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614_1983 AT

614. Beschluß Nr. 1/83 des Gemischten Ausschusses EWG

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 614. Beschluß Nr. 1/83 des Gemischten Ausschusses EWG — Österreich — Gemeinschaftliches Versandverfahren — zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Österreich zur Anwendung der Bestimmungen über das gemeinschaftliche Versandverfahren

DER GEMISCHTE AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen zwischen der Europäischen

Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik

Österreich zur Anwendung der Bestimmungen

über das gemeinschaftliche Versandverfahren Kundgemacht in BGBl. Nr. 599/1973,

insbesondere auf Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe

Die Muster der Bürgschaftsurkunden im Anhang

zu der Verordnung über das gemeinschaftliche

Versandverfahren sind geändert worden, insbesondere

um den Sicherungsgebern eine gewisse Frist

für die Zahlung der geforderten Beträge einzuräumen.

Die Muster der Bürgschaftsurkunden in der

Anlage III zum Abkommen müssen daher ebenfalls

geändert werden, um dieser Änderung Rechnung

zu tragen.

Mit dem Beschluß Nr. 1/81 des Gemischten Ausschusses

wurde die Anlage II zum Abkommen

geändert, um bestimmte Änderungen des Systems

der Pauschalbürgschaft vorzunehmen. Dieser

Beschluß gilt bis zum 31. Dezember 1983. Es hat

sich als erforderlich erwiesen, die Anwendungsdauer

dieses Beschlusses über den genannten Zeitpunkt

hinaus zu verlängern. Der Beschluß muß

daher verlängert werden —

BESCHLIESST

Artikel 1

Die Muster I, II und III in der Anlage III zum

Abkommen werden durch die Muster im Anhang

zu diesem Beschluß ersetzt.

Artikel 2

Der Beschluß Nr. 1/81 des Gemischten Ausschusses,

der erstmals mit dem Beschluß Nr. 1/82

verlängert wurde, wird bis zum 30. Juni 1985 verlängert.

Artikel 3

Dieser Beschluß tritt am 1. Januar 1984 in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 20. Oktober 1983.

Für den Gemischten Ausschuß

Der Vorsitzende

F. Klein

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