614. Bundesgesetz: Änderung des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957
Gesetzestext (1 Artikel)
1957 geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen
ARTIKEL I
Das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957,
BGBl. Nr. 152, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 172/1957, 261/1957, 289/1959, 319/
1961, 218/1962, 256/1963, 282/1963, 202/1964,
305/1964, 83/1965, 7/1967, 258/1967, 21/1969,
204/1969, 350/1970, 316/1971,163/1972, 327/1973,
94/1975 und 289/1976 wird wie folgt geändert
1. In der Z. 1 des § 6 Abs. 1 sind die Worte
„Frauenzulage, Kinderzulage" durch das Wort
„Familienzulage" zu ersetzen.
2. Die Z. 2 im § 6 Abs. 1 hat zu lauten
„2. berufliche und soziale Maßnahmen;"
3. Die Abs. 2 bis 6 des § 12 haben zu lauten
„(2) Die Zusatzrente beträgt monatlich 1301 S.
Sie ist — abgesehen von den in den Abs. 4 und 5
enthaltenen Regelungen — auf Antrag und nur
insoweit zu zahlen, als das monatliche Einkommen
(§ 13) des Schwerbeschädigten ohne Berücksichtigung
der Grundrente und einer allfälligen
Schwerstbeschädigtenzulage die Höhe der ihm
bei Erwerbsunfähigkeit zustehenden Beschädigtenrente
(Grundrente und Zusatzrente, jedoch
ohne Berücksichtigung der Erhöhungen nach
Abs. 3 und § 11 Abs. 2 und 3) nicht erreicht.
Diese Grenze erhöht sich, falls Familienzulagen
(§§ 16, 17) gebühren, um einen Betrag von
je 200 S.
(3) Die Zusatzrente ist insoweit zu erhöhen,
als das monatliche Einkommen (§ 13) ohne
Berücksichtigung der Grundrente und einer
allfälligen Schwerstbeschädigtenzulage den Betrag
von 1832 S nicht erreicht.
(4) Schwerbeschädigte, die Empfänger einer
Pflegezulage oder Blindenzulage (§§ 18, 19) sind,
erhalten von Amts wegen ohne Rücksicht auf
die Höhe ihres Einkommens die volle Zusatzrente
nach Abs. 2, jedoch ohne die Erhöhung
nach Abs. 3, zuzüglich allfälliger Familienzulagen
gemäß §§ 16 und 17.
(5) Bei Zuerkennung einer Grundrente gemäß
einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von
wenigstens 50 v. H. oder bei entsprechender
Erhöhung einer bisher gemäß einer Minderung
der Erwerbsfähigkeit von weniger als 50 v. H.
geleisteten Grundrente ist von Amts wegen
auch darüber zu entscheiden, ob und in welcher
Höhe dem Schwerbeschädigten eine Zusatzrente
und Familienzulagen zuzuerkennen sind.
(6) An die Stelle der in den Abs. 2 und 3 angeführten
Beträge treten mit Wirkung vom 1. Jän-
ner 1978 und in der Folge vom 1. Jänner eines
jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf § 63
vervielfachten Beträge."
4. Der zweite Satz des § 13 Abs. 1 hat zu lauten
„Zum Einkommen zählen jedoch nicht Familienbeihilfen,
Erziehungsbeiträge sowie die für
Kinder gewährten Familienzulagen, Familienzuschläge,
Steigerungsbeträge und sonstigen
gleichartigen Leistungen."
5. Die §§ 15 bis 17 haben zu lauten
„§ 15. Der Familienstand der zusatzrentenberechtigten
Schwerbeschädigten wird durch die
Gewährung von Familienzulagen berücksichtigt.
§ 16. (1) Schwerbeschädigten gebührt auf
auf Antrag zur Zusatzrente für jeden Familienangehörigen
monatlich eine Familienzulage in
doppelter Höhe des gemäß § 12 Abs. 2 letzter
Satz und Abs. 6 jeweils festgesetzten Betrages.
Die Familienzulage ist um jenen Betrag zu kürzen,
um den die Zusatzrente gemäß § 12 Abs. 2 letzter
Satz wegen des Anspruches auf die Familienzulage
erhöht wird. Besteht Anspruch auf zwei
oder mehr Familienzulagen, so sind diese zu
gleichen Teilen zu kürzen. Gebührt eine Zusatzrente
lediglich auf Grund der Erhöhung der
Einkommensgrenze gemäß § 12 Abs. 2 letzter
Satz, so beträgt die Familienzulage monatlich
200 S. An die Stelle des vorangeführten Betrages
tritt mit Wirkung vom 1. Jänner 1978 und in der
Folge vom 1. Jänner eines jeden Jahres der unter
Bedachtnahme auf § 63 vervielfachte Betrag.
