614. Verordnung: Änderung der Schiedskommissionsverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 343a Abs. 3, 343b Abs. 3, 347 Abs. 4, 348f und 351 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,
BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 417/1996,
wird verordnet
Die Schiedskommissionsverordnung, BGBl. Nr. 128/1991, in der Fassung BGBl. Nr. 719/1991 wird
wie folgt geändert
1. § 1 Abs. 2 lautet
„(2) Die paritätischen Schiedskommissionen haben ihren Sitz
a) im Land Niederösterreich in den Jahren, in denen die Ärztekammer die Kanzleigeschäfte zu
führen hat, in Wien, solange sich der Sitz der Ärztekammer dort befindet, sonst in der Landeshauptstadt;
b) im Land Vorarlberg in Dornbirn;
c) in den übrigen Ländern in den jeweiligen Landeshauptstädten.“
2. § 14 Abs. 2 lautet
„(2) Die Landesberufungskommissionen haben ihren Sitz
a) für das Land Niederösterreich in den Jahren, in denen die Ärztekammer die Kanzleigeschäfte zu
führen hat, in Wien, solange sich der Sitz der Ärztekammer dort befindet, sonst in der Landeshauptstadt;
b) für das Land Vorarlberg in Dornbirn;
c) für die übrigen Länder in den jeweiligen Landeshauptstädten.“
3. § 16 Abs. 4 lautet
„(4) Je nachdem, ob es sich um eine Angelegenheit handelt, welche die Ärzte, Dentisten oder Hebammen
betrifft, sind die Beisitzer aus dem Bereich der in Betracht kommenden Berufsgruppe oder ihrer
gesetzlichen Interessenvertretung zur Verhandlung heranzuziehen.“
4. § 21 Abs. 2 lautet
„(2) Die Landesschiedskommissionen haben ihren Sitz
a) für das Land Niederösterreich in den Jahren, in denen die Ärztekammer die Kanzleigeschäfte zu
führen hat, in Wien, solange sich der Sitz der Ärztekammer dort befindet, sonst in der Landeshauptstadt;
b) für das Land Vorarlberg in Dornbirn;
c) für die übrigen Länder in den jeweiligen Landeshauptstädten.“
5. § 28 Abs. 4 lautet
„(4) Je nachdem, ob es sich um eine Angelegenheit handelt, welche die Ärzte, Dentisten, Hebammen
oder Apotheker betrifft, sind die Beisitzer aus dem Bereich der in Betracht kommenden Berufsgruppe
oder ihrer gesetzlichen Interessenvertretung zur Verhandlung heranzuziehen.“