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614_1974 AT

614. Verordnung: Änderung der Verordnung, mit welcher Lehrpläne für die allgemeinbildenden höheren Schulen erlassen werden, hinsichtlich der Schularbeiten

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 614. Verordnung: Änderung der Verordnung, mit welcher Lehrpläne für die allgemeinbildenden höheren Schulen erlassen werden, hinsichtlich der Schularbeiten

Artikel I

Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes,

BGBl. Nr. 242/1962, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 243/1965, Nr. 173/1966,

Nr. 289/1969 und Nr. 234/1971, insbesondere

dessen §§ 6, 39 und 131 a, des Minderheiten-

Schulgesetzes für Kärnten, BGBl. Nr. 101/1959,

sowie des § 18 Abs. 1 und 9 des Schulunterrichtsgesetzes,

BGBl. Nr. 139/1974, wird verordnet

§ 1. Folgende Regelungen haben an Stelle der

in den Anlagen zur Verordnung des Bundesministers

für Unterricht vom 22. Juni 1964, BGBl.

Nr. 163, mit der Lehrpläne für die allgemeinbildenden

höheren Schulen erlassen werden, in der

Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 146/1966,

Nr. 216/1966, Nr. 295/1967, Nr. 363/1967, Nr. 2/

1969, Nr. 324/1972 und Nr. 63/1974, im Abschnitt

V enthaltenen entsprechenden Regelungen

betreffend die Schularbeiten zu gelten

a) für das Gymnasium, das Realgymnasium

und das Wirtschaftskundliche Realgymnasium

für Mädchen

aa) hinsichtlich des Pflichtgegenstandes

Deutsch

für die 1. bis 4. Klasse: sechs Schularbeiten,

je drei im Semester;

bb) hinsichtlich des Pflichtgegenstandes

Erste lebende Fremdsprache (Englisch,

Französisch, Italienisch oder Russisch)

für die 1. Klasse: vier Schularbeiten,

davon eine im ersten Semester;

für die 2. bis 4. Klasse: sechs Schularbeiten,

je drei im Semester;

cc) hinsichtlich des Pflichtgegenstandes Latein

am Gymnasium

für die 3. Klasse: fünf Schularbeiten,

davon zwei im ersten Semester;

für die 4. Klasse: sechs Schularbeiten,

je drei im Semester;

dd) hinsichtlich des Pflichtgegenstandes

Mathematik

für die 1. bis 4. Klasse: sechs Schularbeiten,

je drei im Semester;

ee) hinsichtlich der Freigegenstände Kroatisch

und Slowenisch

für die 1. Klasse: vier Schularbeiten,

davon eine im ersten Semester;

für die 2. bis 4. Klasse: sechs Schularbeiten,

je drei im Semester;

b) für das Bundesgymnasium für Slowenen

aa) hinsichtlich des Pflichtgegenstandes

Slowenisch

für die 1. bis 4. Klasse: sechs Schularbeiten,

je drei im Semester;

bb) hinsichtlich der übrigen Pflichtgegenstände

wie in lit. a.

§ 2. Folgende Regelungen haben an Stelle der

in den Anlagen zur Verordnung des Bundesministers

für Unterricht und Kunst vom 13. August

1970, BGBl. Nr. 275, über eine Änderung der

Lehrpläne für die allgemeinbildenden höheren

Schulen in den Schuljahren 1970/71 bis 1980/81,

in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 307/

1970 und Nr. 323/1972, im Abschnitt V enthaltenen

entsprechenden Regelungen betreffend die

Schularbeiten in der Oberstufe zu gelten

a) für das Gymnasium, das Realgymnasium

und das Wirtschaftskundliche Realgymnasium

für Mädchen

aa) hinsichtlich des Pflichtgegenstandes

Deutsch

für die 5. Klasse: fünf Schularbeiten,

davon zwei oder drei im ersten Semester;

für die 6. Klasse: fünf Schularbeiten

(davon zwei zweistündig), davon zwei

oder drei im ersten Semester;

für die 7. Klasse: vier zweistündige

Schularbeiten, je zwei im Semester;

für die 8. Klasse: drei Schularbeiten,

die ersten beiden zweistündig, die dritte

dreistündig;

