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614. Bundesgesetz: Änderung des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 614. Bundesgesetz: Änderung des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957

1957 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen

ARTIKEL I

Das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957,

BGBl. Nr. 152, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 172/1957, 261/1957, 289/1959, 319/

1961, 218/1962, 256/1963, 282/1963, 202/1964,

305/1964, 83/1965, 7/1967, 258/1967, 21/1969,

204/1969, 350/1970, 316/1971,163/1972, 327/1973,

94/1975 und 289/1976 wird wie folgt geändert

1. In der Z. 1 des § 6 Abs. 1 sind die Worte

„Frauenzulage, Kinderzulage" durch das Wort

„Familienzulage" zu ersetzen.

2. Die Z. 2 im § 6 Abs. 1 hat zu lauten

„2. berufliche und soziale Maßnahmen;"

3. Die Abs. 2 bis 6 des § 12 haben zu lauten

„(2) Die Zusatzrente beträgt monatlich 1301 S.

Sie ist — abgesehen von den in den Abs. 4 und 5

enthaltenen Regelungen — auf Antrag und nur

insoweit zu zahlen, als das monatliche Einkommen

(§ 13) des Schwerbeschädigten ohne Berücksichtigung

der Grundrente und einer allfälligen

Schwerstbeschädigtenzulage die Höhe der ihm

bei Erwerbsunfähigkeit zustehenden Beschädigtenrente

(Grundrente und Zusatzrente, jedoch

ohne Berücksichtigung der Erhöhungen nach

Abs. 3 und § 11 Abs. 2 und 3) nicht erreicht.

Diese Grenze erhöht sich, falls Familienzulagen

(§§ 16, 17) gebühren, um einen Betrag von

je 200 S.

(3) Die Zusatzrente ist insoweit zu erhöhen,

als das monatliche Einkommen (§ 13) ohne

Berücksichtigung der Grundrente und einer

allfälligen Schwerstbeschädigtenzulage den Betrag

von 1832 S nicht erreicht.

(4) Schwerbeschädigte, die Empfänger einer

Pflegezulage oder Blindenzulage (§§ 18, 19) sind,

erhalten von Amts wegen ohne Rücksicht auf

die Höhe ihres Einkommens die volle Zusatzrente

nach Abs. 2, jedoch ohne die Erhöhung

nach Abs. 3, zuzüglich allfälliger Familienzulagen

gemäß §§ 16 und 17.

(5) Bei Zuerkennung einer Grundrente gemäß

einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von

wenigstens 50 v. H. oder bei entsprechender

Erhöhung einer bisher gemäß einer Minderung

der Erwerbsfähigkeit von weniger als 50 v. H.

geleisteten Grundrente ist von Amts wegen

auch darüber zu entscheiden, ob und in welcher

Höhe dem Schwerbeschädigten eine Zusatzrente

und Familienzulagen zuzuerkennen sind.

(6) An die Stelle der in den Abs. 2 und 3 angeführten

Beträge treten mit Wirkung vom 1. Jän-

ner 1978 und in der Folge vom 1. Jänner eines

jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf § 63

vervielfachten Beträge."

4. Der zweite Satz des § 13 Abs. 1 hat zu lauten

„Zum Einkommen zählen jedoch nicht Familienbeihilfen,

Erziehungsbeiträge sowie die für

Kinder gewährten Familienzulagen, Familienzuschläge,

Steigerungsbeträge und sonstigen

gleichartigen Leistungen."

5. Die §§ 15 bis 17 haben zu lauten

„§ 15. Der Familienstand der zusatzrentenberechtigten

Schwerbeschädigten wird durch die

Gewährung von Familienzulagen berücksichtigt.

§ 16. (1) Schwerbeschädigten gebührt auf

auf Antrag zur Zusatzrente für jeden Familienangehörigen

monatlich eine Familienzulage in

doppelter Höhe des gemäß § 12 Abs. 2 letzter

Satz und Abs. 6 jeweils festgesetzten Betrages.

