptmann hat für seinen
örtlichen Wirkungsbereich auf Antrag Vereine
oder zur Reparatur von Kraftfahrzeugen oder
Anhängern berechtigte Gewerbetreibende, die
hinreichend über hiezu geeignetes, die Voraussetzungen
des § 125 Abs. 2 Z. 2 erfüllendes Personal
und die erforderlichen Einrichtungen verfügen,
zur Abgabe von Gutachten für die wiederkehrende
und die besondere Überprüfung zu
ermächtigen. Die Ermächtigung darf nur vertrauenswürdigen
Personen verliehen werden. Der
ermächtigte Verein oder Gewerbetreibende hat
Veränderungen hinsichtlich seines Personals und
seiner Einrichtungen, soweit diese Voraussetzungen
für die Erteilung der Ermächtigung waren,
unverzüglich dem Landeshauptmann anzuzeigen.
Die Voraussetzungen des § 125 Abs. 2 Z. 2 lit. b
gelten auch dann als erfüllt, wenn in sinngemäßer
Anwendung des § 125 Abs. 3 festgestellt
wurde, daß eine gleichwertige Ausbildung vorliegt.
Die Ermächtigung ist zu widerrufen, wenn
die für die Ermächtigung vorgeschriebenen Voraussetzungen
nicht mehr gegeben sind."
153. Im § 57 Abs. 6 wird am Ende angefügt:"
Bei Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen
zur entgeltlichen Personenbeförderung
ist eine Begutachtungsplakette unter sinngemäßer
Anwendung des § 57 a Abs. 5 bis 7
anzubringen oder dem Zulassungsbesitzer auszufolgen."
154. Im § 57 Abs. 7 ist an Stelle des Wortes
„Überprüfung" zu setzen „Prüfung".
155. Im § 57 a Abs. 1 haben der erste bis dritte
Satz zu lauten
„Der Zulassungsbesitzer eines Fahrzeuges
der in den lit. a bis d angeführten Arten hat
dieses zu den im Abs. 3 erster Satz festgesetzten
Zeitpunkten von einem hiezu gemäß Abs. 2 ermächtigten
Verein oder Gewerbetreibenden wiederkehrend
begutachten zu lassen, ob es den Erfordernissen
der Verkehrs- und Betriebssicherheit
entspricht (wiederkehrende Begutachtung).
Er hat das Fahrzeug dem Verein oder Gewerbetreibenden
zur wiederkehrenden Begutachtung
vorzuführen und dafür zu sorgen, daß dieses
gereinigt ist, sowie den Zulassungsschein vorzulegen.
Wiederkehrend zu begutachten sind
a) Krafträder;
b) Personenkraftwagen außer solchen zur
entgeltlichen Personenbeförderung;
c) Kombinationskraftwagen außer solchen zur
entgeltlichen Personenbeförderung;
d) leichte Anhänger, mit denen eine Geschwindigkeit
von 25 km/h überschritten
werden darf;
e) Zugmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit
von mehr als 25 km/h;
f) landwirtschaftliche selbstfahrende Arbeitsmaschinen
mit einer Bauartgeschwindigkeit
von mehr als 30 km/h;
g) Motorkarren mit einer Bauartgeschwindigkeit
von mehr als 25 km/h."
156. Im § 57 a hat der Abs. 2 zu lauten
„(2) Der Landeshauptmann hat für seinen örtlichen
Wirkungsbereich auf Antrag Vereine oder
zur Reparatur von Kraftfahrzeugen oder Anhängern
berechtigte Gewerbetreibende, die hinreichend
über hiezu geeignetes Personal und die
erforderlichen Einrichtungen verfügen, zur wiederkehrenden
Begutachtung gemäß Abs. 1 zu
ermächtigen. Die Ermächtigung darf nur vertrauenswürdigen
Personen verliehen werden. Bei
der Ermächtigung ist auch auszusprechen, in
welcher Weise die Prüfstellen des ermächtigten
Vereines oder Gewerbetreibenden erkennbar
gemacht sein müssen. Der ermächtigte Verein
oder Gewerbetreibende hat Veränderungen hinsichtlich
seines Personals und seiner Einrichtungen,
soweit diese Voraussetzung für die Erteilung
der Ermächtigung waren, unverzüglich
dem Landeshauptmann anzuzeigen. Die Ermächtigung
ist ganz oder nur hinsichtlich einzelner
Arten von Fahrzeugen zu widerrufen,
wenn der ermächtigte Verein oder Gewerbetreibende
nicht mehr vertrauenswürdig ist, nicht
mehr über geeignetes Personal verfügt oder seine
Einrichtungen nicht den durch Verordnung festgesetzten
Anforderungen entsprechen. Durch
Verordnung ist festzusetzen, unter welchen Voraussetzungen
eine Person als zur Durchführung
der wiederkehrenden Begutachtung geeignet zu
gelten hat und welche Einrichtungen nach dem
jeweiligen Stand der Technik zur wiederkehrenden
Begutachtung erforderlich sind."
157. Im § 57 a hat der Abs. 3 zu lauten
„(3) Die wiederkehrende Begutachtung ist drei
Jahre nach der ersten Zulassung, auch wenn diese
im Ausland erfolgte, zwei Jahre nach der ersten
Begutachtung und ein Jahr nach der zweiten und
nach jeder weiteren Begutachtung vornehmen zu
lassen; die Begutachtung kann — ohne Wirkung
für den Zeitpunkt der nächsten Begutachtung —
auch in der Zeit von drei Monaten vor dem vorgesehenen
Zeitpunkt bis zum Ablauf des sechsten
darauf folgenden Kalendermonates vorgenommen
werden. Eine außerhalb dieser Fristen
vorgenommene Begutachtung hat keine Wirkung
für den Zeitpunkt der nächsten Begutachtung.
§ 55 Abs. 2 zweiter und dritter Satz gilt sinngemäß.
Als Begutachtung gilt auch eine Einzelprüfung
des Fahrzeuges gemäß § 31 Abs. 3 oder
eine besondere Überprüfung gemäß § 56."
158. Im § 57 a hat der Abs. 4 zu lauten
„(4) Der Verein oder Gewerbetreibende hat
über den Zustand eines ihm gemäß Abs. 1
vorgeführten Fahrzeuges vor Behebung allenfalls
festgestellter Mängel ein Gutachten auf einem
Begutachtungsformblatt auszustellen. Eine Ausfertigung
äst dem das Fahrzeug Vorführenden zu
übergeben, eine zweite Ausfertigung des Gutachtens
ist fünf Jahre lang aufzubewahren und
den mit Angelegenheiten des Kraftfahrwesens befaßten
Behörden auf Verlangen vorzulegen."
159. Im § 57 a Abs. 5 hat der erste Satz zu
lauten
„Entspricht das gemäß Abs. 1 einem Verein oder
Gewerbetreibenden vorgeführte Fahrzeug den Erfordernissen
der Verkehrs- und Betriebssicherheit,
so hat der Verein oder Gewerbetreibende
am Fahrzeug eine von der Behörde ausgegebene
Begutachtungsplakette so anzubringen, daß das
Ende der gemäß Abs. 3 für die nächste wiederkehrende
Begutachtung festgesetzten Frist außerhalb
des Fahrzeuges stets leicht festgestellt werden
kann; dies ist in dem vom Verein oder Gewerbetreibenden
gemäß Abs. 4 ausgestellten Gutachten
zu vermerken."
160. Im § 57 a hat der Abs. 6 zu lauten
„(6) Wurde für ein im Abs. 1 lit. a bis g
angeführtes Fahrzeug eine im § 57 Abs. 6 angeführte
Bestätigung ausgestellt, so hat die Behörde
dem Zulassungsbesitzer eine Begutachtungsplakette
(Abs. 5) auszufolgen, auf der das
Kennzeichen des Fahrzeuges dauernd gut lesbar
und unverwischbar angeschrieben ist. Eine solche
Begutachtungsplakette ist dem Zulassungsbesitzer
auf Verlangen von der Behörde oder einem gemäß
Abs. 2 ermächtigten Verein oder Gewerbetreibenden
auch ohne Überprüfung oder Begutachtung
auszufolgen, wenn er nachweist, daß
für das Fahrzeug gemäß Abs. 3 noch keine oder
keine weitere wiederkehrende Begutachtung
fällig geworden ist. Die mit dem Kennzeichen
versehene Begutachutngsplakette muß so am
Fahrzeug angebracht sein, daß das Ende der gemäß
Abs. 3 für die nächste wiederkehrende Begutachtung
festgesetzten Frist außerhalb des
Fahrzeuges stets leicht festgestellt werden kann."
161. Im § 57 a hat der Abs. 7 zu lauten
„(7) Die Begutachtungsplakette (Abs. 5) darf
nur von Personen hergestellt werden, denen der
Bundesminister für Verkehr hiezu die Berechtigung
verliehen hat, und nur unter Erfüllung
der bei der Verleihung vorgeschriebenen Auflagen.
Die Berechtigung darf nur vertrauenswürdigen
Personen verliehen werden. Sie ist zu
entziehen, wenn die Vertrauenswürdigkeit nicht
mehr gegeben ist; sie kann entzogen werden,
wenn vorgeschriebene Auflagen nicht erfüllt
wurden. Begutachtungsplaketten dürfen nur von
Behörden in Auftrag gegeben und nur an Behörden
geliefert werden. Gegenstände, die nach
ihrer Beschaffenheit und ihrem Aussehen leicht
für eine Begutachtungsplakette gehalten werden
können, dürfen an im Abs. 1 lit. a bis g angeführten
Fahrzeugen nicht angebracht sein. Die
Begutachtungsplakette ist nur gegen Ersatz der
Gestehungskosten am Fahrzeug anzubringen
(Abs. 5) oder dem Zulassungsbesitzer auszufolgen
(Abs. 6)."
162. Im § 57 a sind als neue Abs. 9 und 10
anzufügen
„(9) Nicht zum Verkehr zugelassene, im Abs. 1
lit. a bis g angeführte Fahrzeuge können einem
Verein oder Gewerbetreibenden zur wiederkehrenden
Begutachtung vorgeführt werden, wenn
zugleich mit der Vorführung des Fahrzeuges der
Typenschein oder Bescheid über die Einzelgenehmigung
vorgelegt wird. Entspricht ein solches
Fahrzeug den Erfordernissen der Verkehrs- und
Betriebssicherheit, so hat der Verein oder
Gewerbetreibende hierüber ein Gutachten auf
dem Begutachtungsformblatt (Abs. 4). auszustellen,
auf welchem die Fahrgestellnummer, bei
Kraftfahrzeugen auch die Motornummer festzuhalten
ist. Die Ausfolgung der Begutachtungsplakette
auf Grund einer solchen Begutachtung
darf jedoch nur nach der Zulassung des Fahrzeuges
zum Verkehr auf Antrag des Zulassungsbesitzers
durch die Behörde erfolgen, wobei
Abs. 6 sinngemäß anzuwenden ist.
(10) Das Österreichische Statistische Zentralamt
hat laufend Erhebungen über den Zustand
der zur wiederkehrenden Begutachtung vorgeführten
Fahrzeuge durchzuführen. Der Verein
oder Gewerbetreibende hat eine dritte Ausfertigung
des Gutachtens gemäß Abs. 4 nach Maßgabe
der vom Österreichischen Statistischen Zentralamt
festgesetzten Termine diesem zu übersenden."
163. Im § 58 Abs. 1 ist am Ende anzufügen
„Weist das Fahrzeug Beschädigungen auf, die
gegenwärtig seine weitere Verwendung offensichtlich
ausschließen, so ist dies der Behörde,
die den Zulassungsschein für das Fahrzeug ausgestellt
hat, anzuzeigen."
164. Im § 59 hat der Abs. 3 zu lauten
„(3) Die Versicherungssummen für die im
Abs. 1 angeführte Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung
müssen mindestens das Zweifache der
im § 15 Abs. 1 Z. 2, Abs. 3 Z. 1, für Omnibusse
und Lastkraftwagen zur Personenbeförderung
auch Z. 3, und § 16 Abs. 1 Z. 2 EKHG angeführten
Haftungshöchstbeträge betragen; hinsichtlich
Schäden an Sachen muß die Versiche-
rungssumme jedoch mindestens ein Zehntel der
Versicherungssumme für die Tötung oder Verletzung
mehrerer Menschen betragen. Für
Omnibusanhänger muß die Versicherungssumme
für die Tötung oder Verletzung mehrerer Menschen
mindestens den Haftungshöchstbeträgen
gemäß § 15 Abs. 3 Z. 1 EKHG entsprechen;
wenn der Omnibusanhänger Plätze für mehr
als 10 Personen aufweist, erhöhen sich diese Beträge
für je angefangene fünf Plätze um das
Dreifache der Haftungshöchstbeträge gemäß § 15
Abs. 1 Z. 2 EKHG."
165. Im § 60 Abs. 2 dritter Satz haben die
Worte „und 4" zu entfallen.
166. Im § 61 hat der Abs. 2 zu lauten
„(2) Die Behörde hat den Versicherer, dessen
Versicherungsbestätigung (Abs. 1) ihr vorgelegt
worden ist, zu verständigen von
a) der Zulassung des Fahrzeuges,
b) der Zuweisung eines anderen Kennzeichens,
c) der Abmeldung des Fahrzeuges oder der
Aufhebung der Zulassung, sofern der Versicherer
nicht eine Anzeige gemäß Abs. 4
erstattet hat.
In der Verständigung sind die Merkmale der
Versicherungsbestätigung anzuführen."
167. Im § 62 Abs. 6 haben die Worte „und 4"
zu entfallen.
168. Der § 62 Abs. 7 hat zu lauten
„(7) Der Bundesminister für Verkehr hat bestimmte
Arten von Fahrzeugen mit ausländischem
Kennzeichen von der im Abs. 2 angeführten
Verpflichtung zu befreien, wenn der Nachweis der
Haftung für diese Fahrzeugarten durch eine allgemeine
Erklärung eines im Abs. 1 angeführten
Versicherers oder eines Verbandes solcher Versicherer
erbracht ist."
169. Im § 64 Abs. 3 ist im zweiten Satz der
Klammerausdruck zu streichen und am Ende des
Abs. 3 anzufügen
„Ortslinienverkehr ist der zugelassene Verkehr
auf Linien, deren Anfangs- und Endpunkte innerhalb
desselben Gemeindegebietes oder innerhalb
aneinandergrenzender Gemeindegebiete liegen
und Haltestellen zum Aus- und Einsteigen
nur innerhalb dieser Gemeindegebiete bestehen;
als Ortslinienverkehr gilt ferner der Verkehr auf
Linien, die sich auch auf nicht unmittelbar aneinandergrenzende,
benachbarte Gemeinden erstrecken,
wenn diese zueinander im Verhältnis
von Wohngemeinden zu Betriebsgemeinden
stehen."