bb) hinsichtlich des Pflichtgegenstandes

Erste lebende Fremdsprache (Englisch,

Französisch, Italienisch oder Russisch)

für die 5. und 6. Klasse: sechs Schularbeiten,

je drei im Semester;

für die 7. Klasse: sechs Schularbeiten,

je drei im Semester; davon bis zu drei

zweistündig, je nach den Erfordernissen

des Unterrichtes;

für die 8. Klasse: drei Schularbeiten,

die ersten beiden zweistündig, die dritte

dreistündig;

cc) hinsichtlich des Pflichtgegenstandes Latein

am Gymnasium

für die 5. Klasse: sechs Schularbeiten,

je drei im Semester;

für die 6. und 7. Klasse: fünf Schularbeiten,

davon zwei oder drei im

ersten Semester;

für die 8. Klasse: drei Schularbeiten,

die ersten beiden zweistündig, die dritte

dreistündig;

dd) hinsichtlich des Pflichtgegenstandes Latein

am Naturwissenschaftlichen Realgymnasium

und am Wirtschaftskundlichen

Realgymnasium für Mädchen

für die 5. Klasse: fünf Schularbeiten,

davon zwei im ersten Semester;

für die 6. und 7. Klasse: fünf Schularbeiten,

davon zwei oder drei im

ersten Semester;

für die 8. Klasse: drei Schularbeiten,

die ersten beiden zweistündig, die dritte

dreistündig;

ee) hinsichtlich des Pflichtgegenstandes

Griechisch

für die 5. Klasse: fünf Schularbeiten,

davon zwei im ersten Semester;

für die 6. und 7. Klasse: fünf Schularbeiten,

davon zwei oder drei im

ersten Semester;

für die 8. Klasse: drei Schularbeiten, die

ersten beiden zweistündig, die dritte

dreistündig;

ff) hinsichtlich des Pflichtgegenstandes

Zweite lebende Fremdsprache (Englisch,

Französisch, Italienisch oder Russisch)

für die 5. Klasse: vier Schularbeiten,

davon eine im ersten Semester;

für die 6. und 7. Klasse: sechs Schularbeiten,

je drei im Semester;

für die 8. Klasse: drei Schularbeiten,

die ersten beiden zweistündig, die dritte

dreistündig;

gg) hinsichtlich des Pflichtgegenstandes

Mathematik

für die 5. bis 7. Klasse: sechs Schularbeiten,

je drei im Semester;

für die 8. Klasse: drei Schularbeiten,

die ersten beiden zweistündig, die dritte

dreistündig;

hh) hinsichtlich des Pflichtgegenstandes Darstellende

Geometrie

für die 7. Klasse: drei zweistündige

Schularbeiten, davon eine im ersten

Semester;

für die 8. Klasse: drei Schularbeiten,

die ersten beiden zweistündig, die dritte

dreistündig;

ii) hinsichtlich der Freigegenstände Kroatisch

und Slowenisch

für die 5. bis 7. Klasse: sechs Schularbeiten,

je drei im Semester;

für die 8. Klasse: zwei Schularbeiten;

jj) hinsichtlich der Freigegenstände Ungarisch,

Englisch, Französisch, Italienisch,

Russisch, Spanisch und Tschechisch

für die 5. Klasse am Realistischen Gymnasium

und für die 6. Klasse an den

übrigen Oberstufenformen: vier Schularbeiten,

davon eine im ersten Semester;

für die 6. und 7. Klasse am Realistischen

Gymnasium und für die 7. Klasse

an den übrigen Oberstufenformen

sechs Schularbeiten, je drei im Semester;

für die 8. Klasse: zwei Schularbeiten;

kk) hinsichtlich der Freigegenstände Latein

und Griechisch

für die 6. Klasse: fünf Schularbeiten,

davon zwei im ersten Semester;

für die 7. Klasse: sechs Schularbeiten,

je drei im Semester;

für die 8. Klasse: zwei Schularbeiten;