(2) Als Familienangehörige gelten
1. der Ehegatte;
2. der geschiedene Ehegatte, wenn er gegenüber
dem Schwerbeschädigten auf Grund
eines gerichtlichen Urteiles, eines gerichtlichen
Vergleiches oder einer vor Auflösung
der Ehe eingegangenen vertraglichen Verpflichtung
Anspruch auf Unterhaltsleistungen
hat;
3. die ehelichen Kinder, die unehelichen Kinder
und die Wahlkinder;
4. die Pflege- und Stiefkinder, solange sie vom
Schwerbeschädigten überwiegend erhalten
werden.
§ 17. (1) Für Kinder gebührt die Familienzulage
bis zum vollendeten 18. Lebensjahr. Die
Bestimmungen des § 41 haben sinngemäß Anwendung
zu finden.
(2) Wird wahrgenommen, daß für Kinder gewährte
Familienzulagen von Schwerbeschädigten
nicht zugunsten des Kindes verwendet werden,
hat das Landesinvalidenamt die Familienzulage
mit Zustimmung des Schwerbeschädigten jemand
anderem (Zahlungsempfänger) zu zahlen; die
vom Schwerbeschädigten verweigerte Zustimmung
ist vom Pflegschafts (Vormundschafts)gericht
zu ersetzen, wenn sonst die Verwendung der
Familienzulage für das Kind nicht gewährleistet
wäre.
(3) Die Familienzulage ist für ein Kind nur
einmal zu leisten. Treffen mehrere Ansprüche auf
Familienzulage nach diesem Bundesgesetz für ein
Kind zusammen, ist die Familienzulage dem Anspruchsberechtigten
zuzuerkennen, der für das
Kind ausschließlich oder überwiegend sorgt."
6. Die Überschrift des Abschnittes IV hat zu
lauten
„Berufliche und soziale Maßnahmen"
7. Nach § 22 sind als § 22 a und als § 22 b einzufügen
„§ 22 a. Als Maßnahmen zur Ermöglichung der
Fortsetzung der Erwerbstätigkeit, zur Erlangung
einer Arbeitsstelle oder einer anderen Erwerbsmöglichkeit
kann das Landesinvalidenamt
1. einem Beschädigten, der eine Arbeitsstelle
angenommen hat, in der er infolge seiner Dienstbeschädigung
das volle betriebsübliche Entgelt
erst nach Erlangung der erforderlichen Fertigkeit
erreichen kann, für die Übergangszeit, längstens
aber für vier Jahre, unter Bedachtnahme auf
dessen wirtschaftliche Verhältnisse einen Zuschuß
bis zum vollen betriebsüblichen Entgelt gewähren;
2. dem Dienstgeber eines Beschädigten, der
eine Arbeitsstelle angenommen hat, in der er
infolge seiner Dienstbeschädigung seine volle
Leistungsfähigkeit erst nach Erlangung der
erforderlichen Fertigkeit erreichen kann, für die
Übergangszeit, längstens aber für vier Jahre,
einen Zuschuß bis zur Höhe des hiedurch bedingten
Einkommensausfalles gewähren, wenn er
dem Beschädigten das volle betriebsübliche Entgelt
zahlt;
3. einem Beschädigten, der infolge der Dienstbeschädigung
die bisher ausgeübte selbständige
oder unselbständige Erwerbstätigkeit nicht mehr
auszuüben vermag, zur Gründung einer gesicherten,
den Lebensunterhalt gewährleistenden
selbständigen Erwerbstätigkeit einen Zuschuß
bis zur Höhe von 100000 S gewähren.
§ 22 b. Als Maßnahmen der sozialen Rehabilitation
kann das Landesinvalidenamt
1. einem Beschädigten, dem infolge der Dienstbeschädigung
die Benützung eines öffentlichen
Verkehrsmittels nicht zumutbar ist, unter Bedachtnahme
auf dessen wirtschaftliche Verhältnisse
einen Zuschuß bis zur Höhe von 7000 S zu
den Kosten für die Erlangung der Lenkerberechtigung
gewähren;
2. einem Beschädigten, der infolge der Dienstbeschädigung
überwiegend auf den Gebrauch
eines Rollstuhles angewiesen ist, unter Bedachtnahme
auf dessen wirtschaftliche Verhältnisse
einen Zuschuß bis zur Höhe von 150000 S zur
Adaptierung einer Wohnung gewähren, wenn
ihm hiedurch die Benützung der Wohnung ermöglicht
oder erleichtert wird."
