615. Verordnung: Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten von Angehörigen bestimmter Berufsgruppen
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 17 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes
1972, BGBl. Nr. 440, wird verordnet
§ 1. (1) Für nachstehend genannte Gruppen
von Steuerpflichtigen werden nach den jeweiligen
Erfahrungen der Praxis neben dem Werbungskostenpauschbetrag
nach § 62 Abs. 1 folgende
Durchschnittssätze für Werbungskosten auf die
Dauer des aufrechten Dienstverhältnisses festgelegt
1. Artisten
a) Vortragskünstler, Humoristen, Komiker,
Conferenciers, Chansoniers, Kunstpfeifer,
Imitatoren, Sänger, Tänzer mit einfacher
Ausstattung, Girls
20 v. H. der steuerpflichtigen Bruttobezüge,
höchstens 850 S monatlich (10.200 S jährlich);
b) Zauberer, Radfahrkünstler, Parterre- und
Luftakrobaten, Percheakte, Tiernummern,
Musikalnummern, Musikal- und Zirkusclowns
mit eigenen Instrumenten und Requisiten,
Tanzduos und -trios, Solotänzer
(Solotänzerinnen) mit eigenen Kostümen
35 v. H. der steuerpflichtigen Bruttobezüge,
höchstens 2600 S monatlich (31.200 S jährlich);
2. Bühnenangehörige, Film- und Fernsehschaffende
a) Bühnenangehörige, soweit sie dem Schauspielergesetz
vom 13. Juli 1922, BGBl.
Nr. 441 (SchSpG) unterliegen, sowie Inhaber
von Individualverträgen bei den Bundestheatern
(Solosänger, Eleven, Solotänzer,
Schauspieler, Regie- und szenischer Hilfsdienst);
b) Filmschaffende (Kameraleute, Produktionsleiter,
Regisseure, Schauspieler, Standfotografen);
c) beim Fernsehen mitwirkende Schauspieler,
Sänger und Tänzer, soweit sie auf dem
Bildschirm erscheinen
25 v. H. der steuerpflichtigen Bruttobezüge,
höchstens 8000 S monatlich (96.000 S jährlich);
d) andere, auf dem Bildschirm regelmäßig erscheinende
Mitwirkende beim Fernsehen
(Nachrichtensprecher, Kommentatoren, Diskussionsleiter
usw.)
20 v. H. der steuerpflichtigen Bruttobezüge,
höchstens 3000 S monatlich (36.000 S jährlich);
3. Hochschullehrer und -personal (Ordentliche und
außerordentliche Professoren, Lehrbeauftragte,
Hochschulassistenten, Vertragsassistenten, wissenschaftlicher
Hilfsdienst, Beamte des wissenschaftlichen
Dientes an den Hochschulen, Vertragsbedienstete
des wissenschaftlichen Dienstes
an Hochschulen sowie wissenschaftliche Angestellte
der Österreichischen Akademie der Wissenschaften)
10 v. H. der steuerpflichtigen Bruttobezüge,
höchstens 3000 S monatlich (36.000 S jährlich);
4. Journalisten
a) Chefredakteure, Redakteure, redaktionelle
Mitarbeiter und Redakteuraspiranten, als
hauptberuflich Tätige bei Tageszeitungen,
mindestens einmal monatlich erscheinenden
Zeitungen und Zeitschriften, täglich erscheinenden
Nachrichtendiensten und beim
ORF
15 v. H. der steuerpflichtigen Bruttobezüge,
höchstens 2500 S monatlich (30.000 S jährlich).
Redakteure (Redakteuraspiranten) der
Chefredaktion des ORF, zu der auch die
Wirtschaftsredaktion, der aktuelle Dienst,
die Hauptabteilung Politik und Zeitgeschehen
und die Hauptabteilung Sport gehören,
können bei regelmäßigem Erscheinen auf
dem Bildschirm den besonderen Werbungskostenpauschbetrag
gemäß Punkt 2 lit. d in
Anspruch nehmen, wenn ihnen dieses regelmäßige
Erscheinen auf dem Bildschirm seitens
des ORF bestätigt wird. In diesen
Fällen steht aber der besondere Werbungskostenpauschbetrag
für Journalisten nicht
zu.