11) hinsichtlich des Freigegenstandes Darstellende

Geometrie

für die 7. Klasse: drei zweistündige

Schularbeiten, davon eine im ersten

Semester;

für die 8. Klasse: drei zweistündige

Schularbeiten;

b) für das Bundesgymnasium für Slowenen

aa) hinsichtlich des Pflichtgegenstandes

Slowenisch

für die 5. Klasse: fünf Schularbeiten,

davon zwei oder drei im ersten Semester;

für die 6. Klasse: fünf Schularbeiten

(davon zwei zweistündig), davon zwei

oder drei im ersten Semester;

für die 7. Klasse: vier zweistündige

Schularbeiten, je zwei im Semester;

für die 8. Klasse: drei Schularbeiten,

die ersten beiden zweistündig, die dritte

dreistündig;

bb) hinsichtlich der übrigen Pflichtgegenstände

wie in lit. a;

c) für das Musisch-pädagogische Realgymnasium

aa) hinsichtlich des Pflichtgegenstandes

Deutsch

für die Übergangsstufe: sechs Schularbeiten,

je drei im Semester;

für die 5. Klasse: sechs Schularbeiten,

je drei im Semester;

für die 6. Klasse: fünf Schularbeiten

(davon zwei zweistündig), davon zwei

oder drei im ersten Semester;

für die 7. Klasse: vier zweistündige

Schularbeiten, je zwei im Semester;

für die 8. Klasse: drei Schularbeiten,

die ersten beiden zweistündig, die dritte

dreistündig;

bb) hinsichtlich des Pflichtgegenstandes

Erste lebende Fremdsprache (Englisch)

für die Übergangsstufe: vier Schularbeiten,

eine im ersten, drei im zweiten

Semester;

für die 5. und 6. Klasse: sechs Schularbeiten,

je drei im Semester;

für die 7. Klasse: sechs Schularbeiten,

je drei im Semester; davon bis zu drei

zweistündig, je nach den Erfordernissen

des Unterrichtes;

für die 8. Klasse: drei Schularbeiten,

die ersten beiden zweistündig, die dritte

dreistündig;

cc) hinsichtlich des Pflichtgegenstandes

Erste lebende Fremdsprache (Französisch

oder Slowenisch)

für die 5. Klasse: fünf Schularbeiten,

davon zwei im ersten Semester;

für die 6. und 7. Klasse: sechs Schularbeiten,

je drei im Semester;

für die 8. Klasse: drei Schularbeiten,

die ersten beiden zweistündig, die dritte

dreistündig;

dd) hinsichtlich des Pflichtgegenstandes Latein

für die 6. Klasse: fünf Schularbeiten,

davon zwei im ersten Semester;

für die 7. Klasse: sechs Schularbeiten,

je drei im Semester;

für die 8. Klasse: drei Schularbeiten,

die ersten beiden zweistündig, die dritte

dreistündig;

ee) hinsichtlich des Pflichtgegenstandes

Zweite lebende Fremdsprache (Englisch,

Französisch, Italienisch, Russisch, Slowenisch

oder Serbokroatisch)

für die 6. Klasse: fünf Schularbeiten,

davon zwei im ersten Semester;

für die 7. Klasse: sechs Schularbeiten,

je drei im Semester;

für die 8. Klasse: drei Schularbeiten,

die ersten beiden zweistündig, die dritte

dreistündig;

ff) hinsichtlich des Pflichtgegenstandes

Mathematik, Geometrisches Zeichnen

für die Übergangsstufe: sechs Schularbeiten,

je drei im Semester;

für die 5. bis 7. Klasse: sechs Schularbeiten,

je drei im Semester;

für die 8. Klasse: drei Schularbeiten,

die ersten beiden zweistündig, die dritte

dreistündig;

gg) hinsichtlich des Freigegenstandes

Zweite lebende Fremdsprache (Kroatisch,

Slowenisch, Ungarisch, Englisch,

Französisch, Italienisch, Russisch, Spanisch

oder Tschechisch)

für die 6. Klasse: vier Schularbeiten,

davon eine im ersten Semester;

für die 7. Klasse: sechs Schularbeiten,

je drei im Semester;

für die 8. Klasse: zwei Schularbeiten;

hh) hinsichtlich des Freigegenstandes Latein

für die 6. Klasse: fünf Schularbeiten,

davon zwei im ersten Semester;

für die 7. Klasse: sechs Schularbeiten,

je drei im Semester;

für die 8. Klasse: zwei Schularbeiten;

ii) hinsichtlich des Freigegenstandes Darstellende

Geometrie

für die 7. Klasse: drei zweistündige

Schularbeiten, davon eine im ersten

Semester;

