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615_1974 AT

615. Kundmachung: Aufhebung von Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Aufgaben und die Einrichtung des Österreichischen Rundfunks durch den Verfassungsgerichtshof

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 615. Kundmachung: Aufhebung von Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Aufgaben und die Einrichtung des Österreichischen Rundfunks durch den Verfassungsgerichtshof

Gemäß Art. 140 Abs. 3 des Bundes-Verfassungsgesetzes

in der Fassung von 1929 und gemäß

den §§ 64 und 65 des Verfassungsgerichtshofgesetzes

1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht

(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit seinem

dem Bundeskanzleramt am 9. Oktober 1974 zugestellten

Erkenntnis vom 2. Oktober 1974,

G 20/74, G 22/74, den § 25 Abs. 3 des Bundesgesetzes

über die Aufgaben und die Einrichtung

des Österreichischen Rundfunks, BGBl. Nr. 397/

1974, als verfassungswidrig aufgehoben.

(2) Frühere gesetzliche Bestimmungen treten

nicht wieder in Kraft.

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