169 a. Im § 64 Abs. 2 erster Satz haben die
Worte „und 3" zu entfallen.
170. Im § 64 hat der Abs. 4 zu lauten
„(4) Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet
und das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
darf eine bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres
auf Kleinmotorräder beschränkte Lenkerberechtigung
für die Gruppe A erteilt werden,
wenn sie die zum Lenken solcher Fahrzeuge
erforderliche geistige und körperliche Reife
besitzen. Eine Lenkenberechtigung für die
Gruppe F, beschränkt auf landwirtschaftliche
Fahrzeuge, darf bei dringender wirtschaftlicher
Notwendigkeit auch Personen erteilt werden,
die das 16. Lebensjahr vollendet haben, wenn
sie die zum Lenken solcher Fahrzeuge erforderliche
geistige und körperliche Reife besitzen
und die nach den Erfordernissen der Verkehrs- und
Betriebssicherheit nötigen Auflagen oder
zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen
der Gültigkeit vorgeschrieben werden."
171. Im § 65 Abs. 1 Z. 1 haben die Gruppen B,
C und D zu lauten
„Gruppe B: Kraftwagen mit nicht mehr als
acht Plätzen für beförderte Personen außer dem
Lenkerplatz und mit einem höchsten zulässigen
Gesamtgewicht von nicht mehr als 3500 kg,
auch wenn mit ihnen ein leichter Anhänger
(§ 2 Z. 2) oder, sofern die Summe der höchsten
zulässigen Gesamtgewichte beider Fahrzeuge
3500 kg nicht übersteigt, ein Anhänger
gezogen wird, dessen höchstes zulässiges Gesamtgewicht
das Eigengewicht des Zugfahrzeuges
nicht übersteigt;
Gruppe C: Kraftwagen mit nicht mehr als acht
Plätzen für beförderte Personen außer dem
Lenkerplatz und Sonderkraftfahrzeuge, auch
wenn mit ihnen ein leichter Anhänger (§ 2
Z. 2) gezogen wird;
Gruppe D: Kraftwagen und Sonderkraftfahrzeuge,
auch wenn mit ihnen ein leichter Anhänger
(§ 2 Z. 2) gezogen wird;"
172. § 65 Abs. 4 hat zu lauten
„(4) Die Lenkerberechtigung für die Gruppe C
umfaßt auch die Berechtigung zum Ziehen von
anderen als leichten Anhängern mit Kraftfahrzeugen
der Gruppe B und F in dem für diese
Gruppen vorgesehenen Umfang."
173. Im § 65 hat der Abs. 5 zu lauten
„(5) Die Lenkerberechtigung für die Gruppe F
berechtigt auch zum Lenken von Einachszugmaschinen,
die mit einem anderen Fahrzeug oder
Gerät so verbunden sind, daß sie mit diesem ein
einziges Kraftfahrzeug bilden, wenn dieses nach
seinem Eigengewicht und seiner Bauartgeschwindigkeit
einer Zugmaschine mit einer Bauartgeschwindigkeit
von nicht mehr als 25 km/h entspricht.
Das Ziehen von anderen als leichten Anhängern
mit Kraftfahrzeugen der Gruppe G mit
einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von
nicht mehr als 3500 kg ist nur auf Grund einer
Lenkerberechtigung für die Gruppen G, B und E
zulässig. Das Ziehen von anderen als leichten Anhängern
mit Kraftfahrzeugen der Gruppe G
mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht
von mehr als 3500 kg ist nur auf Grund einer
Lenkerberechtigung für die Gruppen C und E
zulässig. Das Lenken eines Sattelkraftfahrzeuges
mit einem Sattelanhänger, dessen höchstes zulässiges
Gesamtgewicht 750 kg überschreitet, ist
entsprechend dem höchsten zulässigen Gesamtgewicht
des Zugfahrzeuges nur auf Grund einer
Lenkerberechtigung für die Gruppen B und E,
C und E oder D und E zulässig. Für die Anwendung
des Abs. 1 gilt ein Gelenkkraftfahrzeug
als Kraftwagen."
173 a. Im § 65 hat der Abs. 6 zu lauten
„(6) Das Lenken unbesetzter Kraftfahrzeuge
der Gruppe D, die nicht auch unter eine andere
Gruppe fallen, ist auch auf Grund einer Lenkerberechtigung
für die Gruppe C und das Lenken
solcher unbesetzter Kraftfahrzeuge der Gruppe D
mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht
von nicht mehr als 3500 kg auch auf Grund
einer Lenkerberechtigung für die Gruppe B
zulässig. Dies gilt auch dann, wenn abgesehen
vom Lenker nicht mehr als acht Personen befördert
werden, die mit der Betreuung des Fahrzeuges
im Rahmen ihres Betriebes oder mit der
Erfüllung behördlicher Aufgaben befaßt sind."
174. Im § 66 Abs. 2 haben die lit. a bis d zu
lauten
„a) häufig in einem die Zurechnungsfähigkeit
ausschließenden Rauschzustand eine strafbare
Handlung begangen hat (§ 287 StGB
und Art. IX Abs. 1 Z. 3 EGVG. 1950),
b) eine strafbare Handlung gemäß den §§ 201
bis 207 StGB begangen hat,
c) eine strafbare Handlung gemäß den §§ 75,
76, 84 bis 87 StGB oder wiederholt gemäß
dem § 83 StGB begangen hat,
d) eine strafbare Handlung gemäß den §§ 102,
131, 142 und 143 StGB begangen hat,"
175. Im § 66 Abs. 3 ist an Stelle des letzten
Halbsatzes zu setzen
„strafbare Handlungen gelten jedoch nicht als
bestimmte Tatsachen im Sinne des Abs. 1,
a) wenn seit der Vollstreckung der zuletzt
verhängten Strafe oder Maßnahme im Zeitpunkt
der Einleitung des Verfahrens in
erster Instanz mehr als ein Jahr vergangen
ist und nach der Vollstreckung auch nicht
gegen die für das Lenken eines Kraftfahrzeuges
maßgebenden Vorschriften über die
Verkehrssicherheit verstoßen wurde; bei
Geldstrafen, deren Entrichtung in Teilbeträgen
gestattet wurde, gilt als Vollstreckung
die Entrichtung des ersten Teilbetrages;
b) bei den im Abs. 2 lit. a, e oder h angeführten
strafbaren Handlungen, für die
eine mehrfache Begehung als bestimmte
Tatsache im Sinne des Abs. 1 zu gelten hat,
wenn die Strafe im Zeitpunkt der Einleitung
des Verfahrens in erster Instanz
getilgt ist."
176. Im § 67 Abs. 2 hat der fünfte Satz zu
lauten
„Der Antragsteller hat die zur Erstattung des
ärztlichen Gutachtens erforderlichen besonderen
Befunde oder einen insbesondere im Hinblick
auf sein Lebensalter oder im Hinblick auf ein
verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten erforderlichen
Befund einer verkehrspsychologischen
Untersuchungsstelle zu erbringen."
177. Im § 67 hat der Abs. 3 zu lauten
„(3) Vor der Erteilung der Lenkerberechtigung
hat die Behörde ein Gutachten vom Landeshauptmann
bestimmter, gemäß § 126 bestellter
Sachverständiger darüber einzuholen, ob der
Antragsteller zum Lenken von Kraftfahrzeugen
der in Betracht kommenden Gruppe fachlich befähigt
ist; dieses Gutachten ist auf Grund der
Lenkerprüfung (§ 70) zu erstatten. Es hat nur
auszusprechen, ob der Begutachtete zum Lenken
von Fahrzeugen der in Betracht kommenden
Gruppe fachlich befähigt ist oder nicht; wurde
die Lenkerprüfung nicht bestanden, so ist auch
anzugeben, wann sie frühestens wiederholt werden
kann. Die Lenkerprüfung darf nicht vor
Ablauf von zwei Wochen wiederholt werden;
wurde die Prüfung ein zweites Mal nicht bestanden,
so sind für weitere Wiederholungen
jeweils entsprechend längere Fristen festzusetzen.
Wurde die Wiederholung beantragt, so ist die
Prüfung innerhalb von drei Monaten abzunehmen."
178. Im § 67 Abs. 4 hat der zweite Satz zu
lauten
„Bei der Erteilung einer Lenkerberechtigung an
einen Antragsteller, dem eine Lenkerberechtigung
entzogen wurde, kann die Behörde, sofern nicht
die Erteilung einer Lenkerberechtigung für die
Gruppe D beantragt wurde, von der Einholung
eines ärztlichen Gutachtens oder eines Gutachtens
über die fachliche Befähigung absehen, wenn das
jeweils letzte Gutachten im Zeitpunkt der Entscheidung
nicht älter als 18 Monate ist und wenn
im Hinblick auf den Grund der Entziehung und
vom Standpunkt der Verkehrssicherheit aus keine
Bedenken bestehen; dies gilt sinngemäß bei der
Erteilung einer Lenkerberechtigung an Personen,
deren befristet erteilte Lenkerberechtigung für
dieselbe Gruppe durch Zeitablauf erloschen ist."
179. Im § 67 Abs. 6 hat der erste Satz zu
lauten
„Vor der Ausdehnung einer Lenkerberechtigung
auf weitere der im § 65 Abs. 1 angeführten
Gruppen oder der Aufhebung einer Beschränkung
des Umfanges einer Lenkerberechtigung hat die
Behörde über die fachliche Befähigung nur ein
Ergänzungsgutachten einzuholen."
179 a. Die Überschrift zu § 68 hat zu lauten
„§ 68. Erteilung der Lenkerberechtigung
für die Gruppe D"
180. Im § 68 hat der Abs. 3 zu entfallen.
181. Im § 68 wird am Ende als neuer Abs. 4
angefügt
„(4) Die gemäß Abs. 1 glaubhaft gemachte
Lenkerpraxis ist nur dann anzuerkennen, wenn
die gelenkten Kraftfahrzeuge der Gruppe B
oder C nicht auch in andere Gruppen fallen."
182. Im § 70 hat der Abs. 1 zu lauten
„(1) Die Lenkerprüfung hat aus einer theoretischen
und einer praktischen Prüfung zu bestehen;
bei Bewerbern um eine Lenkerberechtigung
für die Gruppe A, beschränkt auf Kleinmotorräder
ohne zeitliche Einschränkung entfällt
der im Abs. 2 lit. b angeführte Teil der
theoretischen Prüfung. Die Lenkerprüfung kann
für ein Ergänzungsgutachten {§ 67 Abs. 5 und 6)
oder ein im Zuge eines Entziehungsverfahrens
eingeholtes Gutachten (§ 75 Abs. 2) entsprechend
abgekürzt werden. Die Namen der Sachverständigen
dürfen erst unmittelbar vor Beginn
der Prüfung bekanntgegeben werden."
183. Im § 70 hat der Abs. 2 zu lauten
„(2) Die theoretische Prüfung ist unter Bedachtnahme
auf die angestrebte Gruppe (§ 65
Abs. 1) abzunehmen und hat sich zu erstrecken
a) auf die Kenntnis der für das Lenken eines
Kraftfahrzeuges maßgebenden Verkehrsvorschriften
und
b) auf die für das sichere Lenken von Kraftfahrzeugen
und das richtige Verhalten bei
den im Straßenverkehr zu erwartenden
besonderen Umständen und Gefahren notwendigen
Kenntnisse, zum Beispiel im
Hinblick auf die Fahrbahnbeschaffenheit,
die Sichtverhältnisse und auf die Beeinträchtigung
anderer Straßenbenützer; bei
Bewerbern um eine Lenkerberechtigung für
die Gruppen C, D, E, F und G auch auf
die hiefür in technischer Hinsicht und im
Hinblick auf die Eigenart und Bauart der
Kraftfahrzeuge und Anhänger notwendigen
Kenntnisse.
Mündliche Prüfungen sind auf Antrag des Prüfungswerbers
in Gegenwart der von ihm angeführten
Personen abzunehmen, sofern nicht eine
Beeinträchtigung des Prüfungsvorganges zu erwarten
ist. Personen, die den Prüfungsvorgang
beeinträchtigen, sind aus dem Raum, in dem die
Prüfung abgenommen wird, auszuschließen."
184. Im § 70 hat der Abs. 5 zu lauten
„(5) Die praktische Prüfung darf erst abgenommen
werden, wenn die theoretische Prüfung
mit Erfolg abgelegt worden ist. Sie ist auf einem
zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeug der
Gruppe unter Berücksichtigung einer beantragten
Beschränkung abzunehmen, für die der Prüfungswerber
eine Lenkerberechtigung beantragt
hat. Dieses Kraftfahrzeug muß eine richtige Beurteilung
der praktischen Kenntnisse des Prüfungswerbers
und bei Fahrzeugen, die einen
Platz neben dem Lenkerplatz aufweisen, eine
sichere Einflußnahme auf seine Fahrweise durch
den neben ihm Sitzenden ermöglichen. Die Prüfung
von Bewerbern um eine Lenkerberechtigung
für die Gruppen A, F und G kann, sofern
keine Bedenken dagegen bestehen, auf jedem
Fahrzeug der entsprechenden Gruppe abgenommen
werden. Wird die Prüfung eines Bewerbers
um eine Lenkerberechtigung für die Gruppe A
nicht auf einem Motorrad abgenommen, so ist
die zu erteilende Lenkerberechtigung auf das
Lenken von mehrspurigen Krafträdern einzuschränken.
Die Prüfung von Bewerbern um eine
Lenkerberechtigung für die Gruppen B bis E ist
auf Kraftwagen der angestrebten Gruppe abzunehmen,
die den Bestimmungen des § 112 Abs. 3
über Schulfahrzeuge entsprechen und nicht auch
in eine andere Gruppe fallen; sie kann jedoch
bei Fahrzeugen der Gruppe D und, sofern die
Verkehrssicherheit dadurch nicht gefährdet wird,
auch sonst auf einem anderen Kraftwagen der
entsprechenden Gruppe albgenommen werden,
bei dem eine Hilfsbremse und eine Vorrichtung
zum Abstellen des Motors vom Platz neben dem
Lenkerplatz aus betätigt werden können, insbesondere
bei Prüfungswerbern, die durch
Übungsfahrten gemäß § 122 ausgebildet wurden."
185. Im § 70 hat Abs. 7 zu lauten
„{7) Nach der Prüfung ist dem Prüfungswerber
bekanntzugeben, ob er die Prüfung bestanden
hat. Wenn er die Prüfung nicht bestanden hat,
ist ihm die Begründung hiefür bekanntzugeben
und auch wann die Prüfung frühestens innerhalb
des im § 67 Abs. 3 letzter Satz angeführten
Zeitraumes wiederholt werden kann. Wurde die
theoretische Prüfung oder ein Teil der theoretischen
Prüfung bestanden, so darf die theoretische
Prüfung oder der bereits bestandene Teil
bei Wiederholungen innerhalb von sechs Monaten
nicht mehr abgenommen werden."