für die 8. Klasse: drei zweistündige

Schularbeiten ;

d) für das Aufbaugymnasium und das Aufbaurealgymnasium

aa) hinsichtlich des Pflichtgegenstandes

Deutsch

für die Übergangsstufe: sechs Schularbeiten,

je drei im Semester;

für die 5. Klasse: sechs Schularbeiten,

je drei im Semester;

für die 6. Klasse: fünf Schularbeiten

(davon zwei zweistündig), davon zwei

oder drei im ersten Semester;

für die 7. Klasse: vier zweistündige

Schularbeiten, je zwei im Semester;

für die 8. Klasse: drei Schularbeiten,

die ersten beiden zweistündig, die dritte

dreistündig;

bb) hinsichtlich des Pflichtgegenstandes

Erste lebende Fremdsprache (Englisch)

für die Übergangsstufe: vier Schularbeiten,

eine im ersten, drei im zweiten

Semester;

für die 5. und 6. Klasse: sechs Schularbeiten,

je drei im Semester;

für die 7. Klasse: sechs Schularbeiten,

je drei im Semester; davon bis zu drei

zweistündig, je nach den Erfordernissen

des Unterrichtes;

für die 8. Klasse: drei Schularbeiten, die

ersten beiden zweistündig, die dritte

dreistündig;

cc) hinsichtlich des Pflichtgegenstandes Latein

für die 5. Klasse: fünf Schularbeiten,

davon zwei im ersten Semester;

für die 6. und 7. Klasse: fünf Schularbeiten,

davon zwei oder drei im ersten

Semester;

für die 8. Klasse: drei Schularbeiten, die

ersten beiden zweistündig, die dritte

dreistündig;

dd) hinsichtlich des Pflichtgegenstandes

Griechisch

für die 6. Klasse: fünf Schularbeiten,

davon zwei im ersten Semester;

für die 7. Klasse: sechs Schularbeiten,

je drei im Semester;

für die 8. Klasse: drei Schularbeiten,

die ersten beiden zweistündig, die dritte

dreistündig;

ee) hinsichtlich des Pflichtgegenstandes

Zweite lebende Fremdsprache (Französisch,

Italienisch oder Russisch)

für die 6. Klasse: fünf Schularbeiten,

davon zwei im ersten Semester;

für die 7. Klasse: sechs Schularbeiten,

je drei im Semester;

für die 8. Klasse: drei Schularbeiten,

die ersten beiden zweistündig, die dritte

dreistündig;

ff) hinsichtlich des Pflichtgegenstandes

Mathematik

für die Übergangsstufe: sechs Schularbeiten,

je drei im Semester;

für die 5. bis 7. Klasse: sechs Schularbeiten,

je drei im Semester;

für die 8. Klasse: drei Schularbeiten,

die ersten beiden zweistündig, die dritte

dreistündig;

gg) hinsichtlich des Pflichtgegenstandes

Darstellende Geometrie

für die 7. Klasse: drei zweistündige

Schularbeiten, davon eine im ersten

Semester;

für die 8. Klasse: drei Schularbeiten,

die ersten beiden zweistündig, die dritte

dreistündig;

hh) hinsichtlich der Freigegenstände Lebende

Fremdsprache (Kroatisch, Slowenisch,

Ungarisch, Französisch, Italienisch,

Russisch, Spanisch oder Tschechisch)

für die 6. Klasse: vier Schularbeiten,

davon eine im ersten Semester;

für die 7. Klasse: sechs Schularbeiten,

je drei im Semester;

für die 8. Klasse: zwei Schularbeiten;

ii) hinsichtlich des Freigegenstandes Griechisch

für die 6. Klasse: vier Schularbeiten,

davon eine im ersten Semester;

für die 7. Klasse: sechs Schularbeiten,

je drei im Semester;

für die 8. Klasse: zwei Schularbeiten;

jj) hinsichtlich des Freigegenstandes Darstellende

Geometrie

für die 7. Klasse: drei zweistündige

Schularbeiten, davon eine im ersten

Semester;

für die 8. Klasse: drei zweistündige

Schularbeiten.

