614. Verordnung: Änderung der Verordnung, mit welcher Lehrpläne für die allgemeinbildenden höheren Schulen erlassen werden, hinsichtlich der Schularbeiten
Gesetzestext (1 Artikel)
Artikel I
Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes,
BGBl. Nr. 242/1962, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 243/1965, Nr. 173/1966,
Nr. 289/1969 und Nr. 234/1971, insbesondere
dessen §§ 6, 39 und 131 a, des Minderheiten-
Schulgesetzes für Kärnten, BGBl. Nr. 101/1959,
sowie des § 18 Abs. 1 und 9 des Schulunterrichtsgesetzes,
BGBl. Nr. 139/1974, wird verordnet
§ 1. Folgende Regelungen haben an Stelle der
in den Anlagen zur Verordnung des Bundesministers
für Unterricht vom 22. Juni 1964, BGBl.
Nr. 163, mit der Lehrpläne für die allgemeinbildenden
höheren Schulen erlassen werden, in der
Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 146/1966,
Nr. 216/1966, Nr. 295/1967, Nr. 363/1967, Nr. 2/
1969, Nr. 324/1972 und Nr. 63/1974, im Abschnitt
V enthaltenen entsprechenden Regelungen
betreffend die Schularbeiten zu gelten
a) für das Gymnasium, das Realgymnasium
und das Wirtschaftskundliche Realgymnasium
für Mädchen
aa) hinsichtlich des Pflichtgegenstandes
Deutsch
für die 1. bis 4. Klasse: sechs Schularbeiten,
je drei im Semester;
bb) hinsichtlich des Pflichtgegenstandes
Erste lebende Fremdsprache (Englisch,
Französisch, Italienisch oder Russisch)
für die 1. Klasse: vier Schularbeiten,
davon eine im ersten Semester;
für die 2. bis 4. Klasse: sechs Schularbeiten,
je drei im Semester;
cc) hinsichtlich des Pflichtgegenstandes Latein
am Gymnasium
für die 3. Klasse: fünf Schularbeiten,
davon zwei im ersten Semester;
für die 4. Klasse: sechs Schularbeiten,
je drei im Semester;
dd) hinsichtlich des Pflichtgegenstandes
Mathematik
für die 1. bis 4. Klasse: sechs Schularbeiten,
je drei im Semester;
ee) hinsichtlich der Freigegenstände Kroatisch
und Slowenisch
für die 1. Klasse: vier Schularbeiten,
davon eine im ersten Semester;
für die 2. bis 4. Klasse: sechs Schularbeiten,
je drei im Semester;
b) für das Bundesgymnasium für Slowenen
aa) hinsichtlich des Pflichtgegenstandes
Slowenisch
für die 1. bis 4. Klasse: sechs Schularbeiten,
je drei im Semester;
bb) hinsichtlich der übrigen Pflichtgegenstände
wie in lit. a.
§ 2. Folgende Regelungen haben an Stelle der
in den Anlagen zur Verordnung des Bundesministers
für Unterricht und Kunst vom 13. August
1970, BGBl. Nr. 275, über eine Änderung der
Lehrpläne für die allgemeinbildenden höheren
Schulen in den Schuljahren 1970/71 bis 1980/81,
in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 307/
1970 und Nr. 323/1972, im Abschnitt V enthaltenen
entsprechenden Regelungen betreffend die
Schularbeiten in der Oberstufe zu gelten
a) für das Gymnasium, das Realgymnasium
und das Wirtschaftskundliche Realgymnasium
für Mädchen
aa) hinsichtlich des Pflichtgegenstandes
Deutsch
für die 5. Klasse: fünf Schularbeiten,
davon zwei oder drei im ersten Semester;
für die 6. Klasse: fünf Schularbeiten
(davon zwei zweistündig), davon zwei
oder drei im ersten Semester;
für die 7. Klasse: vier zweistündige
Schularbeiten, je zwei im Semester;
für die 8. Klasse: drei Schularbeiten,
die ersten beiden zweistündig, die dritte
dreistündig;
bb) hinsichtlich des Pflichtgegenstandes
Erste lebende Fremdsprache (Englisch,
