614. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche
Gesetzestext (1 Artikel)
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der
Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten
ihre Beitrittsurkunden zum Übereinkommen
über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer
Schiedssprüche (BGBl. Nr. 200/1961, letzte
Kundmachung des Geltungsbereiches BGBl.
Nr. 94/1988) hinterlegt
Staaten: Datum der Hinterlegung der Beitrittsurkunde
Bahrain 6. April 1988
Kamerun 19. Feber 1988
Peru 7. Juli 1988
Bahrain hat anläßlich der Hinterlegung seiner
Beitrittsurkunde folgende Vorbehalte erklärt
„Gemäß Art. I Abs. 3 wird Bahrain das Übereinkommen
auf der Grundlage der Gegenseitigkeit
nur auf die Anerkennung und Vollstreckung solcher
Schiedssprüche anwenden, die in dem
Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates ergangen sind.
Gemäß Art. I Abs. 3 wird Bahrain das Übereinkommen
nur auf Streitigkeiten aus solchen Rechtsverhältnissen, sei es vertraglicher oder nichtvertraglicher
Art, anwenden, die nach dem innerstaatlichen
Recht von Bahrain als Handelssachen angesehen
werden."