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615_1973 AT

615. Verordnung: Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten von Angehörigen bestimmter Berufsgruppen

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 615. Verordnung: Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten von Angehörigen bestimmter Berufsgruppen

Auf Grund des § 17 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes

1972, BGBl. Nr. 440, wird verordnet

§ 1. (1) Für nachstehend genannte Gruppen

von Steuerpflichtigen werden nach den jeweiligen

Erfahrungen der Praxis neben dem Werbungskostenpauschbetrag

nach § 62 Abs. 1 folgende

Durchschnittssätze für Werbungskosten auf die

Dauer des aufrechten Dienstverhältnisses festgelegt

1. Artisten

a) Vortragskünstler, Humoristen, Komiker,

Conferenciers, Chansoniers, Kunstpfeifer,

Imitatoren, Sänger, Tänzer mit einfacher

Ausstattung, Girls

20 v. H. der steuerpflichtigen Bruttobezüge,

höchstens 850 S monatlich (10.200 S jährlich);

b) Zauberer, Radfahrkünstler, Parterre- und

Luftakrobaten, Percheakte, Tiernummern,

Musikalnummern, Musikal- und Zirkusclowns

mit eigenen Instrumenten und Requisiten,

Tanzduos und -trios, Solotänzer

(Solotänzerinnen) mit eigenen Kostümen

35 v. H. der steuerpflichtigen Bruttobezüge,

höchstens 2600 S monatlich (31.200 S jährlich);

2. Bühnenangehörige, Film- und Fernsehschaffende

a) Bühnenangehörige, soweit sie dem Schauspielergesetz

vom 13. Juli 1922, BGBl.

Nr. 441 (SchSpG) unterliegen, sowie Inhaber

von Individualverträgen bei den Bundestheatern

(Solosänger, Eleven, Solotänzer,

Schauspieler, Regie- und szenischer Hilfsdienst);

b) Filmschaffende (Kameraleute, Produktionsleiter,

Regisseure, Schauspieler, Standfotografen);

c) beim Fernsehen mitwirkende Schauspieler,

Sänger und Tänzer, soweit sie auf dem

Bildschirm erscheinen

25 v. H. der steuerpflichtigen Bruttobezüge,

höchstens 8000 S monatlich (96.000 S jährlich);

d) andere, auf dem Bildschirm regelmäßig erscheinende

Mitwirkende beim Fernsehen

(Nachrichtensprecher, Kommentatoren, Diskussionsleiter

usw.)

20 v. H. der steuerpflichtigen Bruttobezüge,

höchstens 3000 S monatlich (36.000 S jährlich);

3. Hochschullehrer und -personal (Ordentliche und

außerordentliche Professoren, Lehrbeauftragte,

Hochschulassistenten, Vertragsassistenten, wissenschaftlicher

Hilfsdienst, Beamte des wissenschaftlichen

Dientes an den Hochschulen, Vertragsbedienstete

des wissenschaftlichen Dienstes

an Hochschulen sowie wissenschaftliche Angestellte

der Österreichischen Akademie der Wissenschaften)

10 v. H. der steuerpflichtigen Bruttobezüge,

höchstens 3000 S monatlich (36.000 S jährlich);

4. Journalisten

a) Chefredakteure, Redakteure, redaktionelle

Mitarbeiter und Redakteuraspiranten, als

hauptberuflich Tätige bei Tageszeitungen,

mindestens einmal monatlich erscheinenden

Zeitungen und Zeitschriften, täglich erscheinenden

Nachrichtendiensten und beim

ORF

15 v. H. der steuerpflichtigen Bruttobezüge,

höchstens 2500 S monatlich (30.000 S jährlich).

Redakteure (Redakteuraspiranten) der

Chefredaktion des ORF, zu der auch die

Wirtschaftsredaktion, der aktuelle Dienst,

die Hauptabteilung Politik und Zeitgeschehen

und die Hauptabteilung Sport gehören,

können bei regelmäßigem Erscheinen auf

dem Bildschirm den besonderen Werbungskostenpauschbetrag

gemäß Punkt 2 lit. d in

Anspruch nehmen, wenn ihnen dieses regelmäßige

Erscheinen auf dem Bildschirm seitens

des ORF bestätigt wird. In diesen

Fällen steht aber der besondere Werbungskostenpauschbetrag

für Journalisten nicht

zu.

b) Korrespondenten ausländischer Zeitungen,

Zeitschriften, Nachrichtenagenturen, Rundfunk-

und Fernsehgesellschaften, die als

hauptberuflich tätige Journalisten beim

Bundespressedienst des Bundeskanzleramtes

akkreditiert sind

35 v. H. der steuerpflichtigen Bruttobezüge,

höchstens 6667 S monatlich (80.004 S jährlich);