Französisch, Italienisch oder Russisch)
für die 5. und 6. Klasse: sechs Schularbeiten,
je drei im Semester;
für die 7. Klasse: sechs Schularbeiten,
je drei im Semester; davon bis zu drei
zweistündig, je nach den Erfordernissen
des Unterrichtes;
für die 8. Klasse: drei Schularbeiten,
die ersten beiden zweistündig, die dritte
dreistündig;
cc) hinsichtlich des Pflichtgegenstandes Latein
am Gymnasium
für die 5. Klasse: sechs Schularbeiten,
je drei im Semester;
für die 6. und 7. Klasse: fünf Schularbeiten,
davon zwei oder drei im
ersten Semester;
für die 8. Klasse: drei Schularbeiten,
die ersten beiden zweistündig, die dritte
dreistündig;
dd) hinsichtlich des Pflichtgegenstandes Latein
am Naturwissenschaftlichen Realgymnasium
und am Wirtschaftskundlichen
Realgymnasium für Mädchen
für die 5. Klasse: fünf Schularbeiten,
davon zwei im ersten Semester;
für die 6. und 7. Klasse: fünf Schularbeiten,
davon zwei oder drei im
ersten Semester;
für die 8. Klasse: drei Schularbeiten,
die ersten beiden zweistündig, die dritte
dreistündig;
ee) hinsichtlich des Pflichtgegenstandes
Griechisch
für die 5. Klasse: fünf Schularbeiten,
davon zwei im ersten Semester;
für die 6. und 7. Klasse: fünf Schularbeiten,
davon zwei oder drei im
ersten Semester;
für die 8. Klasse: drei Schularbeiten, die
ersten beiden zweistündig, die dritte
dreistündig;
ff) hinsichtlich des Pflichtgegenstandes
Zweite lebende Fremdsprache (Englisch,
Französisch, Italienisch oder Russisch)
für die 5. Klasse: vier Schularbeiten,
davon eine im ersten Semester;
für die 6. und 7. Klasse: sechs Schularbeiten,
je drei im Semester;
für die 8. Klasse: drei Schularbeiten,
die ersten beiden zweistündig, die dritte
dreistündig;
gg) hinsichtlich des Pflichtgegenstandes
Mathematik
für die 5. bis 7. Klasse: sechs Schularbeiten,
je drei im Semester;
für die 8. Klasse: drei Schularbeiten,
die ersten beiden zweistündig, die dritte
dreistündig;
hh) hinsichtlich des Pflichtgegenstandes Darstellende
Geometrie
für die 7. Klasse: drei zweistündige
Schularbeiten, davon eine im ersten
Semester;
für die 8. Klasse: drei Schularbeiten,
die ersten beiden zweistündig, die dritte
dreistündig;
ii) hinsichtlich der Freigegenstände Kroatisch
und Slowenisch
für die 5. bis 7. Klasse: sechs Schularbeiten,
je drei im Semester;
für die 8. Klasse: zwei Schularbeiten;
jj) hinsichtlich der Freigegenstände Ungarisch,
Englisch, Französisch, Italienisch,
Russisch, Spanisch und Tschechisch
für die 5. Klasse am Realistischen Gymnasium
und für die 6. Klasse an den
übrigen Oberstufenformen: vier Schularbeiten,
davon eine im ersten Semester;
für die 6. und 7. Klasse am Realistischen
Gymnasium und für die 7. Klasse
an den übrigen Oberstufenformen
sechs Schularbeiten, je drei im Semester;
für die 8. Klasse: zwei Schularbeiten;
kk) hinsichtlich der Freigegenstände Latein
und Griechisch
für die 6. Klasse: fünf Schularbeiten,
davon zwei im ersten Semester;
für die 7. Klasse: sechs Schularbeiten,
je drei im Semester;
für die 8. Klasse: zwei Schularbeiten;
11) hinsichtlich des Freigegenstandes Darstellende
Geometrie
für die 7. Klasse: drei zweistündige
Schularbeiten, davon eine im ersten
Semester;
für die 8. Klasse: drei zweistündige
Schularbeiten;
b) für das Bundesgymnasium für Slowenen
aa) hinsichtlich des Pflichtgegenstandes