186. Im § 72 hat der Abs. 1 zu lauten
„(1) Personen, die eine vom Bundesministerium
für Auswärtige Angelegenheiten ausgestellte gültige
Legitimationskarte für Mitglieder des Diplomatischen
Korps in Wien, für Mitglieder des
Konsularkorps in Österreich, für Angestellte bei
ausländischen diplomatischen oder konsularischen
Vertretungsbehörden oder für Beamte internationaler
Organisationen in Österreich besitzen,
ist auf Antrag, unbeschadet der Bestimmungen
des Abs. 2 auf Grund eines gültigen Führerscheines
des Entsendestaates — bei Beamten
internationaler Organisationen ihres Heimatstaates
— eine österreichische Lenkerberechtigung
mit dem gleichen Berechtigungsumfang zu erteilen
und der entsprechende Führerschein auszustellen,
wenn bei ihnen keine Bedenken hinsichtlich der
Verkehrszuverlässigkeit (§ 66), der geistigen und
körperlichen Eignung und der fachlichen Befähigung
bestehen und wenn auf Grund der Vorschriften
des Entsendestaates — bei Beamten
internationaler Organisationen ihres Heimatstaates
— bei der Erteilung einer Lenkerberechtigung
auf Grund einer österreichischen Lenkerberechtigung
von der Feststellung dieser Voraussetzungen
abzusehen ist."
187. Im § 75 wird am Ende als neuer Abs. 5
angefügt
„(5) Die Behörden sind verpflichtet, über Anträge
von Parteien und Berufungen ohne unnötigen
Aufschub, spätestens aber drei Monate
nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen."
188. Nach dem § 75 wird als neuer § 75 a
eingefügt
„§ 75 a. Verbot des Lenkens von
Motorfahrrädern
Personen, die nicht im Sinne des § 66 verkehrszuverlässig
oder nicht geistig oder körperlich
geeignet sind, ein Motorfahrrad zu lenken,
hat die Behörde unter sinngemäßer Anwendung
der §§ 73 Abs. 2, 74 Abs. 3, 75 Abs. 1 bis 3 und
78 entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit
das Lenken eines Motorfahrrades
a) ausdrücklich zu verbieten,
b) nur zu gestatten, wenn vorgeschriebene
Auflagen eingehalten werden, oder
c) nur unter zeitlichen, örtlichen oder sachlichen
Beschränkungen zu gestatten."
189. Im § 79 Abs. 2 erster Satz ist an Stelle der
Worte „Das Bundesministerium für Handel, Gewerbe
und Industrie" zu setzen „Der Bundesminister
für Verkehr".
190. Im § 80 ist am Ende anzufügen
„Das Führen des Unterscheidungszeichens eines
anderen Staates ist unzulässig."
191. Im § 81 hat der Abs. 5 zu lauten
„(5) Der Bundesminister für Verkehr kann
Vereine von Kraftfahrzeugbesitzern zur Ausstellung
der in Abs. 1 und 2 angeführten internationalen
Kraftfahrdokumente ermächtigen.
Diese Vereine unterliegen hinsichtlich der auf
Grund dieser Ermächtigung zu erfüllenden Aufgaben
der Aufsicht und den Weisungen des
Bundesministers für Verkehr. Die Aufsichtsbefugnisse
der Vereinsbehörde werden hiedurch
nicht berührt. Die Ermächtigung zur Ausstellung
der internationalen Kraftfahrdokumente ist zu
widerrufen, wenn es zur Wahrung öffentlicher
Interessen notwendig ist."
192. Im § 82 Abs. 4 ist am Ende anzufügen
„Das Führen des Unterscheidungszeichens eines
anderen Staates ist unzulässig."
193. Im § 82 hat der Abs. 5 zu lauten
„(5) Abmessungen, Gesamtgewichte und Achslasten
sowie die Ladung von Fahrzeugen oder
von Kraftfahrzeugen mit Anhängern mit ausländischem
Kennzeichen dürfen die im § 4 Abs. 6
bis 8, § 101 Abs. 1 und Abs. 5 und § 104 Abs. 9
erster und zweiter Satz festgesetzten Höchstgrenzen
nicht überschreiten; das Verwenden von
solchen Fahrzeugen oder Kraftfahrzeugen mit
Anhängern mit größeren Abmessungen oder
höheren Gesamtgewichten oder Achslasten oder
größerer Ladung kann jedoch unter sinngemäßer
Anwendung des § 36 lit. c, § 39 Abs. 3, § 40
Abs. 3 und 4, § 101 Abs. 5 und § 104 Abs. 9
dritter und vierter Satz bewilligt werden, wenn
nach Art der Verwendung der Fahrzeuge vom
Standpunkt der Verkehrs- und Betriebssicherheit
keine Bedenken bestehen und öffentliche
Interessen dafür sprechen."
194. Im § 86 wird als neuer Abs. 4 angefügt
„(4) Hinsichtlich des Lenkens von Motorfahrräderini
durch Personen ohne ordentlichen Wohnsitz
im Bundesgebiet gilt § 75 a sinngemäß."
195. Die Überschrift des § 87 hat zu lauten
„§ 87. Omnibusse und Omnibusanhänger"
196. Im § 87 Abs. 3 hat der erste Satz zu
lauten
„Auf Omnibusanhänger findet Abs. 1 sinngemäß
Anwendung."
197. Im § 87 hat der Abs. 4 zu entfallen.
198. Im § 87 hat der Abs. 5 zu lauten
„(5) Durch Verordnung sind nach den Erfordernissen
der Verkehrs- und Betriebssicherheit,
dem jeweiligen Stand der Technik entsprechend,
unter Bedachtnahme auf die Anzahl der zu befördernden
Personen die näheren Bestimmungen
über die Beschaffenheit, Ausrüstung und Ausstattung
der Omnibusse und Omnibusanhänger
und über die Führung eines Wagenbuches oder
gleichwertiger Evidenzbehelfe für diese Fahrzeuge
festzusetzen."
199. Im § 88 Abs. 2 ist an Stelle des Wortes
„Trennwände" zu setzen „Trenneinrichtungen".
200. Im § 90 haben die Abs. 1 bis 3 zu entfallen.
201. Im § 90 Abs. 4 lit. b wird nach dem
Wort „wegen" eingefügt „ihrer Bauartgeschwindigkeit
und".
202. Im § 91 hat der Abs. 1 zu lauten
„(1) Für Transportkarren (§ 2 Z. 19) können
durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die
Erfordernisse der Verkehrs- und Betriebssicherheit
und unter Berücksichtigung des Eigengewichtes,
der Abmessungen und der Bauartgeschwindigkeit
Erleichterungen, insbesondere
für das Ziehen von Anhängern, und hiezu erforderliche
Einschränkungen festgesetzt werden."
203. Im § 91 Abs. 2 ist an Stelle der Worte
„der höchsten mit ihnen erreichbaren Geschwindigkeit"
zu setzen „der Bauartgeschwindigkeit".
204. Nach § 91 wird als neuer § 91 a eingefügt
„§ 91 a. Kraftwagen und Anhänger
zum Transport von Tieren
(1) Kraftwagen und Anhänger, die ausschließlich
oder vorwiegend zum Transport von Tieren
im Sinne des Europäischen Übereinkommens über
den Schutz von Tieren beim internationalen
Transport, BGBl. Nr. 597/1973, bestimmt sind,
müssen, abgesehen von den sonst für diese Fahrzeuge
in Betracht kommenden Bestimmungen,
der Art, der Anzahl und der Größe der zu
befördernden Tiere entsprechend gebaut, ausgerüstet
und ausgestattet sein.
(2) Diese Fahrzeuge müssen entsprechend ausbruchsicher
und so beschaffen sein, daß die
Sicherheit der Tiere gewährleistet ist; sie müssen
mit einem gleitsicheren Bodenbelag ausgerüstet
sein und den Tieren einen wirksamen Schutz vor
Witterungseinflüssen bieten. Bei Fahrzeugen mit
geschlossenem Aufbau müssen Lüftungsöffnungen
die notwendige Luftzufuhr ermöglichen. Trennwände
müssen aus widerstandsfähigem Material
bestehen. Werden vorwiegend und ausschließlich
Großtiere transportiert, die anzubinden sind,
müssen Anbindevorrichtungen vorhanden sein;
gleitsichere Rampen für das Verladen und Abladen
der Tiere sind mitzuführen."
205. Im § 92 Abs. 1 haben im ersten Satz die
Worte „ausschließlich oder vorwiegend" zu entfallen.
206. Im § 92 hat der Abs. 3 zu lauten
„(3) Kraftwagen und Anhänger, die zur Beförderung
gefährlicher Güter bestimmt sind und
die nicht unter Abs. 2 fallen, müssen den Vorschriften
der Anlage B zum ADR hinsichtlich
der Bauart, Ausrüstung und Ausstattung entsprechen.
Durch Verordnung können nach den
Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit
in sinngemäßer Anwendung des Abs. 2, dem
jeweiligen Stand der Technik entsprechend,
weitere Bestimmungen für solche Kraftwagen
und Anhänger erlassen werden, wenn die besonderen
Verhältnisse in Österreich dies erfordern."
207. Im § 92 Abs. 4 treten an Stelle der Worte
„im Abs. 1" die Worte „im Abs. 2 oder 3".
208. Im § 92 wird als neuer Abs. 6 angefügt
„(6) Die im Abs. 1 angeführten Fahrzeuge und
ihre Verwendung unterliegen, unbeschadet der
sonst für sie geltenden Vorschriften, folgenden
Bestimmungen
1. § 6 Abs. 11 erster Satz ist nicht anzuwenden.
2. Die Achse der freien Enden der Auspuffrohre
(§ 12 Abs. 2) darf nur nach links
gerichtet sein.
3. Kraftwagen müssen mit geeigneten Fahrtschreibern
und Wegstreckenmessern (§ 24
Abs. 2) ausgerüstet sein.
4. Fahrzeuge, die wegen der Gefährlichkeit und
der Menge des zu befördernden Gutes entsprechend
gebaut, ausgerüstet und ausgestattet
sein müssen, dürfen nur gemäß
§§ 31 oder 34 einzeln genehmigt werden.
5. Die Fahrzeuge einschließlich von Kombinationskraftwagen
sind wiederkehrend zu
überprüfen (§ 55 Abs. 1); die wiederkehrende
Überprüfung (§ 55 Abs. 2) ist
ein Jahr nach der ersten Zulassung, auch
wenn diese im Ausland erfolgte, und nach
jeder Überprüfung ein Jahr nach dieser
vorzunehmen. Für Kombinationskraftwagen
gilt § 57 Abs. 6 letzter Satz sinngemäß.
6. Die Versicherungssummen müssen mindestens
gleich hoch sein für die Tötung oder
Verletzung mehrerer Menschen wie die im
§ 15 Abs. 3 Z. 1 und 2 EKHG, für Schäden
an Sachen wie das Eineinhalbfache der im
§ 15 Abs. 1 Z. 2 EKHG angeführten Haftungshöchstbeträge.
7. Der Lenker hat dafür zu sorgen, daß der
Fahrtschreiber und der Wegstreckenmesser
(Z. 3) auf Fahrten in Betrieb sind. Er hat
bei Fahrten, auf die das Europäische Übereinkommen
über die internationale Beförderung
gefährlicher Güter auf der Straße
(ADR), BGBl. Nr. 522/1973, anzuwenden
ist, die in Anlage B Rn. 10.181 dieses Übereinkommens
vorgeschriebenen Begleitpapiere
mitzuführen und den Organen des
öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der
Straßenaufsicht auf Verlangen zur Überprüfung
auszuhändigen.
8. § 103 Abs. 4 und 5 a gilt sinngemäß.
9. Der Zulassungsbesitzer darf das Lenken
eines mit im Abs. 1 angeführten Gütern
beladenen Kraftfahrzeuges oder das Verwenden
eines so beladenen Anhängers nur
Personen überlassen, die das 24. Lebensjahr,
bei Heeresfahrzeugen das 20. Lebensjahr,
vollendet haben und seit mindestens zwei
Jahren im Besitz der für das Lenken des
Kraftfahrzeuges erforderlichen Lenkerberechtigung
sind.
10. Die Fahrzeuge dürfen nicht für Übungsfahrten
(§ 122) verwendet werden.
11. § 132 Abs. 2 lit. i ist nicht anzuwenden."
209. Im § 93 sind die Worte „ , mit denen
Straßen mit öffentlichem Verkehr im Rahmen
ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung nicht
nur überquert oder nicht nur auf ganz kurze
Strecken oder gemäß § 50 Z. 9 der StVO 1960
als Baustelle gekennzeichnete Strecken befahren
werden," zu streichen.
210. Nach § 93 wind als neuer § 93 a eingefügt
„§ 93 a. Krafträder
Für einzelne Arten von Krafträdern (§ 2 Z. 4)
sind durch Verordnung unter Bedachtnahme auf
die Erfordernisse der Verkehrs- und Betriebssicherheit
die im Hinblick auf ihre Bauart erforderlichen
näheren Bestimmungen über die Beschaffenheit
der Fahrzeuge dem jeweiligen Stand
der Technik entsprechend festzusetzen."
211. Die Überschrift zu § 96 hat zu lauten
„§ 96. Kraftfahrzeuge mit einer
Bauartgeschwindigkeit von nicht
mehr als 10km/h"
212. Im § 96 Abs. 1 ist an Stelle der Worte
„, bei denen nach ihrer Bauart und Ausrüstung
dauernd gewährleistet ist, daß mit ihnen auf
gerader, waagrechter Fahrbahn bei Windstille
eine Geschwindigkeit von 10 km/h nicht überschritten
werden kann," zu setzen „mit einer
Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als
10 km/h".
213. Im § 96 Abs. 3 erster Satz ist an Stelle
der Worte „mit diesen Fahrzeugen auf gerader,
waagrechter Fahrbahn bei Windstille eine Geschwindigkeit
von 10 km/h nicht überschritten
werden kann" zu setzen „diese Fahrzeuge eine
Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als
10 km/h aufweisen".
214. Im § 96 hat der Abs. 5 zu (lauten
„(5) Die Lenker im Abs. 1 angeführter Fahrzeuge
haben auf Fahrten die in den Abs. 3 oder 4
angeführte Bescheinigung mitzuführen und den
Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder
der Straßenaufsicht auf Verlangen zur Überprüfung
auszuhändigen."
215. Im § 96 sind als neuer Abs. 6 und 7 anzufügen
„(6) Das Lenken von im Abs. 1 angeführten
Fahrzeugen ist nur Personen gestattet, die das
16. Lebensjahr vollendet halben. § 75 a gilt sinngemäß.
(7) Das Verwenden von im Abs. 1 angeführten
Fahrzeugen, deren Abmessungen, Achslasten
oder Gesamtgewicht die durch Verordnung
(Abs. 2) festgesetzten Höchstgrenzen überschreiten,
ist nur mit Bewilligung des Landeshauptmannes
zulässig. Für die Erteilung der Bewilligung
gilt § 104 Abs. 7 zweiter und dritter Satz
sinngemäß."
