615_1974
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615. Kundmachung: Aufhebung von Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Aufgaben und die Einrichtung des Österreichischen Rundfunks durch den Verfassungsgerichtshof
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Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 615. Kundmachung: Aufhebung von Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Aufgaben und die Einrichtung des Österreichischen Rundfunks durch den Verfassungsgerichtshof
1974_615_0 615. Kundmachung: Aufhebung von Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Aufgaben und die Einrichtung des Österreichischen Rundfunks durch den Verfassungsgerichtshof
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Gemäß Art. 140 Abs. 3 des Bundes-Verfassungsgesetzes
in der Fassung von 1929 und gemäß
den §§ 64 und 65 des Verfassungsgerichtshofgesetzes
1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht
(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit seinem
dem Bundeskanzleramt am 9. Oktober 1974 zugestellten
Erkenntnis vom 2. Oktober 1974,
G 20/74, G 22/74, den § 25 Abs. 3 des Bundesgesetzes
über die Aufgaben und die Einrichtung
des Österreichischen Rundfunks, BGBl. Nr. 397/
1974, als verfassungswidrig aufgehoben.
(2) Frühere gesetzliche Bestimmungen treten
nicht wieder in Kraft.