Slowenisch
für die 5. Klasse: fünf Schularbeiten,
davon zwei oder drei im ersten Semester;
für die 6. Klasse: fünf Schularbeiten
(davon zwei zweistündig), davon zwei
oder drei im ersten Semester;
für die 7. Klasse: vier zweistündige
Schularbeiten, je zwei im Semester;
für die 8. Klasse: drei Schularbeiten,
die ersten beiden zweistündig, die dritte
dreistündig;
bb) hinsichtlich der übrigen Pflichtgegenstände
wie in lit. a;
c) für das Musisch-pädagogische Realgymnasium
aa) hinsichtlich des Pflichtgegenstandes
Deutsch
für die Übergangsstufe: sechs Schularbeiten,
je drei im Semester;
für die 5. Klasse: sechs Schularbeiten,
je drei im Semester;
für die 6. Klasse: fünf Schularbeiten
(davon zwei zweistündig), davon zwei
oder drei im ersten Semester;
für die 7. Klasse: vier zweistündige
Schularbeiten, je zwei im Semester;
für die 8. Klasse: drei Schularbeiten,
die ersten beiden zweistündig, die dritte
dreistündig;
bb) hinsichtlich des Pflichtgegenstandes
Erste lebende Fremdsprache (Englisch)
für die Übergangsstufe: vier Schularbeiten,
eine im ersten, drei im zweiten
Semester;
für die 5. und 6. Klasse: sechs Schularbeiten,
je drei im Semester;
für die 7. Klasse: sechs Schularbeiten,
je drei im Semester; davon bis zu drei
zweistündig, je nach den Erfordernissen
des Unterrichtes;
für die 8. Klasse: drei Schularbeiten,
die ersten beiden zweistündig, die dritte
dreistündig;
cc) hinsichtlich des Pflichtgegenstandes
Erste lebende Fremdsprache (Französisch
oder Slowenisch)
für die 5. Klasse: fünf Schularbeiten,
davon zwei im ersten Semester;
für die 6. und 7. Klasse: sechs Schularbeiten,
je drei im Semester;
für die 8. Klasse: drei Schularbeiten,
die ersten beiden zweistündig, die dritte
dreistündig;
dd) hinsichtlich des Pflichtgegenstandes Latein
für die 6. Klasse: fünf Schularbeiten,
davon zwei im ersten Semester;
für die 7. Klasse: sechs Schularbeiten,
je drei im Semester;
für die 8. Klasse: drei Schularbeiten,
die ersten beiden zweistündig, die dritte
dreistündig;
ee) hinsichtlich des Pflichtgegenstandes
Zweite lebende Fremdsprache (Englisch,
Französisch, Italienisch, Russisch, Slowenisch
oder Serbokroatisch)
für die 6. Klasse: fünf Schularbeiten,
davon zwei im ersten Semester;
für die 7. Klasse: sechs Schularbeiten,
je drei im Semester;
für die 8. Klasse: drei Schularbeiten,
die ersten beiden zweistündig, die dritte
dreistündig;
ff) hinsichtlich des Pflichtgegenstandes
Mathematik, Geometrisches Zeichnen
für die Übergangsstufe: sechs Schularbeiten,
je drei im Semester;
für die 5. bis 7. Klasse: sechs Schularbeiten,
je drei im Semester;
für die 8. Klasse: drei Schularbeiten,
die ersten beiden zweistündig, die dritte
dreistündig;
gg) hinsichtlich des Freigegenstandes
Zweite lebende Fremdsprache (Kroatisch,
Slowenisch, Ungarisch, Englisch,
Französisch, Italienisch, Russisch, Spanisch
oder Tschechisch)
für die 6. Klasse: vier Schularbeiten,
davon eine im ersten Semester;
für die 7. Klasse: sechs Schularbeiten,
je drei im Semester;
für die 8. Klasse: zwei Schularbeiten;
hh) hinsichtlich des Freigegenstandes Latein
für die 6. Klasse: fünf Schularbeiten,
davon zwei im ersten Semester;
für die 7. Klasse: sechs Schularbeiten,
je drei im Semester;
für die 8. Klasse: zwei Schularbeiten;
ii) hinsichtlich des Freigegenstandes Darstellende