Die Familienzulage ist um jenen Betrag zu kürzen,

um den die Zusatzrente gemäß § 12 Abs. 2 letzter

Satz wegen des Anspruches auf die Familienzulage

erhöht wird. Besteht Anspruch auf zwei

oder mehr Familienzulagen, so sind diese zu

gleichen Teilen zu kürzen. Gebührt eine Zusatzrente

lediglich auf Grund der Erhöhung der

Einkommensgrenze gemäß § 12 Abs. 2 letzter

Satz, so beträgt die Familienzulage monatlich

200 S. An die Stelle des vorangeführten Betrages

tritt mit Wirkung vom 1. Jänner 1978 und in der

Folge vom 1. Jänner eines jeden Jahres der unter

Bedachtnahme auf § 63 vervielfachte Betrag.

(2) Als Familienangehörige gelten

1. der Ehegatte;

2. der geschiedene Ehegatte, wenn er gegenüber

dem Schwerbeschädigten auf Grund

eines gerichtlichen Urteiles, eines gerichtlichen

Vergleiches oder einer vor Auflösung

der Ehe eingegangenen vertraglichen Verpflichtung

Anspruch auf Unterhaltsleistungen

hat;

3. die ehelichen Kinder, die unehelichen Kinder

und die Wahlkinder;

4. die Pflege- und Stiefkinder, solange sie vom

Schwerbeschädigten überwiegend erhalten

werden.

§ 17. (1) Für Kinder gebührt die Familienzulage

bis zum vollendeten 18. Lebensjahr. Die

Bestimmungen des § 41 haben sinngemäß Anwendung

zu finden.

(2) Wird wahrgenommen, daß für Kinder gewährte

Familienzulagen von Schwerbeschädigten

nicht zugunsten des Kindes verwendet werden,

hat das Landesinvalidenamt die Familienzulage

mit Zustimmung des Schwerbeschädigten jemand

anderem (Zahlungsempfänger) zu zahlen; die

vom Schwerbeschädigten verweigerte Zustimmung

ist vom Pflegschafts (Vormundschafts)gericht

zu ersetzen, wenn sonst die Verwendung der

Familienzulage für das Kind nicht gewährleistet

wäre.

(3) Die Familienzulage ist für ein Kind nur

einmal zu leisten. Treffen mehrere Ansprüche auf

Familienzulage nach diesem Bundesgesetz für ein

Kind zusammen, ist die Familienzulage dem Anspruchsberechtigten

zuzuerkennen, der für das

Kind ausschließlich oder überwiegend sorgt."

6. Die Überschrift des Abschnittes IV hat zu

lauten

„Berufliche und soziale Maßnahmen"

7. Nach § 22 sind als § 22 a und als § 22 b einzufügen

„§ 22 a. Als Maßnahmen zur Ermöglichung der

Fortsetzung der Erwerbstätigkeit, zur Erlangung

einer Arbeitsstelle oder einer anderen Erwerbsmöglichkeit

kann das Landesinvalidenamt

1. einem Beschädigten, der eine Arbeitsstelle

angenommen hat, in der er infolge seiner Dienstbeschädigung

das volle betriebsübliche Entgelt

erst nach Erlangung der erforderlichen Fertigkeit

erreichen kann, für die Übergangszeit, längstens

aber für vier Jahre, unter Bedachtnahme auf

dessen wirtschaftliche Verhältnisse einen Zuschuß

bis zum vollen betriebsüblichen Entgelt gewähren;

2. dem Dienstgeber eines Beschädigten, der

eine Arbeitsstelle angenommen hat, in der er

infolge seiner Dienstbeschädigung seine volle

Leistungsfähigkeit erst nach Erlangung der

erforderlichen Fertigkeit erreichen kann, für die

Übergangszeit, längstens aber für vier Jahre,

einen Zuschuß bis zur Höhe des hiedurch bedingten

Einkommensausfalles gewähren, wenn er

dem Beschädigten das volle betriebsübliche Entgelt

zahlt;