216. Im § 97 hat der Abs. 2 zu lauten
„(2) Für Heeresfahrzeuge, die durch Bewaffnung,
Panzerung oder ihre sonstige Bauweise für
die militärische Verwendung im Zusammenhang
mit Kampfeinsätzen besonders gebaut oder ausgerüstet
oder diesem Zweck gewidmet sind (§ 1
Abs. 2 lit. d), können durch Verordnung nach
den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit,
dem jeweiligen Stand der Technik entsprechend,
mit Rücksicht auf die Eigenart solcher
Fahrzeuge die Bedingungen festgesetzt werden
unter denen sie auf Straßen mit öffentlichem
Verkehr verwendet werden dürfen."
217. Im § 98 hat der Abs. 1 zu lauten
„(1) Durch Verordnung sind nach den Erfordernissen
der Verkehrs- und Betriebssicherheit,
dem jeweiligen Stand der Technik entsprechend,
ziffernmäßig die Geschwindigkeiten festzusetzen,
die mit bestimmten Untergruppen von Kraftfahrzeugen
(§ 3), beim Ziehen von Anhängern,
bei Verwendung von bestimmten Arten von
Reifen, bei der Beförderung von Personen oder
von bestimmten Arten von Gütern sowie beim
Abschleppen von Kraftfahrzeugen nicht überschritten
werden dürfen. Bei Großviehtransporten
und bei Langgutfuhren (§ 2 Z. 39) darf eine
Geschwindigkeit von 50 km/h nicht überschritten
werden."
218. Im § 99 hat der Abs. 3 zu lauten
„(3) Im Ortsgebiet (§ 2 Abs. 1 Z. 15 StVO
1960) darf außer in den im Abs. 5 angeführten
Fällen Fernlicht nicht verwendet werden; das
Verwenden des Fernlichtes während des Fahrens
ist jedoch außer in den im Abs. 4 lit. c bis f
angeführten Fällen zulässig beim Abgeben von
optischen Warnzeichen oder, sofern eine Geschwindigkeit
von 50 km/h überschritten werden
darf, bei unzureichender Beleuchtung der Fahrbahn.
Begrenzungslicht (§ 14 Abs. 3) darf ohne
Fernlicht, Abblendlicht oder von Nebelscheinwerfern
ausgestrahltes Licht nur bei ausreichender
Straßenbeleuchtung verwendet werden."
218 a. Im § 99 Abs. 4 haben die Worte „oder
Breitstrahlern" zu entfallen.
219. Im § 99 hat der Abs. 5 zu lauten
„(5) Bei Sichtbehinderung durch Regen, Schneefall,
Nebel und dergleichen sind Abblendlicht,
Nebellicht oder beide gemeinsam zu verwenden;
Fernlicht darf außer während der Dämmerung,
bei Dunkelheit oder bei Nebel an Stelle von Abblendlicht
verwendet werden. Nebelscheinwerfer
dürfen sonst nur auf engen oder kurvenreichen
Straßen, Nebelschlußleuchten nur bei Sichtbehinderung
durch Regen, Schneefall, Nebel und dergleichen
verwendet werden. Unbeschadet der Bestimmungen
über die Verwendung von Fernlicht
und von Nebelscheinwerfern ist bei einspurigen
Krafträdern stets Abblendlicht zu verwenden."
220. Im § 99 hat der Abs. 6 zu lauten
„(6) Suchscheinwerfer und Arbeitsscheinwerfer
dürfen nur im Rahmen ihrer Zweckbestimmung
verwendet werden und nur, wenn dadurch nicht
andere Straßenbenützer geblendet werden. Mit
Warnleuchten darf gelbrotes Licht nur ausgestrahlt
werden bei Fahrzeugen
a) im Fernmeldebau- und Fernmeldeerhaltungsdienst,
b) im Eisenbahndienst öffentlicher Schienenbahnen,
c) bei Heeresfahrzeugen im Fernsprechbaudienst,
d) bei Heeresfahrzeugen, mit denen Anhänger
gezogen werden, deren größte Breite die
im § 4 Abs. 6 Z. 2 angeführte Höchstgrenze
oder deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht
die im § 4 Abs. 7 angeführten
Höchstgrenzen wesentlich übersteigt,
e) mit denen Kraftfahrzeuge abgeschleppt
werden,
f) die im Bereich des Straßendienstes (§ 27
Abs. 1 StVO 1960) oder der Müllabfuhr
verwendet werden,
g) wenn dies in einem Bescheid gemäß § 39,
S 45 Abs. 5, § 46 Abs. 3, § 82 Abs. 5,
§ 101 Abs. 5, § 104 Abs. 7 oder 9 als
Auflage vorgeschrieben wurde,
h) die zufolge einer Auflage eines in lit. g
angeführten Bescheides zur Begleitung solcher
Transporte verwendet werden,
i) die im § 20 Abs. 1 lit. d und Abs. 5 angeführt
sind,
j) die im Eich- und Vermessungswesen oder
die zur Pannenhilfe verwendet werden, jedoch
nur während des Stillstehens des
Fahrzeuges.
Das gleichzeitige Ausstrahlen von blauem Licht
und von gelbrotem Licht mit Warnleuchten ist
unzulässig."
221. Im § 99 Abs. 8 ist an Stelle der Worte
„Mit Scheinwerfern oder Leuchten mit blauem
Licht oder blauem Drehlicht" zu setzen „Mit
Scheinwerfern oder Warnleuchten mit blauem
Licht".
222. Im § 101 wird nach dem Abs. 1 als neuer
Abs. 1 a eingefügt
„(1 a) Sofern ein von der Person des Lenkers
oder des Zulassungsbesitzers verschiedener für die
Beladung eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers
Anordnungsbefugter vorhanden ist, hat dieser —
unbeschadet der § 102 Abs. 1 und § 103 Abs. 1
— dafür zu sorgen, daß Abs. 1 lit. a bis c eingehalten
wird."
223. Im § 101 Abs. 2 hat der Ausdruck
„(Abs. 3)" zu entfallen.
224. Im § 101 hat der Abs. 3 zu entfallen.
225. Im % 101 Abs. 5 hat der letzte Satz zu
lauten
„§ 36 lit. c, § 39 Abs. 3 und § 40 Abs. 4 sind
sinngemäß anzuwenden."
226. Im § 101 Abs. 7 erster Satz ist an Stelle
der Worte „3 km" zu setzen „10 km, bei Fahrzeugen
mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht
mehr als 25 km/h 3 km".
227. Im § 102 hat der Abs. 1 zu lauten
„(1) Der Kraftfahrzeuglenker darf ein Kraftfahrzeug
erst in Betrieb nehmen, wenn er sich,
soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat,
daß das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug und
ein mit diesem zu ziehender Anhänger sowie
deren Beladung den hiefür in Betracht kommenden
Vorschriften entsprechen; die Überprüfung
der Wirksamkeit der Vorrichtungen zum Abgeben
von akustischen Warnzeichen darf jedoch
nur erfolgen, sofern nicht ein Verbot gemäß
§ 43 Abs. 2 lit. a StVO 1960 besteht. Berufskraftfahrer
haben bei Lastkraftwagen, Omnibussen
oder Anhängern unverzüglich den Zulassungsbesitzer
nachweisbar zu verständigen, wenn das
Fahrzeug diesen Vorschriften nicht entspricht.
Lenker von Lastkraftwagen mit einem Eigengewicht
von mehr als 3500 kg oder von Omnibussen
haben dafür zu sorgen, daß der Fahrtschreiber
und der Wegstreckenmesser auf Fahrten
in Betrieb sind; sie halben auf Verlangen der
Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes diesen
das Schaublatt des Fahrtschreibers auszuhändigen.
Hierüber ist dem Lenker eine Bestätigung auszustellen.
Auf Verlangen des Lenkers ist, wenn
dieser das zum Offnen des Fahrtschreibers erforderliche
Gerät (Schlüssel) unter Verschluß mitgeführt
hat, zutreffendenfalls in der Bestätigung
festzuhalten, daß der Verschluß unverletzt war."
228. Im § 102 Abs. 2 ist nach dem zweiten
Wort einzufügen
„hat den Lenkerplatz in bestimmungsgemäßer
Weise einzunehmen. Er"
229. Im § 102 Abs. 4 ist am Ende der Punkt
durch einen Strichpunkt zu ersetzen und anzufügen
„beim Anhalten in einem Tunnel ist der
Fahrzeugmotor, sofern mit diesem nicht auch
andere Maschinen betrieben werden, unverzüglich
abzustellen."
230. Im § 102 hat der Abs. 5 zu lauten
„(5) Der Lenker hat auf Fahrten mitzuführen
und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes
oder der Straßenaufsicht auf Verlangen
zur Überprüfung auszuhändigen
a) den Führerschein oder Heeresführerschein,
beim Lenken von Motorfahrrädern einen
amtlichen Lichtbildausweis,
b) den Zulassungsschein oder Heereszulassungsschein
für das von ihm gelenkte
Kraftfahrzeug und einen mit diesem gezogenen
Anhänger,
c) bei Probefahrten den Probefahrtschein
(S 45 Abs. 4) und auf Freilandstraßen (§ 2
Abs. 1 Z. 16 der StVO 1960) und an
Sonn- und Feiertagen die Bescheinigung
über das Ziel und den Zweck der Probefahrt
(§ 45 Abs. 6). Bei Betrieben, die
außerhalb des Ortsgebietes (§ 2 Abs. 1
Z. 15 der StVO 1960) liegen, muß diese
Bescheinigung nur an Sonn- und Feiertagen
mitgeführt werden,
d) bei Oberstellungsfahrten den Überstellungsfahrtschein
gemäß § 46 Abs. 4,
e) Bescheide über kraftfahrrechtliche Bewilligungen,
die zur Verwendung des Fahrzeuges
auf Straßen mit öffentlichem Verkehr
erforderlich sind (§ 101 Abs. 5, § 104
Abs. 5 lit. d, Abs. 7 und 9),
f) das gemäß § 17 Arbeitszeitgesetz vorgeschriebene
persönliche Fahrtenbuch oder
den Nachweis über eine erteilte Ausnahme,
g) auf Grund gewerberechtlicher Vorschriften
für die Durchführung von Beförderungen
oder von Leerfahrten erforderliche Dokumente.
Im Falle der Anzeige des Verlustes eines oder
mehrerer der in den lit. a bis g angeführten
Dokumenten hat die Behörde oder die nächste
Dienststelle des öffentlichen Sicherheitsdienstes,
bei der der Besitzer des in Verlust geratenen
Dokumentes dies beantragt, diesem eine Bestätigung
über die Verlustanzeige auszustellen. Die
Bestätigung über die Verlustanzeige ersetzt die
in den lit. b bis e angeführten Dokumente bis
zur Ausstellung des neuen Dokumentes, jedoch
nicht länger als eine Woche, die in der lit. a angeführten
Dokumente vier Wochen, gerechnet vom
Tage des Verlustes. Lenker von Zugmaschinen,
Motorkarren oder selbstfahrenden Arbeitsmaschinen
müssen die in den lit. a bis g angeführten
Dokumente auf Fahrten im Umkreis von nicht
mehr als 10 km vom dauernden Standort des
Fahrzeuges nicht mitführen."
231. Im § 102 hat der Abs. 10 zu lauten
„(10) Der Lenker hat auf Fahrten Verbandzeug,
das zur Wundversorgung geeignet und in
einem widerstandsfähigen Behälter staubdicht
verpackt und gegen Verschmutzung geschützt ist,
sowie bei mehrspurigen Kraftfahrzeugen eine geeignete
Warneinrichtung mitzuführen."
232. Im § 102 wird am Ende als neuer Abs. 12
angefügt
„(12) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes
sind berechtigt, Personen am Lenken
oder an der Inbetriebnahme eines Fahrzeuges
zu hindern, wenn diese hiedurch begehen oder
begehen würden eine Übertretung
a) des § 36 lit. a oder des § 82 Abs. 1 bis 3,
b) des § 36 lit. b oder des § 82 Abs. 4, unbeschadet
des § 51 Abs. 3,
c) des § 36 lit. c, wenn durch die Übertretung
die Verkehrssicherheit gefährdet wird,
d) des § 64 Abs. 1 erster Satz zweiter Halbsatz,
des § 75 a lit. a oder c, des § 85
oder des § 96 Abs. 6,
e) des § 75 a lit. b oder des Abs. 3 dritter Satz,
wenn durch die Nichterfüllung von Auflagen
die Verkehrssicherheit gefährdet wird,
f) des Abs. 5 lit. a, wenn der Besitz der vorgeschriebenen
Lenkerberechtigung nicht
glaubhaft gemacht werden kann oder wenn
der Führerschein gemäß § 76 vorläufig abgenommen
wurde,
g) des § 101, des § 104 oder des § 106, wenn
durch die Übertretung die Verkehrssicherheit
gefährdet wird.
Zu diesem Zweck sind, falls erforderlich, je nach
Lage des Falles und Art des Fahrzeuges oder der
Beladung Zwangsmaßnahmen, wie etwa Abnahme
der Fahrzeugschlüssel, Absperren oder
Einstellung des Fahrzeuges und dergleichen,
anzuwenden. Solche Zwangsmaßnahmen sind
unverzüglich aufzuheben, wenn der Grund für
ihre Anwendung weggefallen ist, im Falle der
lit. d oder f auch, wenn eine andere Person, bei
der keine Hinderungsgründe gegeben sind, beabsichtigt,
das Fahrzeug in Betrieb zu nehmen
und zu lenken."
233. Im § 103 Abs. 1 zweiter Satz ist an Stelle
der Worte „bereitgestellt ist" einzufügen: „sowie
bei mehrspurigen Kraftfahrzeugen eine Warneinrichtung
bereitgestellt ist".
233 a. Im § 103 hat der Abs. 2 zu lauten
„(2) Der Zulassungsbesitzer darf das Lenken
seines Kraftfahrzeuges oder die Verwendung
seines Anhängers nur Personen überlassen, die
die erforderliche Lenkerberechtigung besitzen.
Er hat der Behörde auf Verlangen unverzüglich,
im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen
zwei Wochen nach Zustellung, Auskunft darüber
zu erteilen, wem er jeweils das Lenken seines
Kraftfahrzeuges oder die Verwendung seines Anhängers
überlassen hat, und entsprechende Aufzeichnungen
zu führen, wenn er ohne diese die
verlangte Auskunft nicht erteilen kann; dies gilt
sinngemäß, wenn ein Zulassungsbesitzer selbst
das Kraftfahrzeug gelenkt oder den Anhänger
verwendet hat."