b) Korrespondenten ausländischer Zeitungen,
Zeitschriften, Nachrichtenagenturen, Rundfunk-
und Fernsehgesellschaften, die als
hauptberuflich tätige Journalisten beim
Bundespressedienst des Bundeskanzleramtes
akkreditiert sind
35 v. H. der steuerpflichtigen Bruttobezüge,
höchstens 6667 S monatlich (80.004 S jährlich);
5. Musiker
a) Angehörige der Wiener Philharmoniker (als
Mitglieder des Philharmonischen Orchesters,
des Orchesters der Wiener Staatsoper und
der Hofmusikkapelle) und der Wiener
Symphoniker
20 v. H. der steuerpflichtigen Bruttobezüge,
höchstens 5000 S monatlich (60.000 S jährlich);
b) Kapellmeister (Kapellenleiter) sowie Angehörige
von Orchestern und Kapellen, Mitglieder
kleiner Musikensembles (Duos,
Trios usw.) und Einzelmusiker (z. B. Barpianisten)
20 v. H. der steuerpflichtigen Bruttobezüge,
höchstens 3000 S monatlich (36.000 S jährlich);
6. Im Spielbetrieb beschäftigte Dienstnehmer der
Österreichischen Spielbanken AG
15 v. H. der steuerpflichtigen Bruttobezüge,
höchstens 1700 S monatlich (20.400 S jährlich).
Arbeitnehmern der Österreichischen Spielbanken
AG steht, solange sie im Kleinen Walsertal
beschäftigt sind, zusätzlich ein täglicher Werbungskostenpauschbetrag
von 40 S zu.
Zu diesem begünstigten Personenkreis zählen
a) spieltechnische Angestellte (Croupiers, Chefcroupiers,
Inspektoren, Direktoren) und
b) das administrative Personal im Spielbetrieb
(Saaltürkontrollen, Kassiere — Jetonkassiere,
Betriebskassiere —, Chef der Rezeption);
7. Forstarbeiter
a) ohne Motorsäge
5 v. H. der steuerpflichtigen Bruttobezüge;
b) mit Motorsäge
10 v. H. der steuerpflichtigen Bruttobezüge,
wobei die Motorsäge nicht im Alleinbesitz
des Forstarbeiters stehen muß.
Als Forstarbeiter gelten Personen, die bei
Schlägerungsarbeiten mitwirken, nicht aber
Kraftfahrzeuglenker und die in Sägebetrieben
beschäftigten Arbeiter;
8. Hausbesorger
Der Zuschlag gemäß § 8 des Hausbesorgergesetzes,
BGBl. Nr. 16/1970, in der jeweils geltenden
Fassung, soweit dieser 20 v. H. des Entgeltes
(§ 7 Abs. 5 lit. a des Hausbesorgergesetzes),
höchstens jedoch 150 S monatlich (1800 S
jährlich) nicht übersteigt;
9. Heimarbeiter
Besondere Lohnzuschläge, die neben dem Arbeitslohn
zur Abgeltung der Mehraufwendungen,
die durch die Heimarbeit entstehen, auf
Grund von Kollektivverträgen, Heimarbeitsgesamtverträgen
oder Heimarbeitstarifen ausbezahlt
werden, soweit diese 10 v. H. des Arbeitslohnes
(Stücklohnes, Werklohnes) nicht
übersteigen.
(2) Die unter Abs. 1 Punkt 3 und Punkt 7 bis 9
angeführten Werbungskostenpauschbeträge sind
vom Arbeitgeber vor Anwendung des Lohnsteuertarifes
von den steuerpflichtigen Bezügen
in Abzug zu bringen, ohne daß es einer Eintragung
auf der Lohnsteuerkarte bedarf.
(3) Soweit ein Angehöriger der in der Verordnung
genannten Berufsgruppen Einkünfte aus
verschiedenen Tätigkeiten bezieht (z. B. als Hochschullehrer
und Journalist) steht ihm der für
diese Berufsgruppe jeweils vorgesehene Pauschbetrag
zu. Bezieht ein Angehöriger der in der
Verordnung genannten Berufsgruppen Arbeitslohn
von verschiedenen Arbeitgebern (z. B. ein
Schauspieler ist bei verschiedenen Theatern tätig
oder ein Hochschullehrer bezieht seine Hochschullehrerbezüge
auf Grund mehrerer Lohnsteuerkarten
u. dgl.), so kann auf jeder Lohnsteuerkarte
der betreffende Pauschbetrag voll eingetragen
bzw. berücksichtigt werden. Bei der Durchführung
eines Jahresausgleiches bzw. bei der Veranlagung
zur Einkommensteuer darf aber dieser
Pauschbetrag nur bis zu dem für diese Berufsgruppe
in Betracht kommenden Höchstbetrag berücksichtigt
werden.
§ 2. Diese Verordnung ist anzuwenden,
1. wenn die Einkommensteuer (Lohnsteuer)
durch Abzug eingehoben oder durch Jahresausgleich
festgestellt wird, für Lohnzahlungszeiträume,
die nach dem 31. Dezember 1973 enden,
2. wenn die Einkommensteuer veranlagt wird,
erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr
1974.