8. In den Abs. 1 und 2 des § 28 sind die Worte
„Kinderzulagen und Frauenzulage" durch das
Wort „Familienzulagen" zu ersetzen.
9. Der Abs. 2 des § 35 hat zu lauten
„(2) Die Grundrente beträgt monatlich 34 v. H.,
vom 1. Jänner 1979 an 36 v. H. des jeweiligen
Betrages der Grundrente für erwerbsunfähige
Schwerbeschädigte (§ 11 Abs. 1)."
10. Der Abs. 5 des § 35 hat zu entfallen.
11. § 36 hat zu lauten
„§ 36. (1) Witwen nach Schwerbeschädigten,
die bis zum Tod Anspruch auf eine Beschädigtenrente
entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit
von mindestens 70 v. H. oder auf eine
Pflegezulage hatten, ist der Anspruch auf Witwenrente
auch dann gewahrt, wenn der Tod nicht
die Folge einer Dienstbeschädigung war.
(2) Witwen nach Schwerbeschädigten, die im
Zeitpunkt des Todes keinen Anspruch auf eine
Beschädigtenrente entsprechend einer Minderung
der Erwerbsfähigkeit von mindestens 70 v. H.
oder auf eine Pflegezulage hatten, ist, wenn der
Tod nicht die Folge einer Dienstbeschädigung
war, eine Witwenbeihilfe zu bewilligen. Die
Witwenbeihilfe ist in dem Ausmaß zu zahlen,
als das monatliche Einkommen (§ 13) der Witwe
die im § 35 Abs. 3 aufgestellte Einkommensgrenze
zuzüglich eines Betrages von zwei Dritteln
der Grundrente nach § 35 Abs. 2 nicht erreicht."
12. Der zweite Satz des § 38 Abs. 1 hat zu
lauten
„Eine zur Grundrente geleistete Zusatzrente
(§ 35 Abs. 3) sowie eine zur Witwenrente geleistete
Zulage (§ 35 a) bleiben außer Betracht."
13. Der Abs. 2 des § 41 hat zu lauten
„(2) Der Anspruch auf Waisenrente erlischt
mit der Verehelichung, wenn der Waise hiedurch
gegenüber ihrem Ehegatten ein Anspruch auf
Unterhalt erwächst."
14. Die Abs. 1 und 2 des § 43 haben zu lauten
„(1) Waisen nach Schwerbeschädigten, die
bis zum Tod Anspruch auf eine Beschädigtenrente
entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit
von mindestens 70 v. H. oder
auf eine Pflegezulage hatten, ist der Anspruch auf
Waisenrente auch dann gewahrt, wenn der Tod
nicht die Folge einer Dienstbeschädigung war.
(2) Waisen nach Schwerbeschädigten, die im
Zeitpunkt des. Todes keinen Anspruch auf eine
Beschädigtenrente entsprechend einer Minderung
der Erwerbsfähigkeit von mindestens 70 v. H.
oder auf eine Pflegezulage hatten, ist, wenn der
Tod nicht die Folge einer Dienstbeschädigung
war, eine Waisenbeihilfe zu bewilligen."
15. Der zweite Satz des § 47 Abs. 3 hat zu
lauten
„Hatte der Schwerbeschädigte bis zum Tod
Anspruch auf eine Beschädigtenrente nach einer
Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens
70 v. H. oder auf eine Pflegezulage, so ist der
Anspruch auf Sterbegeld nach Abs. 2 auch dann
gewahrt, wenn der Tod nicht die Folge einer
Dienstbeschädigung war."
16. Der Abs. 1 des § 48 hat zu lauten
„(1) Stirbt ein Beschädigter, so haben die
im Abs. 2 angeführten Personen Anspruch auf
eine einmalige Geldleistung in dreieinhalbfacher
Höhe der dem Beschädigten im Sterbemonat
gebührenden Beschädigtenrente (§ 10), Schwerstbeschädigtenzulage
(§ 11 a), Familienzulagen
(§§ 16, 17), Pflegezulage (§ 18), Blindenzulage
(§ 19) und Hilflosenzulage (§ 18 a). Die Gebührnisse
für das Sterbevierteljahr sind auf die für
die ersten drei Monate nach dem Sterbemonat
gebührende Hinterbliebenenrente anzurechnen."