3. einem Beschädigten, der infolge der Dienstbeschädigung

die bisher ausgeübte selbständige

oder unselbständige Erwerbstätigkeit nicht mehr

auszuüben vermag, zur Gründung einer gesicherten,

den Lebensunterhalt gewährleistenden

selbständigen Erwerbstätigkeit einen Zuschuß

bis zur Höhe von 100000 S gewähren.

§ 22 b. Als Maßnahmen der sozialen Rehabilitation

kann das Landesinvalidenamt

1. einem Beschädigten, dem infolge der Dienstbeschädigung

die Benützung eines öffentlichen

Verkehrsmittels nicht zumutbar ist, unter Bedachtnahme

auf dessen wirtschaftliche Verhältnisse

einen Zuschuß bis zur Höhe von 7000 S zu

den Kosten für die Erlangung der Lenkerberechtigung

gewähren;

2. einem Beschädigten, der infolge der Dienstbeschädigung

überwiegend auf den Gebrauch

eines Rollstuhles angewiesen ist, unter Bedachtnahme

auf dessen wirtschaftliche Verhältnisse

einen Zuschuß bis zur Höhe von 150000 S zur

Adaptierung einer Wohnung gewähren, wenn

ihm hiedurch die Benützung der Wohnung ermöglicht

oder erleichtert wird."

8. In den Abs. 1 und 2 des § 28 sind die Worte

„Kinderzulagen und Frauenzulage" durch das

Wort „Familienzulagen" zu ersetzen.

9. Der Abs. 2 des § 35 hat zu lauten

„(2) Die Grundrente beträgt monatlich 34 v. H.,

vom 1. Jänner 1979 an 36 v. H. des jeweiligen

Betrages der Grundrente für erwerbsunfähige

Schwerbeschädigte (§ 11 Abs. 1)."

10. Der Abs. 5 des § 35 hat zu entfallen.

11. § 36 hat zu lauten

„§ 36. (1) Witwen nach Schwerbeschädigten,

die bis zum Tod Anspruch auf eine Beschädigtenrente

entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit

von mindestens 70 v. H. oder auf eine

Pflegezulage hatten, ist der Anspruch auf Witwenrente

auch dann gewahrt, wenn der Tod nicht

die Folge einer Dienstbeschädigung war.

(2) Witwen nach Schwerbeschädigten, die im

Zeitpunkt des Todes keinen Anspruch auf eine

Beschädigtenrente entsprechend einer Minderung

der Erwerbsfähigkeit von mindestens 70 v. H.

oder auf eine Pflegezulage hatten, ist, wenn der

Tod nicht die Folge einer Dienstbeschädigung

war, eine Witwenbeihilfe zu bewilligen. Die

Witwenbeihilfe ist in dem Ausmaß zu zahlen,

als das monatliche Einkommen (§ 13) der Witwe

die im § 35 Abs. 3 aufgestellte Einkommensgrenze

zuzüglich eines Betrages von zwei Dritteln

der Grundrente nach § 35 Abs. 2 nicht erreicht."

12. Der zweite Satz des § 38 Abs. 1 hat zu

lauten

„Eine zur Grundrente geleistete Zusatzrente

(§ 35 Abs. 3) sowie eine zur Witwenrente geleistete

Zulage (§ 35 a) bleiben außer Betracht."

13. Der Abs. 2 des § 41 hat zu lauten

„(2) Der Anspruch auf Waisenrente erlischt

mit der Verehelichung, wenn der Waise hiedurch

gegenüber ihrem Ehegatten ein Anspruch auf

Unterhalt erwächst."