234. Im § 103 wird nach dem Abs. 2 als
neuer Abs. 2 a eingefügt
„(2 a) Bei Fahrzeugen, die gewerbsmäßig ohne
Beistellung eines Lenkers vermietet wurden, ist
Abs. 2 sinngemäß auch auf den Mieter anzuwenden."
235. Im § 103 hat der Abs. 4 zu lauten
„(4) Der Zulassungsbesitzer eines Lastkraftwagens
mit einem Eigengewicht von mehr als
3500 kg oder eines Omnibusses hat dafür zu
sorgen, daß der Fahrtschreiber und der Wegstreckenmesser
für Fahrten betriebsbereit sind. Die
Zulassungsbesitzer von Lastkraftwagen mit einem
Eigengewicht von mehr als 3500 kg oder von
Omnibussen haben dafür zu sorgen, daß vor
Fahrten die Namen der Lenker, der Tag und der
Ausgangspunkt oder die Kursnummern der Fahrten
sowie am Beginn und am Ende der Fahrten
der Stand des Wegstreckenmessers in entsprechender
Weise in die Schaublätter des Fahrtschreibers
eingetragen werden. Sie haben die
Schaublätter ein Jahr, gerechnet vom Tag der
letzten Eintragung, aufzubewahren und der Behörde
auf Verlangen zur Einsichtnahme vorzulegen."
236. Im § 103 wird nach dem Abs. 5 als neuer
Abs. 5 a eingefügt
„(5 a) Der Zulassungsbesitzer eines Omnibusses
hat unbeschadet der Bestimmungen des Kraftfahrlinienrechtes
dafür zu sorgen, daß der Zustand
und die Wirksamkeit der Bremsanlagen
und der Lenkung sowie der Zustand der Bereifung
des Fahrzeuges von geeigneten Fachkräften
halbjährlich geprüft werden. Die erste Halbjahresfrist
läuft ab der erstmaligen Zulassung; § 55
Abs. 2 letzter Satz gilt sinngemäß. Der so bestimmte
Zeitpunkt für die Prüfung darf jeweils
um einen Monat unter- oder überschritten werden.
Die Prüfung kann unterlassen werden, wenn
zu dem betreffenden Zeitpunkt eine wiederkehrende
Überprüfung oder eine Zwischenüberprüfung
auf Grund des Kraftfahrlinienrechtes stattfindet."
237. Im § 103 Abs. 6 ist an Stelle der lit. a und
b zu setzen
„a) die ein Deckkennzeichen gemäß § 48 Abs. 1
lit. b führen,
b) deren Kennzeichen gemäß § 48 Abs. 4 fünfter
Satz die Bezeichnung des sachlichen
Bereiches enthalten oder
c) die zur Durchführung von Kontrollen oder
Überwachungen verwendet werden."
238. Im § 103 hat der Abs. 8 zu entfallen.
239. Im § 103 ist als neuer Abs. 9 anzufügen
„(9) Die in diesem Bundesgesetz und in den
auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen
dem Zulassungsbesitzer auferlegten
Pflichten hat bei nicht voll handlungsfähigen
Zulassungsbesitzern deren gesetzlicher Vertreter
zu erfüllen."
240. Im § 104 hat der Abs. 2 zu lauten
„(2) Anhänger dürfen mit Kraftwagen nur gezogen
werden
a) wenn sie durch die im § 13 angeführten
Vorrichtungen mit dem Zugfahrzeug sicher
verbunden sind und die Radspur des Anhängers,
außer bei unabhängig vom Zugfahrzeug
zu lenkenden Anhängern, auf
gerader, waagrechter Fahrbahn von der
Richtung der Spur des Zugfahrzeuges nur
geringfügig abweichen kann; jedoch dürfen
landwirtschaftliche Anhänger, mit denen
eine Geschwindigkeit von 25 km/h nicht
überschritten werden darf, wenn sie mit
Zugmaschinen gezogen werden, auch nur
durch die Anhängerdeichsel mit dem Zugfahrzeug
verbunden sein. Bei Langgutführen
darf ferner der Anhänger auch nur
durch das Ladegut des Zugfahrzeuges gezogen
werden, wenn er mit dessen Ladegut
sicher verbunden ist;
b) wenn die Anhängerdeichsel, sofern sie sich
ohne den Willen des Lenkers von der
Anhängevorrichtung loslöst, nur geringfügig
abfallen kann (§ 13 Abs. 2); dies
gilt jedoch nicht für Anhänger, die selbsttätig
zum Stehen gebracht werden, wenn
sie ohne den Willen des Lenkers nicht mehr
durch die Anhängevorrichtung mit dem
Zugfahrzeug verbunden sind, sowie für
landwirtschaftliche Anhänger, mit denen
eine Geschwindigkeit von 25 km/h nicht
überschritten werden darf;
c) bei leichten Anhängern ohne Bremse, wenn
das Eigengewicht des Zugfahrzeuges das
Doppelte des höchsten zulässigen Gesamtgewichtes
des Anhängers überschreitet;
d) bei landwirtschaftlichen Anhängern mit
einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht
von nicht mehr als 1500 kg, mit denen
eine Geschwindigkeit von 25 km/h nicht
überschritten werden darf und die keine
Bremse haben, wenn das Eigengewicht des
Zugfahrzeuges nicht geringer ist als das
höchste zulässige Gesamtgewicht des Anhängers;
e) bei Anhängern, die breiter sind als das
Zugfahrzeug, wenn der Anhänger vorne
auf beiden Seiten mit je einer Begrenzungsleuchte
ausgerüstet ist, die so am äußersten
Rand des Fahrzeuges angebracht ist, daß
anderen Straßenbenützern dessen größte
Brate erkennbar gemacht werden kann.
Dies gilt jedoch nicht für landwirtschaftliche
Anhänger, mit denen eine Geschwindigkeit
von 25 km/h nicht überschritten
werden darf, wenn die äußersten Punkte
des Anhängers nicht mehr als 40 cm über
die äußersten Punkte der Leuchtflächen der
Begrenzungsleuchten des Zugfahrzeuges
hinausragen;
f) wenn bei Bewilligungen gemäß Abs. 9 vierter
Satz erteilte Auflagen erfüllt werden;
g) wenn Zugfahrzeug und Anhänger die gemäß
§ 28 Abs. 4 vorgeschriebene Beschaffenheit
aufweisen."
241. Im § 104 Abs. 5 erster Satz hat der zweite
Halbsatz zu lauten: „hiebei gelten Abs. 2 lit. a
erster Halbsatz, lit. c und lit. g sinngemäß."
242. Im § 104 Abs. 5 lit. e ist am Ende anzufügen
„für das Ziehen von breiteren Anhängern
gilt lit. d sinngemäß;"
243. Im § 104 Abs. 9 hat der erste Satz zu
lauten
„Bei Kraftwagen mit Anhängern darf die
Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte,
bei Sattelkraftfahrzeugen abzüglich der größeren
der höchsten zulässigen Sattellasten beider Fahrzeuge,
wenn diese gleich sind, einer dieser Sattellasten
38000 kg nicht überschreiten."
244. Im § 104 Abs. 9 hat der letzte Satz zu
lauten
„S 36 lit. c, § 39 Abs. 2 und 3 und § 40 Abs. 4
sind sinngemäß anzuwenden."
245. Im § 105 Abs. 1 ist am Ende des ersten
Satzes der Punkt durch einen Strichpunkt zu
ersetzen und einzufügen: „als teilweise hochgehoben
gilt ein abzuschleppendes Fahrzeug
auch, wenn es auf eine Abschleppachse aufgesetzt
ist."
246. Im § 105 ist an den Abs. 4 anzufügen
„Wenn beim Abschleppen eines teilweise hochgehobenen
Fahrzeuges dessen hintere Leuchten
nicht wirksam oder nicht sichtbar sind und die
hinteren Leuchten des Zugfahrzeuges für nachfolgende
Lenker nicht sichtbar bleiben, müssen
am abgeschleppten Fahrzeug für nachfolgende
Lenker achtbare Ersatzvorrichtungen (§ 99
Abs. 2) angebracht sein; für diese Ersatzvorrichtungen
gelten die Bestimmungen für die
hinteren Leuchten von Anhängern sinngemäß."
247. Im § 106 Abs. 1 a hat die lit. b zu lauten
„b) für landwirtschaftliche Zugmaschinen,
Motorkarren und selbstfahrende Arbeitsmaschinen,".
248. Im § 106 hat der Abs. 5 zu lauten
„(5) Die Behörde kann die Beförderung von
mehr als acht Personen, abgesehen vom Lenker,
mit Lastkraftwagen bewilligen, wenn dies vorwiegend
im öffentlichen Interesse liegt, wie insbesondere
bei einem Verkehrsnotstand. Diese
Bewilligung ersetzt nicht die auf Grund gewerberechtlicher
Vorschriften erforderlichen Berechtigungen
zur Beförderung von Personen mit
Kraftfahrzeugen. Die Bewilligung darf nur
erteilt werden, wenn die Fahrzeuge so gebaut,
ausgerüstet und ausgestattet sind, daß ihre Verkehrs-
und Betriebssicherheit in dem für die
Anzahl der zu befördernden Personen erforderlichen
Ausmaß gewährleistet ist und wenn eine
Versicherungsbestätigung gemäß § 61 Abs. 1 in
zweifacher Ausfertigung vorgelegt wurde. Die
Fahrzeuge müssen so beschaffen sein, daß Personen
sicher ein- und aussteigen können. Sie
müssen mit sicher angebrachten Sitzen, mit
Vorrichtungen zum Oberdecken der Ladefläche
und mit ausreichenden, für nachfahrende
Straßenbenützer nicht sichtbaren Leuchten zur
Beleuchtung des Laderaumes ausgerüstet sein.
Die Fahrzeuge müssen eine Verlangsameranlage
(§ 6 Abs. 6) aufweisen; ihre Betriebsbremsanlage
muß eine Zweikreisbremsanlage sein. Dieser
Absatz gilt nicht für Heeresfahrzeuge."
249. Im § 106 Abs. 8 erster Satz ist an Stelle
der Worte „Anhängern, die zur Verwendung
im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen
Betriebes oder für Möbeltransporte bestimmt
sind," zu setzen „landwirtschaftlichen Anhängern,
oder mit Anhängern, die für Möbeltransporte
bestimmt sind,".
250. Im § 107 Abs. 1 ist an Stelle des Wortes
„Leuchten" zu setzen „Warnleuchten".
251. Im § 108 Abs. 3 dritter Satz ist an Stelle
der Worte „§ 65 Abs. 4 gilt sinngemäß" zu
setzen „§ 65 Abs. 1 gilt sinngemäß".
252. Im § 109hat der Abs. 1 zu lauten
„(1) Eine Fahrschulbewilligung (§ 108 Abs. 3)
darf nur natürlichen Personen und nur Personen
erteilt werden, die
a) das 24. Lebensjahr vollendet haben,
b) vertrauenswürdig sind,
c) die Leistungsfähigkeit der Fahrschule gewährleisten
können,
d) auch im Hinblick auf die Lage ihres ordentlichen
Wohnsitzes die unmittelbare persönliche
Leitung der Fahrschule erwarten lassen,
sofern nicht ein Leiter im Sinne des
§ 113 Abs. 2 lit. b und c bestellt wird,
e) das Diplom der Fakultät für Maschinenbau
oder für Elektrotechnik einer österreichischen
Technischen Universität besitzen
oder die Reifeprüfung an einer Östetreichischen
Höheren technischen Lehranstalt
maschinen- oder elektrotechnischer Richtung
erfolgreich bestanden haben,
f) eine Fahrschullehrerberechtigung (§ 116)
für die in Betracht kommenden Gruppen
von Kraftfahrzeugen besitzen,
g) seit mindestens drei Jahren eine Lenkerberechtigung
für die Gruppe von Kraftfahrzeugen
besitzen, für die Lenker ausgebildet
werden sollen, und glaubhaft
machen, daß sie innerhalb der letzten fünf
Jahre mindestens drei Jahre lang solche
Fahrzeuge tatsächlich gelenkt haben und
nicht wegen schwerer Verstöße gegen kraftfahrrechtliche
oder straßenpolizeiliche Vorschriften
bestraft worden sind; bei Bewerbern
um eine Fahrschulbewilligung für
die Gruppe D ist jedoch nur eine Lenkerberechtigung
für die Gruppe C und die
Lenkerpraxis mit Fahrzeugen dieser Gruppe,
sofern sie nicht auch in eine andere Gruppe
fallen, erforderlich und die
h) glaubhaft machen, daß sie Gelegenheit
hatten, mindestens drei Jahre, für Besitzer
eines in der lit. e angeführten Diploms
ein Jahr lang als Fahrschullehrer die für
das Ausbilden von Lenkern erforderlichen
Erfahrungen auf dem Gebiete des Kraftfahrwesens
zu erwerben."
253. Im § 109 Abs. 2 ist an Stelle der Worte
„Das Bundesministerium für Handel, Gewerbe
und Industrie" zu setzen „Der Bundesminister
für Verkehr".
254. Im § 109 hat der Abs. 3 zu lauten
„(3) Der Landeshauptmann kann bei Erteilung
der Fahrschulbewilligung für die Gruppen A,
E, F oder G vom Erfordernis des im Abs. 1
lit. g angeführten Nachweises über die Zeiten
des Besitzes der erforderlichen Lenkerberechtigung
und von der Glaubhaftmachung der erforderlichen
Lenkerpraxis befreien, wenn aus
anderen Gründen anzunehmen ist, daß der Antragsteller
eine ausreichende fachliche Befähigung
besitzt; dies gilt sinngemäß auch bei der
Ausdehnung einer Fahrschulbewilligung auf weitere
Gruppen von Fahrzeugen."
255. Im § 112 hat der Abs. 3 zu lauten
„(3) Schulfahrzeuge müssen hinsichtlich ihrer
Bauart, ihrer Abmessungen, ihrer höchsten zulässigen
Gesamtgewichte und Achslasten und
ihrer Ausrüstung den allgemein im Verkehr verwendeten
Fahrzeugen der in Betracht kommenden
Gruppe (§ 65) entsprechen; dies gilt nicht
für Fahrzeuge zur Ausbildung von körperbehinderten
Fahrschülern. Bei Schulkraftwagen
muß es vom Platz neben dem Lenkerplatz aus
möglich sein, auf die Fahrweise des Fahrschülers
hinreichend Einfluß zu nehmen und die Betriebs- und
Hilfsbremsanlage sowie Vorrichtung zum
Abgeben von akustischen Warnzeichen und die
Vorrichtung zum Abgeben von optischen Warnzeichen
zu betätigen und die Scheinwerfer abzublenden."
