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614_1978 AT

614. Verordnung: Einräumung von Privilegien und Immunitäten an Ständige Beobachtermissionen bei internationalen Organisationen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 614. Verordnung: Einräumung von Privilegien und Immunitäten an Ständige Beobachtermissionen bei internationalen Organisationen

Auf Grund des § 1 Abs. 1 und 9 des Bundesgesetzes

vom 14. Dezember 1977, BGBl.

Nr. 677, über die Einräumung von Privilegien

und Immunitäten an internationale Organisationen

wird im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß

des Nationalrates verordnet

§ 1. (1) Ständige Beobachtermissionen, die bei

internationalen Organisationen im Sinne des

§ 1 Abs. 7 Z. 1 des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 677/1977, die ihren Sitz in Österreich haben,

in Übereinstimmung mit den Satzungen

und Beschlüssen der betreffenden Organisationen

akkreditiert sind, genießen Privilegien und Immunitäten

nach Maßgabe dieser Verordnung.

(2) Zusätzliche Privilegien und Immunitäten,

die Ständigen Beobachtermissionen durch einen

für die Republik Österreich verbindlichen Staatsvertrag

eingeräumt sind, werden nicht berührt.

§ 2. Die Räumlichkeiten der Ständigen Beobachtermissionen

genießen den nach den Umständen

erforderlichen Schutz. Sie dürfen von österreichischen

Exekutivor,ganen nur mit Zustimmung

des Leiters der Mission oder des Bundesministers

für Auswärtige Angelegenheiten betreten

werden.

§ 3. Die Schriftstücke der Ständigen Beobachtermissionen

sind unverletzlich, wo immer sie

sich befinden.

§ 4. Die Ständigen Beobachtermissionen können

für amtliche Zwecke frei und ungehindert

mit ihren vorgesetzten Stellen verkehren, wobei

sie sich auch verschlüsselter Nachrichten bedienen

können. Das Kuriergepäck der Ständigen Beobachtermissionen

kann mit Zustimmung des Bundesministers

für Auswärtige Angelegenheiten geöffnet

und zurückgehalten werden, wenn triftige

Gründe für die Annahme vorliegen, daß die Sendung

etwas anderes als die im § 3 genannten

Schriftstücke enthält.

§ 5. Den Ständigen Beobachtermissionen wird

gestattet, Steuer- und abgabenfrei sowie frei von

Einfuhrverboten und -beschränkungen Gegenstände

für den amtlichen Gebrauch der Mission

einzuführen.

§ 6. (1) Die Mitglieder der Ständigen Beobachtermissionen

und die zu ihrem Haushalt gehörenden

Familienmitglieder haben die österreichische

Rechtsordnung zu beachten und dürfen

sich nicht in die inneren Angelegenheiten der

Republik Österreich einmischen.

(2) Die Mitglieder der Ständigen Beobachtermissionen

und die zu ihrem Haushalt gehörenden

Familienmitglieder haben sich aller mündlichen

und schriftlichen Äußerungen sowie aller

Handlungen zu enthalten, die geeignet sind, die

Beziehungen der Republik Österreich zu einem

anderen Staat zu beeinträchtigen.

§ 7. (1) Die Mitglieder der Ständigen Beobachtermissionen,

die einen dem diplomatischen

Personal einer diplomatischen Mission vergleichbaren

Rang besitzen und weder österreichische

Staatsbürger noch in Österreich ständig ansässig

sind, genießen Befreiung von der österreichischen

Strafgerichtsbarkeit in bezug auf die von ihnen

in Ausübung ihrer amtlichen Funktion als Beobachter

und als Vertreter ihrer vorgesetzten Stelle

gemachten mündlichen und schriftlichen Äußerungen

und gesetzten Handlungen.

(2) Die nicht im Abs. 1 genannten Mitglieder

der Ständigen Beobachtermissionen unterliegen

der österreichischen Gerichtsbarkeit ohne jede

Einschränkung.

§ 8. Die im § 7 Abs. 1 genannten Mitglieder

der Ständigen Beobachtermissionen genießen

noch folgende Vorrechte

1. Befreiung der Gehälter, Bezüge und Vergütungen,

die sie von ihrer vorgesetzten Stelle

erhalten, von jeder Form der Besteuerung;

2. das Recht, zum persönlichen Gebrauch

Steuer- und abgabenfrei sowie frei von wirtschaftlichen

Einfuhrverboten und -beschränkungen

folgendes einzuführen

a) bei ihrem ersten Dienstantritt ihre Einrichtungsgegenstände

und persönliche

Habe in einem oder in mehreren getrennten

Transporten und innerhalb

von sechs Monaten die notwendigen Ergänzungen;

b) alle vier Jahre einen Kraftwagen;

c) beschränkte Mengen bestimmter Artikel,

die zum persönlichen Gebrauch und

Verbrauch, jedoch nicht für Geschenk- oder

Verkaufszwecke bestimmt sind, in

dem Umfang, wie sie den Angestellten

der Internationalen Atomenergie-Organisation

auf Grund des Abschnittes 38

lit. iii des Amtssitzabkommens, BGBl.

Nr. 82/1958, zustehen; sofern die internationale

Organisation, bei der die Mission

akkreditiert ist, den im § 7 Abs. 1

genannten Personen den Zugang zu dem

von der Organisation errichteten „Commissary"

gestattet, steht ihnen auch dieses

Recht zu.

§ 9. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1979

in Kraft.

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