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614_1990 AT

614. Verordnung: Änderung der Treuhänder-Verordnung 1987

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 614. Verordnung: Änderung der Treuhänder-Verordnung 1987

Auf Grund des § 22 Abs. 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes,

BGBl. Nr. 569/1978, in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 558/1986 wird

verordnet

Artikel I

Die Treuhänder-Verordnung 1987 des Bundesministers

für Finanzen, BGBl. Nr. 682/1986, wird

wie folgt geändert

1. Im § 2 Abs. 1 wird der Ausdruck „§ 77 Abs. 5

VAG" durch den Ausdruck „§ 77 Abs. 7 VAG"

ersetzt.

2. Im § 2 Abs. 2 entfallen die Worte „und nach

dem Deckungsstock gemäß § 4 Abs. 2 Kapitalversicherungs-

Förderungsgesetz, BGBl. Nr. 163/1982,".

3. Im § 2 Abs. 3 entfallen die Worte „und für den

Deckungsstock gemäß § 4 Abs. 2 Kapitalversicherungs-

Förderungsgesetz".

4. § 3 Abs. 1 und 2 lauten

(2) Die Funktionsgebühr ist in gleich hohen

Teilbeträgen zum 1. Jänner und zum 1. Juli jedes

Jahres zu entrichten. Anteilige Beträge (§ 1 Abs. 2)

sind zu den der Bestellung oder den Ausscheiden

folgenden 1. Jänner oder 1. Juli zu entrichten."

5. § 4 lautet

„§ 4. Die Versicherungsunternehmen haben zum

1. Jänner und 1. Juli jedes Jahres dem Bund die zu

diesem Zeitpunkt entrichteten Funktionsgebühren

zu ersetzen."

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 1990 in

Kraft.

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