256. Im § 113 Albs. 2 ist am Ende anzufügen
„Der Bundesminister für Verkehr hat von der
Verpflichtung nach lit. b zu befreien, wenn die
Leistungsfähigkeit der Fahrschule gewährleistet
ist und keine Bedenken bestehen; diese Befreiung
darf nur für längstens fünf Jahre und bei Nachkommen
ersten Grades nur bis zur Vollendung
ihres 24. Lebensjahres erteilt werden,"
257. Im § 114 hat der Abs. 3 zu lauten
„(3) Für Schulfahrten verwendete Fahrzeuge
müssen durch am Fahrzeug angebrachte Tafeln
mit dem Buchstaben "L" in vollständig sichtbarer
und dauernd gut lesbarer und unverwischbarer
weißer Schrift auf helfblauem Grund sowie
durch am Fahrzeug angebrachte Tafeln mit der
vollständig sichtbaren und dauernd gut lesbaren
und unverwischbaren Aufschrift „Fahrschule" in
schwarzer Schrift auf gelbem Grund aus beiden
Fahrtrichtungen anderen Straßenbenützern als
für Schulfahrten verwendete Fahrzeuge erkennbar
sein; die Aufschrift „Fahrschule" darf durch
zusätzliche Angaben über die Fahrschule ergänzt
sein. Bei Motorrädern können die vorgeschriebenen
Aufschriften statt auf dem Fahrzeug
auch über der Kleidung des Fahrschülers
und des Lehrenden angebracht sein. Die Bezeichnung
der Fahrschule muß dem gemäß § 112
Abs. 1 genehmigten Wortlaut entsprechen."
258. Im § 114 Abs. 4 ist im letzten Satz
nach dem Wort „Sicherheitsgurten" ein Beistrich
zu setzen und einzufügen bei Schulfahrten mit
Motorrädern des Sturzhelmes,".
259. Im § 116 Abs. 1 hat der zweite Satz zu
lauten
„5 65 Abs. 1 gilt sinngemäß, jedoch umfaßt
die Fahrschullehrerberechtigung für die Gruppe C
oder D nicht auch die für die Gruppen B, F
und G."
259 a. Im § 116 Abs. 2 erster Satz ist an Stelle
der Worte „Das Bundesministerium für Handel,
Gewerbe und Industrie" zu setzen „Der Bundesminister
für Verkehr".
259 b. Im § 116 hat der Abs. 3 zu lauten
„(3) Vor der Erteilung der Fahrschullehrerberechtigung
(Abs, 1) hat der Landeshauptmann
ein Gutachten eines rechtskundigen und eines
technischen gemäß § 127 Abs. 2 und 3 bestellten
Sachverständigen darüber einzuholen, ob der Antragsteller
die Lehrbefähigung für die in Betracht
kommenden Gruppen von Fahrzeugen besitzt.
Dieses Gutachten ist auf Grund der Lehrbefähigungsprüfung
(§ 118) zu erstatten. Es hat
nur auszusprechen, ob der Begutachtete die Lehrbefähigung
für Fahrschullehrer für die in Betracht
kommenden Gruppen von Fahrzeugen besitzt
oder nicht; wurde die Prüfung nicht bestanden,
so ist auch auszusprechen, wann sie
frühestens wiederholt werden kann. Die Prüfung
darf nicht vor Ablauf von zwei Monaten
und im Zuge desselben Verfahrens nicht mehr
als zweimal wiederholt werden; wurde die Prüfung
ein zweites Mal nicht bestanden, so ist für
die Wiederholung eine entsprechend längere Frist
festzusetzen. Das Gutachten ist von beiden Sachverständigen
gemeinsam zu erstatten und darf
nur „fachlich befähigt" lauten, wenn beide Sachverständigen
dieser Ansicht sind. Bei Ablehnung
oder Zurückziehung des Antrages auf Erteilung
der Fahrschullehrerberechtigung wegen mangelnder
Lehrbefähigung darf ein neuerlicher Antrag
nicht vor Ablauf von fünf Jahren gestellt werden."
260. Im § 116 Abs. 6 wird der Punkt am
Ende des ersten Satzes gestrichen und angefügt
„und nur wenn keine Bedenken bestehen."
261. Im § 117 Abs. 1 erster Satz hat der zweite
Halbsatz zu lauten
„§ 65 Abs. 1 gilt sinngemäß, jedoch umfaßt die
Fahrlehrerberechtigung für die Gruppe C oder
D nicht auch die für die Gruppen B, F und G."
262. Im § 118 Abs. 4 hat der letzte Satz zu
lauten
„Wurde die theoretische Prüfung oder ihr schriftlicher
oder mündlicher Teil bestanden, so darf
die theoretische Prüfung oder der bereits bestandene
Teil bei Wiederholungen innerhalb von
sechs Monaten nicht mehr abgenommen werden."
263. Im § 122 hat der Abs. 1 zu lauten
„(1) Übungsfahrten zur unentgeltlichen, nicht
gewerbsmäßig betriebenen Ausbildung eines
Bewerbers um eine Lenkerberechtigung dürfen
unbeschadet der Bestimmungen der §§ 120
und 121 nur mit Bewilligung der Behörde
durchgeführt werden, in deren örtlichem Wirkungskreis
der Lehrende seinen ordentlichen
Wohnsitz hat. Die Bewilligung darf nur erteilt
werden, wenn der Bewerber das erforderliche
Mindestalter erreicht hat oder in spätestens drei
Monaten erreichen wird, wenn er verkehrszuverlässig
(§ 66) ist und wenn er zum Lenken
von Kraftfahrzeugen der Gruppe, für die die
Bewilligung angestrebt wird, geistig und körperlich
geeignet (§ 69) ist. Eine Bewilligung zur
Vornahme von Übungsfahrten mit Kraftfahrzeugen
der Gruppe A (§ 65) darf nicht erteilt
werden."
264. Im § 122 ist am Ende des Abs. 2 anzufügen
„Die Bewilligung darf für denselben Bewerber
um eine Lenkerberechtigung nur einmal und
für nicht länger als ein Jahr erteilt werden; sie
ist, soweit dies auf Grund der Erhebungen oder
wegen der Art der vom Lernenden angestrebten
Lenkerberechtigung nach den Erfordernissen der
Verkehrssicherheit nötig ist, unter den entsprechenden
Auflagen oder zeitlichen, örtlichen
oder sachlichen Beschränkungen der Gültigkeit
zu erteilen."
265. Im § 122 Abs. 3 ist am Ende anzufügen
„Das Kennzeichen und die Fahrgestellnummer
des zur Vornahme der Übungsfahrten verwendeten
Kraftfahrzeuges sind im Bewilligungsbescheid
anzuführen."
266. Im § 122 Abs. 5 dritter Satz ist an Stelle
der Worte „eine Hilfsbremse" zu setzen „die
Hilfsbremsanlage".
267. Im § 122 Abs. 5 hat der letzte Satz zu
entfallen.
268. Im § 122 ist nach dem Abs. 5 als neuer
Abs. 6 anzufügen
„(6) Die im Abs. 1 angeführte Bewilligung
erlischt, wenn dem Lehrenden die Lenkerberechtigung
für die Gruppe, in die das für die
Übungsfahrt zu verwendende Fahrzeug fällt,
entzogen (§ 73) oder vorübergehend entzogen
(§ 74) wurde oder wenn sie durch Zeitablauf
erloschen ist. Wurde dem Lehrenden die Lenkerberechtigung
für eine andere Gruppe entzogen
oder vorübergehend entzogen oder ist sie durch
Zeitablauf erloschen, so ist ihm die Bewilligung
zu entziehen, wenn auf Grund der für die Entziehung
der Lenkerberechtigung maßgebenden
Gründe anzunehmen ist, daß der Lehrende durch
weitere Übungsfahrten die Verkehrssicherheit
gefährden oder den Zweck der Übungsfahrten
nicht mehr erreichen wird. Dies gilt sinngemäß
auch, wenn eine oder mehrere dem Lehrenden
erteilte Lenkerberechtigungen durch Auflagen
oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen
der Gültigkeit eingeschränkt wurden.
Personen, denen eine Bewilligung gemäß Abs. 1
entzogen worden ist, darf eine neue Bewilligung
erst erteilt werden, wenn die Gründe, die zur
Entziehung der Bewilligung geführt haben,
weggefallen sind. Die Bewilligung ist ferner zu
entziehen, wenn
a) die Voraussetzungen zu ihrer Erteilung
nicht mehr gegeben sind,
b) die bei ihrer Erteilung vorgeschriebenen
Einschränkungen oder Auflagen nicht eingehalten
werden,
c) das für die Übungsfahrten verwendete
Fahrzeug nicht Verkehrs- und betriebssicher
oder nicht gemäß Abs. 5 gekennzeichnet
ist oder
d) die Vorschriften über die Erteilung des
praktischen Unterrichtes (Abs. 4) nicht
eingehalten werden.
Eine Berufung gegen die Entziehung der
Bewilligung hat keine aufschiebende Wirkung."
269. Im § 123 hat der Abs. 1 zu lauten
„(1) Für die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen
Amtshandlungen ist, sofern darin nichts anderes
bestimmt ist, in erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörde,
im örtlichen Wirkungsbereich
einer Bundespolizeibehörde diese, und in
zweiter Instanz der Landeshauptmann, bei Bescheiden,
mit denen für die Dauer von mindestens
fünf Jahren eine Lenkerberechtigung entzogen
oder das Recht, von einem ausländischen Führerschein
Gebrauch zu machen, aberkannt wird, in
dritter Instanz der Bundesminister für Verkehr
zuständig. Entscheidet der Landeshauptmann in
erster Instanz, so ist in zweiter Instanz der Bundesminister
für Verkehr zuständig."
269 a. Im § 123 wird am Ende als neuer Abs. 4
angefügt
„(4) Die im § 103 Abs. 2 zweiter Satz angeführten
Erhebungen sind im Sinne des § 39 Abs. 2
letzter Satz AVG 1950, außer bei Gefahr im Verzug,
schriftlich oder telefonisch durchzuführen."
270. Im § 124 hat der Abs. 1 zu lauten
„(1) Der Bundesminister für Verkehr hat zur
Begutachtung von Typen von Kraftfahrzeugen
oder Anhängern, von Fahrgestellen solcher Fahrzeuge
oder Teilen oder Ausrüstungsgegenständen
solcher Fahrzeuge (§ 29 Abs. 4) technische Sachverständige
zu bestellen. Die Sachverständigen
müssen für diese Begutachtung besonders geeignet
sein. Ein Verzeichnis der bestellten Sachverständigen
ist im Bundesministerium für Verkehr zur
allgemeinen Einsicht aufzulegen. Dieses Verzeichnis
muß mindestens je einen Sachverständigen aus
dem Personalstand des Bundesministeriums für
Land- und Forstwirtschaft und des Bundesministeriums
für Landesverteidigung sowie mindestens
zwei aus dem Personalstand eines jeden Bundeslandes
enthalten, sofern ein Vorschlag seines Landeshauptmannes
vorliegt."
271. Im § 124 hat die Einleitung des Abs. 2
zu lauten
„(2) Zu Sachverständigen gemäß Abs. 1 dürfen
nur bestellt werden:".
272. Im § 124 Abs. 2 Z. 1 lit. a ist an Stelle
der Worte „Ingenieurdiplom oder Doktorat der
Fakultät für Maschinenwesen und Elektrotechnik
einer österreichischen Technischen Hochschule"
zu setzen: „Diplom der Fakultät für Maschinenbau
oder für Elektrotechnik einer österreichischen
Technischen Universität".
273. Im § 124 Abs. 2 Z. 2 lit. b ist an Stelle
der Worte „Ingenieurdiplom oder Doktorat der
Fakultät für Maschinenwesen und Elektrotechnik
einer österreichischen Technischen Hochschule"
zu setzen: „Diplom der Fakultät für Maschinenbau
oder für Elektrotechnik einer österreichischen
Technischen Universität".
274. Im § 124 hat der Abs. 3 zu lauten
„(3) Der Bundesminister für Verkehr kann
auch Besitzer anderer als der im Abs. 2 Z. 1
lit. a und Z. 2 angeführten Diplome zu Sachverständigen
gemäß Abs. 1 bestellen, wenn sie
eine der im Abs. 2 Z. 1 lit. a und Z. 2 lit. b angeführten
Ausbildung gleichwertige Ausbildung genossen
haben und bei ihnen die übrigen im Abs. 2
angeführten Voraussetzungen vorliegen."
275. Im § 125 hat die Einleitung des Abs. 2
zu lauten
„(2) Zu Sachverständigen gemäß Abs. 1 dürfen
nur bestellt werden:".
276. Im § 125 Abs. 2 Z. 1 lit. a ist an Stelle
der Worte „Ingenieurdiplom oder Doktorat der
Fakultät für Maschinenwesen und Elektrotechnik
einer österreichischen Technischen Hochschule"
zu setzen: „Diplom der Fakultät für Maschinenbau
oder für Elektrotechnik einer österreichischen
Technischen Universität".
277. Im § 125 Abs. 2 Z. 2 lit. b ist an Stelle
der Worte „Ingenieurdiplom oder Doktorat der
Fakultät für Maschinenwesen und Elektrotechnik
einer österreichischen Technischen Hochschule"
zu setzen: „Diplom der Fakultät für Maschinenbau
oder für Elektrotechnik einer österreichischen
Technischen Universität".
278. Im § 125 hat der Abs. 3 zu lauten
„(3) Der Landeshauptmann kann auch Besitzer
anderer als der im Abs. 2 Z. 1 lit. a und Z. 2
lit. b angeführten Diplome und Reifezeugnisse zu
Sachverständigen gemäß Abs. 1 bestellen, wenn
der Bundesminister für Verkehr festgestellt hat,
daß sie eine der im Abs. 2 Z. 1 lit. a und Z. 2
lit. b angeführten Ausbildung gleichwertige Ausbildung
genossen haben und bei ihnen die übrigen
im Abs. 2 angeführten Voraussetzungen vorliegen."
279. Im § 126 Abs. 3 Z. 1 lit. a ist an Stelle
der Worte „Ingenieurdiplom oder Doktorat der
Fakultät für Maschinenwesen und Elektrotechnik
einer österreichischen Technischen Hochschule"
zu setzen: „Diplom der Fakultät für Maschinenbau
oder für Elektrotechnik einer österreichischen
Technischen Universität".
280. Im § 126 Abs. 3 Z. 2 lit. b ist an Stelle
der Worte „Ingenieurdiplom oder Doktorat der
Fakultät für Maschinenwesen und Elektrotechnik
einer österreichischen Technischen Hochschule"
zu setzen: „Diplom der Fakultät für Maschinenbau
oder für Elektrotechnik einer österreichischen
Technischen Universität".