Geometrie
für die 7. Klasse: drei zweistündige
Schularbeiten, davon eine im ersten
Semester;
für die 8. Klasse: drei zweistündige
Schularbeiten ;
d) für das Aufbaugymnasium und das Aufbaurealgymnasium
aa) hinsichtlich des Pflichtgegenstandes
Deutsch
für die Übergangsstufe: sechs Schularbeiten,
je drei im Semester;
für die 5. Klasse: sechs Schularbeiten,
je drei im Semester;
für die 6. Klasse: fünf Schularbeiten
(davon zwei zweistündig), davon zwei
oder drei im ersten Semester;
für die 7. Klasse: vier zweistündige
Schularbeiten, je zwei im Semester;
für die 8. Klasse: drei Schularbeiten,
die ersten beiden zweistündig, die dritte
dreistündig;
bb) hinsichtlich des Pflichtgegenstandes
Erste lebende Fremdsprache (Englisch)
für die Übergangsstufe: vier Schularbeiten,
eine im ersten, drei im zweiten
Semester;
für die 5. und 6. Klasse: sechs Schularbeiten,
je drei im Semester;
für die 7. Klasse: sechs Schularbeiten,
je drei im Semester; davon bis zu drei
zweistündig, je nach den Erfordernissen
des Unterrichtes;
für die 8. Klasse: drei Schularbeiten, die
ersten beiden zweistündig, die dritte
dreistündig;
cc) hinsichtlich des Pflichtgegenstandes Latein
für die 5. Klasse: fünf Schularbeiten,
davon zwei im ersten Semester;
für die 6. und 7. Klasse: fünf Schularbeiten,
davon zwei oder drei im ersten
Semester;
für die 8. Klasse: drei Schularbeiten, die
ersten beiden zweistündig, die dritte
dreistündig;
dd) hinsichtlich des Pflichtgegenstandes
Griechisch
für die 6. Klasse: fünf Schularbeiten,
davon zwei im ersten Semester;
für die 7. Klasse: sechs Schularbeiten,
je drei im Semester;
für die 8. Klasse: drei Schularbeiten,
die ersten beiden zweistündig, die dritte
dreistündig;
ee) hinsichtlich des Pflichtgegenstandes
Zweite lebende Fremdsprache (Französisch,
Italienisch oder Russisch)
für die 6. Klasse: fünf Schularbeiten,
davon zwei im ersten Semester;
für die 7. Klasse: sechs Schularbeiten,
je drei im Semester;
für die 8. Klasse: drei Schularbeiten,
die ersten beiden zweistündig, die dritte
dreistündig;
ff) hinsichtlich des Pflichtgegenstandes
Mathematik
für die Übergangsstufe: sechs Schularbeiten,
je drei im Semester;
für die 5. bis 7. Klasse: sechs Schularbeiten,
je drei im Semester;
für die 8. Klasse: drei Schularbeiten,
die ersten beiden zweistündig, die dritte
dreistündig;
gg) hinsichtlich des Pflichtgegenstandes
Darstellende Geometrie
für die 7. Klasse: drei zweistündige
Schularbeiten, davon eine im ersten
Semester;
für die 8. Klasse: drei Schularbeiten,
die ersten beiden zweistündig, die dritte
dreistündig;
hh) hinsichtlich der Freigegenstände Lebende
Fremdsprache (Kroatisch, Slowenisch,
Ungarisch, Französisch, Italienisch,
Russisch, Spanisch oder Tschechisch)
für die 6. Klasse: vier Schularbeiten,
davon eine im ersten Semester;
für die 7. Klasse: sechs Schularbeiten,
je drei im Semester;
für die 8. Klasse: zwei Schularbeiten;
ii) hinsichtlich des Freigegenstandes Griechisch
für die 6. Klasse: vier Schularbeiten,
davon eine im ersten Semester;
für die 7. Klasse: sechs Schularbeiten,
je drei im Semester;
für die 8. Klasse: zwei Schularbeiten;
jj) hinsichtlich des Freigegenstandes Darstellende
Geometrie
für die 7. Klasse: drei zweistündige
Schularbeiten, davon eine im ersten
Semester;
für die 8. Klasse: drei zweistündige
Schularbeiten.
