614. Beschluß Nr. 1/83 des Gemischten Ausschusses EWG
Gesetzestext (1 Artikel)
DER GEMISCHTE AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen zwischen der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik
Österreich zur Anwendung der Bestimmungen
über das gemeinschaftliche Versandverfahren Kundgemacht in BGBl. Nr. 599/1973,
insbesondere auf Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe a,
in Erwägung nachstehender Gründe
Die Muster der Bürgschaftsurkunden im Anhang
zu der Verordnung über das gemeinschaftliche
Versandverfahren sind geändert worden, insbesondere
um den Sicherungsgebern eine gewisse Frist
für die Zahlung der geforderten Beträge einzuräumen.
Die Muster der Bürgschaftsurkunden in der
Anlage III zum Abkommen müssen daher ebenfalls
geändert werden, um dieser Änderung Rechnung
zu tragen.
Mit dem Beschluß Nr. 1/81 des Gemischten Ausschusses
wurde die Anlage II zum Abkommen
geändert, um bestimmte Änderungen des Systems
der Pauschalbürgschaft vorzunehmen. Dieser
Beschluß gilt bis zum 31. Dezember 1983. Es hat
sich als erforderlich erwiesen, die Anwendungsdauer
dieses Beschlusses über den genannten Zeitpunkt
hinaus zu verlängern. Der Beschluß muß
daher verlängert werden —
BESCHLIESST
Artikel 1
Die Muster I, II und III in der Anlage III zum
Abkommen werden durch die Muster im Anhang
zu diesem Beschluß ersetzt.
Artikel 2
Der Beschluß Nr. 1/81 des Gemischten Ausschusses,
der erstmals mit dem Beschluß Nr. 1/82
verlängert wurde, wird bis zum 30. Juni 1985 verlängert.
Artikel 3
Dieser Beschluß tritt am 1. Januar 1984 in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 20. Oktober 1983.
Für den Gemischten Ausschuß
Der Vorsitzende
F. Klein