614. Verordnung: Staatsbürgerschaftsverordnung 1973
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Staatsbürgerschaftsgesetzes
1965, BGBl. Nr. 250, in der Fassung der Staatsbürgerschaftsgesetz-
Novelle 1973, BGBl. Nr. 394,
wird verordnet
Die Staatsbürgerschaftsverordnung 1966, BGBl.
Nr. 38, wird wie folgt geändert
1. Im § 4 Abs. 1 ist nach Anlage 1, welche die
Bezeichnung Anlage 1 a erhält, einzufügen
„Anlage 1 b: die Bescheinigung über den Erwerb
der Staatsbürgerschaft durch
Erklärung (§ 25 Abs. 2 StbG 1965
in der Fassung der Staatsbürgerschaftsgesetz-
Novelle 1973);
Anlage 1 c: die Bescheinigung über den Wiedererwerb
der Staatsbürgerschaft
(§ 58 c StbG 1965 in der Fassung
der Staatsbürgerschaftsgesetz-Novelle
1973);"
2. Im § 14 ist am Ende der Ziffer 17 anstelle
des Punktes ein Strichpunkt zu setzen.
3. Dem § 14 Ziffer 17 werden die folgenden
Ziffern 18 bis 21 angefügt
„18. Erklärung des Kindes eines Hochschul(Universitäts)professors
(§ 25 Abs. 2 StbG 1965
in der Fassung der Staatsbürgerschaftsgesetz-
Novelle 1973)
die Personaldaten des Hochschul(Universitäts)professors;
der Tag des Dienstantrittes, die Dienststellung
und die Lehranstalt;
die Landesregierung, welche die Bescheinigung
über den Erwerb der Staatsbürgerschaft ausgestellt
hat, sowie das Datum und die Geschäftszahl
dieser Bescheinigung;
der Tag des Staatsbürgerschaftserwerbes;
19. Feststellung, daß der Verlust der Staatsbürgerschaft
nach § 58 a StbG 1965 in der Fassung
der Staatsbürgerschaftsgesetz-Novelle 1973
nicht eingetreten ist
die Landesregierung, welche den Bescheid über
den nicht eingetretenen Verlust der Staatsbürgerschaft
erlassen hat, sowie das Datum und die Geschäftszahl
dieses Bescheides;
20. Widerruf der Ausbürgerung (§ 58 b StbG
1965 in der Fassung der Staatsbürgerschaftsgesetz-
Novelle 1973)
die Landesregierung, welche die Ausbürgerung
widerrufen hat, sowie das Datum und die Geschäftszahl
des Widerrufsbescheides;
21. Wiedererlangung der Staatsbürgerschaft
durch Anzeige nach § 58 c Abs. 1 Z. 4 StbG
1965 in der Fassung der Staatsbürgerschaftsgesetz-
Novelle 1973
die Landesregierung, welche den Wiedererwerb
der Staatsbürgerschaft bescheinigt hat, sowie das
Datum und die Geschäftszahl dieser Bescheinigung;
der Tag des Staatsbürgerschaftserwerbes."
4. Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1974
in Kraft.