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614_1991 AT

614. Verordnung: Arbeitslosenversicherungsbeitrag

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 614. Verordnung: Arbeitslosenversicherungsbeitrag

Auf Grund des § 61 Abs. 10 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes

1977, BGBl. Nr. 609, in der

Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 277/1991

wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für

Finanzen und mit Zustimmung des Hauptausschusses

des Nationalrates verordnet

Der Arbeitslosenversicherungsbeitrag (§ 61

Abs. 1 und 2 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes

1977) wird mit Beginn des Beitragszeitraumes

November 1991 auf 4,9 vH erhöht.

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