614. Verordnung: Änderung der Treuhänder-Verordnung 1987
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 22 Abs. 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes,
BGBl. Nr. 569/1978, in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 558/1986 wird
verordnet
Artikel I
Die Treuhänder-Verordnung 1987 des Bundesministers
für Finanzen, BGBl. Nr. 682/1986, wird
wie folgt geändert
1. Im § 2 Abs. 1 wird der Ausdruck „§ 77 Abs. 5
VAG" durch den Ausdruck „§ 77 Abs. 7 VAG"
ersetzt.
2. Im § 2 Abs. 2 entfallen die Worte „und nach
dem Deckungsstock gemäß § 4 Abs. 2 Kapitalversicherungs-
Förderungsgesetz, BGBl. Nr. 163/1982,".
3. Im § 2 Abs. 3 entfallen die Worte „und für den
Deckungsstock gemäß § 4 Abs. 2 Kapitalversicherungs-
Förderungsgesetz".
4. § 3 Abs. 1 und 2 lauten
(2) Die Funktionsgebühr ist in gleich hohen
Teilbeträgen zum 1. Jänner und zum 1. Juli jedes
Jahres zu entrichten. Anteilige Beträge (§ 1 Abs. 2)
sind zu den der Bestellung oder den Ausscheiden
folgenden 1. Jänner oder 1. Juli zu entrichten."
5. § 4 lautet
„§ 4. Die Versicherungsunternehmen haben zum
1. Jänner und 1. Juli jedes Jahres dem Bund die zu
diesem Zeitpunkt entrichteten Funktionsgebühren
zu ersetzen."
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 1990 in
Kraft.