14. Die Abs. 1 und 2 des § 43 haben zu lauten

„(1) Waisen nach Schwerbeschädigten, die

bis zum Tod Anspruch auf eine Beschädigtenrente

entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit

von mindestens 70 v. H. oder

auf eine Pflegezulage hatten, ist der Anspruch auf

Waisenrente auch dann gewahrt, wenn der Tod

nicht die Folge einer Dienstbeschädigung war.

(2) Waisen nach Schwerbeschädigten, die im

Zeitpunkt des. Todes keinen Anspruch auf eine

Beschädigtenrente entsprechend einer Minderung

der Erwerbsfähigkeit von mindestens 70 v. H.

oder auf eine Pflegezulage hatten, ist, wenn der

Tod nicht die Folge einer Dienstbeschädigung

war, eine Waisenbeihilfe zu bewilligen."

15. Der zweite Satz des § 47 Abs. 3 hat zu

lauten

„Hatte der Schwerbeschädigte bis zum Tod

Anspruch auf eine Beschädigtenrente nach einer

Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens

70 v. H. oder auf eine Pflegezulage, so ist der

Anspruch auf Sterbegeld nach Abs. 2 auch dann

gewahrt, wenn der Tod nicht die Folge einer

Dienstbeschädigung war."

16. Der Abs. 1 des § 48 hat zu lauten

„(1) Stirbt ein Beschädigter, so haben die

im Abs. 2 angeführten Personen Anspruch auf

eine einmalige Geldleistung in dreieinhalbfacher

Höhe der dem Beschädigten im Sterbemonat

gebührenden Beschädigtenrente (§ 10), Schwerstbeschädigtenzulage

(§ 11 a), Familienzulagen

(§§ 16, 17), Pflegezulage (§ 18), Blindenzulage

(§ 19) und Hilflosenzulage (§ 18 a). Die Gebührnisse

für das Sterbevierteljahr sind auf die für

die ersten drei Monate nach dem Sterbemonat

gebührende Hinterbliebenenrente anzurechnen."

17. Der Abs. 2 des § 49 hat zu lauten

„(2) Zu den Reisekosten zählt auch der Mehraufwand

für Verpflegung und Nächtigung sowie

die Entschädigung für Zeitversäumnis. Der

Ersatz des Mehraufwandes sowie die Entschädigung

für Zeitversäumnis sind jeweils in dem für

Zeugen nach dem Gebührenanspruchsgesetz 1975,

BGBl. Nr. 136, vorgesehenen Ausmaß zu leisten."

18. Die Z. 2 des § 52 Abs. 3 hat zu lauten

„2. die Erhöhung einer Beschädigtenrente wegen

Verminderung des Grades der Erwerbsfähigkeit

wird mit dem Beginn des Monates wirksam, in

dem die maßgebende Veränderung geltend gemacht

oder von Amts wegen ärztlich festgestellt

worden ist;"

19. Der Abs. 5 des § 52 hat zu lauten

„(5) Anträge auf Neubemessung einer bereits

rechtskräftig zuerkannten Beschädigtengrundrente

wegen einer Verminderung des Grades der

Erwerbsfähigkeit sind ohne Durchführung eines

Ermittlungsverfahrens abzuweisen, wenn seit

Rechtskraft der letzten Entscheidung über die

Höhe der Grundrente noch nicht ein Jahr verstrichen

ist."

20. Der erste Satz des § 56 Abs. 3 hat zu lauten

„Für die Dauer der Rentenumwandlung nach

Abs. 1 oder 2 sind den Schwerbeschädigten die

Beschädigtenrente, die Schwerstbeschädigtenzulage

(§ 11 a), die Familienzulagen (§§ 16, 17) und

der Zuschuß zu den Kosten für Diätverpflegung

(§ 14) nicht zu zahlen; eine Pflegezulage (§ 18),

Hilflosenzulage (§ 18 a) oder Blindenzulage

(§ 19) ist in halber Höhe weiter zu leisten."

