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613_2003 AT

613. Verordnung: Datenübermittlung zur Steuervergütung an ausländische Vertretungsbehörden und ihre im diplomatischen und berufskonsularischen Rang stehenden Mitglieder

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 613. Verordnung: Datenübermittlung zur Steuervergütung an ausländische Vertretungsbehörden und ihre im diplomatischen und berufskonsularischen Rang stehenden Mitglieder

Auf Grund der §§ 7 und 13 Abs. 3 Internationales Steuervergütungsgesetz (IStVG) wird im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten verordnet

§ 1. Die gemäß § 7 IStVG angeordnete Übermittlung der für die Vollziehung des IStVG erforderlichen

Daten vom Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten an das Bundesministerium für Finanzen

erfolgt bis zum 15. Tag nach Ablauf jedes Kalendervierteljahres. Die zu übermittelnden Daten

haben dem Stand zum Ende des Kalendermonats zu entsprechen.

§ 2. Die nach § 1 zu übertragenden Daten sind

1. Hinsichtlich der Vergütungsberechtigten im Sinn des § 1 Z 1 IStVG

− Laufende Nummer

− Organisationsnummer

− Bezeichnung der Einrichtung

− Kurzbezeichnung der Einrichtung

− Unterabteilung

− Staatszugehörigkeit

− Art

− PLZ

− Ort

− Straße

− Land

− Telefon

− FAX

− Email

− Gültig bis

2. Hinsichtlich der Vergütungsberechtigten im Sinn des § 1 Z 2 IStVG

− Laufende Nummer

− Legitimationskartennummer

− Nachname

− Vorname

− Geschlecht

− Geburtsdatum

− In Österreich

− In Österreich seit

− Adresse geheim

− PLZ

− Ort

− Land

− Telefon

− FAX

− Email

− Gültig ab

− Gültig bis

− Abmeldedatum

§ 3. Die Verordnung tritt mit 1. Juli 2002 in Kraft.

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