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614_1982 AT

614. Verordnung: Berufsbezeichnung für Absolventen des Medienkundlichen Lehrganges an der Universität Graz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 614. Verordnung: Berufsbezeichnung für Absolventen des Medienkundlichen Lehrganges an der Universität Graz

Gemäß § 18 Abs. 1 des Allgemeinen Hochschul-

Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966, in der Fassung

der Bundesgesetze BGBl. Nr. 458/1972,

561/1978, 332/1981, 448/1981 und 112/1982 wird

verordnet

Der Rektor der Universität Graz hat den Absolventen

des an dieser Universität eingerichteten

„Medienkundlichen Lehrganges", eines interfakultären,

allgemeinen Hochschullehrganges zur praxisnahen

Ausbildung für einen Medienberuf auf

gehobener Ebene, nachdem die Absolventen die

Lehrveranstaltungen von wenigstens 40 Semesterwochenstunden

(das sind 600 einzelne Unterrichtsstunden)

besucht, die vorgeschriebenen Einzelprüfungen

aus den Pflichtfächern und mindestens

einem Schwerpunktfach, die schriftliche und mündlich-

kommissionelle Abschlußprüfung mit Erfolg

abgelegt haben, die Berufsbezeichnung „Akademisch

geprüfter Absolvent des Medienkundlichen

Lehrganges" zu verleihen.

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