21. Im Abs. 1 des § 58 sind die Worte „Kinderzulagen,

Frauenzulagen" durch das Wort „Familienzulagen"

zu ersetzen.

22. Der letzte Satz des § 61 Abs. 2 hat zu

lauten

„Das gleiche gilt für den Anspruch auf Leistung

der Familienzulagen für Kinder (§§ 16, 17)."

23. Der Abs. 4 des § 63 hat zu lauten

„(4) Die Bestimmungen der Abs. 2 und 3

finden auf die in den §§ 11, 12, 14, 16, 42, § 46

Abs. 2 und 3, §§ 46 b, 56, 74 und im Abschnitt VII

der Anlage zu §§ 32 und 33 angeführten Beträge

mit der Einschränkung Anwendung, daß die in

den §§ 14, 42, § 46 Abs. 2, §§ 46 b und 56 angeführten

Beträge der mit Wirksamkeit vom

1. Jänner 1973, die im § 11 und § 46 Abs. 3 angeführten

Beträge der mit Wirksamkeit vom

1. Jänner 1976 und die in den §§ 12,16, 74 und im

Abschnitt VII der Anlage zu §§ 32 und 33 angeführten

Beträge der mit Wirksamkeit vom 1. Jänner

1978 vorzunehmenden Anpassung zugrunde

zu legen sind."

24. Die Z. 1 des § 69 Abs. 1 hat zu lauten

„1. Kinder und Ehegatten von Schwerbeschädigten

(§ 9 Abs. 2), wenn und solange der Schwerbeschädigte

für diese Familienangehörigen

Familienzulage (§§ 16, 17) bezieht;"

24 a. Die §§ 73 und 74 haben zu lauten

„§ 73. (1) Der Bund hat den Gebietskrankenkassen

die entstandenen Kosten und den entsprechenden

Anteil an den Verwaltungskosten

zu ersetzen. Die Ersatzbeträge sind vorschußweise

innerhalb der ersten drei Monate eines jeden

Kalenderjahres in Höhe des im zweitvorangegangenen

Kalenderjahr erwachsenen Aufwandes

dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger

zu überweisen. Der Ausgleich

ist innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe

des tatsächlichen Aufwandes durch den Hauptverband

vorzunehmen. Der Hauptverband teilt

die einlangenden Beträge auf die einzelnen Gebietskrankenkassen

nach einem Schlüssel auf, der vom

Bundesminister für soziale Verwaltung auf Antrag

des Hauptverbandes unter Berücksichtigung des

nachgewiesenen Aufwandes für die Krankenversicherung

der Kriegshinterbliebenen festgesetzt

wird.

(2) Die Bestimmungen des § 30 Abs. 3 haben

sinngemäß Anwendung zu finden.

(3) Der Bundesminister für soziale Verwaltung

ist ermächtigt, die Ersatzbeträge nach Abs. 1 in

Pauschbeträgen zu gewähren. Er setzt die Pauschbeträge

nach Anhörung des Hauptverbandes im

Einvernehmen mit dem Bundesminister für

Finanzen durch Verordnung fest.

§ 74. (1) Die Pflichtversicherten (§ 68) haben

einen Versicherungsbeitrag in Höhe von 3 v. H.

des jeweiligen Betrages der gebührenden Hinterbliebenenrente

zu entrichten. Gehören mehrere

Versicherte einem gemeinsamen Haushalt an, so

ist der Beitrag nur vom Hauptversicherten (Abs. 3)

zu leisten.

(2) In der freiwilligen Krankenversicherung

(§ 69) haben die Beschädigten für den Hauptversicherten

(Abs. 3) einen Beitrag von monatlich

221 S und für Zusatzversicherte (Abs. 3) einen

Beitrag von monatlich 42 S zu entrichten. An die

Stelle der vorangeführten Beträge treten mit Wirkung

vom 1. Jänner 1978 und in der Folge mit

Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres die

unter Bedachtnahme auf § 63 vervielfachten

Beträge.