17. Der Abs. 2 des § 49 hat zu lauten
„(2) Zu den Reisekosten zählt auch der Mehraufwand
für Verpflegung und Nächtigung sowie
die Entschädigung für Zeitversäumnis. Der
Ersatz des Mehraufwandes sowie die Entschädigung
für Zeitversäumnis sind jeweils in dem für
Zeugen nach dem Gebührenanspruchsgesetz 1975,
BGBl. Nr. 136, vorgesehenen Ausmaß zu leisten."
18. Die Z. 2 des § 52 Abs. 3 hat zu lauten
„2. die Erhöhung einer Beschädigtenrente wegen
Verminderung des Grades der Erwerbsfähigkeit
wird mit dem Beginn des Monates wirksam, in
dem die maßgebende Veränderung geltend gemacht
oder von Amts wegen ärztlich festgestellt
worden ist;"
19. Der Abs. 5 des § 52 hat zu lauten
„(5) Anträge auf Neubemessung einer bereits
rechtskräftig zuerkannten Beschädigtengrundrente
wegen einer Verminderung des Grades der
Erwerbsfähigkeit sind ohne Durchführung eines
Ermittlungsverfahrens abzuweisen, wenn seit
Rechtskraft der letzten Entscheidung über die
Höhe der Grundrente noch nicht ein Jahr verstrichen
ist."
20. Der erste Satz des § 56 Abs. 3 hat zu lauten
„Für die Dauer der Rentenumwandlung nach
Abs. 1 oder 2 sind den Schwerbeschädigten die
Beschädigtenrente, die Schwerstbeschädigtenzulage
(§ 11 a), die Familienzulagen (§§ 16, 17) und
der Zuschuß zu den Kosten für Diätverpflegung
(§ 14) nicht zu zahlen; eine Pflegezulage (§ 18),
Hilflosenzulage (§ 18 a) oder Blindenzulage
(§ 19) ist in halber Höhe weiter zu leisten."
21. Im Abs. 1 des § 58 sind die Worte „Kinderzulagen,
Frauenzulagen" durch das Wort „Familienzulagen"
zu ersetzen.
22. Der letzte Satz des § 61 Abs. 2 hat zu
lauten
„Das gleiche gilt für den Anspruch auf Leistung
der Familienzulagen für Kinder (§§ 16, 17)."
23. Der Abs. 4 des § 63 hat zu lauten
„(4) Die Bestimmungen der Abs. 2 und 3
finden auf die in den §§ 11, 12, 14, 16, 42, § 46
Abs. 2 und 3, §§ 46 b, 56, 74 und im Abschnitt VII
der Anlage zu §§ 32 und 33 angeführten Beträge
mit der Einschränkung Anwendung, daß die in
den §§ 14, 42, § 46 Abs. 2, §§ 46 b und 56 angeführten
Beträge der mit Wirksamkeit vom
1. Jänner 1973, die im § 11 und § 46 Abs. 3 angeführten
Beträge der mit Wirksamkeit vom
1. Jänner 1976 und die in den §§ 12,16, 74 und im
Abschnitt VII der Anlage zu §§ 32 und 33 angeführten
Beträge der mit Wirksamkeit vom 1. Jänner
1978 vorzunehmenden Anpassung zugrunde
zu legen sind."
24. Die Z. 1 des § 69 Abs. 1 hat zu lauten
„1. Kinder und Ehegatten von Schwerbeschädigten
(§ 9 Abs. 2), wenn und solange der Schwerbeschädigte
für diese Familienangehörigen
Familienzulage (§§ 16, 17) bezieht;"
24 a. Die §§ 73 und 74 haben zu lauten
„§ 73. (1) Der Bund hat den Gebietskrankenkassen
die entstandenen Kosten und den entsprechenden
Anteil an den Verwaltungskosten
zu ersetzen. Die Ersatzbeträge sind vorschußweise
innerhalb der ersten drei Monate eines jeden
Kalenderjahres in Höhe des im zweitvorangegangenen
Kalenderjahr erwachsenen Aufwandes
dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger
zu überweisen. Der Ausgleich
ist innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe
des tatsächlichen Aufwandes durch den Hauptverband
vorzunehmen. Der Hauptverband teilt
die einlangenden Beträge auf die einzelnen Gebietskrankenkassen
nach einem Schlüssel auf, der vom
Bundesminister für soziale Verwaltung auf Antrag
des Hauptverbandes unter Berücksichtigung des
nachgewiesenen Aufwandes für die Krankenversicherung
der Kriegshinterbliebenen festgesetzt
wird.
