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614_1988 AT

614. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 614. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der

Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten

ihre Beitrittsurkunden zum Übereinkommen

über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer

Schiedssprüche (BGBl. Nr. 200/1961, letzte

Kundmachung des Geltungsbereiches BGBl.

Nr. 94/1988) hinterlegt

Staaten: Datum der Hinterlegung der Beitrittsurkunde

Bahrain 6. April 1988

Kamerun 19. Feber 1988

Peru 7. Juli 1988

Bahrain hat anläßlich der Hinterlegung seiner

Beitrittsurkunde folgende Vorbehalte erklärt

„Gemäß Art. I Abs. 3 wird Bahrain das Übereinkommen

auf der Grundlage der Gegenseitigkeit

nur auf die Anerkennung und Vollstreckung solcher

Schiedssprüche anwenden, die in dem

Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates ergangen sind.

Gemäß Art. I Abs. 3 wird Bahrain das Übereinkommen

nur auf Streitigkeiten aus solchen Rechtsverhältnissen, sei es vertraglicher oder nichtvertraglicher

Art, anwenden, die nach dem innerstaatlichen

Recht von Bahrain als Handelssachen angesehen

werden."

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