614. Verordnung: Einräumung von Privilegien und Immunitäten an Ständige Beobachtermissionen bei internationalen Organisationen
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 1 Abs. 1 und 9 des Bundesgesetzes
vom 14. Dezember 1977, BGBl.
Nr. 677, über die Einräumung von Privilegien
und Immunitäten an internationale Organisationen
wird im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß
des Nationalrates verordnet
§ 1. (1) Ständige Beobachtermissionen, die bei
internationalen Organisationen im Sinne des
§ 1 Abs. 7 Z. 1 des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 677/1977, die ihren Sitz in Österreich haben,
in Übereinstimmung mit den Satzungen
und Beschlüssen der betreffenden Organisationen
akkreditiert sind, genießen Privilegien und Immunitäten
nach Maßgabe dieser Verordnung.
(2) Zusätzliche Privilegien und Immunitäten,
die Ständigen Beobachtermissionen durch einen
für die Republik Österreich verbindlichen Staatsvertrag
eingeräumt sind, werden nicht berührt.
§ 2. Die Räumlichkeiten der Ständigen Beobachtermissionen
genießen den nach den Umständen
erforderlichen Schutz. Sie dürfen von österreichischen
Exekutivor,ganen nur mit Zustimmung
des Leiters der Mission oder des Bundesministers
für Auswärtige Angelegenheiten betreten
werden.
§ 3. Die Schriftstücke der Ständigen Beobachtermissionen
sind unverletzlich, wo immer sie
sich befinden.
§ 4. Die Ständigen Beobachtermissionen können
für amtliche Zwecke frei und ungehindert
mit ihren vorgesetzten Stellen verkehren, wobei
sie sich auch verschlüsselter Nachrichten bedienen
können. Das Kuriergepäck der Ständigen Beobachtermissionen
kann mit Zustimmung des Bundesministers
für Auswärtige Angelegenheiten geöffnet
und zurückgehalten werden, wenn triftige
Gründe für die Annahme vorliegen, daß die Sendung
etwas anderes als die im § 3 genannten
Schriftstücke enthält.
§ 5. Den Ständigen Beobachtermissionen wird
gestattet, Steuer- und abgabenfrei sowie frei von
Einfuhrverboten und -beschränkungen Gegenstände
für den amtlichen Gebrauch der Mission
einzuführen.
§ 6. (1) Die Mitglieder der Ständigen Beobachtermissionen
und die zu ihrem Haushalt gehörenden
Familienmitglieder haben die österreichische
Rechtsordnung zu beachten und dürfen
sich nicht in die inneren Angelegenheiten der
Republik Österreich einmischen.
(2) Die Mitglieder der Ständigen Beobachtermissionen
und die zu ihrem Haushalt gehörenden
Familienmitglieder haben sich aller mündlichen
und schriftlichen Äußerungen sowie aller
Handlungen zu enthalten, die geeignet sind, die
Beziehungen der Republik Österreich zu einem
anderen Staat zu beeinträchtigen.
§ 7. (1) Die Mitglieder der Ständigen Beobachtermissionen,
die einen dem diplomatischen
Personal einer diplomatischen Mission vergleichbaren
Rang besitzen und weder österreichische
Staatsbürger noch in Österreich ständig ansässig
sind, genießen Befreiung von der österreichischen
Strafgerichtsbarkeit in bezug auf die von ihnen
in Ausübung ihrer amtlichen Funktion als Beobachter
und als Vertreter ihrer vorgesetzten Stelle
gemachten mündlichen und schriftlichen Äußerungen
und gesetzten Handlungen.
(2) Die nicht im Abs. 1 genannten Mitglieder
der Ständigen Beobachtermissionen unterliegen
der österreichischen Gerichtsbarkeit ohne jede
Einschränkung.
§ 8. Die im § 7 Abs. 1 genannten Mitglieder
der Ständigen Beobachtermissionen genießen
noch folgende Vorrechte
1. Befreiung der Gehälter, Bezüge und Vergütungen,
die sie von ihrer vorgesetzten Stelle
erhalten, von jeder Form der Besteuerung;
2. das Recht, zum persönlichen Gebrauch
Steuer- und abgabenfrei sowie frei von wirtschaftlichen
Einfuhrverboten und -beschränkungen
folgendes einzuführen
a) bei ihrem ersten Dienstantritt ihre Einrichtungsgegenstände
und persönliche
Habe in einem oder in mehreren getrennten
Transporten und innerhalb
von sechs Monaten die notwendigen Ergänzungen;
b) alle vier Jahre einen Kraftwagen;
c) beschränkte Mengen bestimmter Artikel,
die zum persönlichen Gebrauch und
Verbrauch, jedoch nicht für Geschenk- oder
Verkaufszwecke bestimmt sind, in
dem Umfang, wie sie den Angestellten
der Internationalen Atomenergie-Organisation
auf Grund des Abschnittes 38
lit. iii des Amtssitzabkommens, BGBl.
Nr. 82/1958, zustehen; sofern die internationale
Organisation, bei der die Mission
akkreditiert ist, den im § 7 Abs. 1
genannten Personen den Zugang zu dem
von der Organisation errichteten „Commissary"
gestattet, steht ihnen auch dieses
Recht zu.
§ 9. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1979
in Kraft.