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614_1973 AT

614. Verordnung: Staatsbürgerschaftsverordnung 1973

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 614. Verordnung: Staatsbürgerschaftsverordnung 1973

Auf Grund des Staatsbürgerschaftsgesetzes

1965, BGBl. Nr. 250, in der Fassung der Staatsbürgerschaftsgesetz-

Novelle 1973, BGBl. Nr. 394,

wird verordnet

Die Staatsbürgerschaftsverordnung 1966, BGBl.

Nr. 38, wird wie folgt geändert

1. Im § 4 Abs. 1 ist nach Anlage 1, welche die

Bezeichnung Anlage 1 a erhält, einzufügen

„Anlage 1 b: die Bescheinigung über den Erwerb

der Staatsbürgerschaft durch

Erklärung (§ 25 Abs. 2 StbG 1965

in der Fassung der Staatsbürgerschaftsgesetz-

Novelle 1973);

Anlage 1 c: die Bescheinigung über den Wiedererwerb

der Staatsbürgerschaft

(§ 58 c StbG 1965 in der Fassung

der Staatsbürgerschaftsgesetz-Novelle

1973);"

2. Im § 14 ist am Ende der Ziffer 17 anstelle

des Punktes ein Strichpunkt zu setzen.

3. Dem § 14 Ziffer 17 werden die folgenden

Ziffern 18 bis 21 angefügt

„18. Erklärung des Kindes eines Hochschul(Universitäts)professors

(§ 25 Abs. 2 StbG 1965

in der Fassung der Staatsbürgerschaftsgesetz-

Novelle 1973)

die Personaldaten des Hochschul(Universitäts)professors;

der Tag des Dienstantrittes, die Dienststellung

und die Lehranstalt;

die Landesregierung, welche die Bescheinigung

über den Erwerb der Staatsbürgerschaft ausgestellt

hat, sowie das Datum und die Geschäftszahl

dieser Bescheinigung;

der Tag des Staatsbürgerschaftserwerbes;

19. Feststellung, daß der Verlust der Staatsbürgerschaft

nach § 58 a StbG 1965 in der Fassung

der Staatsbürgerschaftsgesetz-Novelle 1973

nicht eingetreten ist

die Landesregierung, welche den Bescheid über

den nicht eingetretenen Verlust der Staatsbürgerschaft

erlassen hat, sowie das Datum und die Geschäftszahl

dieses Bescheides;

20. Widerruf der Ausbürgerung (§ 58 b StbG

1965 in der Fassung der Staatsbürgerschaftsgesetz-

Novelle 1973)

die Landesregierung, welche die Ausbürgerung

widerrufen hat, sowie das Datum und die Geschäftszahl

des Widerrufsbescheides;

21. Wiedererlangung der Staatsbürgerschaft

durch Anzeige nach § 58 c Abs. 1 Z. 4 StbG

1965 in der Fassung der Staatsbürgerschaftsgesetz-

Novelle 1973

die Landesregierung, welche den Wiedererwerb

der Staatsbürgerschaft bescheinigt hat, sowie das

Datum und die Geschäftszahl dieser Bescheinigung;

der Tag des Staatsbürgerschaftserwerbes."

4. Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1974

in Kraft.

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