(3) Gehören mehrere Versicherte einem gemeinsamen

Haushalt an, so gilt der Versicherte,

der die höchste Rente nach diesem Bundesgesetz

bezieht, bei gleich hoher Rente der älteste Versicherte

als Hauptversicherter; kommen für die

Versicherung nur Waisen in Betracht, so gilt

die jüngste Waise als Hauptversicherter. Die

übrigen Versicherten gelten als Zusatzversicherte.

(4) Der von den Pflichtversicherten (Abs. 1)

zu tragende Versicherungsbeitrag ist von der

dem Versicherten und der für freiwillig Versicherte

(Abs. 2) zu entrichtende Beitrag von der dem

Beschädigten gebührenden Rente einzubehalten.

Die Versicherungsbeiträge (Abs. 1 und 2) sind

vom Einkommen (§ 13) nicht absetzbar.

(5) Die Versicherten oder ihre gesetzlichen

Vertreter sind verpflichtet, jede für die Versicherung

bedeutsame Änderung, insbesondere

auch jeden Eintritt in eine versicherungspflichtige

Beschäftigung oder den Austritt aus

einer solchen sowie den Anfall oder Wegfall

einer Rente aus der Sozialversicherung, innerhalb

von zwei Wochen dem Landesinvalidenamt

(§ 79) anzuzeigen; hinsichtlich der

Zusatzversicherten (Abs. 3) trifft diese Anzeigepflicht

den Hauptversicherten (Abs. 3) oder dessen

gesetzlichen Vertreter. Der zur Anzeige Verpflichtete

ist dem Bunde für den aus der Unterlassung

der Anzeige entstandenen Schaden ersatzpflichtig;

die Vorschriften des § 54 über den Ersatz zu

Unrecht empfangener Geldleistungen sind sinngemäß

anzuwenden.

(6) Das Landesinvalidenamt hat in den Fällen

des Abs. 5 auf Grund der Anzeige, sonst von

Amts wegen die entsprechende Meldung (An-

oder Abmeldung) an die zuständige Gebietskrankenkasse

unverzüglich zu erstatten.

(7) Zu Ungebühr entrichtete Ersatzbeträge

können für die letzten zwei Jahre zurückgefordert

und nicht entrichtete Beträge für die letzten zwei

Jahre nachgefordert werden. Die zweijährige Frist

ist jeweils vom Zeitpunkte der Geltendmachung

des Anspruches auf Rückforderung oder Nach-

forderung zu berechnen. Die Rückforderung ist

unzulässig, wenn die Gebietskrankenkasse, bei

der der Hinterbliebene versichert war, innerhalb

der letzten zwei Jahre vor der Geltendmachung

der Rückforderung eine Leistung aus dieser Versicherung

erbracht hat."

25. Der Abschnitt VII der Anlage zu §§ 32 und

33 hat zu lauten

„VII. Kleider- und Wäschepauschale

(1) Als monatliche Pauschbeträge für außergewöhnlichen

Kleider- und Wäscheverbrauch sind

auf Antrag zu leisten

1. Einseitig Ober- oder Unterarm- oder

Handamputierten, einseitig Ober- oder

Unterschenkel- oder Fußamputierten,

einseitig oder beidseitig Fußstumpfamputierten

mit Apparatausrüstung,

Trägern von Stützapparaten (ausgenommen

Leibbandagen), Beschädigten, die

dauernd auf den Gebrauch von zwei

Krücken oder zwei Stockstützen angewiesen

sind, Benützern von Selbstfahrwagen,

Beschädigten mit absondernden

Hauterkrankungen oder Fisteleiterungen

geringer Ausdehnung 113 S;