281. Im § 126 hat der Abs. 4 zu lauten
„(4) Der Landeshauptmann kann auch Besitzer
anderer als der im Abs. 3 Z. 1 lit. a und Z. 2
lit. b angeführten Diplome und Reifezeugnisse
zu technischen Sachverständigen gemäß Abs. 1
bestellen, wenn der Bundesminister für Verkehr
festgestellt hat, daß sie eine der im Abs. 3 Z. 1
lit. a und Z. 2 lit. b angeführten Ausbildung
gleichwertige Ausbildung genossen haben und
bei ihnen die übrigen im Abs. 3 angeführten
Voraussetzungen vorliegen."
282. Im § 127 Abs. 3 hat die lit. a zu lauten
„a) Diplom der Fakultät für Maschinenbau
oder für Elektrotechnik einer österreichischen
Technischen Universität,".
283. Im § 127 hat der Abs. 4 zu lauten
„(4) Der Landeshauptmann kann auch Besitzer
anderer als der im Abs. 3 lit. a angeführten Diplome
zu technischen Sachverständigen gemäß
Abs. 1 bestellen, wenn der Bundesminister für
Verkehr festgestellt hat, daß sie eine der im
Abs. 3 lit. a angeführten Ausbildung gleichwertige
Ausbildung genossen haben und bei ihnen die
übrigen im Abs. 3 angeführten Voraussetzungen
vorliegen."
284. Der § 128 hat zu lauten
„§ 128. Allgemeine Bestimmungen
über die Sachverständigen
(1) Die in den §§ 124 bis 127 angeführten
Sachverständigen sind auf die Dauer von höchstens
fünf Jahren zu bestellen. Sie sind verpflichtet,
die auf Grund dieses Bundesgesetzes von
ihnen verlangten Gutachten zu dem von der Behörde
bestimmten Zeitpunkt zu erstatten. Sie sind
hinsichtlich der zur Erstattung des Gutachtens
vorzunehmenden Prüfung bezüglich der dabei
anzuwendenden Hilfsmittel und Methoden, insbesondere
hinsichtlich von Verzeichnissen der zu erhebenden
Umstände und zu stellenden Fragen, sowie
hinsichtlich des Inhaltes und des Umfanges
der Prüfung an die Weisungen der Behörde gebunden,
von der sie bestellt wurden.
(2) Die Sachverständigen sind von ihrer Funktion
zu entheben, wenn sie ihre Enthebung selbst
beantragt haben, ihre besondere Eignung nicht
mehr gegeben ist, sie Weisungen nach Abs. 1
nicht befolgen oder ihre Dienstbehörde die Zustimmung
zu ihrer Heranziehung als Sachverständige
widerruft. Sie können enthoben werden,
wenn sie ohne berücksichtigungswürdige Gründe
die Erstattung eines Gutachtens abgelehnt haben."
285. Im § 129 Abs. 1 ist an Stelle des Betrages
„12.000 S" zu setzen „20000 S".
286. Im § 130 Abs. 1 erster Satz ist an Stelle
der Worte „Das Bundesministerium für Handel,
Gewerbe und Industrie" zu setzen „Der Bundesminister
für Verkehr".
287. Im § 130 Abs. 3 zweiter Satz ist an Stelle
der Worte „Das Bundesministerium für Handel,
Gewerbe und Industrie" zu setzen „Der Bundesminister
für Verkehr".
288. Im § 130 Abs. 4 hat die lit. a zu lauten
„a) der Bestellte wegen einer oder mehrerer
gerichtlich strafbarer Handlungen zu einer
Strafe von mehr als sechs Monaten oder
wegen einer mit Bereicherungsvorsatz begangenen
gerichtlich strafbaren Handlung
rechtskräftig verurteilt wurde,"
289. Im § 130 Abs. 6 erster Satz äst an Stelle
der Worte „für Handel, Gewerbe und Industrie"
zu setzen „für Verkehr".
290. Im § 131 hat der Abs. 2 zu lauten
„(2) Die Bundesprüfanstalt für Kraftfahrzeuge
untersteht als Anstalt ohne Rechtspersönlichkeit
dem Bundesminister für Verkehr. Das Anstaltspersonal
ist unbeschadet der dienstrechtlichen und
disziplinären Unterordnung unter den Bundesminister
für Verkehr in Angelegenheiten der Anstalt
einem Leiter unmittelbar unterstellt und an
dessen Weisungen gebunden."
291. Im § 131 Abs. 4 ist an Stelle der Worte
„dem Bundesministerium für Handel, Gewerbe
und Industrie" zu setzen „dem Bundesminister
für Verkehr".
292. Im § 132 hat der Abs. 2 zu lauten
„(2) Fahrzeuge, die vor dem Inkrafttreten dieses
Bundesgesetzes zum Verkehr zugelassen worden
sind, sind von den Bestimmungen ausgenommen
a) des § 4 Abs. 5 über Sicherheitsgurte,
b) des § 8 Abs. 2 über die Lenkhilfe,
c) des § 10 Abs. 1 über die Sicht bei Bruch von
Windschutz- und Klarsichtscheiben,
d) des § 13 Abs. 3 über die selbsttätig schließende
Anhängevorrichtung,
e) bei landwirtschaftlichen Zugmaschinen des
§ 18 Abs. 1 über die Ausrüstung mit einer
zweiten Bremsleuchte,
f) bei landwirtschaftlichen Zugmaschinen und
Anhängern des § 19 Abs. 1 und 3 über die
Ausrüstung mit Fahrtrichtungsanzeigern,
g) des § 21 über Scheibenwaschvorrichtungen
und Vorrichtungen gegen das Beschlagen
und Vereisen,
h) bei landwirtschaftlichen Zugmaschinen mit
einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr
als 25 km/h des § 22 Abs. 2 über die Betätigung
der Vorrichtung zum Abgeben von
optischen Warnzeichen, wenn der Lenker
die Lenkvorrichtung mit beiden Händen
festhält, und
i) des § 24 über die Geschwindigkeitsmesser,
Fahrtschreiber und Wegstreckenmesser bei
Kraftfahrzeugen außer Omibussen."
293. Im § 132 Abs. 4 erster Satz ist an Stelle
der Worte „Der Bundesminister für Handel,
Gewerbe und Industrie" zu setzen „Der Bundesminister
für Verkehr".
294. Im § 132 Abs. 5 ist an Stelle der Worte
„Das Bundesministerium für Handel, Gewerbe
und Industrie" zu setzen „Der Bundesminister
für Verkehr".
294 a. Im § 133 ist am Ende als neuer Abs. 8
anzufügen
„(8) Für die Erweiterung des im Abs. 2 angeführten
Vermerkes über das Lenken von Motorrädern
mit einem Hubraum von nicht mehr als
125 cm³ oder von nicht mehr als 250 cm³ auf eine
Lenkerberechtigung für die Gruppe A gilt § 67
Abs. 6 sinngemäß."
295. Dem § 134 sind ah neue Abs. 3 bis 5 anzufügen
„(3) Bei Übertretungen des § 99 Abs. 1 erster
Satz und Abs. 5 auf Freilandstraßen, des § 102
Abs. 3 dritter Satz, des § 106 Abs. 1 a und Abs. 4
sowie bei mit Meßgeräten festgestellten Überschreitungen
einer ziffernmäßig festgesetzten erlaubten
Höchstgeschwindigkeit (§ 98) im Ausmaß
von 20 bis 30 km/h kann § 50 VStG 1950 mit
der Maßgabe angewendet werden, daß Geldstrafen
bis 300 S sofort eingehoben werden.
(4) Beim Verdacht einer Übertretung der Vorschriften
dieses Bundesgesetzes oder der auf
Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen
kann zur Abwendung einer Festnahme im
Sinne des § 37 a VStG 1950 als vorläufige Sicherheit
ein Betrag bis 5000 S festgesetzt werden.
(5) Wurde mit einem Kraftfahrzeug oder Anhänger
eine unter § 50 Abs. 1 VStG 1950 fallende
Übertretung dieses Bundesgesetzes, der
Straßenverkehrsordnung 1960, des Eisenbahngesetzes
1957 oder von auf Grund dieser
Bundesgesetze erlassenen Verordnungen von
einem dem anzeigenden Organ unbekannten
Lenker begangen und ist die Übergabe eines
Beleges gemäß § 50 Abs. 2 VStG 1950 an den
Täter oder die Hinterlassung am Tatort nicht
möglich, so kann der Beleg auch dem Zulassungsbesitzer
zugestellt werden."
296. Im § 135 Abs. 2 lit. i haben die Worte
„und Breitstrahlern" zu entfallen.
297. Im § 135 Abs. 2 lit. k ist an Stelle der
Worte „mit denen auf gerader, waagrechter
Fahrbahn bei Windstille eine Geschwindigkeit
von 10 km/h nicht überschritten werden kann"
zu setzen „mit einer Bauartgeschwindigkeit von
nicht mehr als 10 km/h".
298. Im § 136 hat der Abs. 1 zu lauten
„(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist, unbeschadet der Abs. 2 und 3 der Bundesminister
für Verkehr betraut; er hat das Einvernehmen
zu pflegen bei der Vollziehung
a) des § 1 Abs. 2 lit. d, des § 24 Abs. 2, des
§ 29 Abs. 6, des § 30 Abs. 7, des § 31 Abs. 5,
des § 40 Abs. 1 und 5, des § 41 Abs. 6,
des § 45 Abs. 8, des § 46 Abs. 6, des § 47
Abs. 3, des § 77, des § 87 Abs. 1, des § 92
Abs. 5 und Abs. 6 Z. 9, des § 97, des § 99
Abs. 1, des § 101 Abs. 8, des § 102 Abs. 2
und 5, des § 104 Abs. 8, des § 106 Abs. 9,
des § 107 Abs. 4, des § 121 und des § 124
Abs. 1 bezüglich der Angelegenheiten des
Bundesheeres und der Heeresverwaltung
mit dem Bundesminister für Landesverteidigung;
b) des § 1 Abs. 4 mit dem Bundesminister
für Justiz;
c) des § 59 Abs. 1 bis 3, des § 62 Abs. 1,
6, 7 und 8 und des § 92 Abs. 6 Z. 6 mit
den Bundesministern für Justiz und für
Finanzen;
d) des § 55 Abs. 3 und 4, des § 56 Abs. 4, des
§ 61, des § 129 und des § 131 Abs. 5 und 6
mit dem Bundesminister für Finanzen;
e) des § 102 Abs. 5 lit. f und des § 103 Abs. 3
bezüglich des Ausmaßes der Beanspruchung
von Kraftfahrzeugknikern mit dem Bundesminister
für soziale Verwaltung;
f) des § 109 Abs. 2, des § 124 Abs. 3, des § 125
Abs. 3, des § 126 Abs. 4 und des § 127
Abs. 4 bezüglich der Frage der Gleichwertigkeit
der Ausbildung an einer Universität
mit dem Bundesminister für Wissenschaft
und Forschung;
g) des § 109 Abs. 2, des § 125 Abs. 3 und des
§ 126 Abs. 4 bezüglich der Frage der Gleichwertigkeit
der Ausbildung an einer Höheren
Lehranstalt mit dem Bundesminister für
Unterricht und Kunst;
h) des § 48 Abs. 1 zweiter Satz und des § 54
Abs. 4 mit dem Bundesminister für Inneres;
i) des § 26 a Abs. 1 lit. a bezüglich der Anbringung
der Sitze und zusätzlicher Schutzvorrichtungen
an Zugmaschinen und des
§ 124 Abs. 1 mit dem Bundesminister für
Land- und Forstwirtschaft;
k) des § 54 Abs. 2, 3, 3 a, 3 b und 3 c mit dem
Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten;
l) des § 4 Abs. 2b, des § 11 Abs. 3 und des
§ 26 a Abs. 2 lit. c bezüglich der Auslegung
des Begriffes „gesundheitsschädlich",
des § 64 Abs. 2 zweiter und dritter
Satz, des § 69 und des § 91 a mit dem Bundesminister
für Gesundheit und Umweltschutz."
299. Im § 136 hat der Abs. 2 zu lauten
„(2) Mit der Vollziehung des § 45 Abs. 6 dritter
Satz zweiter Halbsatz, § 57 Abs. 6 zweiter Satz,
des § 60, des § 62 Abs. 2 bis 5, des § 67 Abs. 7,
des § 68 Abs. 2 zweiter Satz und des § 77 Abs. 1
zweiter Satz ist der Bundesminister für Finanzen
betraut; er hat das Einvernehmen zu pflegen bei
der Vollziehung des § 60 und des § 62 Abs. 2
erster Satz, Abs. 3 erster Satz und Abs. 5 mit dem
Bundesminister für Verkehr und bei der Vollziehung
des § 60 Abs. 1 bis 3 und des § 62 Abs. 3
erster Satz und Abs. 5 je mit Ausnahme der
Festsetzung des Tarifes mit dem Bundesminister
für Justiz."
300. Im § 136 Abs. 3 ist an Stelle der Worte
„und für Handel, Gewerbe und Industrie" zu
setzen „und für Verkehr".
Artikel II
(1) Besitzer von Lenkerberechtigungen der
Gruppen B, C oder D, die vor Inkrafttreten dieses
Bundesgesetzes erteilt oder ausgetauscht wurden,
gelten als zum Lenken der im Art. I Z. 171
(§ 65 Abs. 1 Z. 1) umschriebenen Fahrzeugarten
berechtigt.
(2) Für die Anwendung des § 65 KFG 1967
gelten Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen
mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht
von mehr als 3500 kg, deren Type
oder die einzeln vor dem Inkrafttreten des Art. I
Z. 171 (§ 65 Abs. 1 Z. 1) genehmigt worden sind,
als Kraftwagen der Gruppe B.
(3) Einspurige Krafträder, außer den im § 132
Abs. 3 KFG 1967 angeführten, deren Type oder
die einzeln vor dem 1. Juli 1978 genehmigt
wurden und die im Typenschein oder im Bescheid
über die Einzelgenehmigung als Motorfahrrad
bezeichnet sind und die eine höhere Bauartgeschwindigkeit
als 40 km/h aufweisen, können
an Stelle des im § 33 KFG 1967 vorgesehenen
Verfahrens auch einer besonderen Überprüfung
(§ 56 KFG 1967) oder Begutachtung (§ 57 a
KFG 1967) unterzogen werden. Eine Ausfertigung
des auf Grund der Überprüfung oder
Begutachtung erstellten Gutachtens ist von dem
Sachverständigen, Verein oder Gewerbetreibenden,
der das Gutachten erstellt hat, der Behörde,
die den Zulassungsschein für das Fahrzeug
ausgestellt hat, unverzüglich zu übersenden.
Das Fahrzeug ist innerhalb von zwei Wochen
nach der Überprüfung oder Begutachtung abzumelden;
§ 43 Abs. 1 und 2 KFG 1967 gilt sinngemäß.
Kommt der Zulassungs-besitzer dieser
Verpflichtung nicht nach, so hat die Behörde die
Zulassung aufzuheben; § 44 Abs. 3 und 4
KFG 1967 gilt sinngemäß. Ergibt das Gutachten,
daß das Fahrzeug den Vorschriften über Kleinmotorräder
entspricht, so hat die Behörde dies
im Typenschein oder Bescheid über die Einzelgenehmigung
zu vermerken.