§ 3. Die Verordnung des Bundesministers für
Unterricht und Kunst vom 13. August 1970,
BGBl. Nr. 275, über eine Änderung der Lehrpläne
für die allgemeinbildenden höheren Schulen
in den Schuljahren 1970/71 bis 1980/81, in
der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 307/
1970 und Nr. 323/1972, wird ferner wie folgt
geändert
1. In der Anlage a (Lehrplan des Gymnasiums,
des Realgymnasiums und des Wirtschaftskundlichen
Realgymnasiums für Mädchen) ist
a) dem Unterabschnitt „Didaktische Grundsätze"
jeweils folgender Absatz anzufügen
aa) beim Pflichtgegenstand Latein am
Gymnasium
„Bei den Schularbeiten ab der 6. Klasse
ist im Anschluß an die Übersetzung
eine Interpretationsfrage zu stellen, die
vom Schüler zu beantworten ist."
bb) beim Pflichtgegenstand Latein am
Naturwissenschaftlichen Realgymnasium
und am Wirtschaftskundlichen
Realgymnasium für Mädchen
„Bei den Schularbeiten ab der 7. Klasse
kann im Anschluß an die Übersetzung
eine Interpretationsfrage gestellt werden,
die vom Schüler zu beantworten
ist."
b) dem Unterabschnitt „Schriftliche Arbeiten"
jeweils folgender Absatz anzufügen
aa) beim Pflichtgegenstand Naturgeschichte
am Naturwissenschaftlichen Realgymnasium
ohne Darstellende Geometrie
hinsichtlich der 7. Klasse
„Schularbeiten im Gesamtausmaß von
90 bis 120 Minuten je Semester, verteilt
auf zwei oder drei Arbeiten je
Semester."
bb) beim Pflichtgegenstand Naturgeschichte
am Naturwissenschaftlichen Realgymnasium
ohne Darstellende Geometrie
hinsichtlich der 8. Klasse
„Drei Schularbeiten, die ersten beiden
zweistündig, die dritte dreistündig."
cc) beim Pflichtgegenstand Physik am Naturwissenschaftlichen
Realgymnasium
ohne Darstellende Geometrie hinsichtlich
der 7. Klasse
„Schularbeiten im Gesamtausmaß von
90 bis 120 Minuten je Semester, verteilt
auf zwei oder drei Arbeiten je
Semester."
dd) beim Pflichtgegenstand Physik am Naturwissenschaftlichen
Realgymnasium
ohne Darstellende Geometrie hinsichtlich
der 8. Klasse
„Drei Schularbeiten, die ersten beiden
zweistündig, die dritte dreistündig."
2. In der Anlage b (Lehrplan des Musischpädagogischen
Realgymnasiums) hat beim Pflichtgegenstand
Latein der Unterabschnitt „Didaktische
Grundsätze" zu lauten
„Wie Anlage a (Latein am Naturwissenschaftlichen
Realgymnasium und am Wirtschaftskundlichen
Realgymnasium für Mädchen), mit folgenden
Änderungen
Im viertletzten Absatz hat der dritte Satz zu
lauten:,
Der Gesamtumfang der Schularbeiten hat in der
6. Klasse 40 bis 60, in der 7. Klasse 60 bis 90
lateinische Wörter zu betragen, bei den zweistündigen
Schularbeiten der 8. Klasse 120 bis 140,
bei der dreistündigen Schularbeit 160 bis 180.'
Der letzte Absatz hat zu lauten:,
Bei den Schularbeiten in der 8. Klasse kann
im Anschluß an die Übersetzung eine Interpretationsfrage
gestellt werden, die vom Schüler zu
beantworten ist.' "
3. In der Anlage c (Lehrplan des Aufbaugymnasiums
und des Aufbaurealgymnasiums) hat der
Pflichtgegenstand Latein zu lauten
„Wie Anlage a (Latein am Naturwissenschaftlichen
Realgymnasium und am Wirtschaftskundlichen
Realgymnasium für Mädchen), jedoch mit
folgender Abweichung: Im Unterabschnitt ,Didaktische
Grundsätze' hat der letzte Absatz zu
lauten:,
Bei den Schularbeiten in der 8. Klasse kann
im Anschluß an die Übersetzung eine Interpretationsfrage
gestellt werden, die vom Schüler zu
beantworten ist.' "
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit dem dem Tage der
Kundmachung folgenden Tag in Kraft.