(2) Die Bestimmungen des § 30 Abs. 3 haben
sinngemäß Anwendung zu finden.
(3) Der Bundesminister für soziale Verwaltung
ist ermächtigt, die Ersatzbeträge nach Abs. 1 in
Pauschbeträgen zu gewähren. Er setzt die Pauschbeträge
nach Anhörung des Hauptverbandes im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Finanzen durch Verordnung fest.
§ 74. (1) Die Pflichtversicherten (§ 68) haben
einen Versicherungsbeitrag in Höhe von 3 v. H.
des jeweiligen Betrages der gebührenden Hinterbliebenenrente
zu entrichten. Gehören mehrere
Versicherte einem gemeinsamen Haushalt an, so
ist der Beitrag nur vom Hauptversicherten (Abs. 3)
zu leisten.
(2) In der freiwilligen Krankenversicherung
(§ 69) haben die Beschädigten für den Hauptversicherten
(Abs. 3) einen Beitrag von monatlich
221 S und für Zusatzversicherte (Abs. 3) einen
Beitrag von monatlich 42 S zu entrichten. An die
Stelle der vorangeführten Beträge treten mit Wirkung
vom 1. Jänner 1978 und in der Folge mit
Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres die
unter Bedachtnahme auf § 63 vervielfachten
Beträge.
(3) Gehören mehrere Versicherte einem gemeinsamen
Haushalt an, so gilt der Versicherte,
der die höchste Rente nach diesem Bundesgesetz
bezieht, bei gleich hoher Rente der älteste Versicherte
als Hauptversicherter; kommen für die
Versicherung nur Waisen in Betracht, so gilt
die jüngste Waise als Hauptversicherter. Die
übrigen Versicherten gelten als Zusatzversicherte.
(4) Der von den Pflichtversicherten (Abs. 1)
zu tragende Versicherungsbeitrag ist von der
dem Versicherten und der für freiwillig Versicherte
(Abs. 2) zu entrichtende Beitrag von der dem
Beschädigten gebührenden Rente einzubehalten.
Die Versicherungsbeiträge (Abs. 1 und 2) sind
vom Einkommen (§ 13) nicht absetzbar.
(5) Die Versicherten oder ihre gesetzlichen
Vertreter sind verpflichtet, jede für die Versicherung
bedeutsame Änderung, insbesondere
auch jeden Eintritt in eine versicherungspflichtige
Beschäftigung oder den Austritt aus
einer solchen sowie den Anfall oder Wegfall
einer Rente aus der Sozialversicherung, innerhalb
von zwei Wochen dem Landesinvalidenamt
(§ 79) anzuzeigen; hinsichtlich der
Zusatzversicherten (Abs. 3) trifft diese Anzeigepflicht
den Hauptversicherten (Abs. 3) oder dessen
gesetzlichen Vertreter. Der zur Anzeige Verpflichtete
ist dem Bunde für den aus der Unterlassung
der Anzeige entstandenen Schaden ersatzpflichtig;
die Vorschriften des § 54 über den Ersatz zu
Unrecht empfangener Geldleistungen sind sinngemäß
anzuwenden.
(6) Das Landesinvalidenamt hat in den Fällen
des Abs. 5 auf Grund der Anzeige, sonst von
Amts wegen die entsprechende Meldung (An-
oder Abmeldung) an die zuständige Gebietskrankenkasse
unverzüglich zu erstatten.
(7) Zu Ungebühr entrichtete Ersatzbeträge
können für die letzten zwei Jahre zurückgefordert
und nicht entrichtete Beträge für die letzten zwei
Jahre nachgefordert werden. Die zweijährige Frist
ist jeweils vom Zeitpunkte der Geltendmachung
des Anspruches auf Rückforderung oder Nach-
forderung zu berechnen. Die Rückforderung ist
unzulässig, wenn die Gebietskrankenkasse, bei
der der Hinterbliebene versichert war, innerhalb
der letzten zwei Jahre vor der Geltendmachung
der Rückforderung eine Leistung aus dieser Versicherung
erbracht hat."