(4) Die gemäß §§ 124 bis 127 KFG 1967
bestellten oder unter § 133 Abs. 1 letzter Satz
KFG 1967 fallenden Sachverständigen gelten
als für die Dauer von fünf Jahren ab Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes bestellt, sofern ihre Bestellung
nicht früher erlischt.
(5) Für im Zeitpunkt des Inkrafttretens des
Art. I Z. 269 (§ 123 Abs. 1) anhängige Rechtsmittelverfahren
gelten hinsichtlich des Instanzenzuges
jene Bestimmungen, die bis zu diesem Zeitpunkt
in Kraft waren.
Artikel III
(1) Fahrzeuge, deren Type oder die einzeln
vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes genehmigt
worden sind, sind ausgenommen von
Art. I
a) Z. 22 (§ 4 Abs. 1 dritter Satz und vierter
Satz zweiter Halbsatz) über die Betätigung
von Vorrichtungen auch bei Verwendung
eines Sicherheitsgurtes und über die leichte
Überwachbarkeit und Austauschbarkeit von
Teilen,
b) Z. 24 (§ 4 Abs. 5 a) über die Anbringung
von Vorrichtungen zum Abschleppen,
c) Z. 65 (S 19 Abs. 1 a) über die Ausrüstung
mit einer Alarmblinkanlage.
(2) Wenn ihre Typen oder wenn sie einzeln
vor dem 1. Jänner 1981 genehmigt worden sind
und sie zwar den bisherigen Vorschriften, aber
nicht diesem Bundesgesetz entsprechen, sind von
Art. I Z. 30 ausgenommen
a) Kraftwagen hinsichtlich des § 6 Abs. 3
fünfter Satz, Abs. 4 Z. 3, Abs. 7 b, Abs. 7 c
und Abs. 12 b;
b) Spezialkraftwagen mit einem Eigengewicht
von mehr als 3500 kg hinsichtlich des § 6
Abs. 6;
c) Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen,
Spezialkraftwagen mit einer Bauartgeschwindigkeit
von mehr als 35 km/h,
Lastkraftwagen mit einem höchsten zulässigen
Gesamtgewicht bis 12000 kg sowie
Lastkraftwagen, die vor Inkrafttreten des
Art. I Z. 5 (§ 2 Z. 8 und 9) und Z. 200
(§ 90 Abs. 1 bis 3) als Zugmaschinen der
Klasse III galten, hinsichtlich des § 6 Abs. 7;
d) Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen,
Omnibusse, Lastkraftwagen, Sattelzugfahrzeuge
und Kraftwagen von Gelenkkraftfahrzeugen
sowie Spezialkraftwagen
mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr
als 35 km/h hinsichtlich des § 6 Abs. 7 a;
e) Anhänger hinsichtlich des § 6 Abs. 7 c und
Abs. 12 a;
f) Anhänger hinsichtlich des § 6 Abs. 10 zweiter
Satz zweiter Halbsatz;
g) Zugmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit
von mehr als 25 km/h, die vor Inkrafttreten
des Art. I Z. 200 als Zugmaschinen
der Klasse II galten, hinsichtlich des
§ 6 Abs. 1 erster Satz bezüglich des Erfordernisses
einer zweiten Bremsanlage.
(3) Wenn ihre Type oder wenn sie einzeln vor
dem 1. Oktober 1977 genehmigt worden sind,
sind von Art. I Z. 30 hinsichtlich der Allradbremse
(§ 6 Abs. 3 und Abs. 10 a) ausgenommen
a) andere als in lit. b und c angeführte Kraftwagen
mit einer Bauartgeschwindigkeit von
mehr als 25 km/h und nicht mehr als
50 km/h,
b) Zugmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit
von mehr als 35 km/h und nicht mehr
als 50 km/h,
c) Transportkarren und selbstfahrende Arbeitsmaschinen
mit einer Bauartgeschwindigkeit
von mehr als 30 km/h und nicht
mehr als 50 km/h,
d) Anhänger, mit denen eine Geschwindigkeit
von 25 km/h überschritten werden darf
oder deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht
5000 kg übersteigt.
Artikel III a
(1) Art. III Abs. 1 lit. b gilt nicht für Kraftfahrzeuge,
die zur Beförderung von mehr als
1000 l gefährlicher entzündbarer Flüssigkeiten
bestimmt sind.
(2) Art. III Abs. 2 lit. d gilt für Sattelzugfahrzeuge,
die dazu bestimmt sind, mit einem Tanksattelanhänger
oder Sattelanhänger mit Aufsetztank
ein Sartelkraftfahrzeug mit einem höchsten
zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 20000 kg
zu bilden, nur dann, wenn der Sattelanhänger zur
Beförderung gefährlicher, entzündbarer Flüssigkeiten
mit einem Flammpunkt von mehr als
55° C bestimmt sind und das Sattelzugfahrzeug
vor dem 1. Jänner 1968 zugelassen worden ist.
(3) Art. III Abs. 2 lit. f gilt für Tanksattelanhänger
oder Sattelanhänger mit Aufsetztank,
die dazu bestimmt sind, mit einem Sattelzugfahrzeug
ein Sattelkraftfahrzeug mit einem höchsten
zulässigen Gesamtgewicht von mehr als
20000 kg zu bilden, nur dann, wenn der Sattelanhänger
zur Beförderung gefährlicher, entzündbarer
Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von
mehr als 55° C bestimmt ist und vor dem
1. Jänner 1968 zugelassen worden ist.
(4) Fahrzeuge, deren Type oder die einzeln
vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes genehmigt
worden sind, sind von Art. I Z. 206
(§ 92 Abs. 3 erster Satz) hinsichtlich der Vorschriften
des ADR über ihre Bauart, Ausrüstung
und Ausstattung ausgenommen.
(5) Für Fahrzeuge zur Beförderung gefährlicher
Güter gilt Art. V Abs. 7 sinngemäß.
Artikel IV
(1) Der Lenker eines Motorrades und eine mit
einem Motorrad beförderte Person sind je für
sich zum bestimmungsgemäßen Gebrauch eines
Sturzhelmes verpflichtet. Die Verletzung dieser
Pflicht begründet, jedoch nur soweit es sich um
einen allfälligen Schmerzengeldanspruch handelt,
im Fall der Tötung oder Verletzung des Benützers
durch einen Unfall ein Mitverschulden an diesen
Folgen im Sinne des § 1304 ABGB. Das Mitverschulden
ist so weit nicht gegeben, als der
Geschädigte (sein Rechtsnachfolger) beweist,
daß die Folge in dieser Schwere auch beim Gebrauch
des Sturzhelmes eingetreten wäre.
(2) Der Abs. 1 gilt nicht
1. auf Landflächen, die nicht Straßen mit
öffentlichem Verkehr sind,
2. bei ganz geringer Gefahr, wie etwa beim
Einparken oder langsamen Rückwärtsfahren,
oder bei besonderer Verkehrslage, die den
Nichtgebrauch des Sturzhelmes rechtfertigt,
3. bei Unmöglichkeit des bestimmungsgemäßen
Gebrauches des Sturzhelmes wegen der körperlichen
Beschaffenheit des Benützers.
Artikel V
(1) An dem im Art. I Z. 155 (§ 57 a Abs. 1
lit. e bis g) angeführten Fahrzeugen muß
ab 1. Juli 1979 eine den Vorschriften entsprechende
Begutachtungsplakette angebracht
sein.
(2) Zugmaschinen, die vor Inkrafttreten des
Art. I Z. 200 (§ 90 Abs. 1 bis 3) in die Klasse III
fielen und die nicht gemäß Art. I Z. 5 (§ 2 Z. 8
und 9) als Lastkraftwagen gelten, sind erstmals
zu dem Zeitpunkt zu begutachten, zu dem sie
ohne Berücksichtigung des Art. I Z. 146 (§ 55
Abs. 2 erster Satz) zu überprüfen gewesen wären.
(3) Landwirtschaftliche selbstfahrende Arbeitsmaschinen
mit einer Bauartgeschwindigkeit von
mehr als 30 km/h sind erstmals zu dem Zeitpunkt
zu begutachten, zu dem sie ohne Berücksichtigung
des Art. I Z. 145 (§ 55 Abs. 1
lit. g) gemäß § 55 Abs. 2 zu überprüfen gewesen
wären.
(4) Zugmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit
von mehr als 25 km/h, die vor Inkrafttreten
des Art. I Z. 200 (§ 90 Abs. 1 bis 3) in die
Klasse II fielen, sowie Motorkarren mit einer
Bauartgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h sind
(5) Im Abs. 4 angeführte Fahrzeuge, die vor
dem 1. Juli 1979 überprüft oder einer Einzelprüfung
unterzogen worden sind, gelten als zum
Zeitpunkt der Überprüfung oder Einzelprüfung
als erstmals begutachtet; der Zeitpunkt ihrer
zweiten Begutachtung bestimmt sich nach § 57 a
Abs. 3 erster Satz erster Halbsatz; diese darf jedoch
frühestens im Jahre 1979 erfolgen.
(6) Für die im Abs. 2 bis 4 angeführten Begutachtungen
gilt § 57 a Abs. 3 erster Satz
zweiter Halbsatz sinngemäß.
(7) Die Prüfung gemäß Art. I Z. 236 (§ 103
Abs. 5 a) ist erstmals durchzuführen bei Fahrzeugen,
die erstmals zugelassen worden sind in
den Monaten
a) Jänner bis Juni, sechs Monate nach dem
Jahrestag der Zulassung im Jahre 1978,
b) Juli bis Dezember, sechs Monate vor dem
Jahrestag der Zulassung im Jahre 1978.
§ 103 Abs. 5 a dritter Satz gilt sinngemäß.
Artikel VI
(1) Dieses Bundesgesetz tritt, soweit im Abs. 2
nichts anderes bestimmt ist, mit dem Tag der
Kundmachung in Kraft.
(2) In Kraft treten
a) mit 1. Jänner 1980 Art. I Z. 26 (§ 5 Abs. 1
vorletzter Satz) über das Feilbieten von
Warneinrichtungen,
b) mit 1. Jänner 1982 Art. I Z. 26, 231 und
233 (§ 5 Abs. 1 vorletzter Satz, § 102
Abs. 10 und § 103 Abs. 1 zweiter Satz)
über das Mitführen und Bereitstellen von
Warneinrichtungen,
c) mit 1. Jänner 1981 Art. I Z. 30 (§ 6) über
die Bremsen, ausgenommen hinsichtlich der
Allradbremse (§ 6 Abs. 3 und Abs. 10 a) für
aa) andere als in lit. bb und cc angeführte
Kraftwagen mit einer Bauartgeschwindigkeit
von mehr als 25 km/h
und nicht mehr als 50 km/h,
bb) Zugmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit
von mehr als 35 km/h
und nicht mehr ah 50 km/h,
cc) Transportkarren und selbstfahrende
Arbeitsmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkert
von mehr als 30 km/h
und nicht mehr als 50 km/h,
dd) Anhänger, mit denen eine Geschwindigkeit
von 25 km/h überschritten werden
darf oder deren höchstes zulässiges
Gesamtgewicht 5000 kg übersteigt,
d) mit 1. Jänner 1980 Art. I Z. 43 (§ 14
Abs. 1), 44 (§ 14 Abs. 3 zweiter Satz),
46 (§ 14 Abs. 4 zweiter Satz), 48 (§ 14
Abs. 5), 52 (§ 16 Abs. 2), 63 (S 18 Abs. 3),
66 (§ 19 Abs. 2 letzter Satz) und 72 (§ 20
Abs. 2), soweit sie die Maßangaben über
die Anbringung der Scheinwerfer, Leuchten
und Rückstrahler aufheben,
e) mit 1. Jänner 1979 Art. I Z. 155 (§ 57 a
Abs. 1 lit. e) hinsichtlich der wiederkehrenden
Begutachtung von Zugmaschinen mit
einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als
25 km/h, die vor Inkrafttreten des Art. I
Z. 200 (§ 90 Abs. 1 bis 3) in die Klasse II
fielen,
f) mit 1. Jänner 1979 Art. I Z. 145 und 155
(§ 55 Abs. 1 lit. g, § 57 a Abs. 1 lit. e bis g)
hinsichtlich der wiederkehrenden Begutachtung
von landwirtschaftlichen selbstfahrenden
Arbeitsmaschinen und Motorkarren,
g) mit 1. Juli 1979 Art. I Z. 122 (§ 36 lit. e)
hinsichtlich der Anbringung der Begutachtungsplakette,
h) mit 1. Jänner 1979 Art. I Z. 205 (§ 92
Abs. 1) über die Verwendungsbestimmung
von Fahrzeugen zur Beförderung gefährlicher
Güter und Z. 206 (§ 92 Abs. 3 erster
Satz) über die Anwendung der Bau-, Ausrüstungs-
und Ausstattungsvorschriften des
ADR,
i) mit 1. Jänner 1979 Art. I Z. 142 (§ 49
Abs. 4 fünfter Satz) über die Kennzeichentafeln
für vorübergehend zugelassene Fahrzeuge,
j) mit 1. Juli 1978 Art. I Z. 210 (§ 93 a)
über die Krafträder,
k) mit 1. Jänner 1979 Art. I Z. 26 und 258
(§ 5 Abs. 1 vorletzter Satz, § 114 Abs. 4
letzter Satz) sowie Art. IV über den Gebrauch
von Sturzhelmen für Motorräder,
1) mit 1. Jänner 1979 Art. I Z. 81 (§ 23
Albs. 1) über die Ausrüstung einspuriger
Kraftfahrzeuge mit mindestens einem Rückblickspiegel,
m) mit 1. Juli 1978 Z. 127 (§ 39 a) über die
Kennzeichnung von „Fahrzeugen mit höherem
Höchstgewicht.
(3) Fahrzeuge der Justizwache, deren dauernder
Standort vor Inkrafttreten des Art. I Z. 128
(§ 40 Abs. 1 lit. a) nicht Wien war, sind bis zum
30. Juni 1978 gemäß § 43 Abs. 4 Mt. b abzumelden.
Für Fahrzeuge der Justizwache ist bis zum
30. Juni 1978 um Zuweisung eines neuen Kennzeichens
anzusuchen.
(4) Verordnungen auf Grund der Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes können von dem
der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden
Tag an erlassen werden; sie treten frühestens
mit den betreffenden Bestimmungen in Kraft.
Artikel VII
(1) Die Vollziehung des Art. I bestimmt sich
nach § 136 in der Fassung des Art. I Z. 298 bis
300.
(2) Mit der Vollziehung der Art. II bis III a,
V und VI ist der Bundesminister für Verkehr
betraut.
(3) Mit der Vollziehung des Art. IV ist der
Bundesminister für Justiz betraut.