614. Verordnung: Berufsbezeichnung für Absolventen des Medienkundlichen Lehrganges an der Universität Graz
Gesetzestext (1 Artikel)
Gemäß § 18 Abs. 1 des Allgemeinen Hochschul-
Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966, in der Fassung
der Bundesgesetze BGBl. Nr. 458/1972,
561/1978, 332/1981, 448/1981 und 112/1982 wird
verordnet
Der Rektor der Universität Graz hat den Absolventen
des an dieser Universität eingerichteten
„Medienkundlichen Lehrganges", eines interfakultären,
allgemeinen Hochschullehrganges zur praxisnahen
Ausbildung für einen Medienberuf auf
gehobener Ebene, nachdem die Absolventen die
Lehrveranstaltungen von wenigstens 40 Semesterwochenstunden
(das sind 600 einzelne Unterrichtsstunden)
besucht, die vorgeschriebenen Einzelprüfungen
aus den Pflichtfächern und mindestens
einem Schwerpunktfach, die schriftliche und mündlich-
kommissionelle Abschlußprüfung mit Erfolg
abgelegt haben, die Berufsbezeichnung „Akademisch
geprüfter Absolvent des Medienkundlichen
Lehrganges" zu verleihen.