2. Doppelt Amputierten (Oberarm,

Unterarm, Hand, Oberschenkel, Unterschenkel,

Fuß), Beschädigten mit ausgedehnten,

stark absondernden Hauterkrankungen

oder Fisteleiterungen, mit

Kunstafterbandagen, mit Urinfängern

oder mit Afterschließbandagen, Hirnverletzten

mit cerebralen Krampfanfällen,

sofern sie hiefür eine Beschädigtenrente

nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit

von mindestens 50 v. H. beziehen

179 S;

3. Dreifach oder vierfach Amputierten

(Oberarm, Unterarm, Hand, Oberschenkel,

Unterschenkel, Fuß), Empfängern

einer Pflegezulage oder Blindenzulage

mindestens der Stufe III, Querschnittsgelähmten

mit Blasen- und Mastdarmlähmung,

Hirnverletzten mit cerebralen

Krampfanfällen, sofern sie hiefür

eine Beschädigtenrente nach einer Minderung

der Erwerbsfähigkeit von mindestens

70 v. H. beziehen 299 S.

4. Treffen mehrere der unter Z. 1 bis 3 angeführten

Voraussetzungen zu, sind die entsprechenden

Pauschbeträge für außergewöhnlichen Kleider- und

Wäscheverbrauch nebeneinander zu gewähren.

5. An die Stelle der in den Z. 1 bis 3 angeführten

Beträge treten mit Wirkung vom 1. Jänner 1978

und in der Folge vom 1. Jänner eines jeden

Jahres die unter Bedachtnahme auf § 63 vervielfachten

Beträge.

(2) Die Pauschbeträge nach Abs. 1 werden mit

dem Monat fällig, in dem die Voraussetzungen

für die Zuerkennung erfüllt sind, frühestens

jedoch mit dem dritten Monat vor der Geltendmachung

des Anspruches.

(3) Die Bestimmungen der Z. 1 und 2 des § 52

Abs. 3 gelten sinngemäß bei Veränderungen im

Zustand des Leidens, für das der Pauschbetrag

zuerkannt worden ist."

ARTIKEL II

(1) Die in Durchführung dieses Bundesgesetzes

erforderliche Neubemessung der Versorgungsleistungen

hat von Amts wegen zu

erfolgen.

(2) Empfängern einer Witwen- oder Waisenbeihilfe

nach Schwerbeschädigten, die bis zum

Tod Anspruch auf eine Beschädigtenrente entsprechend

einer Minderung der Erwerbsfähigkeit

von 70 v. H. oder auf eine solche entsprechend

einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von

80 v. H. hatten, ist mit Wirkung vom 1. Jänner

1978 von Amts wegen an Stelle der Beihilfe auf

Grund des Artikels I eine Witwen- oder Waisenrente

zuzuerkennen.

(3) Werden Anträge auf Zuerkennung einer

Witwenrente nach Schwerbeschädigten, die bis

zum Tod Anspruch auf eine Beschädigtenrente

entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit

von 70 v. H. oder auf eine solche entsprechend

einer Minderung der Erwerbsfähigkeit

von 80 v. H. hatten, auf Grund des Art. I Z. 11

bis 31. Dezember 1978 eingebracht, so ist die

beantragte Versorgungsleistung vom Zeitpunkt

des Zutreffens der Voraussetzungen, frühestens

jedoch vom 1. Jänner 1978 an, zuzuerkennen.

(4) Die Bestimmungen des § 48 des Kriegsopferversorgungsgesetzes

1957 in der bisherigen

Fassung finden weiterhin Anwendung, wenn der

Beschädigte vor dem 1. Jänner 1978 verstorben

ist.

ARTIKEL III

Wird in Bundesgesetzen auf Frauenzulage

und/oder Kinderzulage(n) nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz

1957 hingewiesen, so

gilt dies ab 1. Jänner 1978 als Hinweis auf Familienzulage

(n) nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz

1957.

ARTIKEL IV

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1978

in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für soziale Verwaltung

betraut.

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