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614_1996 AT

614. Verordnung: Änderung der Schiedskommissionsverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 614. Verordnung: Änderung der Schiedskommissionsverordnung

Auf Grund der §§ 343a Abs. 3, 343b Abs. 3, 347 Abs. 4, 348f und 351 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,

BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 417/1996,

wird verordnet

Die Schiedskommissionsverordnung, BGBl. Nr. 128/1991, in der Fassung BGBl. Nr. 719/1991 wird

wie folgt geändert

1. § 1 Abs. 2 lautet

„(2) Die paritätischen Schiedskommissionen haben ihren Sitz

a) im Land Niederösterreich in den Jahren, in denen die Ärztekammer die Kanzleigeschäfte zu

führen hat, in Wien, solange sich der Sitz der Ärztekammer dort befindet, sonst in der Landeshauptstadt;

b) im Land Vorarlberg in Dornbirn;

c) in den übrigen Ländern in den jeweiligen Landeshauptstädten.“

2. § 14 Abs. 2 lautet

„(2) Die Landesberufungskommissionen haben ihren Sitz

a) für das Land Niederösterreich in den Jahren, in denen die Ärztekammer die Kanzleigeschäfte zu

führen hat, in Wien, solange sich der Sitz der Ärztekammer dort befindet, sonst in der Landeshauptstadt;

b) für das Land Vorarlberg in Dornbirn;

c) für die übrigen Länder in den jeweiligen Landeshauptstädten.“

3. § 16 Abs. 4 lautet

„(4) Je nachdem, ob es sich um eine Angelegenheit handelt, welche die Ärzte, Dentisten oder Hebammen

betrifft, sind die Beisitzer aus dem Bereich der in Betracht kommenden Berufsgruppe oder ihrer

gesetzlichen Interessenvertretung zur Verhandlung heranzuziehen.“

4. § 21 Abs. 2 lautet

„(2) Die Landesschiedskommissionen haben ihren Sitz

a) für das Land Niederösterreich in den Jahren, in denen die Ärztekammer die Kanzleigeschäfte zu

führen hat, in Wien, solange sich der Sitz der Ärztekammer dort befindet, sonst in der Landeshauptstadt;

b) für das Land Vorarlberg in Dornbirn;

c) für die übrigen Länder in den jeweiligen Landeshauptstädten.“

5. § 28 Abs. 4 lautet

„(4) Je nachdem, ob es sich um eine Angelegenheit handelt, welche die Ärzte, Dentisten, Hebammen

oder Apotheker betrifft, sind die Beisitzer aus dem Bereich der in Betracht kommenden Berufsgruppe

oder ihrer gesetzlichen Interessenvertretung zur Verhandlung heranzuziehen.“

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