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614_1993 AT

614. Verordnung: Ausnahme bestimmter Sachgüter von der Preisauszeichnungspflicht

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 614. Verordnung: Ausnahme bestimmter Sachgüter von der Preisauszeichnungspflicht

Gemäß § 14 Abs. 2 des Preisauszeichnungsgesetzes, BGBl. Nr. 146/1992, wird verordnet

§ 1. Die nachstehend angeführten Sachgüter werden von der Verpflichtung zur Preisauszeichnung, soweit sie dieser nach dem Preisauszeichnungsgesetz unterliegen, ausgenommen

1. Juwelen und Edelmetallgegenstände mit einem Verkaufspreis von mehr als 40000 S,

2. Orden und Medaillen,

3. Münzen und Briefmarken, die vor dem Jahre 1945 in Umlauf gebracht wurden,

4. Pelzwaren mit einem Verkaufspreis von mehr als 40000 S,

5. Orientteppiche mit einem Verkaufpreis von mehr als 40000 S.

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