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614. Verordnung: Änderung der Verordnung zur Bestimmung der Finanzprokuratur als Organisationseinheit, bei der die Flexibilisierungsklausel zur Anwendung gelangt

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 614. Verordnung: Änderung der Verordnung zur Bestimmung der Finanzprokuratur als Organisationseinheit, bei der die Flexibilisierungsklausel zur Anwendung gelangt

Auf Grund der §§ 17a und 17b des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 wird verordnet

Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Verordnung zur Bestimmung der Finanzprokuratur

als Organisationseinheit, bei der die Flexibilisierungsklausel zur Anwendung gelangt,

BGBl. II Nr. 471/2001 wird wie folgt geändert

1. § 2 lautet

„§ 2. Der Projektzeitraum beginnt am 1. Jänner 2002 und endet mit Ablauf vom 31. Dezember

2004.“

2. § 10 Abs. 1 lautet

„(1) Positive Unterschiedsbeträge sind nach Maßgabe des § 17a Abs. 4, 5 und 6 des Bundeshaushaltsgesetzes

zu verwenden und aufzuteilen. Der Bundesminister für Finanzen hat über die Aufteilung

gemäß § 17a Abs. 5 vorletzter Satz nach Anhörung des Controlling-Beirates und gemäß § 17a Abs. 6

erster Satz des Bundeshaushaltsgesetzes bis zum 20. Jänner des jeweils folgenden Finanzjahres zu entscheiden.

Vor dieser Entscheidung hat der Bundesminister für Finanzen mit dem Leiter der Organisationseinheit

Verhandlungen über den Aufteilungsschlüssel zu führen. Im Falle einer Einigung hat die Aufteilung

nach deren Maßgabe zu erfolgen.“

3. § 12 Abs. 1 lautet

„(1) Beim Bundesministerium für Finanzen wird mit Wirksamtkeit vom 1. Jänner 2002 bis

31. Dezember 2005 ein Controlling-Beirat eingerichtet.“

4. Der bisherige Text des § 17 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. Dem § 17 wird sodann folgender

Abs. 2 angefügt

„(2) Die §§ 2, 10 Abs. 1 und 12 Abs. 1 sowie die Punkte 3, 5, 6 und 7 der Anlage in der Fassung der

Verordnung BGBl. II Nr. 614/2003 treten mit dem Tag der Kundmachung in Kraft.“

5. Punkt 3 der Anlage – Rechtsgrundlagen – wird die Aufzählung der Vertretungs- und Beratungszuständigkeiten

auf Grund von Regelungen in Materiengesetzen wie folgt ergänzt

„– die Marchfeldschlösser Revitalisierungs- und Betriebsgesellschaft m.b.H. (§ 11 BGBl. I

Nr. 83/2002);

– die Universitäten, sowie Gesellschaften, deren Geschäftsanteile die Universität mittelbar oder

unmittelbar zu mehr als 50% hält (§ 50 Universitätsgesetz BGBl. I Nr. 120/2002);

– die Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft m.b.H. (§ 10 BGBl. I Nr. 130/2002).“

6. Punkt 5 der Anlage – Anwaltliche Wertschöpfung – lautet

„Die anwaltliche Wertschöpfung stellt unter Zugrundelegung der Ansätze nach dem RechtsanwaltstarifG

bzw. den Autonomen Honorarrichtlinien und des NotariatstarifG den objektiven Wert der anwaltlichen

Tätigkeit der Finanzprokuratur dar. Sie betrug im Jahr 2001 rund 7,14 Millionen Euro, im Jahr 2002 rund

8,34 Millionen Euro. Davon entfielen rund 78% auf Vertretungs- und Beratungsleistungen für den Bund

und rund 22% auf Vertretungs- und Beratungsleistungen für andere Rechtspersonen (Fakultativmandanten).

Da der Bund die Vertretungs- und Beratungsleistungen der Finanzprokuratur nicht honoriert, werden

saldowirksame Honorareinnahmen nur aus etwa einem Fünftel des Gesamttätigkeitsumfanges erzielt. Aus

diesem Grund ist die Zielerreichung stets im Zusammenhang mit der Leistungskennzahl anwaltliche

Wertschöpfung zu beurteilen.

Ziel ist es, die anwaltliche Wertschöpfung jährlich um rund 5% zu steigern und damit auch die durchschnittliche

anwaltliche Wertschöpfung pro Prokuratursanwalt, die im Jahr 2002 rund 204500,00 € betrug,

zu erhöhen.“

7. Punkt 5 der Anlage – Erfolgswirksame Einnahmen der Finanzprokuratur – lautet

„Die erfolgswirksamen Einnahmen der Finanzprokuratur betrug im Jahr 2002 rund 1,906 Millionen Euro.

Davon entfielen rund 56% auf Vergütungen gemäß § 49a BHG und rund 44% auf Kosteneinnahmen von

sachfälligen Parteien.

Ziel ist es, die unter Punkt 7 des Projektprogrammes unter der Voraussetzung unveränderter gesetzlicher

Vertretungsregelungen kalkulierten erfolgswirksamen Einnahmen zu erreichen.“

8. Punkt 6 der Anlage lautet

„6. Darstellung der im Projektzeitraum voraussichtlich erforderlichen Planstellen

Im Stellenplan 2004 sind für die Finanzprokuratur 51 Beamten-Planstellen und 49 Vertragsbediensteten-

Planstellen vorgesehen. Der derzeit gegebene tatsächliche Personalstand liegt unter den im Stellenplan

vorgesehenen Zahlen, sodass bei Beachtung des Zieles der Steigerung der anwaltlichen Wertschöpfung

eine Reduktion nicht möglich ist. Die in der Vorschau angegebene Steigerung im Personalbereich resultiert

lediglich aus der Vorsorge für den Übergang von Teilzeitbeschäftigungen in Vollbeschäftigung. Der

für das Jahr 2004 vorgesehene Personalstand entspricht 33990 Controllingpunkten. Saldoverbesserungen

können im Rahmen dieser Gesamtzahl von Controllingpunkten, sowie des Stellenplanes und der personalpolitischen

Vorgaben der Bundesregierung zur Abdeckung von Mehrausgaben im Personalbereich

verwendet werden.“

9. Punkt 7 der Anlage lautet

„7. Darstellung der im Projektzeitraum voraussichtlich erforderlichen Ausgaben und erzielbaren

Einnahmen

Der Personalaufwand ist auf Grund der Planstellen in Punkt 6 ermittelt. Bezugserhöhungen für das Jahr

2004 wurden nicht berücksichtigt. Der tatsächliche Erfolg des Saldos für 2002 belief sich auf

2737104 Euro.

Bei Darstellung der voraussichtlich erzielbaren Einnahmen wird der Weiterbestand der derzeitigen Vereinbarungen

mit Fakultivmandanten zu Grunde gelegt, im Bereich Kostenzahlungen sachfälliger Parteien

wird eine Steigerung von jährlich 5% einkalkuliert.

Die Einnahmen der Finanzprokuratur resultieren derzeit aus

– Kostenzahlungen sachfälliger Parteien und

– Vergütungen vom Bund verschiedener Mandanten für die anwaltliche Vertretung und Beratung auf

Grund § 49a BHG in Verbindung mit der LA-V

– Vergütungen des Bundes für die anwaltliche Vertretung und Beratung auf Grund § 49 BHG in Verbindung

mit der LA-V wurden nicht als Effektiveinnahmen einkalkuliert, sollten solche während des

Projektzeitraumes anfallen, wäre die Einnahmenprognose entsprechend zu berichtigen.“

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