§ 3. Die Verordnung des Bundesministers für

Unterricht und Kunst vom 13. August 1970,

BGBl. Nr. 275, über eine Änderung der Lehrpläne

für die allgemeinbildenden höheren Schulen

in den Schuljahren 1970/71 bis 1980/81, in

der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 307/

1970 und Nr. 323/1972, wird ferner wie folgt

geändert

1. In der Anlage a (Lehrplan des Gymnasiums,

des Realgymnasiums und des Wirtschaftskundlichen

Realgymnasiums für Mädchen) ist

a) dem Unterabschnitt „Didaktische Grundsätze"

jeweils folgender Absatz anzufügen

aa) beim Pflichtgegenstand Latein am

Gymnasium

„Bei den Schularbeiten ab der 6. Klasse

ist im Anschluß an die Übersetzung

eine Interpretationsfrage zu stellen, die

vom Schüler zu beantworten ist."

bb) beim Pflichtgegenstand Latein am

Naturwissenschaftlichen Realgymnasium

und am Wirtschaftskundlichen

Realgymnasium für Mädchen

„Bei den Schularbeiten ab der 7. Klasse

kann im Anschluß an die Übersetzung

eine Interpretationsfrage gestellt werden,

die vom Schüler zu beantworten

ist."

b) dem Unterabschnitt „Schriftliche Arbeiten"

jeweils folgender Absatz anzufügen

aa) beim Pflichtgegenstand Naturgeschichte

am Naturwissenschaftlichen Realgymnasium

ohne Darstellende Geometrie

hinsichtlich der 7. Klasse

„Schularbeiten im Gesamtausmaß von

90 bis 120 Minuten je Semester, verteilt

auf zwei oder drei Arbeiten je

Semester."

bb) beim Pflichtgegenstand Naturgeschichte

am Naturwissenschaftlichen Realgymnasium

ohne Darstellende Geometrie

hinsichtlich der 8. Klasse

„Drei Schularbeiten, die ersten beiden

zweistündig, die dritte dreistündig."

cc) beim Pflichtgegenstand Physik am Naturwissenschaftlichen

Realgymnasium

ohne Darstellende Geometrie hinsichtlich

der 7. Klasse

„Schularbeiten im Gesamtausmaß von

90 bis 120 Minuten je Semester, verteilt

auf zwei oder drei Arbeiten je

Semester."

dd) beim Pflichtgegenstand Physik am Naturwissenschaftlichen

Realgymnasium

ohne Darstellende Geometrie hinsichtlich

der 8. Klasse

„Drei Schularbeiten, die ersten beiden

zweistündig, die dritte dreistündig."

2. In der Anlage b (Lehrplan des Musischpädagogischen

Realgymnasiums) hat beim Pflichtgegenstand

Latein der Unterabschnitt „Didaktische

Grundsätze" zu lauten

„Wie Anlage a (Latein am Naturwissenschaftlichen

Realgymnasium und am Wirtschaftskundlichen

Realgymnasium für Mädchen), mit folgenden

Änderungen

Im viertletzten Absatz hat der dritte Satz zu

lauten:,

Der Gesamtumfang der Schularbeiten hat in der

6. Klasse 40 bis 60, in der 7. Klasse 60 bis 90

lateinische Wörter zu betragen, bei den zweistündigen

Schularbeiten der 8. Klasse 120 bis 140,

bei der dreistündigen Schularbeit 160 bis 180.'

Der letzte Absatz hat zu lauten:,

Bei den Schularbeiten in der 8. Klasse kann

im Anschluß an die Übersetzung eine Interpretationsfrage

gestellt werden, die vom Schüler zu

beantworten ist.' "

3. In der Anlage c (Lehrplan des Aufbaugymnasiums

und des Aufbaurealgymnasiums) hat der

Pflichtgegenstand Latein zu lauten

„Wie Anlage a (Latein am Naturwissenschaftlichen

Realgymnasium und am Wirtschaftskundlichen

Realgymnasium für Mädchen), jedoch mit

folgender Abweichung: Im Unterabschnitt ,Didaktische

Grundsätze' hat der letzte Absatz zu

lauten:,

Bei den Schularbeiten in der 8. Klasse kann

im Anschluß an die Übersetzung eine Interpretationsfrage

gestellt werden, die vom Schüler zu

beantworten ist.' "

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit dem dem Tage der

Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

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