25. Der Abschnitt VII der Anlage zu §§ 32 und
33 hat zu lauten
„VII. Kleider- und Wäschepauschale
(1) Als monatliche Pauschbeträge für außergewöhnlichen
Kleider- und Wäscheverbrauch sind
auf Antrag zu leisten
1. Einseitig Ober- oder Unterarm- oder
Handamputierten, einseitig Ober- oder
Unterschenkel- oder Fußamputierten,
einseitig oder beidseitig Fußstumpfamputierten
mit Apparatausrüstung,
Trägern von Stützapparaten (ausgenommen
Leibbandagen), Beschädigten, die
dauernd auf den Gebrauch von zwei
Krücken oder zwei Stockstützen angewiesen
sind, Benützern von Selbstfahrwagen,
Beschädigten mit absondernden
Hauterkrankungen oder Fisteleiterungen
geringer Ausdehnung 113 S;
2. Doppelt Amputierten (Oberarm,
Unterarm, Hand, Oberschenkel, Unterschenkel,
Fuß), Beschädigten mit ausgedehnten,
stark absondernden Hauterkrankungen
oder Fisteleiterungen, mit
Kunstafterbandagen, mit Urinfängern
oder mit Afterschließbandagen, Hirnverletzten
mit cerebralen Krampfanfällen,
sofern sie hiefür eine Beschädigtenrente
nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit
von mindestens 50 v. H. beziehen
179 S;
3. Dreifach oder vierfach Amputierten
(Oberarm, Unterarm, Hand, Oberschenkel,
Unterschenkel, Fuß), Empfängern
einer Pflegezulage oder Blindenzulage
mindestens der Stufe III, Querschnittsgelähmten
mit Blasen- und Mastdarmlähmung,
Hirnverletzten mit cerebralen
Krampfanfällen, sofern sie hiefür
eine Beschädigtenrente nach einer Minderung
der Erwerbsfähigkeit von mindestens
70 v. H. beziehen 299 S.
4. Treffen mehrere der unter Z. 1 bis 3 angeführten
Voraussetzungen zu, sind die entsprechenden
Pauschbeträge für außergewöhnlichen Kleider- und
Wäscheverbrauch nebeneinander zu gewähren.
5. An die Stelle der in den Z. 1 bis 3 angeführten
Beträge treten mit Wirkung vom 1. Jänner 1978
und in der Folge vom 1. Jänner eines jeden
Jahres die unter Bedachtnahme auf § 63 vervielfachten
Beträge.
(2) Die Pauschbeträge nach Abs. 1 werden mit
dem Monat fällig, in dem die Voraussetzungen
für die Zuerkennung erfüllt sind, frühestens
jedoch mit dem dritten Monat vor der Geltendmachung
des Anspruches.
(3) Die Bestimmungen der Z. 1 und 2 des § 52
Abs. 3 gelten sinngemäß bei Veränderungen im
Zustand des Leidens, für das der Pauschbetrag
zuerkannt worden ist."
ARTIKEL II
(1) Die in Durchführung dieses Bundesgesetzes
erforderliche Neubemessung der Versorgungsleistungen
hat von Amts wegen zu
erfolgen.
(2) Empfängern einer Witwen- oder Waisenbeihilfe
nach Schwerbeschädigten, die bis zum
Tod Anspruch auf eine Beschädigtenrente entsprechend
einer Minderung der Erwerbsfähigkeit
von 70 v. H. oder auf eine solche entsprechend
einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von
80 v. H. hatten, ist mit Wirkung vom 1. Jänner
1978 von Amts wegen an Stelle der Beihilfe auf
Grund des Artikels I eine Witwen- oder Waisenrente
zuzuerkennen.
(3) Werden Anträge auf Zuerkennung einer
Witwenrente nach Schwerbeschädigten, die bis
zum Tod Anspruch auf eine Beschädigtenrente
entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit
von 70 v. H. oder auf eine solche entsprechend
einer Minderung der Erwerbsfähigkeit
von 80 v. H. hatten, auf Grund des Art. I Z. 11
bis 31. Dezember 1978 eingebracht, so ist die
beantragte Versorgungsleistung vom Zeitpunkt
des Zutreffens der Voraussetzungen, frühestens
jedoch vom 1. Jänner 1978 an, zuzuerkennen.
(4) Die Bestimmungen des § 48 des Kriegsopferversorgungsgesetzes
1957 in der bisherigen
Fassung finden weiterhin Anwendung, wenn der
Beschädigte vor dem 1. Jänner 1978 verstorben
ist.
ARTIKEL III
Wird in Bundesgesetzen auf Frauenzulage
und/oder Kinderzulage(n) nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz
1957 hingewiesen, so
gilt dies ab 1. Jänner 1978 als Hinweis auf Familienzulage
(n) nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz
1957.
ARTIKEL IV
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1978
in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für soziale Verwaltung
betraut.