5. Musiker

a) Angehörige der Wiener Philharmoniker (als

Mitglieder des Philharmonischen Orchesters,

des Orchesters der Wiener Staatsoper und

der Hofmusikkapelle) und der Wiener

Symphoniker

20 v. H. der steuerpflichtigen Bruttobezüge,

höchstens 5000 S monatlich (60.000 S jährlich);

b) Kapellmeister (Kapellenleiter) sowie Angehörige

von Orchestern und Kapellen, Mitglieder

kleiner Musikensembles (Duos,

Trios usw.) und Einzelmusiker (z. B. Barpianisten)

20 v. H. der steuerpflichtigen Bruttobezüge,

höchstens 3000 S monatlich (36.000 S jährlich);

6. Im Spielbetrieb beschäftigte Dienstnehmer der

Österreichischen Spielbanken AG

15 v. H. der steuerpflichtigen Bruttobezüge,

höchstens 1700 S monatlich (20.400 S jährlich).

Arbeitnehmern der Österreichischen Spielbanken

AG steht, solange sie im Kleinen Walsertal

beschäftigt sind, zusätzlich ein täglicher Werbungskostenpauschbetrag

von 40 S zu.

Zu diesem begünstigten Personenkreis zählen

a) spieltechnische Angestellte (Croupiers, Chefcroupiers,

Inspektoren, Direktoren) und

b) das administrative Personal im Spielbetrieb

(Saaltürkontrollen, Kassiere — Jetonkassiere,

Betriebskassiere —, Chef der Rezeption);

7. Forstarbeiter

a) ohne Motorsäge

5 v. H. der steuerpflichtigen Bruttobezüge;

b) mit Motorsäge

10 v. H. der steuerpflichtigen Bruttobezüge,

wobei die Motorsäge nicht im Alleinbesitz

des Forstarbeiters stehen muß.

Als Forstarbeiter gelten Personen, die bei

Schlägerungsarbeiten mitwirken, nicht aber

Kraftfahrzeuglenker und die in Sägebetrieben

beschäftigten Arbeiter;

8. Hausbesorger

Der Zuschlag gemäß § 8 des Hausbesorgergesetzes,

BGBl. Nr. 16/1970, in der jeweils geltenden

Fassung, soweit dieser 20 v. H. des Entgeltes

(§ 7 Abs. 5 lit. a des Hausbesorgergesetzes),

höchstens jedoch 150 S monatlich (1800 S

jährlich) nicht übersteigt;

9. Heimarbeiter

Besondere Lohnzuschläge, die neben dem Arbeitslohn

zur Abgeltung der Mehraufwendungen,

die durch die Heimarbeit entstehen, auf

Grund von Kollektivverträgen, Heimarbeitsgesamtverträgen

oder Heimarbeitstarifen ausbezahlt

werden, soweit diese 10 v. H. des Arbeitslohnes

(Stücklohnes, Werklohnes) nicht

übersteigen.

(2) Die unter Abs. 1 Punkt 3 und Punkt 7 bis 9

angeführten Werbungskostenpauschbeträge sind

vom Arbeitgeber vor Anwendung des Lohnsteuertarifes

von den steuerpflichtigen Bezügen

in Abzug zu bringen, ohne daß es einer Eintragung

auf der Lohnsteuerkarte bedarf.

(3) Soweit ein Angehöriger der in der Verordnung

genannten Berufsgruppen Einkünfte aus

verschiedenen Tätigkeiten bezieht (z. B. als Hochschullehrer

und Journalist) steht ihm der für

diese Berufsgruppe jeweils vorgesehene Pauschbetrag

zu. Bezieht ein Angehöriger der in der

Verordnung genannten Berufsgruppen Arbeitslohn

von verschiedenen Arbeitgebern (z. B. ein

Schauspieler ist bei verschiedenen Theatern tätig

oder ein Hochschullehrer bezieht seine Hochschullehrerbezüge

auf Grund mehrerer Lohnsteuerkarten

u. dgl.), so kann auf jeder Lohnsteuerkarte

der betreffende Pauschbetrag voll eingetragen

bzw. berücksichtigt werden. Bei der Durchführung

eines Jahresausgleiches bzw. bei der Veranlagung

zur Einkommensteuer darf aber dieser

Pauschbetrag nur bis zu dem für diese Berufsgruppe

in Betracht kommenden Höchstbetrag berücksichtigt

werden.

§ 2. Diese Verordnung ist anzuwenden,

1. wenn die Einkommensteuer (Lohnsteuer)

durch Abzug eingehoben oder durch Jahresausgleich

festgestellt wird, für Lohnzahlungszeiträume,

die nach dem 31. Dezember 1973 enden,

2. wenn die Einkommensteuer veranlagt wird,

erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr

1974.

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